GUV 19.7 - Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge ...
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<strong>GUV</strong> <strong>19.7</strong><br />
7.1.2.2.2 Leitfähige Behälter mit nichtleitfähiger Auskleidung<br />
Schichtdicken nicht größer als 20 mm<br />
Leitfähige Behälter mit nichtleitfähiger Auskleidung mit Schichtdicken <strong>von</strong> nicht größer<br />
als 20 mm dürfen mit aufladbaren Flüssigkeiten unter den Bedingungen des Abschnittes<br />
7.2 wie Metallbehälter gefüllt werden. Bei Einbauten sind <strong>die</strong> Erdungsmaßnahmen<br />
nach Abschnitt 6.3.1 zu beachten.<br />
Bei begehbaren Behältern ist da<strong>für</strong> zu sorgen, daß Personen sich nicht aufladen können.<br />
Dazu sind <strong>die</strong> Abschnitte 6.4 und 6.5 zu beachten. Zur <strong>Vermeidung</strong> gefährlicher<br />
Aufladung der nichtbegehbaren Wände ist Abschnitt 7.1.1 oder 7.1.1.5 zu beachten.<br />
Schichtdicken größer als 20 mm, Behälterinhalt bis 250 l<br />
Bei Behältern mit nichtleitfähiger Auskleidung mit Schichtdicken größer als 20 mm<br />
sind bis zu einem Rauminhalt <strong>von</strong> 250 l keine zusätzlichen Maßnahmen gegenüber<br />
den im vorigen Abschnitt genannten erforderlich.<br />
Schichtdicken größer als 20 mm, Behälterinhalt über 250 l<br />
Bei Behältern mit nichtleitfähiger Auskleidung mit Schichtdicken größer als 20 mm<br />
und einem Rauminhalt <strong>von</strong> mehr als 250 l sind gefährliche Aufladungen nicht auszuschließen.<br />
Der Einsatz derartiger Behälter ist daher nur zulässig, wenn neben den zuvor<br />
genannten Maßnahmen <strong>für</strong> den Einzelfall ausreichende zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />
festgelegt werden.<br />
7.1.3 Glasapparaturen<br />
Da nach Abschnitt 7.1.1 bei Glas im allgemeinen keine gefährlichen Aufladungen auftreten,<br />
können Maßnahmen nach Abschnitt 7.1.1 in der Regel entfallen.<br />
Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Aufladungen <strong>infolge</strong> Reiben der Glasoberflächen<br />
durch Personen sind nur erforderlich, wenn der gefährdete Bereich außerhalb der<br />
Glasapparatur Zone 0 ist und außerdem dort mit einer relativen Feuchte unterhalb<br />
50 % zu rechnen ist (siehe Abschnitt 7.1.1.2).<br />
Werden aufladbare Flüssigkeiten in Glasapparaturen unter Bedingungen verarbeitet,<br />
bei denen mit gefährlichen Aufladungen der Flüssigkeit, z.B. in Filtern, Pumpen,<br />
Düsen, zu rechnen ist, sind abgestuft nach Zonen Schutzmaßnahmen, insbesondere<br />
Erdungsmaßnahmen nach Abschnitt 6.3.1, z. B. an Metallflanschen, Ventilen, Meßeinrichtungen<br />
aus Metall, zu treffen.<br />
Ist der umgebende Bereich außerhalb der Glasapparatur als Zone 0 – oder bei Stoffen<br />
der Explosionsgruppe II C auch als Zone 1 – einzustufen, sind alle leitfähigen Anlageteile,<br />
z.B. Flansche aus Metall <strong>von</strong> Rohrleitungen aus Glas, nach Abschnitt 6.3.1 zu<br />
erden. Ist im Falle schnellströmender oder auf andere Weise hochaufgeladener Flüssigkeiten<br />
mit Büschelentladungen bei Annäherung <strong>von</strong> leitfähigen Gegenständen an <strong>die</strong><br />
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