Highway – Ausgabe 06/21
Highway – Das Cannabismagazin
Highway – Das Cannabismagazin
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digte dieser Aufforderung nicht<br />
folgen. Der Beschuldigte muss in<br />
diesem Falle aber damit rechnen,<br />
dass der Tresor beschlagnahmt und<br />
sichergestellt wird. Auch weitere<br />
Gegenstände wie Datenträger oder<br />
Smartphones, die als Beweismittel<br />
für das Ermittlungsverfahren<br />
von Bedeutung sind, werden fast<br />
immer in Verwahrung genommen<br />
und sichergestellt. Bei einer Straßenverkehrskontrolle<br />
gilt: der Beschuldigte<br />
hat lediglich die Pflicht<br />
als Fahrer eines Kraftfahrzeuges,<br />
den Fahrzeugschein und den Führerschein<br />
vorzuzeigen und das Mitführen<br />
eines Warndreieckes sowie<br />
des Verbandskastens nachzuweisen.<br />
Damit enden die Pflichten des<br />
Betroffenen bzw. Beschuldigten.<br />
Das genügt den Beamten dann?<br />
Viele Mandanten berichten mir<br />
von Äußerungen der Polizeibeamten<br />
wie beispielsweise „Pinkeln Sie<br />
mal in den Becher“ (zum Nachweis<br />
eines Drogenschnelltest).<br />
Dies empfinde ich zum einen als<br />
würdelos und zum anderen kann<br />
der Betroffene diese Anordnung<br />
ablehnen, was ich stets empfehle.<br />
Die Polizeibeamten argumentieren<br />
häufig, dass die Maßnahme<br />
des Urin-Schnelltests der eigenen<br />
Entlastung des Beschuldigten diene.<br />
Dies kann ich aus meinen Erfahrungswerten<br />
nicht bestätigen.<br />
Wenn der kontrollierende Polizeibeamte<br />
dem Beschuldigten Konsumauffälligkeiten<br />
unterstellt, wie<br />
beispielsweise gerötete Bindehäute<br />
der Augen, zittriges oder fahriges<br />
Verhalten, Schwanken im Gang<br />
oder ähnliches, sollte der Beschuldigte<br />
für den Fall, dass es sich dabei<br />
im eine haltlose Unterstellung handelt,<br />
deutlich widersprechen. Auch<br />
in dieser Situation gilt der Grundsatz,<br />
den Widerspruch „freundlich,<br />
aber bestimmt“ zu äußern. Nach<br />
den mir vorliegenden Erfahrungswerten<br />
ist dies die effektivste Art<br />
und Weise, damit der Beschuldigte<br />
seine Rechte durchsetzen kann.<br />
Gut zu wissen. Von solchen Erfahrungen<br />
berichten viele Konsumenten.<br />
Gibt es Unterschiede in<br />
den einzelnen Bundesländern?<br />
Ja. Ich kann zwar nur aus meinem<br />
Tätigkeitsbereich berichten, aber<br />
ich habe bei einem der letzten großen<br />
und umfangreichen BtMG-Verfahren<br />
an einem Samstagmorgen<br />
einen Anruf einer Ermittlungsrichterin<br />
vom Amtsgericht Frankfurt<br />
am Main erhalten. Diese Richterin<br />
war zum einen sehr nett im Umgang,<br />
was ich stets begrüße, zum<br />
anderen war sie direkt über ein<br />
eigenes Diensthandy erreichbar.<br />
Außerdem hatte sie bei mir den<br />
deutlichen Eindruck erweckt, dass<br />
sie sich den Inhalt der Akte genau<br />
durchgelesen hatte. Sie hatte diesen<br />
Fall und dessen Prüfung sehr ernst<br />
genommen, bevor sie den Durchsuchungsbeschluss<br />
und den späteren<br />
Haftbefehl gegen den Mandanten<br />
erlassen hatte. Aus Sicht<br />
der Menschen in Rheinland-Pfalz<br />
muss ich demnach leider sagen,<br />
dass es dort häufig nicht so läuft<br />
wie in vielen anderen Bundesländern<br />
in Deutschland. Hier in<br />
Rheinland-Pfalz, insbesondere in<br />
Koblenz, habe ich den Eindruck<br />
gewonnen, dass die Strafverfolgungsbehörden<br />
gegenüber der<br />
„Drogenszene“ sehr hart vorgehen.<br />
Das hört sich tatsächlich nicht<br />
nach einer Gleichbehandlung<br />
deutscher Bürger an. Und wie<br />
sieht es denn mit der Telekommunikationsüberwachung<br />
aus <strong>–</strong> wie<br />
wird diese angeordnet und wie<br />
kann man sich diese Ermittlungsmaßnahme<br />
vorstellen?<br />
Die Telekommunikationsüberwachung<br />
(TKÜ) ist in den §§ 100a<br />
ff. StPO geregelt und ermächtigt<br />
die Strafverfolgungsbehörden zur<br />
Überwachung und zur Aufzeichnung<br />
der Telekommunikation des<br />
Beschuldigten. Es handelt sich bei<br />
dieser Maßnahme regelmäßig um<br />
einen Grundrechtseingriff (Art.<br />
10 GG). Deswegen sind besondere<br />
Anforderungen an diese Ermächtigungsgrundlage,<br />
die der Staatsanwaltschaft<br />
und der Kriminalpolizei<br />
die Erlaubnis zum Abhören<br />
bzw. Überwachen gibt, zu stellen.<br />
Die Maßnahme muss vom Ermittlungsrichter<br />
angeordnet worden<br />
sein. Voraussetzung ist stets, dass<br />
der Verdacht einer sogenannten<br />
Katalogtat („schwere Straftat“)<br />
vorliegt, also ein Tatvorwurf von<br />
beträchtlichem Gewicht. In der<br />
Vorschrift des § 100a Abs. 2 StPO<br />
sind verschiedene Delikte aufgelistet,<br />
unter anderem unerlaubtes<br />
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln<br />
in nicht geringer Menge (§ 29a<br />
Abs. 2 BtMG). In einem derartigen<br />
Fall erhält die Staatsanwaltschaft<br />
die Erlaubnis zur Telekommuni-<br />
Uruguay, USA, Kanada...<br />
Weltweit gehen immer mehr Länder Schritte<br />
in Richtung eines legalen Cannabismarktes.<br />
Der Deutsche Hanfverband will erreichen,<br />
dass auch Deutschland bei dieser<br />
Entwicklung mitzieht und setzt sich für eine<br />
Änderung der herrschenden Politik ein.<br />
Und Deutschland?<br />
www.hanfverband.de<br />
SPENDENKONTO<br />
Empfänger: Deutscher Hanfverband ODER Georg Wurth<br />
Verwendungszweck: DHV-Support<br />
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