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ab5zig ab5zig - Wiener Seniorenbund

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Steuertipps<br />

Geltend machen<br />

Mit diesen Bestätigungen (Behindertenpass<br />

ab 50%, oder ablehnender Bescheid<br />

mit mindestens 25% Behinderung bzw.<br />

Notwendigkeit einer Diätverpflegung)<br />

können dann die Steuerbegünstigungen<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Da ein Behindertenpass bzw. ein Bescheid<br />

über den Prozentsatz der Behinderung<br />

nur mehr dem Antragsteller (und<br />

nicht dem Finanzamt!) übermittelt wird,<br />

sind bei der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung<br />

(früher „Jahresausgleich“)<br />

mit dem Finanzamtformular L1<br />

oder E1 auch der bestätigte Prozentsatz<br />

der Behinderung bzw. der Grund der<br />

Krankendiätverpflegung in gemäß dem<br />

Behindertenpass bzw. dem Bescheid des<br />

Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen<br />

sowie die zusätzlich geltend<br />

gemachten tatsächlichen Kosten vom<br />

Steuerpflichtigen einzutragen.<br />

Mit Selbstbehalt absetzbar<br />

Zu den außergewöhnlichen Belastungen,<br />

bei denen das Finanzamt einen Selbstbehalt<br />

abzieht, zählen z.B. Begräbniskosten.<br />

Für Begräbniskosten werden vom<br />

Finanzamt, wenn der Aufwand nicht<br />

im Nachlassvermögen gedeckt ist, bis €<br />

4.000, – für ein würdiges Begräbnis und<br />

zusätzliche Kosten für einen Grabstein<br />

bis € 4.000,– nachgewiesen werden, anerkannt.Für<br />

höhere Kosten müßte die<br />

Zwangsläufigkeit nachgewiesen werden,<br />

also etwa Überführungskosten oder besondere<br />

Vorschriften für die Gestaltung<br />

des Grabmals. Allerdings werden davon<br />

auch Versicherungsleistungen sowie der<br />

bereits erwähnte, je nach Einkommen<br />

prozentuell gestaffelte Selbstbehalt abgezogen.<br />

26 |<br />

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen<br />

bis höchstens € 7.300,– 6%<br />

von mehr als € 7.300,– 8%<br />

von mehr als € 14.600,– 10%<br />

von mehr als € 36.400,– 12%<br />

und vermindert sich bei einem Alleinverdiener<br />

oder Alleinerzieher um 1%, und<br />

für jedes Kind ebenfalls um 1%.<br />

Es empfiehlt sich, auch bei derartigen<br />

Fällen mit dem Finanzamt Rücksprache<br />

zu halten.<br />

Monatliche Berücksichtigung<br />

Der von der Landesstelle des Bundesamtes<br />

für Soziales und Behindertenwesen<br />

an den Steuerpflichtigen übermittelte<br />

Behindertenpass bzw. der ablehnende<br />

Bescheid (bei einer Behinderung unter<br />

50% bis einschließlich 25%) kann nicht<br />

nur nachträglich „Jahresausgleich“ für<br />

die Steuervorteile geltend gemacht werden.<br />

Vielmehr können diese Unterlagen<br />

schon während der Jahres bis September<br />

der die Pension auszahlenden Stelle<br />

vorgelegt werden, welche dann die<br />

Freibeträge aufgrund einer Behinderung<br />

und die Pauschalbeträge wegen einer<br />

notwendigen Krankendiätverpflegung<br />

monatlich steuerlich berücksichtigt. Bei<br />

mehreren Pensionsbezügen geht das<br />

natürlich nur bei einer Stelle und zwar<br />

bei der, welche die Steuerverrechnung<br />

durchführt.<br />

Freibeträge aufgrund erhöhter Ausgaben<br />

wegen einer Krankendiät-Verpflegung<br />

oder für Inhaber einer Amtsbescheinigung/eines<br />

Opferausweises werden nach<br />

Vorlage der entsprechenden Bescheinigung<br />

von der Pensionsversicherungsanstalt<br />

berücksichtigt.

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