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VerbandsNachrichten 3 I 2021

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Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 3/<strong>2021</strong><br />

Neuregelung der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften<br />

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen<br />

und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie<br />

zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden<br />

Berufe vom 07.07.<strong>2021</strong> ist im BGBl. I <strong>2021</strong>, S. 2363,<br />

veröffentlicht worden. Es tritt grundsätzlich am 01.08.2022<br />

in Kraft.<br />

Das Gesetz ist mit dem Handlungsbedarf begründet worden<br />

(BT-Drucks. 19/27670), nachdem das BVerfG die Regelungen<br />

zum zulässigen Gesellschafterkreis und den Mehrheitserfordernissen<br />

in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften<br />

unter Beteiligung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen<br />

für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte.<br />

Zudem sei das geltende Berufsrecht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften<br />

unvollständig und inkohärent.<br />

Mit diesem Gesetz wird das Recht der Berufsausübungsgesellschaften<br />

in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung<br />

und dem Steuerberatungsgesetz umfassend<br />

neu geregelt. Ziel ist es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern<br />

gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu<br />

gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale<br />

Regelungen für alle anwaltlichen, patentanwaltlichen und<br />

steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen<br />

und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern.<br />

Außerdem wird die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale<br />

Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und<br />

steuerberatenden Handelns anerkannt. Über die Neuregelung<br />

des Gesellschaftsrechts hinaus soll das Berufsrecht modernisiert<br />

werden.<br />

Ferner ist § 86c StBerG betr. die „Steuerberaterplattform“ eingefügt<br />

worden. § 86d StBerG sieht die Einrichtung eines Besonderen<br />

elektronischen Steuerberaterpostfaches vor.<br />

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