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GUV 19.7 - Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge ...

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<strong>GUV</strong> <strong>19.7</strong> 5 Entzündbarkeit explosionsfähiger Atmosphäre<br />

Zur Beurteilung der Entzündbarkeit explosionsfähiger Gemische durch elektrische Entladungsvorgänge<br />

sind <strong>die</strong> Mindestzündenergien der brennbaren Stoffe geeignet (siehe<br />

Anhang 3).<br />

Die Mindestzündenergie steht im Zusammenhang mit der flammendurchschlagsicheren<br />

Spaltweite (Grenzspaltweite), <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einordnung der brennbaren Stoffe im Gemisch<br />

mit Luft in <strong>die</strong> Explosionsgruppen II A, II B und II C maßgebend ist. Somit kann<br />

<strong>die</strong> Einordnung nach Explosionsgruppen auch als Behelf zur Beurteilung der Entzündbarkeit<br />

<strong>von</strong> Gemischen durch Entladungen statischer Elektrizität herangezogen werden<br />

(siehe Abschnitt 4.2.2).<br />

Die nachfolgende Einteilung der Stoffe im Gemisch mit Luft ist zweckmäßig:<br />

1. Stäube, deren Mindestzündenergie in der Regel über 1 mJ (ausgenommen z.B.<br />

Stäube <strong>von</strong> Initialsprengstoffen) liegt (siehe Anhang 3, Tabelle 2).<br />

2. Gase und Dämpfe mit einer Mindestzündenergie über 0,025 mJ (entspricht den Explosionsgruppen<br />

II A und II B). Hierzu zählen <strong>die</strong> meisten organischen Lösemittel<br />

(siehe Anhang 3, Tabelle 1).<br />

3. Gase und Dämpfe (Acetylen, Wasserstoff, Schwefelkohlenstoff) mit einer Mindestzündenergie<br />

unter 0,025 mJ (entspricht der Explosionsgruppe II C) sowie empfindliche<br />

Initialsprengstoffe.<br />

Die unter Nummer 1 genannten Stoffe können im allgemeinen nur durch Funkenentladungen<br />

nach Abschnitt 4.2.1 und Gleitstielbüschelentladungen nach Abschnitt 4.2.3<br />

entzündet werden.<br />

Die unter Nummer 2 genannten Stoffe (mit Ausnahme der halogenierten Kohlenwasserstoffe)<br />

können auch durch Büschelentladungen nach Abschnitt 4.2.2, <strong>die</strong> unter<br />

Nummer 3 genannten Stoffe selbst durch sehr schwache Büschelentladungen entzündet<br />

werden.<br />

Im Gemisch mit reinem Sauerstoff oder mit sauerstoffangereicherter Luft ist <strong>die</strong> Mindestzündenergie<br />

erheblich geringer. Daher ist dann bei allen vorgenannten Stoffen mit<br />

einer Entzündung auch durch Büschelentladungen zu rechnen.<br />

Zur <strong>Vermeidung</strong> <strong>von</strong> Funkenentladungen genügt <strong>die</strong> Erdung aller leitfähigen Teile (siehe<br />

Abschnitt 6.3.1). Schutzmaßnahmen zur <strong>Vermeidung</strong> zündfähiger Büschelentladungen<br />

<strong>infolge</strong> aufgeladener Flüssigkeiten oder fester Stoffe werden in den Abschnitten<br />

7.1 und 7.2 ausführlich behandelt.<br />

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