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ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund

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Steuertipps<br />

Steuerbefreite Klein-Pensionisten könnten<br />

unter Umständen auch die 25prozentige<br />

„Sparbuchsteuer“ vom Finanzamt<br />

zurück fordern. Wenn keine Gründe<br />

dagegen sprechen, sogar für fünf Jahre<br />

zurück. Aber Vorsicht ist geboten!<br />

Und so funktioniert es:<br />

Die Zinsen vom Pensionskonto, von<br />

Sparbüchern, Fonds oder Wertpapieren<br />

stellen zwar steuerrechtlich ein zusätzliches<br />

Einkommen dar. Dieses unterliegt<br />

aber automatisch bei der Bank der<br />

pauschalierten 25prozentigen „Kapitalertragssteuer<br />

(KESt)“, und wird daher<br />

nicht mehr zur Pension oder zu anderen<br />

Einkommen hinzugerechnet.<br />

Liegen nun die genannten Zinseneinnahmen<br />

zusammen mit dem sonstigen<br />

Einkommen (z.B. Pension) immer noch<br />

unter der Steuerfreigrenze, dann bräuchte<br />

man ja überhaupt keine Steuer zu zahlen<br />

und kann daher über eine Veranlagung<br />

(früher Jahresausgleich) die 25%<br />

„Sparbuchsteuer“ vom Finanzamt wieder<br />

zurück bekommen.<br />

Es sind weit mehr als eine Million Pensionisten<br />

mit Pensionen bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage<br />

von € 1.013,–<br />

(mit Alleinverdienerabsetzbetrag von<br />

€ 1.096,–), die 2009/2010 keine Steuer<br />

zu bezahlen haben. Sie könnten daher<br />

auch grundsätzlich eine allenfalls bezahlte<br />

„Sparbuchsteuer“ zurück fordern.<br />

Natürlich ist darauf zu achten, dass man<br />

mit Monatspension samt (auf einen Monat<br />

umgerechneten) Zinseneinnahmen<br />

nicht doch über die Steuerfreigrenze<br />

kommt, oder womöglich eine öffentliche<br />

Unterstützung (z.B. Ausgleichszulage)<br />

verliert. Nehmen Sie also den Rechenstift<br />

zur Hand:<br />

28 |<br />

Beispiel 1:<br />

Pensionistin Erika L. hat 2009/2010 eine<br />

monatliche Pension von rund € 885,–<br />

(dieser Betrag entspricht auch der Steuerbemessungsgrundlage).<br />

Für die Ersparnisse<br />

erhält sie (einschließlich Zinsen<br />

am Pensionskonto) im Jahr 2009/2010<br />

insgesamt € 450,– an Zinsen; das sind<br />

durchschnittlich € 37,50 pro Monat (=<br />

ein Zwölftel). Diese Zinsen werden der<br />

monatlichen Steuerbemessungsgrundlage<br />

zugerechnet (885 + 37,50 = 922,50).<br />

Dieser Betrag liegt unter der Steuerbemessungsgrundlage<br />

von € 1.013,–.<br />

Sie kann daher nach dem Jahresende<br />

2009/2010 mit dem Formular E 3<br />

(vom Finanzamt!) die von Ihrer Bank<br />

im Jahr 2009/2010 anlässlich der Zinsengutschriften<br />

automatisch einbehaltene,<br />

25prozentige Kapitalertragssteuer<br />

(„Sparbuchsteuer“) zur Gänze zurück<br />

bekommen. Das wären in diesem Fall<br />

25% von € 450,– Gesamtzinsen, also<br />

€ 112,50 KEST-Rückvergütung.<br />

Beispiel 2:<br />

Frau Ilse G. lebt mit Ihrem Mann, war<br />

nur zeitweise berufstätig und hatte im<br />

Jahr 2009/2010 eine Eigenpension von<br />

€ 390,– monatlich. Eine Ausgleichszulage<br />

bekommt sie nicht, weil Ihr Mann<br />

eine höhere Pension hat und das Gesamteinkommen<br />

im gemeinsamen Haushalt<br />

daher über dem „Richtsatz“ für Ehepaare<br />

liegt.<br />

Aus einer Erbschaft hat Frau G. aber<br />

zwei Sparbücher sowie inländische<br />

Fondspapiere, die ihr zusammen mit den<br />

Zinsengutschriften auf ihrem Pensionskonto<br />

im Jahr 2009/2010 insgesamt<br />

€ 884,– Zinsen gebracht haben, von<br />

denen die Banken automatisch € 221,–<br />

(25%) KEST automatisch abgezogen

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