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Britta Utz Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen: Eine ...

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Verhält sich ein <strong>multinationale</strong>s <strong>Unternehmen</strong> nicht menschenrechtskonform, so trägt da<strong>für</strong> in<br />

erster Linie der Gaststaat die völkerrechtliche Verantwortung (vgl. Hamm 2001a: 159f,<br />

Schmalenbach 2001: 61, Weiß 2002: 84f, Engström 2002: 17ff). Im Rückgriff auf die<br />

voranstehenden Ausführungen muss hinsichtlich der staatlichen Durchsetzung internationaler<br />

Menschenrechtsstandards angemerkt werden, dass Gast- wie Heimatstaaten <strong>multinationale</strong>r<br />

<strong>Unternehmen</strong> in diesem Zusammenhang mitunter mit den skizzierten Steuerungsproblemen<br />

konfrontiert sein können. Daraus folgt gegebenenfalls, dass menschenrechtlich bedenkliches<br />

Geschäftsverhalten im Einflussbereich der <strong>Unternehmen</strong> keiner Sanktionierung unterliegt (vgl.<br />

Braun 2001: 262f, Stephens 2002: 83). 32<br />

Trotz der skizzierten ’Accountability Gap’ existieren auf internationaler Ebene Instrumente,<br />

welche sich der Verhaltenssteuerung der Wirtschaftsakteure widmen. Vor allem mit Handels- und<br />

Investitionsfragen beschäftigte internationale Organisationen brachten in der Hochzeit der<br />

<strong>Unternehmen</strong>skritik in den 1970er und 1980er Jahren erstmals eine Reihe von rechtlich<br />

unverbindlichen Verhaltenskodizes (’Codes of Conduct’) <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />

hervor. „Since a ’hard’ legal answer was [...] impossible - governments choose the way of ‘soft’<br />

law, namely of voluntary guidelines and/or principles addressed to multinational enterprises”<br />

(Blanpain/Colucci 2004: 120, vgl. Kline 1985: 29, Picciotto 1999: 15). 33 <strong>Die</strong> geschaffenen<br />

Verhaltenskodizes <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> <strong>Unternehmen</strong> oder „public international codes of conduct”<br />

(Wawryk 2003: 53) lassen sich als zwischen Staaten vereinbarte Systeme von Prinzipien und<br />

Normen definieren, die Regeln <strong>für</strong> das Verhalten der weltweit tätigen Wirtschaftsakteure<br />

festlegen, und dabei durch den Freiwilligkeitscharakter gekennzeichnet sind (vgl. Berg 2003: 401,<br />

Wawryk 2003: 53f, Kolk/Tulder/Welters 1999: 147, Fatouros 1994: 252). 34<br />

32 „Host state responsibility suffers from the fact that MNCs may often be more powerful than the state in which<br />

they operate. This is especially apparent considering that most problems arise in developing countries […]. By<br />

threatening to relocate, MNCs can resist any domestic sanctions. Some states may also lack the practical machinery<br />

(and willingness) for monitoring and regulating corporate activities. […]. Interestingly, the problems inherent in state<br />

responsibility, and (paradoxically perhaps) especially the problems with state commitment in the human rights<br />

sphere, has been one driving force for exploring the direct responsibility of corporations” (Engström 2000: 21f).<br />

33 ’Soft Law’ umschreibt generell Regelungen, die sich durch ihren formell freiwilligen Charakter vom ’Hard Law’ im<br />

Sinne von bindendem Recht unterscheiden (vgl. Nowrot 2004: 134, Chinkin 2000: 30f, Trebilcock 2004: 175ff). Im<br />

völkerrechtlichen Diskurs bezeichnet der Begriff „im Entstehen begriffene Verhaltensmuster [...], die keiner<br />

Rechtsquelle zuzuordnen sind und denen trotz ihrer missverständlichen Bezeichnung als ‚law’ keine völkerrechtliche<br />

Bindungswirkung zukommt“ (Ipsen 2004: 251). Bryde bezeichnet ’Soft Law’ in diesem Sinne auch als Grauzone von<br />

Regeln, welche nicht auf die klassischen Völkerrechtsquellen wie Verträge, Gewohnheitsrecht oder allgemeine<br />

Rechtsgrundsätze zurückgehen (vgl. Bryde 1981: 4). Zur Geschichte des Begriffes und <strong>für</strong> eine allgemeine Übersicht<br />

der juristischen Debatte vgl. Chinkin 2000, Kirton/Trebilcock 2004: 8ff, Tietje 2001: 255ff. In Abschnitt 4.4 dieser<br />

Arbeit wird in Zusammenhang mit dem Rechtsstatus der <strong>Leitsätze</strong> ausführlicher auf die Wirkungsweise von<br />

freiwilligen Verhaltenskodizes eingegangen.<br />

34 Neben diesen hier ausschließlich betrachteten multilateralen Verhaltenskodizes internationaler Organisationen<br />

entstanden in den 1990er Jahren auch Verhaltenskodizes, die beispielsweise von der Privatwirtschaft selbst arrangiert<br />

wurden. Überdies existiert derzeit auch eine Vielzahl von Modellen der unternehmerischen<br />

Verhaltensstandardsetzung, an deren Ausarbeitung und Umsetzung auch NGOs in Kooperation mit <strong>Unternehmen</strong><br />

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