GUV 19.7 - Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge ...
GUV 19.7 - Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge ...
GUV 19.7 - Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>GUV</strong> <strong>19.7</strong><br />
plosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung – Explosionsschutz-<strong>Richtlinien</strong> –<br />
(EX-RL)“ (<strong>GUV</strong> 19.8).<br />
7.2.3 Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />
Ist <strong>die</strong> Leitfähigkeit einer Flüssigkeit größer als 10 –8 S/m (10 000 pS/m), sind auch in<br />
Zone 0 keine Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />
Wird durch Messung sichergestellt, daß <strong>die</strong> Leitfähigkeit der Flüssigkeit auch unter<br />
ungünstigen Bedingungen, z.B. niedrige Temperatur, Änderung der Stoffeigenschaften,<br />
über 10 –10 S/m (100 pS/m), liegt, sind mit Ausnahme in Zone 0 keine Schutzmaßnahmen<br />
erforderlich. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß unter ungünstigen Bedingungen<br />
<strong>die</strong> Leitfähigkeit der Flüssigkeit unter 10 –10 S/m (100 pS/m) liegt, sind außer in<br />
Zone 2 Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />
Hinsichtlich Befüllung <strong>von</strong> Behältern mit Mineralöl siehe Abschnitt 7.2.4.4.<br />
7.2.3.1 Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre<br />
Explosionsfähige Atmosphäre läßt sich vermeiden z.B. durch Inertisieren (siehe Abschnitt<br />
7.2.2.3) oder durch Vermeiden flüssigkeitsfreier Räume. In <strong>die</strong>sen Fällen sind<br />
weitere Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.<br />
7.2.3.2 Erdung leitfähiger Teile, Vermeiden aufladbarer Gegenstände<br />
Leitfähige Behälter und alle darin eingebauten leitfähigen Gegenstände sowie leitfähige<br />
Gegenstände, <strong>die</strong> in einer aufladbaren Flüssigkeit schwimmen oder in <strong>die</strong>se eingebracht<br />
werden, müssen geerdet oder mit geerdeten Teilen leitfähig verbunden sein<br />
(siehe Abschnitt 6.3.1).<br />
Trichter aus Metall siehe Abschnitt 7.2.4.1.2.<br />
Aufladung <strong>von</strong> Personen siehe Abschnitt 6.5.<br />
Gegenstände aus aufladbaren nichtleitfähigen festen Stoffen müssen den Anforderungen<br />
des Abschnittes 7.1 genügen. Für Probenahmen dürfen nur nichtaufladbare Geräte<br />
verwendet werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Teile der Geräte, z.B. Seile. Für Tankpeilungen<br />
sind z.B. Metallbänder, Latten aus Holz oder Metall geeignet. Bezüglich Innenbeschichtung<br />
siehe Abschnitt 7.1.2 und Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF 401<br />
„<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> Innenbeschichtungen <strong>von</strong> Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
der Gefahrklassen A I, A II und B“.<br />
7.2.3.3 Erhöhen der Leitfähigkeit der Flüssigkeit<br />
Eine wirksame Maßnahme zur <strong>Vermeidung</strong> einer gefährlichen Ladungsansammlung in<br />
der Flüssigkeit ist <strong>die</strong> hinreichende Erhöhung ihrer Leitfähigkeit durch Zusätze (siehe<br />
40