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GUV 19.7 - Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge ...

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<strong>GUV</strong> <strong>19.7</strong><br />

Für Fördergurte, <strong>für</strong> Bereiche der Zone 1, <strong>die</strong> den Explosionsgruppen II A und II B zuzurechnen<br />

sind, gelten <strong>die</strong> gleichen Bestimmungen, jedoch sind Fördergurtgeschwindigkeiten<br />

bis 5 m/s und Gurtverbindungen zulässig.<br />

Für Gurte mit Fördergeschwindigkeiten größer als 5 m/s gilt Abschnitt 7.1.5.<br />

7.1.4.3 Weitere Schutzmaßnahmen<br />

Lassen sich <strong>die</strong> Forderungen nach Abschnitt 7.1.4.2 nicht erfüllen, werden Einrichtungen<br />

zur Ionisation der Luft empfohlen (siehe Abschnitt 7.1.1.3). Eine Erhöhung der relativen<br />

Luftfeuchte auf mehr als 65 % ist nur bedingt wirksam, z.B. bei sehr langsam laufenden<br />

Fördergurten.<br />

7.1.5 Antriebsriemen<br />

Antriebsriemen sind Keil- und Flachriemen, <strong>die</strong> dem Antrieb rotierender Teile <strong>die</strong>nen.<br />

7.1.5.1 Aufladevorgang<br />

Bei Antriebsriemen muß mit Aufladungen <strong>infolge</strong> der kontinuierlichen Trennung zweier<br />

sich berührender Flächen (Riemenscheibe und Riemen) gerechnet werden. Die Aufladung<br />

kann beträchtliche Werte annehmen, so daß bei einer Entladung Zündgefahr<br />

besteht.<br />

Die Höhe der Aufladung ist durch <strong>die</strong> Werkstoffe <strong>von</strong> Riemen und Scheiben bedingt.<br />

Sie steigt mit der Riemengeschwindigkeit, der Riemenspannung und der Breite der<br />

Berührungsfläche an.<br />

7.1.5.2 Schutzmaßnahmen<br />

Antriebsriemen sollen in Bereichen der Zone 1, <strong>die</strong> der Explosionsgruppe II C zuzurechnen<br />

sind, und in Zone 0 nicht verwendet werden.<br />

Zur Ableitung der Aufladungen <strong>von</strong> Antriebsriemen ist <strong>die</strong> Verwendung leitfähiger<br />

Werkstoffe am wirksamsten.<br />

Auskunft über Hersteller „antistatischer“ Antriebsriemen erteilt <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft.<br />

In Bereichen der Zone 1, <strong>die</strong> den Explosionsgruppen II A und II B zuzurechnen sind,<br />

dürfen Antriebsriemen mit Riemengeschwindigkeiten bis 30 m/s (<strong>für</strong> Riemengeschwindigkeiten<br />

über 30 m/s liegen keine Messungen vor) verwendet werden, wenn sie leitfähig<br />

und geerdet sind und folgende Bedingung erfüllt ist:<br />

RB ≤ 105 Ω m<br />

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