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ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund

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Steuertipps<br />

Steuertipps für Pensionisten<br />

Von Dr. Jaro Sterbik-Lamina<br />

Wussten Sie, dass Mitgliedsbeiträge zu Seniorenorganisationen als „Beiträge<br />

für Berufsverbände und Interessenvertretungen“ steuerlich absetzbar<br />

sind? Hier sagen wir Ihnen, wie es um die Steuer für Pensionisten bestellt ist<br />

und wie Sie – bis fünf Jahre zurück – noch Steuer sparen können. Achtung:<br />

Sonderdienstleistung – Steuerausgleich mit Hilfe von Finanzbeamten<br />

im <strong>Seniorenbund</strong> machen. Termine und Info in Seniorenblatt Nr.<br />

1 und Nr. 3.<br />

Grundsätzlich sind Pensionen mit einer<br />

Steuerbemessungsgrundlage (= Bruttopension<br />

abzüglich Krankenkassenbeitrag<br />

etc.) bis einschließlich € 1.013,– steuerfrei.<br />

Steht dem Pensionisten auch der<br />

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

zu, ist die Pension bis zu einer monatlichen<br />

Steuerbemessungsgrundlage<br />

von € 1.096,– steuerfrei.<br />

13. und 14. Pension: Erhöhte Freigrenze für<br />

„Sonderzahlungen“<br />

Sonderzahlungen, z.B. 13. und 14. Bezug,<br />

werden bis zu € 620,– (Freibetrag)<br />

nicht versteuert, Mehrbeträge werden<br />

mit 6 Prozent versteuert. Beträge, die<br />

diese zwei durchschnittlichen Monatsbezüge<br />

übersteigen, werden gemeinsam<br />

mit der monatlichen Pension versteuert.<br />

Jährliche Sonderzahlungen (13. und 14.<br />

Pension) werden nicht besteuert, wenn<br />

diese innerhalb des Jahressechstels die<br />

Freigrenze von € 2.100,– nicht übersteigen.<br />

Zu einem geänderten Steuerabzug bei<br />

den Sonderzahlungen kann es z.B. kommen,<br />

wenn die Pension nicht mit 1.<br />

Jänner, sondern während eines Jahres<br />

beginnt oder wenn bei der Pensionsberechnung<br />

ein zwischenstaatliches Abkommen<br />

angewendet wurde.<br />

22 |<br />

Lohnsteuerfreibeträge<br />

Lohnsteuerfreibeträge mindern die<br />

Lohnsteuerbemessungsgrundlage, also<br />

jenen Betrag, der nach dem Einkommensteuertarif<br />

zu versteuern ist.<br />

Der Pensionistenabsetzbetrag bis zu<br />

€ 400,– jährlich vermindert sich bei zu<br />

versteuernden Jahres-Pensionsbezügen<br />

von € 17.000,– bis € 25.000,– gleichmäßig<br />

einschleifend auf Null.<br />

Sonderausgaben werden ohne besonderen<br />

Nachweis mit einem Pauschalbetrag<br />

(€ 60,– jährlich) berücksichtigt. Freibeträge<br />

für Sonderausgaben können von der<br />

jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt<br />

bei der laufenden Lohnsteuerberechnung<br />

nur dann berücksichtigt werden, wenn<br />

die vom Finanzamt erstellte „Mitteilung<br />

zur Vorlage beim Arbeitgeber“ für das betreffende<br />

Jahr vorgelegt wird. Diese Mitteilung<br />

wird im Zuge der Arbeitnehmer-<br />

Veranlagung (früher „Jahresausgleich“)<br />

zusammen mit einem Freibetragsbescheid<br />

für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende<br />

Kalenderjahr erstellt (z.B. Veranlagung<br />

für 2008/Mitteilung für 2010).<br />

Die darin bescheinigten Freibeträge gelten<br />

vorläufig; die tatsächlichen Aufwendungen<br />

sind im Nachhinein wiederum<br />

dem Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung<br />

nachzuweisen.

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