12.05.2022 Aufrufe

der-Bergische-Unternehmer_0522_Nonprint

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Unternehmen, deren Grundbesitz sich

über mehrere Bundesländer erstreckt, erschweren

die unterschiedlichen Ländermodelle

die Situation weiter. Das gilt auch

für komplexe Einheiten, etwa Garagenanlagen

im Einzel- oder Sondereigentum an

den Garagen. Die zusätzlichen Aufgaben

können im Einzelfall tatsächlich gar nicht

erfüllt werden, jedenfalls nicht immer

zeitgerecht und/oder vollständig. Selbst

wenn die/der Verpflichtete die zusätzlichen

Aufgaben übernimmt, Recherchen,

Analysen und Berechnungen anstellen

und Erklärungen abgeben würde, wird

dieses eine über die Verwaltung der Immobilie

hinausgehende Tätigkeit sein,

welche den Aufwand enorm erhöht. Externe

Beauftragung an Experten – kostenpflichtig.

Eine sachgerechte Schätzung

scheidet hier wohl aus. Die/der

Eigentümer:in kann und darf aber externe

Experten/Dienstleister mit den Recherchen,

Analysen, Auswertungen und Vorbereitung

der Erklärungen beauftragen.

Damit entstehen Kosten, die aber bei Einkünften

aus V+V oder gewerblicher Vermietung

abzugsfähig sind. Die Gefahr unrichtiger

und/oder unvollständiger

Angaben ist offenkundig. Bußgeldandrohungen

oder gar Bußgeldbescheide der Finanzämter

wären keine angemessene

Sanktion. Aus Vorsichtsgründen sollte

bzgl. der Erklärungspflichten frühzeitig

Fristverlängerung beantragt werden, um

Bußgelder zu vermeiden. Ggf. sollten die

Verlängerungsanträge wiederholt werden.

Vermutlich werden viele Eigentümer:

innen externe Experten oder Berater einschalten

müssen, um den neuen Aufgaben

gerecht zu werden.

(Quelle: ATN D`avoine Teubler Neu

Rechtsamnwälte)

Eine UG muss auf Rechtsform

und Haftungsbeschränkung

hinweisen

Die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“,

kurz UG, ist eine Variante

der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(GmbH). Sie wird im Vergleich zu

einer GmbH in vereinfachter Weise gegründet

– so genügt hierfür ein Stammkapital

von einem Euro. Wie bei der

GmbH wird bei der UG die Haftung der

Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen

beschränkt. Voraussetzung hierfür

ist aber, dass die UG so auftritt, dass

Vertragspartner erkennen können, dass

ihnen nur eine beschränkt haftende Gesellschaft

gegenübersteht. Weist eine UG

nicht wie vorgeschrieben in ihrer Firma

(also in dem Namen, unter dem sie im

Rechtsverkehr auftritt) auf ihre Rechtsform

und die Haftungsbeschränkung hin

(also fehlt der Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“)

hat das Konsequenzen für

diejenigen, die als Vertreter für die UG

handeln: Sie haften für den dadurch erzeugten

unrichtigen Rechtsschein unbeschränkt

mit ihrem Privatvermögen.

Diese Haftung greift auch dann, wenn

der vorgeschriebene Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft

(haftungsbeschränkt)“

bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“

unzulässig abgekürzt wird.

Die gesetzliche Vorgabe muss vielmehr

der Bergische Unternehmer 05 |22 37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!