Land Rover Discovery 4 - Tiroler Jägerverband
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Was gibt es Neues?<br />
<strong>Tiroler</strong> Jagdgesetznovelle 2009<br />
Der <strong>Tiroler</strong> <strong>Land</strong>tag hat am 17. Dezember<br />
2009 eine Novelle zum<br />
<strong>Tiroler</strong> Jagdgesetz beschlossen.<br />
Ziel des Gesetzgebers war, einen Jagdkataster<br />
einzuführen, der eine Verwaltungsvereinfachung<br />
bewirken soll. Die Novelle<br />
ist – in weiten Teilen – seit 1. April 2010<br />
in Kraft getreten. Ab 1. April 2011 soll<br />
möglich sein, den Abschussplan, die Abschusslisten,<br />
die Zählblätter und die Abschussmeldungen<br />
in elektronischer Form<br />
der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.<br />
Im Jagdkataster werden neben einer<br />
graphischen Darstellung auch die Größe<br />
der Jagdgebiete, die vorkommenden<br />
Wildarten und die Feststellungs- und<br />
Anglieder ungsbescheide eingetragen.<br />
Dieser Teil des Jagdkatasters soll öffentlich<br />
zugänglich sein.<br />
Daneben werden weitere revierbezogene<br />
Daten erfasst und eingetragen, wie<br />
etwa der Eigentümer eines Eigenjagdgebietes,<br />
bei Jagdgenossenschaften Mitglieder,<br />
Erreichbarkeitsdaten, die Daten<br />
der Jagdausübungsberechtigten, etc. Zu<br />
diesem Teil des Jagdkatasters sollen nur<br />
das Amt der <strong>Tiroler</strong> <strong>Land</strong>esregierung, die<br />
Bezirks verwaltungsbehörden sowie mit<br />
Beschränkungen der <strong>Tiroler</strong> <strong>Jägerverband</strong><br />
Zugang haben.<br />
Da nach letzten Informationen die Programmierung<br />
noch nicht abgeschlossen<br />
ist, kann eine Schulung der Verbandsfunktionäre<br />
und der Mitglieder des <strong>Tiroler</strong><br />
Jäger verbandes noch nicht erfolgen.<br />
Daneben wurden vom Gesetzgeber noch<br />
einige andere Bestimmungen beschlossen,<br />
obwohl sich der <strong>Tiroler</strong> <strong>Jägerverband</strong> im<br />
Begutachtungsverfahren teilweise dagegen<br />
ausgesprochen hat. Nur eine einzige<br />
Bestimmung wurde über Anregung des<br />
Jagd in Tirol 05/2010<br />
Verbandes geändert, nämlich jene, dass<br />
Berufsjägerlehrlinge nicht zu Beginn der<br />
Lehrzeit die Teilnahme am „Waldaufseherkurs“<br />
nachweisen müssen, sondern erst<br />
vor Ablegung der Berufsjägerprüfung. Alle<br />
anderen Bestimmungen sind aufgrund<br />
von Vorschlägen einiger Referenten der<br />
Bezirksverwaltungsbehörden beschlossen<br />
worden.<br />
Es handelt sich im Einzelnen um folgende<br />
Bestimmungen:<br />
1.) Seit 01.04.2010 ist ein Antrag auf Anrechnung<br />
von Hegeabschüssen und<br />
Fallwild auf den Abschussplan nicht<br />
mehr möglich. Eine Anrechnung erfolgt<br />
dann, wenn der Abschussplan am<br />
Ende des Jagdjahres nicht erfüllt wurde.<br />
Darüberhinaus gehendes Fallwild oder<br />
Hegeabschüsse sind bei der Wildstandsmeldung<br />
des folgenden Jagdjahres zu<br />
berücksichtigen (§ 39).<br />
2.) Es ist nunmehr verboten, ohne schriftliches<br />
Einverständnis des Jagdnachbaren<br />
Bodensitze innerhalb einer Zone<br />
von 100m entlang der Jaggebietsgrenze<br />
zu halten oder zu errichten. Der <strong>Tiroler</strong><br />
<strong>Jägerverband</strong> hat sich ausdrücklich für<br />
die Beibehaltung der bisherigen Regelung<br />
(nur Hochsitze) ausgesprochen.<br />
Da keine Übergangsfristen festgelegt wurden,<br />
ist zunächst die Einholung des schriftlichen<br />
Einverständnisses des Reviernachbarn<br />
erforderlich, wenn sich ein Bodensitz weniger<br />
als 100m von der Reviergrenze befindet.<br />
Sollte dies nicht möglich sein, muss meines<br />
Erachtens nach der Bodensitz entfernt werden,<br />
weil ansonsten eine Verwaltungsübertretung<br />
begangen wird (§ 40 lit.k).<br />
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rechtsecke<br />
3.) In die Verbote bei der Ausübung der<br />
Jagd wurde das Anlocken von Schalenwild<br />
– mit Ausnahme von Schwarzwild<br />
– durch Futtermittel zum Zweck der<br />
Erlegung (Ankirung) aufgenommen.<br />
Ausgenommen von diesem Verbot sind<br />
Salzvorlagen.<br />
4.) Neu eingeführt wurde auch, dass die<br />
Hegebezirke durch Verordnung der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt<br />
werden. Der Bezirksjägermeister ist dabei<br />
anzuhören.<br />
5.) Hegemeister: Die Hegemeister sind<br />
nunmehr Organe des <strong>Tiroler</strong> <strong>Jägerverband</strong>es.<br />
Der Hegemeister wird vom<br />
Bezirksjägermeister vorgeschlagen und<br />
von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt<br />
und vereidigt. Der Hegemeister<br />
hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu<br />
unterstützen, durch die Erhebung des<br />
Bestandes an Schalenwild – mit Ausnahme<br />
von Schwarzwild – und Murmeltieren<br />
sowie von Hühnervögeln,<br />
durch Abgabe einer Stellungnahme zu<br />
den Abschussplananträgen (Schalenwild<br />
und Murmeltiere) und Abschussanträgen<br />
(Hühnervögel). Der Hegemeis-<br />
ter kann auch eine Bescheinigung über<br />
die Grünvorlage und – wie bisher – über<br />
die Bestätigungen von Hegeabschüssen<br />
ausstellen.<br />
6.) In Zukunft wird es auch möglich sein,<br />
Jagdgastkarten in elektronischer Form<br />
auszustellen.<br />
Sobald uns nähere Einzelheiten über die<br />
Programmierung des Jagdkatasters vorliegen,<br />
wird entsprechend berichtet werden. ■<br />
Dr. Stefan Zelger<br />
Walter Beutler<br />
Büchsenmachermeister<br />
<strong>Land</strong>eshauptschießstand Arzl<br />
Eggenwaldweg 60 · A-6020 Innsbruck<br />
Tel: 0512 / 26 40 60<br />
Fax: 0512 / 26 40 70 21