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Britta Utz Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen: Eine ...

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interpretation of its meaning. All MNEs are on the band wagon, whether they like it or not”<br />

(Vogelaar 1980: 135).<br />

Mit der Einbettung der <strong>Leitsätze</strong> in eine Erklärung wurde eine Form außerhalb der normalen<br />

Beschlussakte der <strong>OECD</strong> gewählt. <strong>Die</strong> der <strong>OECD</strong> laut ihres Gründungsübereinkommens zur<br />

Verfügung stehenden Beschlussarten wurden bereits in Fußnote 39 erläutert, warum wurde also<br />

<strong>für</strong> die <strong>Leitsätze</strong> die Sonderform einer Erklärung gewählt? Das Konstrukt lässt sich<br />

folgendermaßen erläutern: „The <strong>OECD</strong> gave its Guidelines for Multinational Enterprises the<br />

form of an annex to the Declaration on International Investment and Multinational Enterprises,<br />

which formally speaking is not an act of the <strong>OECD</strong> Council. […] The main reason was that the<br />

act of the <strong>OECD</strong> Council can be addressed to States only, whereas the Declaration starts with a<br />

joint recommendation of the <strong>OECD</strong> Members to multinational enterprises operating in their<br />

territories to observe the Guidelines. As a consequence the Declaration was issued by the<br />

representatives of the governments and not by the Council as such, but the direct link with the<br />

<strong>OECD</strong> was created by a Council decision entrusting to <strong>OECD</strong> the implementation of the<br />

Guidelines. This in fact integrated the Guidelines in the consultation mechanism of the <strong>OECD</strong>”<br />

(Dijk/Vey Mestdagh 1984: 764, Eyk 1995: 117ff). Während die <strong>Leitsätze</strong> aufgrund ihrer Form<br />

folglich <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> <strong>Unternehmen</strong> als Regelungsadressaten freiwillig und nicht bindend<br />

waren, war die Umsetzung der <strong>Leitsätze</strong> durch die begleitende Ratsentscheidung <strong>für</strong> die<br />

Regierungen verbindlich. 41 <strong>Die</strong> bewusste Ausgestaltung auf diese Art und Weise wurde in der<br />

ursprünglichen Version der <strong>Leitsätze</strong> dadurch zum Ausdruck gebracht, dass alle gleichzeitig<br />

verabschiedeten Instrumente in den einleitenden Erwägungen des Regelwerks als<br />

„complementary and inter-connected“ (<strong>OECD</strong> 1976) bezeichnet wurden (vgl. Baade 1980a: 19).<br />

Aufgrund der Mischung und dem Zusammenspiel von rechtsverbindlichen mit unverbindlichen<br />

Elementen im Gesamtpaket bezeichnet man die Erklärung und die <strong>Leitsätze</strong> auch als „Zebra<br />

Code“ (Baade 1980a: 14, vgl. Wawryk 2003: 56). <strong>Die</strong>se ursprünglich gewählte Ausgestaltung<br />

bezüglich der Rechtswirkungen und dem Zusammenspiel der Elemente im Gesamtpaket besteht<br />

noch unverändert bis heute.<br />

41 Ebenso verbindlich waren auch die Inhalte der Ratsbeschlüsse zur Inländerbehandlung der <strong>Unternehmen</strong> unter<br />

ausländischer Kontrolle sowie bezüglich der Maßnahmen zur Abwehr oder Förderung von Investitionen. Zur<br />

genauen Bedeutung dieser beschlossenen Prinzipien sowie der den Regierungen diesbezüglich erwachsenen<br />

Verpflichtungen vgl. Ipsen 2004: 739, Kline 1985: 55.<br />

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