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GUV 19.7 - Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge ...

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<strong>GUV</strong> <strong>19.7</strong><br />

6.3.2 Verbindung nichtleitfähiger Gegenstände mit Erde<br />

In der Praxis kann es zweckmäßig oder erforderlich sein, Ladungen durch Herstellen<br />

einer leitfähigen Verbindung auch <strong>von</strong> solchen Gegenständen abzuleiten, <strong>die</strong> aus<br />

nichtleitfähigen oder sogar aufladbaren Stoffen bestehen.<br />

In <strong>die</strong>sen Fällen wird der Ableitwiderstand nicht immer durch feste metallene Erdverbindungen,<br />

sondern vielfach durch andere Gegebenheiten bedingt sein, z.B. durch<br />

– Aufstellen eines nichtleitfähigen Behälters auf eine leitfähige geerdete Unterlage<br />

(siehe auch Abschnitt 7.1.2.2.2),<br />

– Personen mit leitfähigem Schuhwerk auf leitfähigem Fußboden,<br />

– Stoffe, deren spezifischer oder Oberflächenwiderstand mit Hilfe <strong>von</strong> Zusätzen verringert<br />

wurde.<br />

6.4 Ableitwiderstand <strong>von</strong> Fußböden<br />

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1 und 10 darf der Ableitwiderstand<br />

des Fußbodens (siehe Abschnitt 2.8) einschließlich Fußbodenbelag (siehe Anhang 4,<br />

Tabelle 1), z.B. Beton, leitfähiger Terrazzo, Steinholz, leitfähiges Gummi, leitfähiger<br />

Kunststoff, den Wert <strong>von</strong> 108 Ω nicht überschreiten. Verschmutzung durch Ölreste,<br />

Harze usw. ist zu vermeiden. Beim Verlegen eines Fußbodenbelages aus leitfähigen<br />

Kunststoff- oder Gummisorten ist darauf zu achten, daß auch der verwendete Kleber<br />

leitfähig ist. Bei nicht ausreichend leitfähiger Unterlage ist gegebenenfalls durch besondere<br />

Maßnahmen da<strong>für</strong> zu sorgen, daß der Ableitwiderstand unter 108 Ω bleibt.<br />

Durch ständiges Feuchthalten kann häufig ein Ableitwiderstand kleiner als 108 Ω<br />

erreicht werden. Durch Auftrag <strong>von</strong> Fußbodenpflegemitteln kann der Widerstand unzulässig<br />

hoch werden.<br />

In Bereichen, <strong>die</strong> durch Explosivstoffe gefährdet sind, darf der Ableitwiderstand den<br />

Wert 106 Ω nicht überschreiten (siehe aber Abschnitt 7.4.1.2.1).<br />

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen G und M muß der Ableitwiderstand Abschnitt<br />

7.4.2.2 genügen.<br />

6.5 Aufladung <strong>von</strong> Personen<br />

Personen können sich beim Bewegen oder durch Influenz aufladen. Kleidungsstücke<br />

mit nicht ausreichender Leitfähigkeit (siehe Abschnitt 7.1.1) begünstigen <strong>die</strong> Aufladung.<br />

Durch Berühren <strong>von</strong> aufgeladenen Gegenständen kann eine Aufladung auch<br />

durch Ladungsübertragung erfolgen. Durch Influenz können Personen, <strong>die</strong> sich in der<br />

Nähe <strong>von</strong> aufgeladenen Gegenständen aufhalten, aufgeladen werden.<br />

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