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GUV 19.7 - Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge ...

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<strong>GUV</strong> <strong>19.7</strong><br />

7.1.2.2.2 Leitfähige Behälter mit nichtleitfähiger Auskleidung<br />

Schichtdicken nicht größer als 20 mm<br />

Leitfähige Behälter mit nichtleitfähiger Auskleidung mit Schichtdicken <strong>von</strong> nicht größer<br />

als 20 mm dürfen mit aufladbaren Flüssigkeiten unter den Bedingungen des Abschnittes<br />

7.2 wie Metallbehälter gefüllt werden. Bei Einbauten sind <strong>die</strong> Erdungsmaßnahmen<br />

nach Abschnitt 6.3.1 zu beachten.<br />

Bei begehbaren Behältern ist da<strong>für</strong> zu sorgen, daß Personen sich nicht aufladen können.<br />

Dazu sind <strong>die</strong> Abschnitte 6.4 und 6.5 zu beachten. Zur <strong>Vermeidung</strong> gefährlicher<br />

Aufladung der nichtbegehbaren Wände ist Abschnitt 7.1.1 oder 7.1.1.5 zu beachten.<br />

Schichtdicken größer als 20 mm, Behälterinhalt bis 250 l<br />

Bei Behältern mit nichtleitfähiger Auskleidung mit Schichtdicken größer als 20 mm<br />

sind bis zu einem Rauminhalt <strong>von</strong> 250 l keine zusätzlichen Maßnahmen gegenüber<br />

den im vorigen Abschnitt genannten erforderlich.<br />

Schichtdicken größer als 20 mm, Behälterinhalt über 250 l<br />

Bei Behältern mit nichtleitfähiger Auskleidung mit Schichtdicken größer als 20 mm<br />

und einem Rauminhalt <strong>von</strong> mehr als 250 l sind gefährliche Aufladungen nicht auszuschließen.<br />

Der Einsatz derartiger Behälter ist daher nur zulässig, wenn neben den zuvor<br />

genannten Maßnahmen <strong>für</strong> den Einzelfall ausreichende zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

festgelegt werden.<br />

7.1.3 Glasapparaturen<br />

Da nach Abschnitt 7.1.1 bei Glas im allgemeinen keine gefährlichen Aufladungen auftreten,<br />

können Maßnahmen nach Abschnitt 7.1.1 in der Regel entfallen.<br />

Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Aufladungen <strong>infolge</strong> Reiben der Glasoberflächen<br />

durch Personen sind nur erforderlich, wenn der gefährdete Bereich außerhalb der<br />

Glasapparatur Zone 0 ist und außerdem dort mit einer relativen Feuchte unterhalb<br />

50 % zu rechnen ist (siehe Abschnitt 7.1.1.2).<br />

Werden aufladbare Flüssigkeiten in Glasapparaturen unter Bedingungen verarbeitet,<br />

bei denen mit gefährlichen Aufladungen der Flüssigkeit, z.B. in Filtern, Pumpen,<br />

Düsen, zu rechnen ist, sind abgestuft nach Zonen Schutzmaßnahmen, insbesondere<br />

Erdungsmaßnahmen nach Abschnitt 6.3.1, z. B. an Metallflanschen, Ventilen, Meßeinrichtungen<br />

aus Metall, zu treffen.<br />

Ist der umgebende Bereich außerhalb der Glasapparatur als Zone 0 – oder bei Stoffen<br />

der Explosionsgruppe II C auch als Zone 1 – einzustufen, sind alle leitfähigen Anlageteile,<br />

z.B. Flansche aus Metall <strong>von</strong> Rohrleitungen aus Glas, nach Abschnitt 6.3.1 zu<br />

erden. Ist im Falle schnellströmender oder auf andere Weise hochaufgeladener Flüssigkeiten<br />

mit Büschelentladungen bei Annäherung <strong>von</strong> leitfähigen Gegenständen an <strong>die</strong><br />

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