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ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund

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erwerbseinkommen neben der Alterspension<br />

erwerbseinkommen neben der Alterspension<br />

ohne Pensionskürzung?<br />

Beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit einer „Frühpension“ (vorzeitige<br />

Alterspension), oder einer Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)pension,<br />

oder einer Beamtenpension gibt es spürbare Ausnahmen.<br />

Vorzeitige Alterspension („Frühpension“)<br />

Für Arbeiter, Angestellte, Gewerbetreibende<br />

oder Bauern fallen Frühpensionen<br />

bei einem monatlichen Erwerbseinkommen<br />

über der monatlichen „Geringfügigkeitsgrenze“,<br />

also von mehr als € 374,02<br />

pro Monat zur Gänze weg.<br />

Vorsicht: Es gibt auch eine „tägliche<br />

Geringfügigkeitsgrenze“: Bei Tages-Einkünften<br />

von mehr als € 28,72 fällt für<br />

diesen Tag die anteilige Pension weg.<br />

Im Falle einer tageweisen Beschäftigung<br />

empfiehlt sich daher die Vereinbarung<br />

eines Monatspauschales (unter der monatlichen<br />

Geringfügigkeitsgrenze).<br />

Erst ab Vollendung des 60. (Frauen)<br />

bzw. 65. Lebensjahres (Männer) kann<br />

dann ohne Pensionsschädigung (fast)<br />

unbegrenzt dazuverdient werden.<br />

Berufsunfähigkeits- /Invaliditätspension<br />

Hier gelten bei Zusammentreffen mit<br />

einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

(€ 374,02 monatlich)<br />

folgende Anrechnungsbestimmungen:<br />

Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen<br />

(Summe aus Pension und Erwerbseinkommen)<br />

von € 1.049,65 erfolgt<br />

keine Anrechnung (= Kürzung).<br />

Wird dieses Gesamteinkommen überschritten,<br />

wird die Berufsunfähigkeits- /<br />

Invaliditätspension<br />

36 |<br />

um einen Anrechnungsbetrag vermindert.<br />

Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile<br />

von<br />

über € 1.049,65 bis € 1.574,52 30%<br />

über € 1.574,52 bis € 2.099,29 40%<br />

über € 2.099,29 50%<br />

des jeweiligen Gesamteinkommensteiles<br />

(siehe Berechnungsbeispiel weiter<br />

unten).<br />

Diese Anrechnungsbeträge (Kürzungsbeträge)<br />

dürfen jedoch weder höher als<br />

das Erwerbseinkommen, noch höher als<br />

50% der Pension sein.<br />

Invaliditäts- /Berufsunfähigkeitspensionis-<br />

ten mit einem Stichtag vor dem 1.1.2001<br />

sind von diesen Anrechnungsbestimmungen<br />

nicht betroffen.<br />

Sonderfall Beamte<br />

Für Beamte gelten die Ruhensbestimmungen<br />

des Teilpensionsgesetzes. Dieses<br />

betrifft Beamte beiderlei Geschlechts,<br />

die nach dem 1. Jänner 2001 pensioniert<br />

wurden, das 65. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben, und deren Erwerbseinkommen<br />

(oder Politikerbezüge) über<br />

der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Berechnung<br />

erfolgt gemäß dem im untenstehenden<br />

Kasten berechneten Beispiel<br />

für Berufsunfähigkeitspensionisten.

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