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Britta Utz Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen: Eine ...

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Neben den genannten zwei Beispielen einer indirekten Komplizenschaft von <strong>Unternehmen</strong> bei<br />

staatlichen Menschenrechtsverletzungen kritisieren zivilgesellschaftliche Gruppen auch eine<br />

ganze Reihe problematischer Praktiken, die mit der Tätigkeit <strong>multinationale</strong>r <strong>Unternehmen</strong> direkt<br />

in Verbindung gebracht werden. Insbesondere die Aktivitäten <strong>multinationale</strong>r <strong>Unternehmen</strong> in<br />

Entwicklungs- und Schwellenländern durch das ’Global Sourcing’ geben dabei Anlass zu Kritik in<br />

der Öffentlichkeit (vgl. Frey 1997: 157).<br />

<strong>Die</strong> in Zusammenhang mit <strong>multinationale</strong>n <strong>Unternehmen</strong> thematisierten Problemtatbestände<br />

umfassen ein breites Spektrum, beispielsweise mangelhafte und gesundheitsschädliche<br />

Arbeitsbedingungen; Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne bzw.<br />

Zahlung von Gehältern unterhalb des Existenzminimums; Überschreitung der gesetzlichen<br />

täglichen Arbeitszeit bzw. überlange Arbeitstage; Erzwingung und mangelnde Entlohnung von<br />

Überstunden; Unterbindung der gewerkschaftlichen Koalitionsfreiheit und kollektiver<br />

Gewerkschaftsrechte; Nutzung von Kinder-, Zwangs- und moderner Sklavenarbeit;<br />

Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung, sexuelle Belästigung der Angestellten sowie<br />

physische Missbräuche oder systematische Willkürhandlungen (vgl. Connor 2002, Wick 1998,<br />

Kearney 1999: 205ff, Pearson/Seyfang 2002: 45ff, John 1998: 116, Frynas 2003b: 167ff).<br />

Überdies wird zahlreichen <strong>multinationale</strong>n <strong>Unternehmen</strong> Korruption und Intransparenz,<br />

Umweltverschmutzung, Ausbeutung und Raubbau von Ressourcen sowie die Zerstörung der<br />

Biodiversität vorgeworfen (vgl. Greenpeace 2002, Rublack 1993: 100ff, Kapur 1990,<br />

Cusimano/Hensman/Rodrigues 2000: 273ff, Kolk/Tulder/Welters 1999: 146). 26<br />

Kritiker rückten beispielsweise <strong>multinationale</strong> Firmen aus der Sportartikelbranche wie Nike,<br />

Reebok oder Adidas in Zusammenhang mit den oben aufgezählten Praktiken häufig in den<br />

Mittelpunkt ihrer Kampagnen (vgl. Scherer 2003: 3f, Spar/La Mure 2003: 89ff, Werner/Weiss<br />

2003: 342f). Als Beispiel <strong>für</strong> eine aus der unternehmerischen Geschäftstätigkeit stammenden<br />

Umweltverschmutzung kann wiederum die Firma Shell in Nigeria stellvertretend <strong>für</strong> viele<br />

<strong>Unternehmen</strong> in dieser Branche herangezogen werden, da die Ölförderung im Nigerdelta zu<br />

Einsatz von Zwangsarbeit <strong>für</strong> Infrastrukturprojekte zugunsten der Pipeline. Dem <strong>Unternehmen</strong> wurde vorgeworfen,<br />

sich aktiv an Zwangsarbeitsaktivitäten beteiligt, und/oder diese wissentlich geduldet zu haben. Zudem wurde die<br />

finanzielle und materielle Unterstützung der militärischen Sicherheitskräfte durch das <strong>Unternehmen</strong> angeprangert, da<br />

die lokalen Streitkräfte <strong>für</strong> zahlreiche Fälle von Folter, Vergewaltigungen, Gefangennahmen und Exekutionen<br />

verantwortlich gemacht wurden (vgl. Collingsworth 2004: 288ff, Spar/La Mure 2003: 86ff, Anderes 2000: 29ff).<br />

26 Es ist unumstritten, dass die hier aufgezählten Praktiken grundsätzlich menschenrechtswidrig sind (vgl. Scherer et<br />

al. 2002: 12). Zur Interpretation von Sozial-, Umwelt- und Arbeitsstandards als Menschenrechte, und zum Verhältnis<br />

dieser Standards zu den das internationale Menschenrechtsregime konstituierenden Elementen, wie beispielsweise<br />

den beiden internationalen Menschenrechtspakten sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vgl. Ayoub<br />

1999: 413f, Braun 2001, Windfuhr 1999: 11ff, Amnesty International 1998: 131ff. Speziell zum Verständnis von<br />

Arbeitsstandards als Menschenrechten vgl. Valticos 1998. Zur Gefährdung von Menschenrechten durch Korruption<br />

vgl. Hamm 2001b: 62f. Zum Zusammenhang von Umweltverschmutzung und der Ausbeutung von Ressourcen und<br />

einer Reihe von Menschenrechten vgl. Anderes 2000: 74ff, Joseph 1999: 173, International Council on Human<br />

Rights Policy 2002: 41f.<br />

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