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Rassismus Report 2004 - Zara

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Seite 66 Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>Rassismus</strong> <strong>Report</strong> <strong>2004</strong><br />

Im Verwaltungsstrafrecht gibt es keine Parteistellung für die Opfer des Deliktes. Deshalb können Betroffene oder<br />

ZeugInnen, die eine Anzeige erstatten, im Verfahren nur Zeuge/Zeugin sein. Es gibt kein Auskunftsrecht und keine<br />

Pflicht, über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Es gibt auch keinerlei Wiedergutmachung.<br />

Zusammen mit Art IX Abs. 1 Z 3 EGVG können wir § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung (GewO) lesen.<br />

„Die Gewerberechtigung ist … zu entziehen, wenn … der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen<br />

die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen,<br />

insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche<br />

Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt … .“ Diese „Schutzinteressen“ sind „insbesondere die Hintanhaltung …<br />

der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen<br />

Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG).“<br />

Diese Bestimmung könnte ein wirksames Mittel gegen Diskriminierung sein. Es sind uns jedoch bislang noch keine<br />

Fälle bekannt, in denen es aus diesem Grund tatsächlich zu einer solchen Sanktion gekommen ist.<br />

Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG enthält eine subsidiäre Regel in Bezug auf minderschwere Wiederbetätigung, die nicht<br />

nach dem VerbotsG strafbar ist.<br />

b) Sicherheitspolizei<br />

Für den Bereich der Sicherheitspolizei gibt es zwei Beschwerdemöglichkeiten gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz<br />

(SPG):<br />

1) Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte (§ 88): Sie sind Beschwerden von Menschen, die behaupten,<br />

durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden<br />

zu sein. Sie sind auch möglich, wenn auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung Personen<br />

in ihren Rechten verletzt worden sind, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.<br />

2) Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien (§ 89): Auf der Basis des § 31 SPG ist die Richtlinienverordnung<br />

für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (RLV) ergangen. Gendarmerie- und<br />

PolizeibeamtInnen sollten gemäß dieser Richtlinie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere auf die Achtung der<br />

Menschenwürde Rücksicht nehmen (§ 5 der RLV). In einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG kann der zuständige<br />

UVS entscheiden, ob seiner Meinung nach einer Verletzung der Richtlinien vorliegt oder nicht.<br />

Seit 1. Jänner 2000 ist es zudem möglich, eine „offene Aussprache“ mit den von der Beschwerde betroffenen<br />

BeamtInnen zu führen. Dadurch hat der/die Betroffene die Möglichkeit, dem Beamten/der Beamtin darzustellen, wie<br />

das Verhalten wahrgenommen und empfunden wurde.<br />

c) Zivil- und arbeitsrechtliche Grundlagen<br />

Im Bereich des Zivilrechtes finden wir kaum rechtliche Bestimmungen, den speziellen Schutz gegen rassistische oder<br />

ethnische Diskriminierung anbieten könnten. Der Grundsatz der Privatautonomie ist im österreichischen Rechtssystem<br />

sehr stark ausgeprägt. Die Folge ist, dass grundsätzlich jede Person seine/ihre VertragspartnerIn frei wählen kann. Dass<br />

diese Vertragsfreiheit für viele Personen etwa aufgrund ihrer Herkunft oder Hautfarbe aber nicht besteht, weil sie<br />

regelmäßig Opfer von Diskriminierungen werden, ist dem Gesetzgeber bislang noch nicht wichtig genug.<br />

Ein anderes Problem ist die staatsbezogene Wirkung der Grund- und Menschenrechte. Diese Rechte wurden als<br />

Rechte der Bürger (damals tatsächlich nur Männer) gegen den Staat entwickelt. Heute ist diese Idee nicht mehr die<br />

einzig gültige. Durch verschiedene internationale Verträge wird einerseits punktuell anerkannt, dass Diskriminierung<br />

auch zwischen privaten Akteuren verboten ist, und andererseits der Staat auch zu positivem Handeln verpflichtet ist.<br />

Der Staat hat auch die Pflicht, Menschenrechtsverletzungen von privaten Akteuren zu verhindern und, wenn dies<br />

nicht möglich ist, diesen Verletzungen nachzugehen, sie zu verfolgen und für eine ausreichende Wiedergutmachung<br />

zu sorgen.<br />

Eine isolierte Regel in diesem Bereich ist § 4 Abs. 3 Z 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), das die<br />

Beschäftigung von Ausländern zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als für Inländer, verbietet.<br />

III. Internationale Menschenrechte: Grundsätze<br />

Österreich ist Partei bei verschiedenen internationalen Verträgen, die Diskriminierung auf Grund der Rasse, oder ethnischen<br />

und nationaler Herkunft verbieten. Die EMRK wurde schon bei den Verfassungsbestimmungen erwähnt, weil<br />

dieser Vertrag im Verfassungsrang steht.<br />

Neben der EMRK ist insbesondere das CERD ein wichtiges „Tool“ der internationalen Menschenrechte im Kampf<br />

gegen Diskriminierung. 1965 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die „International Convention on<br />

the Elimination of All Forms of Racial Discrimination“ (CERD) angenommen. Dieses Übereinkommen listet auf, zu<br />

welchen Maßnahmen sich die Staaten verpflichten, um Diskriminierung zu bekämpfen.

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