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Britta Utz Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen: Eine ...

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3 <strong>Die</strong> historische Genese der <strong>Leitsätze</strong><br />

3.1 <strong>Die</strong> <strong>Leitsätze</strong> als Teil des <strong>OECD</strong>-Investitionspakets<br />

Mit der Gründung des Ausschusses <strong>für</strong> internationale Investitionen und <strong>multinationale</strong><br />

<strong>Unternehmen</strong> (CIME) leitete die <strong>OECD</strong> 1975 einen Verhandlungsprozess über einen<br />

Verhaltenskodex <strong>für</strong> grenzüberschreitend tätige <strong>Unternehmen</strong> ein (vgl. Blainpain/Colucci 2004:<br />

17ff). In diesem Rahmen wurde in der Folge am 21. Juni 1976 ein umfassendes Paket von fünf<br />

Instrumenten mit allgemeinen Verhaltensregeln <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> <strong>Unternehmen</strong> sowie<br />

Verpflichtungen der Regierungen verabschiedet. Als Teil dieses Paketes ist erstens die Erklärung<br />

über internationale Investitionen und <strong>multinationale</strong> <strong>Unternehmen</strong> zu nennen. 37 <strong>Die</strong>se Erklärung wurde<br />

von 23 Regierungen der <strong>OECD</strong>-Mitgliedsstaaten angenommen und enthielt im Anhang als<br />

zweites relevantes Instrument die <strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> <strong>Unternehmen</strong>. 38 <strong>Die</strong> Erklärung<br />

umfasste insgesamt sechs Kapitel und begann mit der Empfehlung der Regierungen der<br />

Teilnehmerstaaten an <strong>multinationale</strong> <strong>Unternehmen</strong>, die <strong>Leitsätze</strong> im Anhang einzuhalten. Es<br />

folgten in weiteren Abschnitten Vorschriften <strong>für</strong> die Teilnehmerstaaten über die Behandlung<br />

<strong>multinationale</strong>r <strong>Unternehmen</strong>, darunter fielen die Prinzipien der Inländerbehandlung von<br />

<strong>Unternehmen</strong> unter ausländischer Kontrolle sowie die Vermeidung widersprüchlicher Auflagen<br />

<strong>für</strong> <strong>Unternehmen</strong>. Es schlossen sich Ausführungen zur Förderung oder Abwehr von<br />

Investitionen und schließlich Regelungen bezüglich zwischenstaatlicher Konsultationen und der<br />

Überprüfung der Erklärung an (vgl. <strong>OECD</strong> 1976, Blanpain 1977: 37f).<br />

Parallel zur Annahme der Erklärung durch die Mitgliedsstaaten verabschiedete der Rat als<br />

Hauptorgan der <strong>OECD</strong> drei weitere Instrumente in Form von Entscheidungen. 39 <strong>Die</strong>se bezogen<br />

sich inhaltlich auf die ersten drei Themenbereiche der Erklärung der Regierungen, indem sie<br />

erstens Konsultationsprozesse zur Umsetzung der <strong>Leitsätze</strong>, zweitens Vorschriften zur<br />

Inländerbehandlung von <strong>Unternehmen</strong> unter ausländischer Kontrolle sowie drittens Maßnahmen<br />

37 Im Folgenden auch kurz: <strong>Die</strong> Erklärung.<br />

38 1976 umfasste die <strong>OECD</strong> insgesamt 24 Mitgliedsstaaten. <strong>Die</strong> Türkei enthielt sich bei der Verabschiedung der<br />

Erklärung sowie der anderen Instrumente jedoch der Stimme. Damit fanden die Bestimmungen <strong>für</strong> dieses Land bis<br />

zur Unterzeichnung der Erklärung durch die türkische Regierung 1981 keine Anwendung (vgl. Eyk 1995: 101f).<br />

39 <strong>Die</strong> Verhandlungen der OEDC können formale Beschlüsse wie Entscheidungen, Abkommen zur Billigung<br />

völkerrechtlicher Verträge und Empfehlungen hervorbringen. Entscheidungen sind laut Artikel 5 des <strong>OECD</strong>-<br />

Gründungsübereinkommens <strong>für</strong> alle Mitgliedsstaaten bindend, sie begründen eine Rechtspflicht <strong>für</strong> ein bestimmtes<br />

Verhalten und erfordern Vollzugsmaßnahmen. <strong>Die</strong> innerstaatliche Umsetzung von Empfehlungen ist freiwillig,<br />

jedoch üblicherweise mit Auskunfts- und Berichtspflichten verknüpft. Entscheidungen und Empfehlungen<br />

bedürften der einstimmigen Annahme durch den Rat der <strong>OECD</strong> (vgl. Hahn/Weber 1976: 95ff, Wagner 2003: 81f).<br />

<strong>Die</strong>ser besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedsstaaten sowie der Europäischen Kommission und tagt einmal<br />

jährlich auf Ministerebene. In kürzeren Abständen tritt der Rat als Tagung der Ständigen Vertreter der<br />

Mitgliedsstaaten zusammen. <strong>Die</strong> Stimmenthaltung eines Mitglieds bei einem Beschluss impliziert keine Blockade der<br />

Entscheidung, sondern führt dazu, dass die Bestimmungen auf das jeweilige Land keine Anwendung finden (vgl.<br />

Andersen/Woyke 1995: 374).<br />

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