ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund
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Ein Freibetrag aufgrund einer Teilinvalidität<br />
kann nur dann berücksichtigt werden,<br />
wenn keine pflegebedingte Geldleistung<br />
(z.B. Pflegegeld, Blindenzulage)<br />
bezogen wird. Dies gilt auch für den<br />
Ehegatten eines Alleinverdieners.<br />
Beim „Jahresausgleich“ immer alles<br />
(nochmals) eintragen!!!<br />
Achtung: Der Grad der Behinderung<br />
und das Diätpauschale sind bei der Veranlagung<br />
für jedes Jahr (!) in jedem Fall<br />
(nochmals) einzutragen. Also auch dann,<br />
wenn man bereits während des Jahres<br />
bei der Pensionsversicherungsanstalt die<br />
Behinderung gemeldet hat und diese die<br />
Frei- und Pauschalbeträge bereits steuerlich<br />
berücksichtigt hat. Vergisst man<br />
darauf, fordert das Finanzamt das Geld<br />
wieder zurück.<br />
Rückwirkende Feststellung!<br />
Eine rückwirkende Feststellung einer Behinderung<br />
für zurückliegende Jahre nist<br />
nur dann möglich, wenn von der Landesstelle<br />
des Bundesamtes für Soziales<br />
und Behindertenwesen eine rückwirkende<br />
Behinderung aufgrund eines entsprechenden<br />
Antrags und einer diesbezüglichen<br />
ärztlichen Bestätigung bescheinigt<br />
wird. Eine steuerliche Berücksichtigung<br />
ist nur für das laufende Kalenderjahr<br />
und für 5 Jahre rückwirkend möglich<br />
(im Jahr 2010 bis 2005).<br />
Die Veranlagung<br />
Pensionsbezieher haben die Veranlagung<br />
(früher „Jahresausgleich“) bis zum Ende<br />
des fünften Kalenderjahres, für das sie<br />
durchgeführt werden soll, beim zuständigen<br />
Finanzamt zu beantragen, wenn<br />
zumindest einer der folgenden Punkte<br />
zutrifft:<br />
Steuertipps<br />
• Die Pension gebührte nicht während<br />
des ganzen Kalenderjahres.<br />
• Es werden mehrere Pensionen, die<br />
nicht gemeinsam versteuert werden,<br />
nebeneinander bezogen, und im abgelaufenen<br />
Kalenderjahr wurden Beiträge<br />
an gesetzlich anerkannte Kirchen-<br />
und Religionsgemeinschaften oder für<br />
die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen<br />
und Berufsverbänden<br />
entrichtet.<br />
• Neben der Pension werden noch weitere<br />
steuerpflichtige Einkünfte erzielt.<br />
• Beim Lohnsteuerabzug wurde ein monatlicher<br />
Freibetrag berücksichtigt.<br />
• Für das abgelaufene Kalenderjahr werden<br />
noch Freibeträge oder der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
geltend gemacht.<br />
Die eingangs erwähnte Frist von 5 Jahren<br />
gilt auch für die sogenannte „Wiederaufnahme“<br />
von Verfahren, wenn z.B. Sonderausgaben<br />
in diesen Jahren geleistet<br />
wurden, aber bei der Arbeitnehmerveranlagung<br />
bisher nicht geltend gemacht<br />
wurden.<br />
Wenn kein Veranlagungsgrund vorliegt,<br />
werden Beiträge an Kirchen- und Religionsgemeinschaften<br />
sowie Interessenvertretungen<br />
und Berufsverbände (z.B.<br />
„<strong>Seniorenbund</strong>“-Beitrag siehe oben!) von<br />
der Pensionsversicherungsanstalt noch<br />
im selben Jahr berücksichtigt, wenn die<br />
entsprechenden Belege bis 30. November<br />
des laufenden Jahres vorgelegt werden.<br />
Die Lohnsteuer wird dann durch<br />
Aufrollung der Bezüge neu berechnet.<br />
1 Million Pensionisten könnten „Sparbuchsteuer“<br />
zurück holen!<br />
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