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Rassismus Report 2004 - Zara

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<strong>Rassismus</strong> <strong>Report</strong> <strong>2004</strong> Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 65<br />

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen<br />

Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre<br />

Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm<br />

oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, oder<br />

(2) wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde<br />

verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.<br />

Diese Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />

Der geschützte Personenkreis umfasst Gruppen, die gemeinsame „Merkmale“ aufweisen. Weitere Voraussetzungen<br />

sind: Ein Auffordern oder ein Aufreizen, das geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu gefährden (Abs. 1) bzw. eine die<br />

Menschenwürde verletzende Beschimpfung oder Verächtlichmachung (Abs. 2). Die Verhetzung steht in Konkurrenz<br />

zum Verbotsgesetz, das nationalsozialistische Tätigkeiten unter Strafe stellt, und ist diesem gegenüber subsidiär<br />

anwendbar.<br />

c) <strong>Rassismus</strong> als Erschwerungsgrund<br />

§ 33 StGB nennt Gründe, die bei der Strafbemessung bei Vergehen oder Verbrechen nach dem StGB als besonders<br />

schwerwiegend zu berücksichtigen sind. In Z 5 wird Diskriminierung als Erschwerungsgrund aufgezählt, wenn „der<br />

Täter aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat“.<br />

d) Verbotsgesetz (VerbotsG)<br />

Das Verbotsgesetz 1947 enthält mehrere Bestimmungen, die verschiedene Formen der nationalsozialistischen<br />

Wiederbetätigung verbieten. Die für unseren Bereich wichtigste Bestimmung stellt der zweite Teil des § 3g dar:<br />

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung<br />

bis zu 20 Jahren, wird bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer<br />

sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord<br />

oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt<br />

oder zu rechtfertigen sucht.<br />

3. Verwaltungsbestimmungen<br />

Es gibt einige spezifische Verwaltungsbestimmungen, die bei Diskriminierungsfällen anwendbar sein können, auch<br />

wenn sie in der Praxis wenig exekutiert werden:<br />

a) EGVG und GewO<br />

Zwei wichtige Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen finden sich im Einführungsgesetz zu den<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG):<br />

Artikel IX (1) Wer …<br />

3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen<br />

Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder<br />

Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder<br />

4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des<br />

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn<br />

sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im<br />

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde … im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall<br />

der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare<br />

Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.<br />

Konzentrieren wir uns hier auf Artikel IX Abs. 1 Z 3. Es gibt kaum Judikatur, die verlässliche Auskunft über Inhalt<br />

und Zweck des Art IX Abs. 1 Z 3 EGVG gibt. Der erste Teil des Tatbestandes nennt generell „suspicious grounds“:<br />

Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft, religiöse Bekenntnisse und Behinderung. Der zweite Teil beschreibt<br />

die verbotenen Handlungen: Ungerechtfertigte Benachteiligung oder jemanden hindern, Orte zu betreten oder<br />

Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es gibt zudem ein qualifizierendes Merkmal bezüglich dieser Orte oder<br />

Dienstleistungen: Sie sollten für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sein (z.B. Restaurants, Kinos, Bars, Hotels,<br />

Diskotheken, Kleinanzeigen).

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