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ZKF-Jahresmagazin 2023

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: TECHNIK

Neuer Entwurf der EU-Kommission

zum B-Führerschein

Am 1. März 2023 hat die EU-Kommission ihren Entwurf

für die 4. Führerscheinrichtlinie veröffentlicht,

die unter anderem grundlegende Änderungen hinsichtlich

der Gewichtsgrenzen des B-Führerscheins

beinhaltet.

Die EU-Führerscheinrichtlinie bildet den gemeinsamen

Rechtsrahmen für die Anerkennung und

Ausstellung von Führerscheinen in der EU. Sie soll

einer Verbesserung der Verkehrssicherheit und der

Erleichterung der Freizügigkeit der Bürger innerhalb

der EU dienen.

In dem Entwurf schlägt die Kommission eine Erweiterung

der Gewichtsgrenze für Inhaber des B-

Führerscheins von 3,5 t auf 4,25 t vor, sofern das zu

lenkende Fahrzeug über eine alternative Antriebsart

verfügt. Der auf 4,25 t erweiterte B-Führerschein

soll an zwei Jahre Vorbesitz des B-Führerscheins

geknüpft sein und das Ziehen eines Anhängers

ausschließen.

Durch die Kopplung an einen alternativen Antrieb

beabsichtigt die Kommission diese Fahrzeuge zu

fördern und damit einen Umweltbeitrag zu leisten.

Unterstützt wird dies durch verschiedene Stakeholder

und nicht weiter genannten Mitgliedstaaten

mit der Begründung, dass durch die Erhöhung des

B-Führerscheins um 750 kg auf 4,25 t das Unfallrisiko

erhöht wird und negative Auswirkungen auf die

Straßenverkehrssicherheit folgen könnten.

Diese Auffassung wird jedoch innerhalb der Mitgliedstaaten

nicht geteilt. Deutschland, Frankreich,

Bulgarien und Finnland unterstützen eine grundsätzliche

Erweiterung des B-Führerscheins auf

4,25 t über alle Fahrzeugtypen hinweg – auch für

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Die Niederlande

hingegen spricht sich für eine Erweiterung auf

4,25 t nur für Reisemobile und elektrische Fahrzeuge

aus.

Ebenfalls setzen sich verschiedene Verbände und

Interessensvertretungen für eine Erhöhung auf 4,25 t

ein, die nicht an die Antriebsart gekoppelt ist.

Vor einer endgültigen Inkraftsetzung geht der Entwurf

zunächst ins Europäische Parlament zur Ersten

Lesung und in den Rat. Wenn die Standpunkte

nicht weit auseinander liegen, ist der von der Kommission

avisierte Abschluss des Gesetzgebungsverfahren

im Jahr 2023 möglich. Zu welchem Zeitpunkt

die neue Gesetzgebung in Kraft treten wird,

ist dabei noch offen. Eine Umsetzung ab dem Jahr

2025 wäre erreichbar, möglich wäre aber auch eine

stufenweise Inkraftsetzung. - DC

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