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Britta Utz Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen: Eine ...

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Betrachtet man den Inhalt der <strong>Leitsätze</strong>, so lässt sich gegenüber der ursprünglichen Version<br />

feststellen, dass der Regulierungsgegenstand nach der Überprüfung 2000 nicht mehr<br />

schwerpunktmäßig das Verhältnis zwischen <strong>multinationale</strong>n <strong>Unternehmen</strong> und Gaststaaten<br />

umfasst. Vielmehr thematisieren die <strong>Leitsätze</strong> in ihrer neuen Form das Verhältnis der<br />

<strong>Unternehmen</strong> zu ihren Arbeitnehmern, Geschäftspartnern, Lieferanten, Zulieferern, Kunden,<br />

Verbrauchern und der Umwelt (vgl. Murray 2001: 265f, Tully 2001: 396f). Mit dieser<br />

Schwerpunktverschiebung, Murray spricht von einem „significant shift in the subject matter of<br />

regulation when the original Guidelines are compared to those created in 2000“ (Murray 2001:<br />

256), wird dem neuen vorherrschenden <strong>Unternehmen</strong>stypus Rechnung getragen, welcher seit<br />

dem Prozess der Globalisierung, wie in Kapitel 2 bereits erwähnt, <strong>für</strong> viele Branchen der<br />

internationalen Weltwirtschaft inzwischen prägend ist. <strong>Eine</strong> weitere Neuerung in den <strong>Leitsätze</strong>n<br />

stellt die Einbeziehung von Konzepten der Selbstregulierung des Privatsektors, beispielsweise<br />

durch die Bezüge zu Managementsystemen im Umwelt- oder Korruptionskapitel, dar. Aufgrund<br />

der Übernahme privatwirtschaftlicher Selbstregulierungssysteme, die häufig im Wechselspiel<br />

zwischen <strong>Unternehmen</strong> und Zivilgesellschaft entstanden waren, bezeichnet man die <strong>Leitsätze</strong><br />

auch als „Mischform aus zwischenstaatlichen Regeln und unternehmensbasierten Ansätzen“<br />

(GTZ 2004: 4).<br />

Unter allen im Jahre 2000 vorgenommenen Änderungen kommt der Integration aller<br />

Kernarbeitsnormen in das Kapitel zu Beschäftigung und Beziehungen zwischen den<br />

Sozialpartnern eine besondere Bedeutung zu (vgl. Blanpain/Colucci 2004: 20). Waren in der<br />

ursprünglichen Version der <strong>Leitsätze</strong> bereits Garantien zur Vereinigungsfreiheit und<br />

Kollektivverhandlungen verankert, so kamen mit den Vorschriften zur Abschaffung der Kinder-<br />

und Zwangsarbeit und dem Diskriminierungsverbot Normen hinzu, die den Ende der 1990er<br />

Jahre entstandenen internationalen Konsens über die soziale Dimension der Globalisierung<br />

widerspiegelten (vgl. Wilkie 2004: 294, Klinkenberg 2002: 428). 54 Durch die Übernahme der<br />

Standards hinsichtlich <strong>multinationale</strong>r <strong>Unternehmen</strong> als Regelungsadressaten - komplementär zur<br />

im Rahmen der ILO etablierten Pflicht der Staaten - wird ihr allgemeingültiger Inhalt erneut<br />

54 Der Prozess, der auf internationaler Ebene zu diesem Konsens führte, begann 1995 auf dem Weltsozialgipfel in<br />

Kopenhagen, auf welchem die internationale Gemeinschaft einen „Mindestsozialsockel“ (Hansenne 1998: 3),<br />

bestehend aus einer Gruppe von vier grundlegenden Arbeitnehmernormen, definierte und ein dazugehöriges<br />

Aktionsprogramm zur Umsetzung verabschiedete. <strong>Die</strong> Verbindlichkeit dieser Arbeitsnormen wurde 1998 durch die<br />

Verabschiedung der ILO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit bestärkt (vgl. Tapiola 2000: 11ff,<br />

Weltkommission <strong>für</strong> die soziale Dimension der Globalisierung 2004: 100ff). In dieser Erklärung verpflichteten sich<br />

die Mitgliedsstaaten der ILO, alleine aufgrund der Mitgliedschaft in der Organisation, die Kernarbeitsnormen<br />

einzuhalten, zu fördern, und zu verwirklichen. <strong>Die</strong>s gilt laut der Erklärung unabhängig davon, ob die relevanten<br />

Übereinkommen zu den Inhalten der Kernarbeitsnormen von den betreffenden Staaten ratifiziert wurden oder nicht<br />

(vgl. ILO 1998, Senghaas-Knobloch 1999: 38f, Maupain 2000: 388).<br />

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