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Prospectus-Final (clean) - Malta Financial Services Authority

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nachstehend definiert) deren jeweilige Angebotssätze (jeweils als Prozentsatz per annumausgedrückt) für Einlagen in der festgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode bei führendenBanken im [Londoner] Interbanken-Markt [in der Euro-Zone] um ca. 11.00 ([Londoner] [Brüsseler]Ortszeit) am Zinsfestlegungstag anfordern. Falls zwei oder mehr Referenzbanken derBerechnungsstelle solche Angebotssätze nennen, ist der Zinssatz für die betreffende Zinsperiode dasarithmetische Mittel (falls erforderlich, auf- oder abgerundet auf das nächste ein [falls derReferenzsatz EURIBOR ist, einfügen: Tausendstel Prozent auf- oder abgerundet, wobei 0,0005][falls der Referenzsatz nicht EURIBOR ist, einfügen: Hunderttausendstel Prozent auf- oderabgerundet, wobei 0,000005] aufgerundet wird) dieser Angebotssätze [im Falle einer Marge:[zuzüglich] [abzüglich] der Marge], wobei alle Festlegungen durch die Berechnungsstelle erfolgen.Falls an einem Zinsfestlegungstag nur eine oder keine der Referenzbanken der Berechnungsstellesolche im vorstehenden Absatz beschriebenen Angebotssätze nennt, ist der Zinssatz für diebetreffende Zinsperiode der Satz per annum, den die Berechnungsstelle als das arithmetische Mittel(falls erforderlich, auf- oder abgerundet auf das nächste ein [falls der Referenzsatz EURIBOR ist,einfügen: Tausendstel Prozent auf- oder abgerundet, wobei 0,0005] [falls der Referenzsatz nichtEURIBOR ist, einfügen: Hunderttausendstel Prozent auf- oder abgerundet, wobei 0,000005]aufgerundet wird) der Angebotssätze ermittelt, die die Referenzbanken bzw. zwei oder mehrere vonihnen der Berechnungsstelle auf deren Anfrage als den jeweiligen Satz nennen, zu dem ihnen um ca.11.00 Uhr ([Londoner] [Brüsseler] Ortszeit) an dem betreffenden Zinsfestlegungstag Einlagen in derfestgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode von führenden Banken im [Londoner]Interbanken-Markt [in der Euro-Zone] angeboten werden [im Falle einer Marge: [zuzüglich][abzüglich] der Marge]; falls weniger als zwei der Referenzbanken der Berechnungsstelle solcheAngebotssätze nennen, dann soll der Zinssatz für die betreffende Zinsperiode der Angebotssatz fürEinlagen in der festgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode oder das arithmetische Mittel(gerundet wie oben beschrieben) der Angebotssätze für Einlagen in der festgelegten Währung für diebetreffende Zinsperiode sein, den bzw. die eine oder mehrere Banken (die nach Ansicht derBerechnungsstelle für diesen Zweck geeignet sind) der Berechnungsstelle als Sätze bekannt geben,die sie an dem betreffenden Zinsfestlegungstag gegenüber führenden Banken am [Londoner]Interbanken-Markt [in der Euro-Zone] (bzw. den diese Banken gegenüber der Berechnungsstelle)nennen [im Falle einer Marge: [zuzüglich] [abzüglich] der Marge]. Für den Fall, dass der Zinssatznicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes ermittelt werden kann, ist derZinssatz der Angebotssatz oder das arithmetische Mittel der Angebotssätze auf der Bildschirmseite,wie vorstehend beschrieben, an dem letzten Tag vor dem Zinsfestlegungstag, an dem dieseAngebotssätze angezeigt wurden [im Falle einer Marge: [zuzüglich] [abzüglich] der Marge (wobeijedoch, falls für die betreffende Zinsperiode eine andere Marge als für die unmittelbarvorangegangene Zinsperiode gilt, die Marge der betreffenden Zinsperiode an die Stelle der Marge fürdie vorangegangene Zinsperiode tritt).]"Referenzbanken" bezeichnen [falls in den Endgültigen Bedingungen keine anderenReferenzbanken bestimmt werden: diejenigen Niederlassungen von vier derjenigen Banken, derenAngebotssätze zur Ermittlung des maßgeblichen Angebotssatzes zu dem Zeitpunkt benutzt wurden,als solch ein Angebot letztmals auf der maßgeblichen Bildschirmseite angezeigt wurde. [Falls in denEndgültigen Bedingungen andere Referenzbanken bestimmt werden, sind sie hiereinzufügen].][Im Fall des Interbankenmarktes in der Euro-Zone einfügen: "Euro-Zone" bezeichnet das Gebietderjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß dem Vertrag über die Gründung derEuropäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom am 25. März 1957), geändert durch den Vertragüber die Europäische Union (unterzeichnet in Maastricht am 7. Februar 1992), den AmsterdamerVertrag vom 2. Oktober 1997 und den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, in der jeweilsgeltenden Fassung, eine einheitliche Währung eingeführt haben oder jeweils eingeführt habenwerden.][Sofern ein anderer Referenzzinssatz als LIBOR oder EURIBOR anwendbar ist, sind dieEinzelheiten hier einzufügen, und zwar in Ersetzung der Bestimmungen dieses Absatzes 2][Sofern ISDA-Feststellung gelten soll, sind die entsprechenden Einzelheiten hier einzufügenund der betreffenden von der International Swaps and Derivatives Association, Inc.veröffentlichten 2000 ISDA-Definitionen oder, falls anwendbar, die 2006 ISDA Definitionenbeizufügen]154

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