nachstehend definiert) deren jeweilige Angebotssätze (jeweils als Prozentsatz per annumausgedrückt) für Einlagen in der festgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode bei führendenBanken im [Londoner] Interbanken-Markt [in der Euro-Zone] um ca. 11.00 ([Londoner] [Brüsseler]Ortszeit) am Zinsfestlegungstag anfordern. Falls zwei oder mehr Referenzbanken derBerechnungsstelle solche Angebotssätze nennen, ist der Zinssatz für die betreffende Zinsperiode dasarithmetische Mittel (falls erforderlich, auf- oder abgerundet auf das nächste ein [falls derReferenzsatz EURIBOR ist, einfügen: Tausendstel Prozent auf- oder abgerundet, wobei 0,0005][falls der Referenzsatz nicht EURIBOR ist, einfügen: Hunderttausendstel Prozent auf- oderabgerundet, wobei 0,000005] aufgerundet wird) dieser Angebotssätze [im Falle einer Marge:[zuzüglich] [abzüglich] der Marge], wobei alle Festlegungen durch die Berechnungsstelle erfolgen.Falls an einem Zinsfestlegungstag nur eine oder keine der Referenzbanken der Berechnungsstellesolche im vorstehenden Absatz beschriebenen Angebotssätze nennt, ist der Zinssatz für diebetreffende Zinsperiode der Satz per annum, den die Berechnungsstelle als das arithmetische Mittel(falls erforderlich, auf- oder abgerundet auf das nächste ein [falls der Referenzsatz EURIBOR ist,einfügen: Tausendstel Prozent auf- oder abgerundet, wobei 0,0005] [falls der Referenzsatz nichtEURIBOR ist, einfügen: Hunderttausendstel Prozent auf- oder abgerundet, wobei 0,000005]aufgerundet wird) der Angebotssätze ermittelt, die die Referenzbanken bzw. zwei oder mehrere vonihnen der Berechnungsstelle auf deren Anfrage als den jeweiligen Satz nennen, zu dem ihnen um ca.11.00 Uhr ([Londoner] [Brüsseler] Ortszeit) an dem betreffenden Zinsfestlegungstag Einlagen in derfestgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode von führenden Banken im [Londoner]Interbanken-Markt [in der Euro-Zone] angeboten werden [im Falle einer Marge: [zuzüglich][abzüglich] der Marge]; falls weniger als zwei der Referenzbanken der Berechnungsstelle solcheAngebotssätze nennen, dann soll der Zinssatz für die betreffende Zinsperiode der Angebotssatz fürEinlagen in der festgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode oder das arithmetische Mittel(gerundet wie oben beschrieben) der Angebotssätze für Einlagen in der festgelegten Währung für diebetreffende Zinsperiode sein, den bzw. die eine oder mehrere Banken (die nach Ansicht derBerechnungsstelle für diesen Zweck geeignet sind) der Berechnungsstelle als Sätze bekannt geben,die sie an dem betreffenden Zinsfestlegungstag gegenüber führenden Banken am [Londoner]Interbanken-Markt [in der Euro-Zone] (bzw. den diese Banken gegenüber der Berechnungsstelle)nennen [im Falle einer Marge: [zuzüglich] [abzüglich] der Marge]. Für den Fall, dass der Zinssatznicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes ermittelt werden kann, ist derZinssatz der Angebotssatz oder das arithmetische Mittel der Angebotssätze auf der Bildschirmseite,wie vorstehend beschrieben, an dem letzten Tag vor dem Zinsfestlegungstag, an dem dieseAngebotssätze angezeigt wurden [im Falle einer Marge: [zuzüglich] [abzüglich] der Marge (wobeijedoch, falls für die betreffende Zinsperiode eine andere Marge als für die unmittelbarvorangegangene Zinsperiode gilt, die Marge der betreffenden Zinsperiode an die Stelle der Marge fürdie vorangegangene Zinsperiode tritt).]"Referenzbanken" bezeichnen [falls in den Endgültigen Bedingungen keine anderenReferenzbanken bestimmt werden: diejenigen Niederlassungen von vier derjenigen Banken, derenAngebotssätze zur Ermittlung des maßgeblichen Angebotssatzes zu dem Zeitpunkt benutzt wurden,als solch ein Angebot letztmals auf der maßgeblichen Bildschirmseite angezeigt wurde. [Falls in denEndgültigen Bedingungen andere Referenzbanken bestimmt werden, sind sie hiereinzufügen].][Im Fall des Interbankenmarktes in der Euro-Zone einfügen: "Euro-Zone" bezeichnet das Gebietderjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß dem Vertrag über die Gründung derEuropäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom am 25. März 1957), geändert durch den Vertragüber die Europäische Union (unterzeichnet in Maastricht am 7. Februar 1992), den AmsterdamerVertrag vom 2. Oktober 1997 und den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, in der jeweilsgeltenden Fassung, eine einheitliche Währung eingeführt haben oder jeweils eingeführt habenwerden.][Sofern ein anderer Referenzzinssatz als LIBOR oder EURIBOR anwendbar ist, sind dieEinzelheiten hier einzufügen, und zwar in Ersetzung der Bestimmungen dieses Absatzes 2][Sofern ISDA-Feststellung gelten soll, sind die entsprechenden Einzelheiten hier einzufügenund der betreffenden von der International Swaps and Derivatives Association, Inc.veröffentlichten 2000 ISDA-Definitionen oder, falls anwendbar, die 2006 ISDA Definitionenbeizufügen]154
[Sofern eine andere Methode der Bestimmung anwendbar ist, sind die entsprechendenEinzelheiten in Ersetzung der Bestimmungen dieses Absatzes 2 hier einzufügen.][Falls ein Mindest- oder Höchstzins gilt:(3) [Mindest-][und] [Höchst-] Zinssatz.[Falls ein Mindestzinssatz gilt: Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Zinsperiodeermittelte Zinssatz niedriger ist als [Mindestzinssatz einfügen], so ist der Zinssatz für dieseZinsperiode [Mindestzinssatz].][Falls ein Höchstzinssatz gilt: Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Zinsperiodeermittelte Zinssatz höher ist als [Höchstzinssatz einfügen], so ist der Zinssatz für diese Zinsperiode[Höchstzinssatz].][(4)] Zinsbetrag. Die Berechnungsstelle wird zu - oder baldmöglichst nach - jedem Zeitpunkt, an demder Zinssatz zu bestimmen ist, den Zinssatz bestimmen und den zahlbaren Zinsbetrag in Bezug aufjeden festgelegten Nennbetrag (der "Zinsbetrag") für die entsprechende Zinsperiode berechnen. DerZinsbetrag wird ermittelt, indem der Zinssatz und der Zinstagequotient (wie nachstehend definiert) aufjeden festgelegten Nennbetrag angewendet werden, wobei der resultierende Betrag auf die kleinsteEinheit der festgelegten Währung auf- oder abgerundet wird, wobei 0,5 solcher Einheiten aufgerundetwerden.[(5)] Mitteilung von Zinssatz und Zinsbetrag. Die Berechnungsstelle wird veranlassen, dass der für diejeweilige Zinsperiode geltende Zinssatz, Zinsbetrag und Zinszahlungstag der Emittentin [bei vonFinance begebenen Schuldverschreibungen: und der Garantin] und den Gläubigern gemäß § 13baldmöglichst, aber keinesfalls später als am vierten auf die Berechnung jeweils folgenden [Londoner][TARGET] [zutreffenden anderen Ort einfügen] Geschäftstag (wie in § 4 Absatz 2 definiert) sowiejeder Börse, an der die betreffenden Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert werden undderen Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, baldmöglichst, aber keinesfalls später als zuBeginn der jeweiligen Zinsperiode, mitgeteilt werden. Im Falle einer Verlängerung oder Verkürzungder Zinsperiode können der mitgeteilte Zinsbetrag und Zinszahlungstag nachträglich angepasst (oderandere geeignete Anpassungsregelungen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehendallen Börsen, an denen die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert werden, sowie denGläubigern gemäß § 13 mitgeteilt.[(6)] Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten,Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle fürdie Zwecke dieses § 4 gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht einoffensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, [die Garantin,] den Fiscal Agent, die Zahlstellen unddie Gläubiger bindend.[Im Fall von Schuldverschreibungen, die durch Dauerglobalurkunden verbrieft sind, einfügen:[(7)] Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, derdem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Sollte die Emittentin dieSchuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlösen, endet die Verzinsung des ausstehendenGesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen erst mit Ablauf des Tages, der dem Tag dertatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen vorangeht. Der jeweils geltende Zinssatz istder gesetzlich festgelegte Satz für Verzugszinsen. 1 ][Im Fall von Schuldverschreibungen, die durch Einzelurkunden verbrieft sind, einfügen:[(7)] Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, derdem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Sollte die Emittentin dieSchuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlösen, endet die Verzinsung des ausstehendenGesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen erst mit Ablauf des Tages, der dem Tag dertatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen vorangeht, spätestens jedoch mit Ablauf desvierzehnten Tages nach der Bekanntmachung durch den Fiscal Agent gemäß § 13, dass ihm die für1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutsche Bundesbank von Zeitzu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 BGB.155
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