VerbandsNachrichten 3 I 2021
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Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 3/<strong>2021</strong><br />
Neuregelung der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften<br />
Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen<br />
und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie<br />
zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden<br />
Berufe vom 07.07.<strong>2021</strong> ist im BGBl. I <strong>2021</strong>, S. 2363,<br />
veröffentlicht worden. Es tritt grundsätzlich am 01.08.2022<br />
in Kraft.<br />
Das Gesetz ist mit dem Handlungsbedarf begründet worden<br />
(BT-Drucks. 19/27670), nachdem das BVerfG die Regelungen<br />
zum zulässigen Gesellschafterkreis und den Mehrheitserfordernissen<br />
in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften<br />
unter Beteiligung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen<br />
für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte.<br />
Zudem sei das geltende Berufsrecht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften<br />
unvollständig und inkohärent.<br />
Mit diesem Gesetz wird das Recht der Berufsausübungsgesellschaften<br />
in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung<br />
und dem Steuerberatungsgesetz umfassend<br />
neu geregelt. Ziel ist es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern<br />
gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu<br />
gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale<br />
Regelungen für alle anwaltlichen, patentanwaltlichen und<br />
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen<br />
und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern.<br />
Außerdem wird die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale<br />
Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und<br />
steuerberatenden Handelns anerkannt. Über die Neuregelung<br />
des Gesellschaftsrechts hinaus soll das Berufsrecht modernisiert<br />
werden.<br />
Ferner ist § 86c StBerG betr. die „Steuerberaterplattform“ eingefügt<br />
worden. § 86d StBerG sieht die Einrichtung eines Besonderen<br />
elektronischen Steuerberaterpostfaches vor.<br />
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