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ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund

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Auf Antragstellung erhalten ihn:<br />

• BezieherInnen einer Pension mit Ausgleichszulage<br />

• BewohnerInnen eines PensionistInnen-<br />

Wohnhauses, Wohn- und Pflegeheims<br />

oder einer Behinderteneinrichtung bei<br />

Bezug des Mindestsicherung-Taschengeldes<br />

oder Mindest-Freibetrags<br />

• BezieherInnen von Unterhalt in der<br />

Höhe der Ausgleichszulage ab dem<br />

Regelpensionsalter<br />

Ermäßigungen mit dem Mobilpass<br />

• Ermäßigte Monatskarte und Halbpreisfahrschein<br />

bei den <strong>Wiener</strong> Linien<br />

Allgemeine Seniorenermäßigungen<br />

Rezeptgebühr-Befreiung<br />

Die Rezeptgebühr beträgt € 5,10. Für die<br />

Befreiung von der Rezeptgebühr mittels<br />

Antrag gelten ab 2010 folgende Grenzbeträge:<br />

a) Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte<br />

für Alleinstehende € 793,40<br />

für Ehepaare € 1.189,56 nicht übersteigen.<br />

b) Für Personen, die infolge von Leiden<br />

oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />

Ausgaben nachweisen (chronisch<br />

Kranke), sofern die monatlichen<br />

Nettoeinkünfte für Alleinstehende<br />

€ 912,41, für Ehepaare € 1.367,99<br />

nicht übersteigen.<br />

Diese Beträge erhöhen sich für jedes<br />

Kind um € 122,41.<br />

Mit 1. Jänner 2008 wurde ein „Rezeptgebühren-Deckel“<br />

eingeführt. Seit diesem<br />

Seniorenermäßigung<br />

• Bezuschussung der Hundeabgabe von<br />

50 Prozent für maximal einen Hund<br />

• Ermäßigte Jahreskarte bei den Büchereien<br />

der Stadt Wien (MA 13)<br />

• Ermäßigter Eintritt bei den städtischen<br />

Bädern (MA 44)<br />

• Ermäßigung bei Kursen der <strong>Wiener</strong><br />

Volkshochschulen<br />

Info: Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht<br />

(MA 40), Referat Mietbeihilfe und Mobilpass,<br />

3., Thomas-Klestil-Platz 8,<br />

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis<br />

12 Uhr, Tel. 4000/8040,<br />

E-Mail: post-mobilpass@ma40.wien.gv.at<br />

Bei diesen Ermäßigungen gelten Alters- bzw. Einkommenseinschränkungen<br />

oder andere Einschränkungen.<br />

Zeitpunkt sind höchstens zwei Prozent<br />

des Netto-Einkommens für Medikamente<br />

zu zahlen. Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens<br />

für die Berechnung<br />

der Rezeptgebühren-Obergrenze erfolgt<br />

bei Pensionisten aufgrund der aktuellen<br />

Nettopension.<br />

Bei Personen, deren Jahresnettoeinkommen<br />

unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes<br />

für die Ausgleichszulage (im<br />

Jahr 2011 € 793,40 pro Monat) liegt,<br />

wird die Rezeptgebühren-Obergrenze<br />

vom Zwölffachen dieses Richtsatzes<br />

berechnet. Dies ist die für alle Personen<br />

geltende Mindestobergrenze. Diese<br />

liegt im Jahr 2011 bei rund € 190,– bzw.<br />

€ 37,– Rezeptgebühren. Dies bedeutet,<br />

dass jeder Versicherter, der nicht wegen<br />

sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr<br />

befreit ist, zumindest € 37,–<br />

Rezeptgebühren bezahlen muss bevor er<br />

wegen Erreichens der Rezeptgebühren-<br />

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