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Rassismus Report 2004 - Zara

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Seite 72 Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>Rassismus</strong> <strong>Report</strong> <strong>2004</strong><br />

und Misshandlung, Recht auf Religionsfreiheit, Recht auf freie Meinung, Recht auf Privatsphäre, Recht auf<br />

Privateigentum, Recht auf körperliche Freiheit und Sicherheit, Recht auf humane Behandlung, Gleichbehandlung<br />

vor Gerichten und sonstigen Behörden.<br />

2) Zusätzliche Rechte der „legalen“ MigrantInnen enthalten:<br />

• Recht auf Auskunft in Bezug auf ihre Rechte, insbesondere Zulassung, Aufenthalt und Möglichkeiten zur<br />

Änderung ihres Status<br />

• Recht auf temporäre Abwesenheit von dem Staat, in dem sie arbeiten<br />

• Recht auf freien Personenverkehr<br />

• Recht zur Gründung von Vereinen und Gewerkschaften<br />

• Recht auf politische Partizipation in ihrem eigenen Staat<br />

• Gleichbehandlung in Bezug auf Ausbildung, Berufsorientierung, Training, Wohnung, Gesundheit, Sozial- und<br />

Gesundheitsleistungen, Genossenschaftsgründung und -mitgliedschaft, Kultur<br />

• Recht auf Schutz der Familie und Erleichterung der Familienübersiedlung<br />

• Recht auf Zollfreiheit von privatem Hausrat<br />

• Recht auf Transfer des Einkommens und von Sparguthaben in den Heimatstaat<br />

• Gleichbehandlung in Bezug auf Steuer<br />

• Recht auf Aufenthalt mit gleicher Frist für Familienmitglieder, Recht auf Arbeit<br />

• Möglichkeit des Aufenthalts für Familienmitglieder im Todesfall des Arbeiters/der Arbeiterin, der/die MigrantIn<br />

ist<br />

• Schutz vor „lllegalisierung“ eines Migranten/einer Migrantin, der/die eine Arbeitserlaubnis für einen konkreten<br />

Zweck hat, wenn er/sie ohne Schuld die Arbeit verloren hat<br />

• Recht auf freie Auswahl der Arbeit, mit der Möglichkeit, dass Staaten gesetzliche Beschränkungen aufrechterhalten<br />

• Gleichbehandlung in Bezug auf den Schutz gegen Arbeitslosigkeit<br />

6.3.2. Ratifizierung des Protokolls No. 12 EMRK<br />

Das Protokoll No. 12 EMRK wurde von Österreich nur unterschrieben und nicht ratifiziert. Es ist noch nicht in Kraft<br />

getreten, da es bislang nur von wenigen Staaten ratifiziert wurde. Art. 1 enthält das Verbot von Diskriminierung in<br />

Bezug auf alle gesetzlich anerkannten Rechte. Diskriminierung ist insbesondere verboten aufgrund von Geschlecht,<br />

Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder anderer Überzeugung, nationaler oder ethnischer Herkunft,<br />

Zugehörigkeit zu einer Minderheit, Eigentum, Geburt oder anderem Status. Das Protokoll weitet die Zuständigkeit des<br />

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus. ZARA empfiehlt die Ratifizierung dieses Protokolls.<br />

[1] Dieser Text wurde am 14. Jänner 2005 verfasst, zu diesem Zeitpunkt sind, trotz der gesetzlichen Vorschrift, die seit 1. Juli <strong>2004</strong> in Kraft<br />

getreten ist, weder Gleichbehandlungsanwaltschaft neu, noch Gleichbehandlungskommission neu eingesetzt und arbeitsfähig.<br />

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Gedanken<br />

über die<br />

Zukunft?<br />

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