(d)(e)(f)(g)Garantie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft oderGarantie nachkommt, es sei denn die Emittentin [bei von Finance begebenenSchuldverschreibungen: oder die Garantin] bestreitet in gutem Glauben, dass dieseZahlungsverpflichtung besteht oder fällig ist bzw. diese Bürgschaft oder Garantieberechtigterweise geltend gemacht wird, oder falls eine für solche Verbindlichkeiten bestellteSicherheit für die oder von den daraus berechtigten Gläubiger(n) in Anspruch genommenwird, oderdie Emittentin [bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen: oder die Garantin]ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oderein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin [bei von Finance begebenenSchuldverschreibungen: oder die Garantin] eröffnet, oder die Emittentin [bei von Financebegebenen Schuldverschreibungen: oder die Garantin] ein solches Verfahren einleitet oderbeantragt, oder eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet odertrifft, oder [bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen: die Emittentin ein"surseance van betaling" (Schuldenmoratorium im Sinne des niederländischenInsolvenzrechts) beantragt, oder]die Emittentin [bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen: oder die Garantin] inLiquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung odereiner anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und dieseGesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin [bei von Finance begebenenSchuldverschreibungen: oder die Garantin] im Zusammenhang mit diesenSchuldverschreibungen eingegangen ist, oderin [bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen: den Niederlanden oder in]Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wirdoder ergeht, aufgrund derer die Emittentin [bei von Finance begebenenSchuldverschreibungen: oder die Garantin] daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesenBedingungen [bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen: bzw. der Garantie]übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und dieseLage nicht binnen 90 Tagen behoben ist [.[ ], oder]bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen:[(h)die Garantie aus irgendeinem Grund nicht mehr gilt.]Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.(2) Quorum. In den Fällen des § 10 Absatz 1 (b) oder 1 (c) wird eine Kündigung, sofern nicht bei derenEingang zugleich einer der in § 10 Absatz 1(a), 1(d), 1(e), 1(f) [,] [oder] 1(g) [oder 1(h)] bezeichnetenKündigungsgründe vorliegt, erst wirksam, wenn bei dem Fiscal Agent Kündigungserklärungen vonGläubigern von Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von mindestens 1 / 10 der dannausstehenden Schuldverschreibungen eingegangen sind.(3) Form der Erklärung. Eine Benachrichtigung, einschließlich einer Kündigung derSchuldverschreibungen gemäß vorstehendem Absatz 1 ist schriftlich gegenüber dem Fiscal Agent zuerklären und persönlich oder per Einschreiben an dessen bezeichnete Geschäftsstelle zu übermitteln.§ 11Ersetzung der Emittentin(1) Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, sofern sie sich nicht mit einer Zahlung vonKapital oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen in Verzug befindet, ohne Zustimmung derGläubiger, [bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen: entweder die Garantin oder] eineTochtergesellschaft (wie nachstehend definiert) [bei von Deutsche Telekom begebenenSchuldverschreibungen: der Emittentin] [bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen:der Garantin] an ihrer Stelle als Hauptschuldnerin (die "Nachfolgeschuldnerin") für alleVerpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dieser Emission einzusetzen, vorausgesetzt, dass:(a) die Nachfolgeschuldnerin alle Verpflichtungen der Emittentin in Bezug auf dieSchuldverschreibungen [und Zinsscheine] [und Rückzahlungsscheine] übernimmt;166
(b)(c)(d)die Nachfolgeschuldnerin alle erforderlichen Genehmigungen erlangt hat und berechtigt ist, anden Fiscal Agent die zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus denSchuldverschreibungen [oder Zinsscheinen] [oder Rückzahlungsscheinen] zahlbaren Beträgein der festgelegten Währung zu zahlen, ohne verpflichtet zu sein, in dem Land, in dem dieNachfolgeschuldnerin ihren Sitz oder Steuersitz hat, erhobene Steuern oder sonstigeAbgaben jeder Art, abzuziehen oder einzubehalten;[bei von Deutsche Telekom begebenen Schuldverschreibungen: die Emittentin] [bei vonFinance begebenen Schuldverschreibungen: die Garantin, sofern sie nicht selbst dieNachfolgeschuldnerin ist,] unwiderruflich und unbedingt gegenüber den Gläubigern dieZahlung aller von der Nachfolgeschuldnerin auf die Schuldverschreibungen zahlbarenBeträge garantiert [bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen:, wobei dieseGarantie im wesentlichen die Form der "Garantie" hat] [bei von Deutsche Telekombegebenen Schuldverschreibungen: und diese Garantie eine Verpflichtung der Garantingemäß den Bestimmungen des § 3 enthält];dem Fiscal Agent ein oder mehrere Rechtsgutachten von anerkannten Rechtsanwältenvorgelegt wurden, die bestätigen, dass die Bestimmungen in vorstehenden Unterabsätzen (a),(b) und (c) erfüllt wurden.Im Sinne dieser Bedingungen bedeutet "Tochtergesellschaft" eine Kapital- oderPersonengesellschaft, an der die Deutsche Telekom direkt oder indirekt insgesamt nichtweniger als 90% des Kapitals jeder Klasse oder der Stimmrechte hält.(2) Bekanntmachung. Jede solche Ersetzung wird gemäß § 13 bekannt gegeben.(3) Änderung von Bezugnahmen. Im Falle einer solchen Ersetzung gilt jede Bezugnahme in diesenAnleihebedingungen auf die Emittentin ab dem Zeitpunkt der Ersetzung als Bezugnahme auf dieNachfolgeschuldnerin, und jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz oderSteuersitz hat, ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahme auf das Land, in dem die Nachfolgeschuldnerinihren Sitz oder Steuersitz hat.§ 12Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Ankauf und Entwertung(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohneZustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfallsmit Ausnahme des Tags der Begebung, des Verzinsungsbeginns und/oder des Ausgabepreises) inder Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden.(2) Ankauf. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen [,] [und] [Zinsscheine] [und][Rückzahlungsscheine] im Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von derEmittentin erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten,weiterverkauft oder beim Fiscal Agent zwecks Entwertung eingereicht werden. Sofern diese Käufedurch öffentliches Angebot erfolgen, muss dieses Angebot allen Gläubigern gemacht werden.[Falls die Schuldverschreibungen mit Zinsscheinen begeben werden, einfügen:(3) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglichzusammen mit allen nicht fälligen und zusammen mit den Schuldverschreibungen eingereichten oderden Schuldverschreibungen beigefügten Zinsscheinen zu entwerten und können nicht wiederbegebenoder wiederverkauft werden.][Falls die Schuldverschreibungen ohne Zinsscheine begeben werden, einfügen:(3) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zuentwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden.]§ 13Mitteilungen[Im Fall von Schuldverschreibungen, die auf der offiziellen Liste der der Luxemburger Börsegelistet sind, einfügen:167
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