Rassismus Report 2004 - Zara
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<strong>Rassismus</strong> <strong>Report</strong> <strong>2004</strong> Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 65<br />
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen<br />
Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre<br />
Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm<br />
oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, oder<br />
(2) wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde<br />
verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.<br />
Diese Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />
Der geschützte Personenkreis umfasst Gruppen, die gemeinsame „Merkmale“ aufweisen. Weitere Voraussetzungen<br />
sind: Ein Auffordern oder ein Aufreizen, das geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu gefährden (Abs. 1) bzw. eine die<br />
Menschenwürde verletzende Beschimpfung oder Verächtlichmachung (Abs. 2). Die Verhetzung steht in Konkurrenz<br />
zum Verbotsgesetz, das nationalsozialistische Tätigkeiten unter Strafe stellt, und ist diesem gegenüber subsidiär<br />
anwendbar.<br />
c) <strong>Rassismus</strong> als Erschwerungsgrund<br />
§ 33 StGB nennt Gründe, die bei der Strafbemessung bei Vergehen oder Verbrechen nach dem StGB als besonders<br />
schwerwiegend zu berücksichtigen sind. In Z 5 wird Diskriminierung als Erschwerungsgrund aufgezählt, wenn „der<br />
Täter aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat“.<br />
d) Verbotsgesetz (VerbotsG)<br />
Das Verbotsgesetz 1947 enthält mehrere Bestimmungen, die verschiedene Formen der nationalsozialistischen<br />
Wiederbetätigung verbieten. Die für unseren Bereich wichtigste Bestimmung stellt der zweite Teil des § 3g dar:<br />
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung<br />
bis zu 20 Jahren, wird bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer<br />
sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord<br />
oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt<br />
oder zu rechtfertigen sucht.<br />
3. Verwaltungsbestimmungen<br />
Es gibt einige spezifische Verwaltungsbestimmungen, die bei Diskriminierungsfällen anwendbar sein können, auch<br />
wenn sie in der Praxis wenig exekutiert werden:<br />
a) EGVG und GewO<br />
Zwei wichtige Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen finden sich im Einführungsgesetz zu den<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG):<br />
Artikel IX (1) Wer …<br />
3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen<br />
Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder<br />
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder<br />
4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des<br />
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn<br />
sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im<br />
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde … im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall<br />
der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare<br />
Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.<br />
Konzentrieren wir uns hier auf Artikel IX Abs. 1 Z 3. Es gibt kaum Judikatur, die verlässliche Auskunft über Inhalt<br />
und Zweck des Art IX Abs. 1 Z 3 EGVG gibt. Der erste Teil des Tatbestandes nennt generell „suspicious grounds“:<br />
Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft, religiöse Bekenntnisse und Behinderung. Der zweite Teil beschreibt<br />
die verbotenen Handlungen: Ungerechtfertigte Benachteiligung oder jemanden hindern, Orte zu betreten oder<br />
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es gibt zudem ein qualifizierendes Merkmal bezüglich dieser Orte oder<br />
Dienstleistungen: Sie sollten für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sein (z.B. Restaurants, Kinos, Bars, Hotels,<br />
Diskotheken, Kleinanzeigen).