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Prospectus-Final (clean) - Malta Financial Services Authority

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(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen erfolgen durchelektronische Publikation auf der Website der Luxemburger Börse (www.bourse.lu). Jede Mitteilunggilt am dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.(2) Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungenbetreffenden Mitteilungen zusätzlich an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubigerübermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an dasClearing System als den Gläubigern mitgeteilt. Solange Schuldverschreibungen auf der offiziellenListe der Luxemburger Börse gelistet sind, findet Absatz (1) Anwendung. Soweit die Mitteilung denZinssatz von variabel verzinslichen Schuldverschreibungen betrifft oder die Regeln der LuxemburgerBörse dies sonst zulassen, kann die Emittentin eine Veröffentlichung nach Absatz (1) durch eineMitteilung an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger ersetzen; jede derartigeMitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als denGläubigern mitgeteilt.][Im Fall von Schuldverschreibungen, die nicht an einer Börse notiert sind, einfügen:(1) Mitteilungen an das Clearing-System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungenbetreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln.Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System alsden Gläubigern mitgeteilt.][Im Fall von Schuldverschreibungen, die an einer anderen Börse als der Luxemburger Börsenotiert sind, relevante Bestimmungen einfügen][(3)] Form der Mitteilung. Mitteilungen, die von einem Gläubiger gemacht werden, müssen schriftlicherfolgen und zusammen mit dem Nachweis seiner Inhaberschaft gemäß § 14 Absatz [5] an dieEmissionsstelle geleitet werden. Eine solche Mitteilung kann über das Clearing System in der von derEmissionsstelle und dem Clearing System dafür vorgesehenen Weise erfolgen.§ 14Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und gerichtliche Geltendmachung(1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen[,] [und] [Zinsscheine] [,] [und][Talons] [und Rückzahlungsscheine] sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentinbestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.(2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.(3) Gerichtsstand. Nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder imZusammenhang mit den Schuldverschreibungen [oder den Zinsscheinen] [oder den Talons] [oder denRückzahlungsscheinen] ist Frankfurt am Main. [bei von Finance begebenenSchuldverschreibungen: Die Gläubiger können ihre Ansprüche jedoch auch vor anderenzuständigen Gerichten geltend machen.] Die deutschen Gerichte sind nicht ausschließlich zuständigfür die Kraftloserklärung abhandengekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen. DieEmittentin unterwirft sich hiermit der Gerichtsbarkeit der nach diesem Absatz zuständigen Gerichte.[bei von Finance begebenen Schuldverschreibungen:(4) Ernennung von Zustellungsbevollmächtigten. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten oder sonstigeVerfahren vor deutschen Gerichten bestellt die Emittentin die Deutsche Telekom zu ihremZustellungsbevollmächtigten in Deutschland].[(5)] Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von Schuldverschreibungen [und Zinsscheinen][und Rückzahlungsscheinen], der diese über ein Clearing-System hält, darf in jedem Rechtsstreitgegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Gläubiger und die Emittentin Partei sind,seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen [und Zinsscheinen] [und Rückzahlungsscheinen] imeigenen Namen auf der folgenden Grundlage schützen oder geltend machen: (i) Er bringt eineBescheinigung der Depotbank bei, bei der er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepotunterhält, welche (a) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Gläubigers enthält,(b) den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen bezeichnet, die unter dem Datum derBestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüberdem Clearing System eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b)bezeichneten Informationen enthält; und (ii) er legt eine Kopie der betreffendenSchuldverschreibungen als Global- oder Einzelurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original168

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