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ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund

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Ein Freibetrag aufgrund einer Teilinvalidität<br />

kann nur dann berücksichtigt werden,<br />

wenn keine pflegebedingte Geldleistung<br />

(z.B. Pflegegeld, Blindenzulage)<br />

bezogen wird. Dies gilt auch für den<br />

Ehegatten eines Alleinverdieners.<br />

Beim „Jahresausgleich“ immer alles<br />

(nochmals) eintragen!!!<br />

Achtung: Der Grad der Behinderung<br />

und das Diätpauschale sind bei der Veranlagung<br />

für jedes Jahr (!) in jedem Fall<br />

(nochmals) einzutragen. Also auch dann,<br />

wenn man bereits während des Jahres<br />

bei der Pensionsversicherungsanstalt die<br />

Behinderung gemeldet hat und diese die<br />

Frei- und Pauschalbeträge bereits steuerlich<br />

berücksichtigt hat. Vergisst man<br />

darauf, fordert das Finanzamt das Geld<br />

wieder zurück.<br />

Rückwirkende Feststellung!<br />

Eine rückwirkende Feststellung einer Behinderung<br />

für zurückliegende Jahre nist<br />

nur dann möglich, wenn von der Landesstelle<br />

des Bundesamtes für Soziales<br />

und Behindertenwesen eine rückwirkende<br />

Behinderung aufgrund eines entsprechenden<br />

Antrags und einer diesbezüglichen<br />

ärztlichen Bestätigung bescheinigt<br />

wird. Eine steuerliche Berücksichtigung<br />

ist nur für das laufende Kalenderjahr<br />

und für 5 Jahre rückwirkend möglich<br />

(im Jahr 2010 bis 2005).<br />

Die Veranlagung<br />

Pensionsbezieher haben die Veranlagung<br />

(früher „Jahresausgleich“) bis zum Ende<br />

des fünften Kalenderjahres, für das sie<br />

durchgeführt werden soll, beim zuständigen<br />

Finanzamt zu beantragen, wenn<br />

zumindest einer der folgenden Punkte<br />

zutrifft:<br />

Steuertipps<br />

• Die Pension gebührte nicht während<br />

des ganzen Kalenderjahres.<br />

• Es werden mehrere Pensionen, die<br />

nicht gemeinsam versteuert werden,<br />

nebeneinander bezogen, und im abgelaufenen<br />

Kalenderjahr wurden Beiträge<br />

an gesetzlich anerkannte Kirchen-<br />

und Religionsgemeinschaften oder für<br />

die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen<br />

und Berufsverbänden<br />

entrichtet.<br />

• Neben der Pension werden noch weitere<br />

steuerpflichtige Einkünfte erzielt.<br />

• Beim Lohnsteuerabzug wurde ein monatlicher<br />

Freibetrag berücksichtigt.<br />

• Für das abgelaufene Kalenderjahr werden<br />

noch Freibeträge oder der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

geltend gemacht.<br />

Die eingangs erwähnte Frist von 5 Jahren<br />

gilt auch für die sogenannte „Wiederaufnahme“<br />

von Verfahren, wenn z.B. Sonderausgaben<br />

in diesen Jahren geleistet<br />

wurden, aber bei der Arbeitnehmerveranlagung<br />

bisher nicht geltend gemacht<br />

wurden.<br />

Wenn kein Veranlagungsgrund vorliegt,<br />

werden Beiträge an Kirchen- und Religionsgemeinschaften<br />

sowie Interessenvertretungen<br />

und Berufsverbände (z.B.<br />

„<strong>Seniorenbund</strong>“-Beitrag siehe oben!) von<br />

der Pensionsversicherungsanstalt noch<br />

im selben Jahr berücksichtigt, wenn die<br />

entsprechenden Belege bis 30. November<br />

des laufenden Jahres vorgelegt werden.<br />

Die Lohnsteuer wird dann durch<br />

Aufrollung der Bezüge neu berechnet.<br />

1 Million Pensionisten könnten „Sparbuchsteuer“<br />

zurück holen!<br />

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