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Highway – Ausgabe 06/21

Highway – Das Cannabismagazin

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digte dieser Aufforderung nicht<br />

folgen. Der Beschuldigte muss in<br />

diesem Falle aber damit rechnen,<br />

dass der Tresor beschlagnahmt und<br />

sichergestellt wird. Auch weitere<br />

Gegenstände wie Datenträger oder<br />

Smartphones, die als Beweismittel<br />

für das Ermittlungsverfahren<br />

von Bedeutung sind, werden fast<br />

immer in Verwahrung genommen<br />

und sichergestellt. Bei einer Straßenverkehrskontrolle<br />

gilt: der Beschuldigte<br />

hat lediglich die Pflicht<br />

als Fahrer eines Kraftfahrzeuges,<br />

den Fahrzeugschein und den Führerschein<br />

vorzuzeigen und das Mitführen<br />

eines Warndreieckes sowie<br />

des Verbandskastens nachzuweisen.<br />

Damit enden die Pflichten des<br />

Betroffenen bzw. Beschuldigten.<br />

Das genügt den Beamten dann?<br />

Viele Mandanten berichten mir<br />

von Äußerungen der Polizeibeamten<br />

wie beispielsweise „Pinkeln Sie<br />

mal in den Becher“ (zum Nachweis<br />

eines Drogenschnelltest).<br />

Dies empfinde ich zum einen als<br />

würdelos und zum anderen kann<br />

der Betroffene diese Anordnung<br />

ablehnen, was ich stets empfehle.<br />

Die Polizeibeamten argumentieren<br />

häufig, dass die Maßnahme<br />

des Urin-Schnelltests der eigenen<br />

Entlastung des Beschuldigten diene.<br />

Dies kann ich aus meinen Erfahrungswerten<br />

nicht bestätigen.<br />

Wenn der kontrollierende Polizeibeamte<br />

dem Beschuldigten Konsumauffälligkeiten<br />

unterstellt, wie<br />

beispielsweise gerötete Bindehäute<br />

der Augen, zittriges oder fahriges<br />

Verhalten, Schwanken im Gang<br />

oder ähnliches, sollte der Beschuldigte<br />

für den Fall, dass es sich dabei<br />

im eine haltlose Unterstellung handelt,<br />

deutlich widersprechen. Auch<br />

in dieser Situation gilt der Grundsatz,<br />

den Widerspruch „freundlich,<br />

aber bestimmt“ zu äußern. Nach<br />

den mir vorliegenden Erfahrungswerten<br />

ist dies die effektivste Art<br />

und Weise, damit der Beschuldigte<br />

seine Rechte durchsetzen kann.<br />

Gut zu wissen. Von solchen Erfahrungen<br />

berichten viele Konsumenten.<br />

Gibt es Unterschiede in<br />

den einzelnen Bundesländern?<br />

Ja. Ich kann zwar nur aus meinem<br />

Tätigkeitsbereich berichten, aber<br />

ich habe bei einem der letzten großen<br />

und umfangreichen BtMG-Verfahren<br />

an einem Samstagmorgen<br />

einen Anruf einer Ermittlungsrichterin<br />

vom Amtsgericht Frankfurt<br />

am Main erhalten. Diese Richterin<br />

war zum einen sehr nett im Umgang,<br />

was ich stets begrüße, zum<br />

anderen war sie direkt über ein<br />

eigenes Diensthandy erreichbar.<br />

Außerdem hatte sie bei mir den<br />

deutlichen Eindruck erweckt, dass<br />

sie sich den Inhalt der Akte genau<br />

durchgelesen hatte. Sie hatte diesen<br />

Fall und dessen Prüfung sehr ernst<br />

genommen, bevor sie den Durchsuchungsbeschluss<br />

und den späteren<br />

Haftbefehl gegen den Mandanten<br />

erlassen hatte. Aus Sicht<br />

der Menschen in Rheinland-Pfalz<br />

muss ich demnach leider sagen,<br />

dass es dort häufig nicht so läuft<br />

wie in vielen anderen Bundesländern<br />

in Deutschland. Hier in<br />

Rheinland-Pfalz, insbesondere in<br />

Koblenz, habe ich den Eindruck<br />

gewonnen, dass die Strafverfolgungsbehörden<br />

gegenüber der<br />

„Drogenszene“ sehr hart vorgehen.<br />

Das hört sich tatsächlich nicht<br />

nach einer Gleichbehandlung<br />

deutscher Bürger an. Und wie<br />

sieht es denn mit der Telekommunikationsüberwachung<br />

aus <strong>–</strong> wie<br />

wird diese angeordnet und wie<br />

kann man sich diese Ermittlungsmaßnahme<br />

vorstellen?<br />

Die Telekommunikationsüberwachung<br />

(TKÜ) ist in den §§ 100a<br />

ff. StPO geregelt und ermächtigt<br />

die Strafverfolgungsbehörden zur<br />

Überwachung und zur Aufzeichnung<br />

der Telekommunikation des<br />

Beschuldigten. Es handelt sich bei<br />

dieser Maßnahme regelmäßig um<br />

einen Grundrechtseingriff (Art.<br />

10 GG). Deswegen sind besondere<br />

Anforderungen an diese Ermächtigungsgrundlage,<br />

die der Staatsanwaltschaft<br />

und der Kriminalpolizei<br />

die Erlaubnis zum Abhören<br />

bzw. Überwachen gibt, zu stellen.<br />

Die Maßnahme muss vom Ermittlungsrichter<br />

angeordnet worden<br />

sein. Voraussetzung ist stets, dass<br />

der Verdacht einer sogenannten<br />

Katalogtat („schwere Straftat“)<br />

vorliegt, also ein Tatvorwurf von<br />

beträchtlichem Gewicht. In der<br />

Vorschrift des § 100a Abs. 2 StPO<br />

sind verschiedene Delikte aufgelistet,<br />

unter anderem unerlaubtes<br />

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln<br />

in nicht geringer Menge (§ 29a<br />

Abs. 2 BtMG). In einem derartigen<br />

Fall erhält die Staatsanwaltschaft<br />

die Erlaubnis zur Telekommuni-<br />

Uruguay, USA, Kanada...<br />

Weltweit gehen immer mehr Länder Schritte<br />

in Richtung eines legalen Cannabismarktes.<br />

Der Deutsche Hanfverband will erreichen,<br />

dass auch Deutschland bei dieser<br />

Entwicklung mitzieht und setzt sich für eine<br />

Änderung der herrschenden Politik ein.<br />

Und Deutschland?<br />

www.hanfverband.de<br />

SPENDENKONTO<br />

Empfänger: Deutscher Hanfverband ODER Georg Wurth<br />

Verwendungszweck: DHV-Support<br />

IBAN: DE4543<strong>06</strong>09678<strong>06</strong>8676900 . SWIFT/BIC: GENODEM1GLS<br />

HIGHWAY <strong>06</strong>/<strong>21</strong> 41

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