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GUV 19.7 - Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge ...

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<strong>GUV</strong> <strong>19.7</strong><br />

ladung des entstehenden Nebels (Raumladungsdichte) als auch <strong>von</strong> der räumlichen<br />

Ausdehnung der Nebelwolke und damit <strong>von</strong> der Behältergröße ab. Da <strong>die</strong> Höhe der<br />

Aufladung vom Verfahren der Flüssigkeitsstrahlerzeugung sowie <strong>von</strong> der Art der Flüssigkeit<br />

und möglicher Beimengungen abhängt und daher nur schwer voraussagbar ist,<br />

kann eine sichere obere Grenze <strong>für</strong> das Behältervolumen nicht genau angegeben werden.<br />

Es ist jedoch zu erwarten, daß bis zu Tankgrößen <strong>von</strong> etwa 100 m3 keine Zündgefahr<br />

besteht, sofern keine übermäßig hohen Drücke angewendet werden.<br />

Innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen ist daher eine Behälterreinigung mit<br />

Flüssigkeitsstrahlern vertretbar. Diese Angaben sagen aber nicht aus, daß bei Überschreiten<br />

<strong>die</strong>ser Grenzen in jedem Falle Zündgefahr besteht. Vielmehr ist in <strong>die</strong>sen Fällen<br />

festzulegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang unter Berücksichtigung<br />

der Bedingungen des Einzelfalles Schutzmaßnahmen erforderlich sind.<br />

7.2.5.1 Wasser<br />

Das Ausspritzen <strong>von</strong> Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen und vergleichbaren<br />

Behältern bis zu einem Rauminhalt <strong>von</strong> etwa 100 m3 mit Wasser (Hydrantenwasser, ca.<br />

10 bis 12 bar) ist auch bei Vorhandensein einer explosionsfähigen Atmosphäre vertretbar.<br />

Bei Schwimmdachtanks sowie Festdachtanks mit Schwimmdecke läßt <strong>die</strong> flache geometrische<br />

Form des Dampfraumes unterhalb des Schwimmdaches bzw. der Schwimmdecke<br />

<strong>die</strong> Reinigung <strong>die</strong>ses Raumes mit Wasserstrahlen als vertretbar erscheinen, solange<br />

das Dach auf seinen Stützen nicht höher als 2 m über dem Boden aufliegt.<br />

7.2.5.2 Kohlenwasserstoffe<br />

In den vorstehend <strong>für</strong> das Reinigen mit Wasser genannten Fällen ist auch ein Ausspritzen<br />

mit Kohlenwasserstoffen mit ausreichend hohem Flammpunkt, z.B. Gasöl, vertretbar.<br />

Enthalten <strong>die</strong> Kohlenwasserstoffe nicht gelöste Bestandteile, z.B. Feststoffe oder<br />

freies Wasser, so kann <strong>die</strong> Aufladung erheblich erhöht werden.<br />

Weitere Einzelheiten siehe „European Model Code of safe practice in the storage and<br />

handling of petroleum products“ part I operations, part II construction, Applied<br />

science publishers Ltd., London, 1973.<br />

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