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Britta Utz Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen: Eine ...

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Verhalten und Menschenrechte berühren, durchaus eine Rolle zu spielen; deshalb werden die<br />

<strong>multinationale</strong>n <strong>Unternehmen</strong> dazu angehalten, die Menschenrechte nicht nur bei den<br />

Beziehungen zu ihren Arbeitnehmern, sondern auch im Hinblick auf andere, von ihren<br />

Aktivitäten betroffene Personen entsprechend den internationalen Verpflichtungen und<br />

Engagements der Gastlandregierung zu respektieren“ (Erläuterungen zu den <strong>Leitsätze</strong>n, Ziffer 4).<br />

Klausel II, 10 schreibt generell die Verantwortung <strong>multinationale</strong>r <strong>Unternehmen</strong> <strong>für</strong> ihre<br />

Zulieferkette und das Beschaffungswesen fest: „<strong>Die</strong> <strong>Unternehmen</strong> sollten [...] ihre<br />

Geschäftspartner, einschließlich Zulieferfirmen und Unterauftragnehmer, wo praktikabel, zur<br />

Anwendung von Grundsätzen der <strong>Unternehmen</strong>sführung ermutigen, die im Einklang mit den<br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>n <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> <strong>Unternehmen</strong> stehen“ (<strong>Leitsätze</strong>, Kapitel II, Ziffer 10).<br />

Das dritte Kapitel zu Offenlegung von Informationen (III) befasst sich mit Aspekten der<br />

unternehmerischen Geschäftstätigkeit, die der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden sollten.<br />

Darunter fallen Informationen, die zur so genannten ’Triple-Bottom-Line’ gehören, also neben<br />

wirtschaftlichen Daten auch Angaben über die soziale, ethische und ökologische Performance<br />

eines <strong>Unternehmen</strong>s enthalten (vgl. Europäische Kommission 2001: 30, Global Reporting<br />

Initiative 2002: 8).<br />

Das vierte Kapitel zu Beschäftigung und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern (IV)<br />

enthält Bestimmungen im Bereich der Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen und hinsichtlich<br />

unternehmerischer Beschäftigungspraktiken. Als Orientierungsrahmen <strong>für</strong> gutes<br />

Geschäftsverhalten auf diesem Gebiet werden die vier tragenden Grundprinzipien der ILO-<br />

Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit aus dem Jahre 1998 angeführt.<br />

Unter die zu beachtenden Kernarbeitsnormen (KAN) fallen erstens die Vereinigungsfreiheit und<br />

das Recht auf Kollektivverhandlungen, zweitens das Verbot von Kinderarbeit, drittens das<br />

Verbot von Zwangsarbeit sowie viertens das Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und<br />

Beruf.<br />

<strong>Unternehmen</strong> sollten das Recht auf Gewerkschaftsbildung und Tarifverhandlungen<br />

respektieren und jegliche Diskriminierung der Arbeitnehmer aus Gründen wie Rasse, Hautfarbe,<br />

Geschlecht, Religion, politische Anschauung, Abstammung oder sozialer Herkunft unterlassen.<br />

Sie sollten zur effektiven Abschaffung der Kinderarbeit und zur Beseitigung sämtlicher Formen<br />

von Zwangsarbeit beitragen.<br />

Das Kapitel nennt darüber hinaus weitere Sozialstandards wie die Gewährleistung von<br />

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie das Recht auf Fortbildungsmaßnahmen <strong>für</strong><br />

Arbeitnehmer, welche, wenn möglich, einheimische Arbeitskräfte sein sollten. Weitere<br />

Bestimmungen des Kapitels umfassen Regeln zur Konsultation und Kooperation mit<br />

Arbeitnehmern und zur konstruktiven Verhandlungsführung über die<br />

Beschäftigungsbedingungen. Aktivitäten einer Gewerkschaft und laufende Tarifverhandlungen<br />

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