ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund
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erwerbseinkommen neben der Alterspension<br />
erwerbseinkommen neben der Alterspension<br />
ohne Pensionskürzung?<br />
Beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit einer „Frühpension“ (vorzeitige<br />
Alterspension), oder einer Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)pension,<br />
oder einer Beamtenpension gibt es spürbare Ausnahmen.<br />
Vorzeitige Alterspension („Frühpension“)<br />
Für Arbeiter, Angestellte, Gewerbetreibende<br />
oder Bauern fallen Frühpensionen<br />
bei einem monatlichen Erwerbseinkommen<br />
über der monatlichen „Geringfügigkeitsgrenze“,<br />
also von mehr als € 374,02<br />
pro Monat zur Gänze weg.<br />
Vorsicht: Es gibt auch eine „tägliche<br />
Geringfügigkeitsgrenze“: Bei Tages-Einkünften<br />
von mehr als € 28,72 fällt für<br />
diesen Tag die anteilige Pension weg.<br />
Im Falle einer tageweisen Beschäftigung<br />
empfiehlt sich daher die Vereinbarung<br />
eines Monatspauschales (unter der monatlichen<br />
Geringfügigkeitsgrenze).<br />
Erst ab Vollendung des 60. (Frauen)<br />
bzw. 65. Lebensjahres (Männer) kann<br />
dann ohne Pensionsschädigung (fast)<br />
unbegrenzt dazuverdient werden.<br />
Berufsunfähigkeits- /Invaliditätspension<br />
Hier gelten bei Zusammentreffen mit<br />
einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
(€ 374,02 monatlich)<br />
folgende Anrechnungsbestimmungen:<br />
Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen<br />
(Summe aus Pension und Erwerbseinkommen)<br />
von € 1.049,65 erfolgt<br />
keine Anrechnung (= Kürzung).<br />
Wird dieses Gesamteinkommen überschritten,<br />
wird die Berufsunfähigkeits- /<br />
Invaliditätspension<br />
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um einen Anrechnungsbetrag vermindert.<br />
Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile<br />
von<br />
über € 1.049,65 bis € 1.574,52 30%<br />
über € 1.574,52 bis € 2.099,29 40%<br />
über € 2.099,29 50%<br />
des jeweiligen Gesamteinkommensteiles<br />
(siehe Berechnungsbeispiel weiter<br />
unten).<br />
Diese Anrechnungsbeträge (Kürzungsbeträge)<br />
dürfen jedoch weder höher als<br />
das Erwerbseinkommen, noch höher als<br />
50% der Pension sein.<br />
Invaliditäts- /Berufsunfähigkeitspensionis-<br />
ten mit einem Stichtag vor dem 1.1.2001<br />
sind von diesen Anrechnungsbestimmungen<br />
nicht betroffen.<br />
Sonderfall Beamte<br />
Für Beamte gelten die Ruhensbestimmungen<br />
des Teilpensionsgesetzes. Dieses<br />
betrifft Beamte beiderlei Geschlechts,<br />
die nach dem 1. Jänner 2001 pensioniert<br />
wurden, das 65. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet haben, und deren Erwerbseinkommen<br />
(oder Politikerbezüge) über<br />
der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Berechnung<br />
erfolgt gemäß dem im untenstehenden<br />
Kasten berechneten Beispiel<br />
für Berufsunfähigkeitspensionisten.