ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund
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Steuertipps<br />
Steuertipps für Pensionisten<br />
Von Dr. Jaro Sterbik-Lamina<br />
Wussten Sie, dass Mitgliedsbeiträge zu Seniorenorganisationen als „Beiträge<br />
für Berufsverbände und Interessenvertretungen“ steuerlich absetzbar<br />
sind? Hier sagen wir Ihnen, wie es um die Steuer für Pensionisten bestellt ist<br />
und wie Sie – bis fünf Jahre zurück – noch Steuer sparen können. Achtung:<br />
Sonderdienstleistung – Steuerausgleich mit Hilfe von Finanzbeamten<br />
im <strong>Seniorenbund</strong> machen. Termine und Info in Seniorenblatt Nr.<br />
1 und Nr. 3.<br />
Grundsätzlich sind Pensionen mit einer<br />
Steuerbemessungsgrundlage (= Bruttopension<br />
abzüglich Krankenkassenbeitrag<br />
etc.) bis einschließlich € 1.013,– steuerfrei.<br />
Steht dem Pensionisten auch der<br />
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
zu, ist die Pension bis zu einer monatlichen<br />
Steuerbemessungsgrundlage<br />
von € 1.096,– steuerfrei.<br />
13. und 14. Pension: Erhöhte Freigrenze für<br />
„Sonderzahlungen“<br />
Sonderzahlungen, z.B. 13. und 14. Bezug,<br />
werden bis zu € 620,– (Freibetrag)<br />
nicht versteuert, Mehrbeträge werden<br />
mit 6 Prozent versteuert. Beträge, die<br />
diese zwei durchschnittlichen Monatsbezüge<br />
übersteigen, werden gemeinsam<br />
mit der monatlichen Pension versteuert.<br />
Jährliche Sonderzahlungen (13. und 14.<br />
Pension) werden nicht besteuert, wenn<br />
diese innerhalb des Jahressechstels die<br />
Freigrenze von € 2.100,– nicht übersteigen.<br />
Zu einem geänderten Steuerabzug bei<br />
den Sonderzahlungen kann es z.B. kommen,<br />
wenn die Pension nicht mit 1.<br />
Jänner, sondern während eines Jahres<br />
beginnt oder wenn bei der Pensionsberechnung<br />
ein zwischenstaatliches Abkommen<br />
angewendet wurde.<br />
22 |<br />
Lohnsteuerfreibeträge<br />
Lohnsteuerfreibeträge mindern die<br />
Lohnsteuerbemessungsgrundlage, also<br />
jenen Betrag, der nach dem Einkommensteuertarif<br />
zu versteuern ist.<br />
Der Pensionistenabsetzbetrag bis zu<br />
€ 400,– jährlich vermindert sich bei zu<br />
versteuernden Jahres-Pensionsbezügen<br />
von € 17.000,– bis € 25.000,– gleichmäßig<br />
einschleifend auf Null.<br />
Sonderausgaben werden ohne besonderen<br />
Nachweis mit einem Pauschalbetrag<br />
(€ 60,– jährlich) berücksichtigt. Freibeträge<br />
für Sonderausgaben können von der<br />
jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt<br />
bei der laufenden Lohnsteuerberechnung<br />
nur dann berücksichtigt werden, wenn<br />
die vom Finanzamt erstellte „Mitteilung<br />
zur Vorlage beim Arbeitgeber“ für das betreffende<br />
Jahr vorgelegt wird. Diese Mitteilung<br />
wird im Zuge der Arbeitnehmer-<br />
Veranlagung (früher „Jahresausgleich“)<br />
zusammen mit einem Freibetragsbescheid<br />
für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende<br />
Kalenderjahr erstellt (z.B. Veranlagung<br />
für 2008/Mitteilung für 2010).<br />
Die darin bescheinigten Freibeträge gelten<br />
vorläufig; die tatsächlichen Aufwendungen<br />
sind im Nachhinein wiederum<br />
dem Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung<br />
nachzuweisen.