ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund
ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund
ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
und stellvertretend für Frau G. ans Finanzamt<br />
abgeführt haben. € 884,– Gesamtzinsen<br />
im Jahr 2009/2010 erhöhten<br />
das Monatseinkommen von Frau G. in<br />
diesem Jahr um € 73,70, das dann mit<br />
insgesamt € 463,70 immer noch deutlich<br />
unter der Steuerfreigrenze von € 1013,–<br />
lag. Sie kann daher die bereits bezahlte<br />
KEST, nämlich € 221,–, vom Finanzamt<br />
zurückfordern.<br />
Beispiel 3:<br />
Anneliese R. lebt allein und hat nur eine<br />
kleine Eigenpension von € 553,19. Da<br />
Ihre Pension unter dem für 2009/2010<br />
geltenden „Richtsatz“ für Alleinstehende<br />
(€ 772,40/€ 783,99) lag, erhielt sie eine<br />
monatliche Ausgleichszulage.<br />
Da eine Ausgleichszulage eine Sozialleistung<br />
aus öffentlichen Mitteln ist, die<br />
der Sicherung eines gesetzlich festgelegten<br />
Mindesteinkommens („Richtsatz“)<br />
dient, würde jeder Euro an zusätzlichen<br />
Einnahmen, der Frau Anneliese R. nachgewiesen<br />
werden kann, in gleichem<br />
Maße die Ausgleichszulage vermindern.<br />
Frau Anneliese R. sollte also zwei Dinge<br />
bedenken. Erstens müsste sie ja jedes<br />
zusätzliche Einkommen, also auch z.B.<br />
Zinseneinnahmen, der Pensionsversicherungsanstalt<br />
melden und diese würde in<br />
gleichem Maße eine allfällige Ausgleichszulage<br />
reduzieren. Zweitens können solche<br />
nicht gemeldeten Zusatzeinnahmen,<br />
wenn sie vielleicht später einmal doch<br />
bekannt werden, von der Pensionsversicherung<br />
für eine unbegrenzte Zeit bis<br />
zur Gesamthöhe der Ausgleichszulage<br />
zurückgefordert werden. Auch sogar<br />
gegenüber einem späteren Nachlass von<br />
Frau R.!<br />
Steuertipps<br />
Einkommensgrenzen beachten!<br />
Doch auch darüber hinaus ist im Einzelfall<br />
äußerste Vorsicht geboten, bevor<br />
man das Finanzamts-Formular „E 3“<br />
für die Rückerstattung der KEST beim<br />
Finanzamt einreicht. Mit dem „zusätzlichen<br />
Einkommen“ könnten nämlich<br />
auch andere öffentliche Unterstützungen<br />
verloren gehen.<br />
Zum Beispiel eine allfällige Mietenbeihilfe,<br />
ein Zuschuss zur Telefongebühr, eine<br />
Befreiung von der Radio- und Fernsehgebühr,<br />
von den Rezeptgebühren oder von<br />
Kostenbeiträgen zu Heilbehelfen bzw.<br />
bei einem Spitalsaufenthalt, wenn die für<br />
diese Begünstigungen geltenden Einkommensgrenzen<br />
überschritten werden.<br />
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von<br />
€ 364,– jährlich steht nur zu, wenn<br />
a) ein Steuerpflichtiger mehr als 6 Monate<br />
im Kalenderjahr verheiratet ist<br />
oder<br />
b) ein Steuerpflichtiger mehr als 6 Monate<br />
mit einem Partner in einer eheähnlichen<br />
Gemeinschaft lebt und mindestens<br />
1 Kind, für das einer der Partner<br />
die Familienbeihilfe erhält, vorhanden<br />
ist.<br />
c) Der Ehegatte (ohne Kinder) darf Einkünfte<br />
von höchstens € 2.200,–beziehen,<br />
oder der (Ehe-)Partner bei mindestens<br />
einem Kind Einkünfte von<br />
höchstens € 6.000,– jährlich bezieht.<br />
„Frühpensionisten“ mit einem kleinen<br />
Nebeneinkommen müssten sich hingegen<br />
keine Sorgen machen, da nur ein<br />
zusätzliches „Erwerbseinkommen“ ein<br />
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen<br />
und damit den Wegfall der vorzeitigen<br />
Alterspension bewirken könnte.<br />
| 29