Strategien zur Unfallvermeidung auf den Straßen ... - SafeTrucks.ca
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Infrastruktur<br />
dass die <strong>auf</strong> <strong>den</strong> Mittelinseln angebrachten<br />
Verkehrsschilder die kreuzen<strong>den</strong> Fußgänger<br />
nicht verdecken.<br />
Vorgezogene Seitenräume bieten die<br />
Vorteile, dass die Fußgänger vor dem Überqueren<br />
der Fahrbahn nicht durch parkende<br />
Fahrzeuge, Seitenraumbep� anzungen oder<br />
Ähnliches verdeckt wer<strong>den</strong>, die Querungsstrecke<br />
verkürzt wird und die Fahrzeugführer<br />
durch die Gestaltung <strong>den</strong> Überweg<br />
als solchen erkennen. Durch eine Einengung<br />
der Fahrstreifen erfolgt zudem eine Reduktion<br />
der Fahrgeschwindigkeit. In Ein- und<br />
Ausfahrtsbereichen, in <strong>den</strong>en Fahrzeuge<br />
häu� g <strong>den</strong> Gehweg überqueren, empfehlen<br />
sich blin<strong>den</strong>gerechte Aufp� asterungen oder<br />
farbliche Markierungen <strong>auf</strong> dem Gehweg. So<br />
wer<strong>den</strong> die Fahrzeugführer <strong>auf</strong> die bevorrechtigten<br />
Fußgänger hingewiesen und diese<br />
gleichzeitig für die kreuzen<strong>den</strong> Fahrzeuge<br />
sensibilisiert.<br />
VORSCHRIFTEN BEI<br />
FUSSGÄNGERÜBERWEGEN<br />
Beim Überqueren der Fahrbahn gelten<br />
die Vorrangsregelungen der <strong>Straßen</strong>verkehrsordnung<br />
(StVO). An Zebrastreifen<br />
und Grün zeigen<strong>den</strong> Fußgängerampeln hat<br />
der Fußgänger Vorrang, ebenso vor allen<br />
Fahrzeugen, die gerade in die überquerte<br />
Fahrbahn einbiegen. Ansonsten hat der<br />
Fahrzeugverkehr Vorrang. Die StVO<br />
schreibt zum Überqueren der Fahrbahn in<br />
§ 25 (3): Fußgänger haben Fahrbahnen unter<br />
Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig <strong>auf</strong><br />
dem kürzesten Weg quer <strong>zur</strong> Fahrtrichtung<br />
zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage<br />
es erfordert, nur an Kreuzungen<br />
oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen<br />
innerhalb von Markierungen oder<br />
<strong>auf</strong> Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).<br />
Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder<br />
Einmündungen überschritten, so sind dort<br />
eingerichtete Fußgängerüberwege oder an<br />
Lichtzeichenanlagen angebrachte Markierungs�<br />
ächen zu benutzen. Kreuzt ein Fahrzeug<br />
einen Gehweg, haben die <strong>den</strong> Gehweg<br />
benutzen<strong>den</strong> Fußgänger Vorrang.<br />
Das Verhalten der Fahrzeugführer<br />
gegenüber Fußgängern ist wiederum in<br />
§ 26 geregelt. Danach müssen Fahrzeuge<br />
(mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen)<br />
an Fußgängerüberwegen <strong>den</strong> Fußgängern<br />
sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder<br />
Rollstühlen, welche <strong>den</strong> Überweg erkennbar<br />
benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn<br />
ermöglichen. Darüber hinaus dürfen<br />
die Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit<br />
an <strong>den</strong> Fußgängerüberweg heranfahren<br />
– wenn nötig, müssen sie warten.<br />
Interessant ist in diesem Zusammenhang<br />
auch ein Blick über die Grenzen<br />
In Großstädten wer<strong>den</strong> für Kurzstrecken immer häu� ger Fahrräder zum Mieten angeboten.<br />
Nachts <strong>auf</strong> regennasser Straße sind Fußgänger an Kreuzungen sehr schwer zu erkennen.<br />
Deutschlands hinaus. So darf zum Beispiel<br />
im Vereinigten Königreich laut „British<br />
Highway Code“ ein Fußgänger erst dann<br />
die Fahrbahn überqueren, wenn die Fahrzeuge<br />
angehalten haben, um ihm das Überqueren<br />
zu ermöglichen. Entschei<strong>den</strong>der<br />
Unterschied zu Deutschland: Fahrzeuge<br />
müssen nicht anhalten, bevor ein Fußgänger<br />
die Fahrbahn betreten hat. Was Frankreich<br />
anbelangt, schreibt der „Code de la<br />
Route“ vor, dass Fußgänger beim Überqueren<br />
der Fahrbahn ihre eigene Sichtbarkeit<br />
ebenso berücksichtigen müssen wie die<br />
Entfernung und die Geschwindigkeit der<br />
herannahen<strong>den</strong> Fahrzeuge. Fußgänger sind<br />
angehalten, die für sie vorgesehenen Überwege<br />
zu benutzen, sofern solche in weniger<br />
als 50 Meter Entfernung vorhan<strong>den</strong> sind.<br />
Gleichzeitig ist jeder Fahrer dazu angehalten,<br />
einem Fußgänger, der vorschriftsmäßig<br />
die Straße überquert oder klar