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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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Unternehmen, deren Grundbesitz sich
über mehrere Bundesländer erstreckt, erschweren
die unterschiedlichen Ländermodelle
die Situation weiter. Das gilt auch
für komplexe Einheiten, etwa Garagenanlagen
im Einzel- oder Sondereigentum an
den Garagen. Die zusätzlichen Aufgaben
können im Einzelfall tatsächlich gar nicht
erfüllt werden, jedenfalls nicht immer
zeitgerecht und/oder vollständig. Selbst
wenn die/der Verpflichtete die zusätzlichen
Aufgaben übernimmt, Recherchen,
Analysen und Berechnungen anstellen
und Erklärungen abgeben würde, wird
dieses eine über die Verwaltung der Immobilie
hinausgehende Tätigkeit sein,
welche den Aufwand enorm erhöht. Externe
Beauftragung an Experten – kostenpflichtig.
Eine sachgerechte Schätzung
scheidet hier wohl aus. Die/der
Eigentümer:in kann und darf aber externe
Experten/Dienstleister mit den Recherchen,
Analysen, Auswertungen und Vorbereitung
der Erklärungen beauftragen.
Damit entstehen Kosten, die aber bei Einkünften
aus V+V oder gewerblicher Vermietung
abzugsfähig sind. Die Gefahr unrichtiger
und/oder unvollständiger
Angaben ist offenkundig. Bußgeldandrohungen
oder gar Bußgeldbescheide der Finanzämter
wären keine angemessene
Sanktion. Aus Vorsichtsgründen sollte
bzgl. der Erklärungspflichten frühzeitig
Fristverlängerung beantragt werden, um
Bußgelder zu vermeiden. Ggf. sollten die
Verlängerungsanträge wiederholt werden.
Vermutlich werden viele Eigentümer:
innen externe Experten oder Berater einschalten
müssen, um den neuen Aufgaben
gerecht zu werden.
(Quelle: ATN D`avoine Teubler Neu
Rechtsamnwälte)
Eine UG muss auf Rechtsform
und Haftungsbeschränkung
hinweisen
Die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“,
kurz UG, ist eine Variante
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH). Sie wird im Vergleich zu
einer GmbH in vereinfachter Weise gegründet
– so genügt hierfür ein Stammkapital
von einem Euro. Wie bei der
GmbH wird bei der UG die Haftung der
Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkt. Voraussetzung hierfür
ist aber, dass die UG so auftritt, dass
Vertragspartner erkennen können, dass
ihnen nur eine beschränkt haftende Gesellschaft
gegenübersteht. Weist eine UG
nicht wie vorgeschrieben in ihrer Firma
(also in dem Namen, unter dem sie im
Rechtsverkehr auftritt) auf ihre Rechtsform
und die Haftungsbeschränkung hin
(also fehlt der Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“)
hat das Konsequenzen für
diejenigen, die als Vertreter für die UG
handeln: Sie haften für den dadurch erzeugten
unrichtigen Rechtsschein unbeschränkt
mit ihrem Privatvermögen.
Diese Haftung greift auch dann, wenn
der vorgeschriebene Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)“
bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“
unzulässig abgekürzt wird.
Die gesetzliche Vorgabe muss vielmehr
der Bergische Unternehmer 05 |22 37