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Strategien zur Unfallvermeidung auf den Straßen ... - SafeTrucks.ca

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Infrastruktur<br />

dass die <strong>auf</strong> <strong>den</strong> Mittelinseln angebrachten<br />

Verkehrsschilder die kreuzen<strong>den</strong> Fußgänger<br />

nicht verdecken.<br />

Vorgezogene Seitenräume bieten die<br />

Vorteile, dass die Fußgänger vor dem Überqueren<br />

der Fahrbahn nicht durch parkende<br />

Fahrzeuge, Seitenraumbep� anzungen oder<br />

Ähnliches verdeckt wer<strong>den</strong>, die Querungsstrecke<br />

verkürzt wird und die Fahrzeugführer<br />

durch die Gestaltung <strong>den</strong> Überweg<br />

als solchen erkennen. Durch eine Einengung<br />

der Fahrstreifen erfolgt zudem eine Reduktion<br />

der Fahrgeschwindigkeit. In Ein- und<br />

Ausfahrtsbereichen, in <strong>den</strong>en Fahrzeuge<br />

häu� g <strong>den</strong> Gehweg überqueren, empfehlen<br />

sich blin<strong>den</strong>gerechte Aufp� asterungen oder<br />

farbliche Markierungen <strong>auf</strong> dem Gehweg. So<br />

wer<strong>den</strong> die Fahrzeugführer <strong>auf</strong> die bevorrechtigten<br />

Fußgänger hingewiesen und diese<br />

gleichzeitig für die kreuzen<strong>den</strong> Fahrzeuge<br />

sensibilisiert.<br />

VORSCHRIFTEN BEI<br />

FUSSGÄNGERÜBERWEGEN<br />

Beim Überqueren der Fahrbahn gelten<br />

die Vorrangsregelungen der <strong>Straßen</strong>verkehrsordnung<br />

(StVO). An Zebrastreifen<br />

und Grün zeigen<strong>den</strong> Fußgängerampeln hat<br />

der Fußgänger Vorrang, ebenso vor allen<br />

Fahrzeugen, die gerade in die überquerte<br />

Fahrbahn einbiegen. Ansonsten hat der<br />

Fahrzeugverkehr Vorrang. Die StVO<br />

schreibt zum Überqueren der Fahrbahn in<br />

§ 25 (3): Fußgänger haben Fahrbahnen unter<br />

Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig <strong>auf</strong><br />

dem kürzesten Weg quer <strong>zur</strong> Fahrtrichtung<br />

zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage<br />

es erfordert, nur an Kreuzungen<br />

oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen<br />

innerhalb von Markierungen oder<br />

<strong>auf</strong> Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).<br />

Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder<br />

Einmündungen überschritten, so sind dort<br />

eingerichtete Fußgängerüberwege oder an<br />

Lichtzeichenanlagen angebrachte Markierungs�<br />

ächen zu benutzen. Kreuzt ein Fahrzeug<br />

einen Gehweg, haben die <strong>den</strong> Gehweg<br />

benutzen<strong>den</strong> Fußgänger Vorrang.<br />

Das Verhalten der Fahrzeugführer<br />

gegenüber Fußgängern ist wiederum in<br />

§ 26 geregelt. Danach müssen Fahrzeuge<br />

(mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen)<br />

an Fußgängerüberwegen <strong>den</strong> Fußgängern<br />

sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder<br />

Rollstühlen, welche <strong>den</strong> Überweg erkennbar<br />

benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn<br />

ermöglichen. Darüber hinaus dürfen<br />

die Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit<br />

an <strong>den</strong> Fußgängerüberweg heranfahren<br />

– wenn nötig, müssen sie warten.<br />

Interessant ist in diesem Zusammenhang<br />

auch ein Blick über die Grenzen<br />

In Großstädten wer<strong>den</strong> für Kurzstrecken immer häu� ger Fahrräder zum Mieten angeboten.<br />

Nachts <strong>auf</strong> regennasser Straße sind Fußgänger an Kreuzungen sehr schwer zu erkennen.<br />

Deutschlands hinaus. So darf zum Beispiel<br />

im Vereinigten Königreich laut „British<br />

Highway Code“ ein Fußgänger erst dann<br />

die Fahrbahn überqueren, wenn die Fahrzeuge<br />

angehalten haben, um ihm das Überqueren<br />

zu ermöglichen. Entschei<strong>den</strong>der<br />

Unterschied zu Deutschland: Fahrzeuge<br />

müssen nicht anhalten, bevor ein Fußgänger<br />

die Fahrbahn betreten hat. Was Frankreich<br />

anbelangt, schreibt der „Code de la<br />

Route“ vor, dass Fußgänger beim Überqueren<br />

der Fahrbahn ihre eigene Sichtbarkeit<br />

ebenso berücksichtigen müssen wie die<br />

Entfernung und die Geschwindigkeit der<br />

herannahen<strong>den</strong> Fahrzeuge. Fußgänger sind<br />

angehalten, die für sie vorgesehenen Überwege<br />

zu benutzen, sofern solche in weniger<br />

als 50 Meter Entfernung vorhan<strong>den</strong> sind.<br />

Gleichzeitig ist jeder Fahrer dazu angehalten,<br />

einem Fußgänger, der vorschriftsmäßig<br />

die Straße überquert oder klar

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