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Arbeitshypothesen zur Inverkehrgabe des Euro-Bargeldes und zum ...

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Anlage 3<br />

- bei Übernahme vom 01.09. bis 30.09.2001 0,36 ‰.<br />

- bei Übernahme vom 01.10. bis 31.10.2001 0,24 ‰.<br />

- bei Übernahme vom 01.11. bis 30.11.2001 0,12 ‰.<br />

Der Bonus wird nicht gewährt, soweit <strong>Euro</strong>-Bargeld für das Ausland bestimmt ist.<br />

(4) Banknotenmischungen, Standard-Mischcontainer, Münzhaushaltsmischungen<br />

sowie von den Münzstätten gefertigte Normcontainer werden nicht <strong>zur</strong>ückgenom-<br />

men.<br />

(5) Vergütungen nach Nr. 15 (2) <strong>und</strong> Boni nach Nr. 15 (3) werden in einer Sum-<br />

me am 17. Dezember 2001 auf einem bei Beantragung <strong>des</strong> Abholkontos zu be-<br />

nennenden Konto gutgeschrieben.<br />

16. Schlussbestimmungen<br />

(1) Für Unstimmigkeiten in dem von ihr abgegebenen <strong>Euro</strong>-Bargeld haftet die<br />

Bank nach Maßgabe ihrer für die Ersatzleistung bei Auszahlung von DM-Bank-<br />

noten <strong>und</strong> -Münzen geltenden Regelungen (Aushang an den Kassenschaltern für<br />

Ersatzleistung bei Auszahlungen, BBk-Vordruck 3133).<br />

(2) Bei einer schuldhaften Verletzung von im Rahmen der vorzeitigen Abgabe von<br />

<strong>Euro</strong>-Bargeld bestehenden Verpflichtungen eines Kreditinstituts, die dazu führt,<br />

dass <strong>Euro</strong>-Bargeld - mit Ausnahme der Münzhaushaltsmischungen - vor dem<br />

1. Januar 2002 in Verkehr gelangt, hat das Kreditinstitut eine Vertragsstrafe zu<br />

zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt [10 %] <strong>des</strong> in Verkehr gelangten<br />

<strong>Euro</strong>-Bargel<strong>des</strong>. Kreditinstitute sind verpflichtet, eine entsprechende Regelung in<br />

den mit den nachfolgenden Erwerbern abzuschließenden Verträgen zu vereinba-<br />

ren <strong>und</strong> vereinnahmte Vertragsstrafen an die Bank abzuführen.<br />

(3) Die Bank wird die vorzeitige Abgabe von <strong>Euro</strong>-Bargeld in ihren Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen regeln.<br />

(4) Änderungen, etwa aufgr<strong>und</strong> von Vorgaben <strong>des</strong> <strong>Euro</strong>päischen Systems der<br />

Zentralbanken, bleiben vorbehalten.<br />

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