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Arbeitshypothesen zur Inverkehrgabe des Euro-Bargeldes und zum ...

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- 5 -<br />

Anlage 3<br />

Münzen in geeigneter Weise <strong>und</strong> <strong>Euro</strong>-Banknoten in der Weise sicher lagert, wie<br />

dies bei seinen Eigenbeständen an DM-Banknoten üblich ist.<br />

9. Kontrollen<br />

(1) Die Bank ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen - ins-<br />

besondere hinsichtlich <strong>des</strong> Verbots der unzulässigen Aushändigung an andere<br />

Empfänger gemäß Nr. 2 Satz 2, der entgeltfreien Weitergabe gemäß Nr. 15 (1)<br />

sowie der Einhaltung der Bedingungen, die zu einer Vergütung gemäß Nr. 15 (2)<br />

<strong>und</strong> (3) führen, - zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist die Bank berechtigt, bei<br />

Kreditinstituten zu den üblichen Geschäftszeiten Prüfungen durchzuführen.<br />

(2) Kreditinstitute sind verpflichtet, der Bank die gleichen Rechte in den mit den<br />

nachfolgenden Erwerbern abzuschließenden Verträgen ein<strong>zur</strong>äumen.<br />

Weitergabe von vorzeitig abgegebenem <strong>Euro</strong>-Bargeld<br />

10. Allgemeiner Rahmen der Weitergabe<br />

(1) Kreditinstitute tragen die alleinige Verantwortung für die Auswahl der nachfol-<br />

genden Erwerber <strong>und</strong> die Weitergabe <strong>des</strong> <strong>Euro</strong>-Bargel<strong>des</strong> an diese. Die Bank ist<br />

berechtigt, im Einzelfall die Weitergabe zu untersagen.<br />

(2) Kreditinstitute werden durch die Weitergabe von <strong>Euro</strong>-Bargeld nicht von ihren<br />

gegenüber der Bank bestehenden Pflichten befreit.<br />

(3) Kreditinstitute müssen nachfolgende Erwerber vertraglich verpflichten, <strong>Euro</strong>-<br />

Bargeld nicht vor dem 1. Januar 2002 an Dritte weiterzugeben; hiervon ausge-<br />

nommen sind Münzhaushaltsmischungen, die ab dem 17. Dezember 2001 weiter-<br />

gegeben werden dürfen .

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