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Prospectus-Final (clean) - Malta Financial Services Authority

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[Sofern eine andere Methode der Bestimmung anwendbar ist, sind die entsprechendenEinzelheiten in Ersetzung der Bestimmungen dieses Absatzes 2 hier einzufügen.][Falls ein Mindest- oder Höchstzins gilt:(3) [Mindest-][und] [Höchst-] Zinssatz.[Falls ein Mindestzinssatz gilt: Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Zinsperiodeermittelte Zinssatz niedriger ist als [Mindestzinssatz einfügen], so ist der Zinssatz für dieseZinsperiode [Mindestzinssatz].][Falls ein Höchstzinssatz gilt: Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Zinsperiodeermittelte Zinssatz höher ist als [Höchstzinssatz einfügen], so ist der Zinssatz für diese Zinsperiode[Höchstzinssatz].][(4)] Zinsbetrag. Die Berechnungsstelle wird zu - oder baldmöglichst nach - jedem Zeitpunkt, an demder Zinssatz zu bestimmen ist, den Zinssatz bestimmen und den zahlbaren Zinsbetrag in Bezug aufjeden festgelegten Nennbetrag (der "Zinsbetrag") für die entsprechende Zinsperiode berechnen. DerZinsbetrag wird ermittelt, indem der Zinssatz und der Zinstagequotient (wie nachstehend definiert) aufjeden festgelegten Nennbetrag angewendet werden, wobei der resultierende Betrag auf die kleinsteEinheit der festgelegten Währung auf- oder abgerundet wird, wobei 0,5 solcher Einheiten aufgerundetwerden.[(5)] Mitteilung von Zinssatz und Zinsbetrag. Die Berechnungsstelle wird veranlassen, dass der für diejeweilige Zinsperiode geltende Zinssatz, Zinsbetrag und Zinszahlungstag der Emittentin [bei vonFinance begebenen Schuldverschreibungen: und der Garantin] und den Gläubigern gemäß § 13baldmöglichst, aber keinesfalls später als am vierten auf die Berechnung jeweils folgenden [Londoner][TARGET] [zutreffenden anderen Ort einfügen] Geschäftstag (wie in § 4 Absatz 2 definiert) sowiejeder Börse, an der die betreffenden Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert werden undderen Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, baldmöglichst, aber keinesfalls später als zuBeginn der jeweiligen Zinsperiode, mitgeteilt werden. Im Falle einer Verlängerung oder Verkürzungder Zinsperiode können der mitgeteilte Zinsbetrag und Zinszahlungstag nachträglich angepasst (oderandere geeignete Anpassungsregelungen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehendallen Börsen, an denen die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert werden, sowie denGläubigern gemäß § 13 mitgeteilt.[(6)] Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten,Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle fürdie Zwecke dieses § 4 gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht einoffensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, [die Garantin,] den Fiscal Agent, die Zahlstellen unddie Gläubiger bindend.[Im Fall von Schuldverschreibungen, die durch Dauerglobalurkunden verbrieft sind, einfügen:[(7)] Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, derdem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Sollte die Emittentin dieSchuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlösen, endet die Verzinsung des ausstehendenGesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen erst mit Ablauf des Tages, der dem Tag dertatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen vorangeht. Der jeweils geltende Zinssatz istder gesetzlich festgelegte Satz für Verzugszinsen. 1 ][Im Fall von Schuldverschreibungen, die durch Einzelurkunden verbrieft sind, einfügen:[(7)] Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, derdem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Sollte die Emittentin dieSchuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlösen, endet die Verzinsung des ausstehendenGesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen erst mit Ablauf des Tages, der dem Tag dertatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen vorangeht, spätestens jedoch mit Ablauf desvierzehnten Tages nach der Bekanntmachung durch den Fiscal Agent gemäß § 13, dass ihm die für1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutsche Bundesbank von Zeitzu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 BGB.155

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