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Prospectus-Final (clean) - Malta Financial Services Authority

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(b)(c)(d)die Nachfolgeschuldnerin alle erforderlichen Genehmigungen erlangt hat und berechtigt ist, anden Fiscal Agent die zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus denSchuldverschreibungen [oder Zinsscheinen] [oder Rückzahlungsscheinen] zahlbaren Beträgein der festgelegten Währung zu zahlen, ohne verpflichtet zu sein, in dem Land, in dem dieNachfolgeschuldnerin ihren Sitz oder Steuersitz hat, erhobene Steuern oder sonstigeAbgaben jeder Art, abzuziehen oder einzubehalten;[bei von Deutsche Telekom begebenen Schuldverschreibungen: die Emittentin] [bei vonFinance begebenen Schuldverschreibungen: die Garantin, sofern sie nicht selbst dieNachfolgeschuldnerin ist,] unwiderruflich und unbedingt gegenüber den Gläubigern dieZahlung aller von der Nachfolgeschuldnerin auf die Schuldverschreibungen zahlbarenBeträge garantiert [bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen:, wobei dieseGarantie im wesentlichen die Form der "Garantie" hat] [bei von Deutsche Telekombegebenen Schuldverschreibungen: und diese Garantie eine Verpflichtung der Garantingemäß den Bestimmungen des § 3 enthält];dem Fiscal Agent ein oder mehrere Rechtsgutachten von anerkannten Rechtsanwältenvorgelegt wurden, die bestätigen, dass die Bestimmungen in vorstehenden Unterabsätzen (a),(b) und (c) erfüllt wurden.Im Sinne dieser Bedingungen bedeutet "Tochtergesellschaft" eine Kapital- oderPersonengesellschaft, an der die Deutsche Telekom direkt oder indirekt insgesamt nichtweniger als 90% des Kapitals jeder Klasse oder der Stimmrechte hält.(2) Bekanntmachung. Jede solche Ersetzung wird gemäß § 13 bekannt gegeben.(3) Änderung von Bezugnahmen. Im Falle einer solchen Ersetzung gilt jede Bezugnahme in diesenAnleihebedingungen auf die Emittentin ab dem Zeitpunkt der Ersetzung als Bezugnahme auf dieNachfolgeschuldnerin, und jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz oderSteuersitz hat, ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahme auf das Land, in dem die Nachfolgeschuldnerinihren Sitz oder Steuersitz hat.§ 12Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Ankauf und Entwertung(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohneZustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfallsmit Ausnahme des Tags der Begebung, des Verzinsungsbeginns und/oder des Ausgabepreises) inder Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden.(2) Ankauf. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen [,] [und] [Zinsscheine] [und][Rückzahlungsscheine] im Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von derEmittentin erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten,weiterverkauft oder beim Fiscal Agent zwecks Entwertung eingereicht werden. Sofern diese Käufedurch öffentliches Angebot erfolgen, muss dieses Angebot allen Gläubigern gemacht werden.[Falls die Schuldverschreibungen mit Zinsscheinen begeben werden, einfügen:(3) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglichzusammen mit allen nicht fälligen und zusammen mit den Schuldverschreibungen eingereichten oderden Schuldverschreibungen beigefügten Zinsscheinen zu entwerten und können nicht wiederbegebenoder wiederverkauft werden.][Falls die Schuldverschreibungen ohne Zinsscheine begeben werden, einfügen:(3) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zuentwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden.]§ 13Mitteilungen[Im Fall von Schuldverschreibungen, die auf der offiziellen Liste der der Luxemburger Börsegelistet sind, einfügen:167

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