Britta Utz Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen: Eine ...
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Mit dem fünften Kapitel Umwelt (V) sollen die <strong>Unternehmen</strong> dazu angehalten werden, nationale<br />
Ziele und internationale Standards zum Schutze der Umwelt einzuhalten, und entsprechende<br />
Managementsysteme einzurichten. <strong>Die</strong>se internen Programme sollten die Sammlung und<br />
Evaluierung von Informationen über Auswirkungen der Geschäftstätigkeit beinhalten und<br />
messbare Ziele zur Verbesserung der Ergebnisse im Umweltbereich festsetzen, welche<br />
regelmäßig überprüft werden sollten. Das Kapitel schreibt überdies die Regel <strong>für</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />
fest, der Öffentlichkeit Informationen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt,<br />
Gesundheit und Sicherheit zu geben, sowie mit unmittelbar betroffenen Gemeinwesen in einen<br />
Kommunikations- und Konsultationsprozess hinsichtlich solcher Aspekte zu treten. Des<br />
weiteren sollten <strong>Unternehmen</strong> den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte und <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
auf ihre Auswirkungen abschätzen, Krisenpläne entwickeln, einen Beitrag zur allgemeinen<br />
Umweltforschung und zur Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsbildung der Beschäftigten<br />
leisten. Als Beitrag zu einer effizienten staatlichen Umweltpolitik führt das Kapitel an, dass<br />
Initiativen seitens der <strong>Unternehmen</strong> erwünscht sind, die das Umweltbewusstsein stärken und<br />
einen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Das Kapitel schreibt in Klausel V, 4 das sogenannte<br />
Vorsorgeprinzip fest. <strong>Die</strong>ses Prinzip verlangt, dass <strong>Unternehmen</strong> Maßnahmen zur Verhinderung<br />
und größtmöglicher Reduzierung von Risiken und Schäden <strong>für</strong> die menschliche Gesundheit und<br />
Umwelt treffen sollten. <strong>Eine</strong> etwaige unvollständige wissenschaftliche Belegbarkeit solcher<br />
Risiken sollte dabei nicht als Vorwand gegen solche Maßnahmen herangezogen werden.<br />
Das sechste Kapitel widmet sich der Bekämpfung der Korruption (VI) und verbietet<br />
<strong>Unternehmen</strong> die direkte oder indirekte Bestechung von Amtsträgern und Geschäftspartnern.<br />
Firmen sollten durch erhöhte Transparenz ihrer Geschäfte, spezielle Managementkontrollsysteme<br />
und Mitarbeiterschulungen die Vermeidung von Korruption sicherstellen.<br />
Im siebten Kapitel über Verbraucherinteressen (VII) wird den <strong>Unternehmen</strong> empfohlen, in<br />
ihren Beziehungen zu den Verbrauchern faire Geschäfts-, Vermarktungs- und Werbepraktiken<br />
anzuwenden, sowie der Öffentlichkeit Informationen zu Sicherheit und Qualität ihrer Güter und<br />
<strong>Die</strong>nstleistungen zugänglich zu machen. <strong>Unternehmen</strong> sollten überdies den Schutz der<br />
Privatsphäre der Verbraucher respektieren und wirksame Verfahren <strong>für</strong> die Bearbeitung von<br />
Verbraucherbeschwerden einrichten.<br />
Im achten Kapitel zu Wissenschaft und Technologie (VIII) werden die <strong>Unternehmen</strong><br />
aufgefordert, durch den Transfer von Technologien und Know-how zum Ausbau der<br />
Innovationskapazitäten der Gastländer beizutragen. Erwünscht sind in diesem Zusammenhang<br />
beispielsweise Kooperationen mit lokalen Hochschulen, öffentlichen Forschungsinstituten oder<br />
einheimischen <strong>Unternehmen</strong>sverbänden.<br />
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