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ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund

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Witwen-/Witwer-Pension<br />

• wenn die Witwe (der Witwer) beim<br />

Tod des Ehepartners das 35. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hatte und die<br />

Ehe nicht mindestens zehn Jahre gedauert<br />

hatte;<br />

• wenn die Ehe (eine sogenannte „Versorgungsehe‘“)<br />

mit einem Pensionisten<br />

(einer Pensionistin) geschlossen wurde<br />

(mit Ausnahmen!).<br />

• Keine zeitliche Begrenzung der Witwen-/Witwer-Pension:<br />

• Hat die mit einem Pensionisten (einer<br />

Pensionistin) geschlossene Ehe<br />

• mindestens drei Jahre gedauert und der<br />

Altersunterschied nicht mehr als 20<br />

Jahre betragen oder<br />

• mindestens fünf Jahre gedauert und der<br />

Altersunterschied der Ehegatten nicht<br />

mehr als 25 Jahre betragen oder<br />

• mindestens zehn Jahre gedauert und<br />

der Altersunterschied der Ehegatten<br />

mehr als 25 Jahre betragen,<br />

• so ist die Witwen(Witwer)pension unbegrenzt<br />

zu gewähren.<br />

Keine zeitliche Begrenzung der Witwen-/<br />

Witwer-Pension gibt es weiters,<br />

• wenn in der Ehe ein Kind geboren<br />

(oder durch die Ehe legitimiert) wurde<br />

oder die Witwe im Zeitpunkt des Todes<br />

des Ehegatten nachgewiesenermaßen<br />

schwanger war,<br />

• wenn dem Haushalt der Witwe (des<br />

Witwers) beim Ableben des Ehepartners<br />

ein Kind des Verstorbenen angehört,<br />

das Anspruch auf Waisenpension<br />

hat,<br />

• wenn die Ehe von Personen geschlossen<br />

wurde, die schon früher miteinander<br />

verheiratet gewesen sind,<br />

• wenn der überlebende Ehegatte im<br />

Zeitpunkt des Ablaufes der 30-monatigen<br />

Frist invalide ist (die Pension gebührt<br />

in diesem Fall für die Dauer der<br />

Invalidität).<br />

32 |<br />

Wie hoch ist die Witwen-/Witwer-Pension?<br />

Bei der Berechnung der Witwen-/Witwer-Pension<br />

wird auf die ehelichen<br />

Unterhaltsansprüche Bedacht genommen:<br />

grundsätzlich ist der Ehepartner<br />

mit dem niedrigeren Pensions- oder Erwerbs-Einkommen<br />

stärker unterhaltsberechtigt<br />

und erwirbt damit auch den<br />

höheren Witwen-/Witwer-Pensionsanspruch.<br />

Anspruch zwischen 60 und Null Prozent<br />

Die Witwen-/Witwer-Pension beträgt<br />

höchstens 60 Prozent und im Mindestfall<br />

Null Prozent des Einkommens des verstorbenen<br />

Ehepartners.<br />

Der genaue Prozentsatz hängt davon ab,<br />

in welchem Verhältnis die beiden Einkommen<br />

der Ehepartner im Durchschnitt<br />

der zwei letzten Jahren vor dem Tod eines<br />

Partners standen.<br />

Hat der verstorbene Partner weniger oder<br />

nichts zum gemeinsamen Haushaltseinkommen<br />

beigetragen, gibt es nach ihm<br />

auch weniger oder gar keine Witwen-/<br />

Witwer-Pension.<br />

Die Berechnungsformel<br />

Fixpunkt dieser Berechnung ist, dass bei<br />

gleichen Einkommen (Pension oder Erwerbseinkommen<br />

im Durchschnitt der<br />

zwei letzten Jahre) die Witwenpension<br />

oder Witwerpension 40 Prozent beträgt.<br />

War Pension oder Erwerbseinkommen<br />

des verstorbenen Partners höher als Pension<br />

oder Erwerbseinkommen des hinterbliebenen<br />

Ehepartners, erhöht sich die<br />

Hinterbliebenen-Pension gestaffelt auf<br />

bis zu 60 Prozent.<br />

Im umgekehrten Fall, wenn also das Einkommen<br />

des verstorbenen Partners geringer<br />

war, geht die Staffelung auf bis zu

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