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ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund

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und stellvertretend für Frau G. ans Finanzamt<br />

abgeführt haben. € 884,– Gesamtzinsen<br />

im Jahr 2009/2010 erhöhten<br />

das Monatseinkommen von Frau G. in<br />

diesem Jahr um € 73,70, das dann mit<br />

insgesamt € 463,70 immer noch deutlich<br />

unter der Steuerfreigrenze von € 1013,–<br />

lag. Sie kann daher die bereits bezahlte<br />

KEST, nämlich € 221,–, vom Finanzamt<br />

zurückfordern.<br />

Beispiel 3:<br />

Anneliese R. lebt allein und hat nur eine<br />

kleine Eigenpension von € 553,19. Da<br />

Ihre Pension unter dem für 2009/2010<br />

geltenden „Richtsatz“ für Alleinstehende<br />

(€ 772,40/€ 783,99) lag, erhielt sie eine<br />

monatliche Ausgleichszulage.<br />

Da eine Ausgleichszulage eine Sozialleistung<br />

aus öffentlichen Mitteln ist, die<br />

der Sicherung eines gesetzlich festgelegten<br />

Mindesteinkommens („Richtsatz“)<br />

dient, würde jeder Euro an zusätzlichen<br />

Einnahmen, der Frau Anneliese R. nachgewiesen<br />

werden kann, in gleichem<br />

Maße die Ausgleichszulage vermindern.<br />

Frau Anneliese R. sollte also zwei Dinge<br />

bedenken. Erstens müsste sie ja jedes<br />

zusätzliche Einkommen, also auch z.B.<br />

Zinseneinnahmen, der Pensionsversicherungsanstalt<br />

melden und diese würde in<br />

gleichem Maße eine allfällige Ausgleichszulage<br />

reduzieren. Zweitens können solche<br />

nicht gemeldeten Zusatzeinnahmen,<br />

wenn sie vielleicht später einmal doch<br />

bekannt werden, von der Pensionsversicherung<br />

für eine unbegrenzte Zeit bis<br />

zur Gesamthöhe der Ausgleichszulage<br />

zurückgefordert werden. Auch sogar<br />

gegenüber einem späteren Nachlass von<br />

Frau R.!<br />

Steuertipps<br />

Einkommensgrenzen beachten!<br />

Doch auch darüber hinaus ist im Einzelfall<br />

äußerste Vorsicht geboten, bevor<br />

man das Finanzamts-Formular „E 3“<br />

für die Rückerstattung der KEST beim<br />

Finanzamt einreicht. Mit dem „zusätzlichen<br />

Einkommen“ könnten nämlich<br />

auch andere öffentliche Unterstützungen<br />

verloren gehen.<br />

Zum Beispiel eine allfällige Mietenbeihilfe,<br />

ein Zuschuss zur Telefongebühr, eine<br />

Befreiung von der Radio- und Fernsehgebühr,<br />

von den Rezeptgebühren oder von<br />

Kostenbeiträgen zu Heilbehelfen bzw.<br />

bei einem Spitalsaufenthalt, wenn die für<br />

diese Begünstigungen geltenden Einkommensgrenzen<br />

überschritten werden.<br />

Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von<br />

€ 364,– jährlich steht nur zu, wenn<br />

a) ein Steuerpflichtiger mehr als 6 Monate<br />

im Kalenderjahr verheiratet ist<br />

oder<br />

b) ein Steuerpflichtiger mehr als 6 Monate<br />

mit einem Partner in einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft lebt und mindestens<br />

1 Kind, für das einer der Partner<br />

die Familienbeihilfe erhält, vorhanden<br />

ist.<br />

c) Der Ehegatte (ohne Kinder) darf Einkünfte<br />

von höchstens € 2.200,–beziehen,<br />

oder der (Ehe-)Partner bei mindestens<br />

einem Kind Einkünfte von<br />

höchstens € 6.000,– jährlich bezieht.<br />

„Frühpensionisten“ mit einem kleinen<br />

Nebeneinkommen müssten sich hingegen<br />

keine Sorgen machen, da nur ein<br />

zusätzliches „Erwerbseinkommen“ ein<br />

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen<br />

und damit den Wegfall der vorzeitigen<br />

Alterspension bewirken könnte.<br />

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