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Britta Utz Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen: Eine ...

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Mit dem fünften Kapitel Umwelt (V) sollen die <strong>Unternehmen</strong> dazu angehalten werden, nationale<br />

Ziele und internationale Standards zum Schutze der Umwelt einzuhalten, und entsprechende<br />

Managementsysteme einzurichten. <strong>Die</strong>se internen Programme sollten die Sammlung und<br />

Evaluierung von Informationen über Auswirkungen der Geschäftstätigkeit beinhalten und<br />

messbare Ziele zur Verbesserung der Ergebnisse im Umweltbereich festsetzen, welche<br />

regelmäßig überprüft werden sollten. Das Kapitel schreibt überdies die Regel <strong>für</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />

fest, der Öffentlichkeit Informationen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt,<br />

Gesundheit und Sicherheit zu geben, sowie mit unmittelbar betroffenen Gemeinwesen in einen<br />

Kommunikations- und Konsultationsprozess hinsichtlich solcher Aspekte zu treten. Des<br />

weiteren sollten <strong>Unternehmen</strong> den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte und <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

auf ihre Auswirkungen abschätzen, Krisenpläne entwickeln, einen Beitrag zur allgemeinen<br />

Umweltforschung und zur Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsbildung der Beschäftigten<br />

leisten. Als Beitrag zu einer effizienten staatlichen Umweltpolitik führt das Kapitel an, dass<br />

Initiativen seitens der <strong>Unternehmen</strong> erwünscht sind, die das Umweltbewusstsein stärken und<br />

einen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Das Kapitel schreibt in Klausel V, 4 das sogenannte<br />

Vorsorgeprinzip fest. <strong>Die</strong>ses Prinzip verlangt, dass <strong>Unternehmen</strong> Maßnahmen zur Verhinderung<br />

und größtmöglicher Reduzierung von Risiken und Schäden <strong>für</strong> die menschliche Gesundheit und<br />

Umwelt treffen sollten. <strong>Eine</strong> etwaige unvollständige wissenschaftliche Belegbarkeit solcher<br />

Risiken sollte dabei nicht als Vorwand gegen solche Maßnahmen herangezogen werden.<br />

Das sechste Kapitel widmet sich der Bekämpfung der Korruption (VI) und verbietet<br />

<strong>Unternehmen</strong> die direkte oder indirekte Bestechung von Amtsträgern und Geschäftspartnern.<br />

Firmen sollten durch erhöhte Transparenz ihrer Geschäfte, spezielle Managementkontrollsysteme<br />

und Mitarbeiterschulungen die Vermeidung von Korruption sicherstellen.<br />

Im siebten Kapitel über Verbraucherinteressen (VII) wird den <strong>Unternehmen</strong> empfohlen, in<br />

ihren Beziehungen zu den Verbrauchern faire Geschäfts-, Vermarktungs- und Werbepraktiken<br />

anzuwenden, sowie der Öffentlichkeit Informationen zu Sicherheit und Qualität ihrer Güter und<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen zugänglich zu machen. <strong>Unternehmen</strong> sollten überdies den Schutz der<br />

Privatsphäre der Verbraucher respektieren und wirksame Verfahren <strong>für</strong> die Bearbeitung von<br />

Verbraucherbeschwerden einrichten.<br />

Im achten Kapitel zu Wissenschaft und Technologie (VIII) werden die <strong>Unternehmen</strong><br />

aufgefordert, durch den Transfer von Technologien und Know-how zum Ausbau der<br />

Innovationskapazitäten der Gastländer beizutragen. Erwünscht sind in diesem Zusammenhang<br />

beispielsweise Kooperationen mit lokalen Hochschulen, öffentlichen Forschungsinstituten oder<br />

einheimischen <strong>Unternehmen</strong>sverbänden.<br />

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