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Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

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________________________________________________________<br />

<strong>Gutachten</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>freiwillige</strong> <strong>Übertragung</strong> <strong>der</strong> <strong>Energie</strong><strong>über</strong>tragungsnetze,<br />

<strong>die</strong> Errichtung einer<br />

bundesweiten Netzgesellschaft und <strong>die</strong><br />

regulatorischen Rahmenbedingungen<br />

im Auftrag des<br />

Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit<br />

von<br />

Christian von Hammerstein Ben Schlemmermeier<br />

Prof. Dr. Andreas Nelle Jonna Meyer-Spasche<br />

Dr. Stephan Bernhard Koch<br />

Dr. Bernd Beckmann<br />

Jörg Jaecks<br />

Dr. Stefanie von Hoff<br />

Hogan & Hartson Raue L.L.P. <strong>LBD</strong> Beratungsgesellschaft mbH<br />

Berlin, Mai 2009


Inhaltsverzeichnis<br />

Teil 1 Aufgabenbeschreibung.......................................................................................... 5<br />

Teil 2 Zusammenfassung ................................................................................................ 6<br />

Teil 3 Untersuchung......................................................................................................... 7<br />

A. Ausgangssituation....................................................................................................... 7<br />

I. Vier vertikal integrierte <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber ............................................... 7<br />

II. Interessen <strong>der</strong> betroffenen „Spieler“ ................................................................... 10<br />

1. Netzbetreiber ............................................................................................ 10<br />

2. Bundesregierung ...................................................................................... 13<br />

3. Bundeskartellamt ...................................................................................... 14<br />

4. Bundesnetzagentur................................................................................... 15<br />

5. Investoren ................................................................................................. 16<br />

6. Kapitalgeber.............................................................................................. 18<br />

7. Verbraucher .............................................................................................. 19<br />

8. Händler und unabhängige Kraftwerksbetreiber ........................................ 21<br />

9. EEG- und KWK-Anlagenbetreiber ............................................................ 22<br />

III. Drittes <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket..................................................................... 22<br />

1. Entflechtung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze ........................................................ 22<br />

2. Schutzklauseln.......................................................................................... 25<br />

IV. Prüfung ausländischer Investoren nach dem AWG .......................................... 26<br />

V. Vorgaben aus Zusagenangebot E.ON gegen<strong>über</strong> EU-Kommission .................. 27<br />

1. Verfahren gegen E.ON ............................................................................. 27<br />

2. Inhalt <strong>der</strong> Verpflichtungszusage ............................................................... 28<br />

3. Auswirkung <strong>der</strong> Verpflichtungszusage auf <strong>die</strong> Gründung einer<br />

deutschen Netzgesellschaft...................................................................... 32<br />

VI. Vergleich: Nationale Netzbetreiber in <strong>der</strong> EU und <strong>der</strong> Schweiz ........................ 34<br />

1. Nationale Netzbetreiber mit Netzeigentum in den EU-Mitgliedstaaten ..... 35<br />

a) Nie<strong>der</strong>lande........................................................................................ 35<br />

b) Italien ................................................................................................. 36<br />

c) Spanien.............................................................................................. 37<br />

d) UK – England/Wales.......................................................................... 38<br />

2. Nationale Netzbetreiber ohne Netzeigentum in den EU-Mitgliedstaaten<br />

und <strong>der</strong> Schweiz ....................................................................................... 38<br />

a) Irland.................................................................................................. 38<br />

b) Schweiz.............................................................................................. 39<br />

3. Zusammenfassung ................................................................................... 42<br />

2


B. Entscheidungskriterien.............................................................................................. 43<br />

C. Modelle eines künftigen Netzbetriebs ....................................................................... 44<br />

I. Modell 1: Kooperation von vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern .............................. 44<br />

1. Überblick................................................................................................... 44<br />

2. Bewertung................................................................................................. 45<br />

II. Modell 2: Nationale Netzgesellschaft <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber......... 47<br />

1. Überblick................................................................................................... 47<br />

2. Bewertung................................................................................................. 47<br />

III. Modell 3: Private nationale Netzgesellschaft ohne strategische Beteiligung<br />

<strong>der</strong> vier ÜNB-Konzerne.................................................................................... 49<br />

1. Überblick................................................................................................... 49<br />

a) Private Investoren.............................................................................. 49<br />

b) Stimmrechtslose Beteiligungen <strong>der</strong> vier ÜNB-Konzerne und<br />

Anbieter Erneuerbarer <strong>Energie</strong>n........................................................ 50<br />

c) Börsengang........................................................................................ 50<br />

d) Stufenweise Verwirklichung............................................................... 50<br />

2. Bewertung................................................................................................. 51<br />

IV. Modell 4: Private Deutsche Netz-Gesellschaft mit Bundesbeteiligung.............. 52<br />

1. Überblick................................................................................................... 52<br />

a) Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> GmbH .......................................................... 52<br />

b) Europäische Aktiengesellschaft......................................................... 53<br />

c) Corporate Governance in <strong>der</strong> AG ...................................................... 53<br />

d) Option 1: Kontrollmehrheit des Bundes ............................................. 56<br />

e) Option 2: Sperrminorität des Bundes................................................. 56<br />

f) Option 3: Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes und staatliche<br />

Son<strong>der</strong>rechte ..................................................................................... 57<br />

2. Bewertung................................................................................................. 63<br />

D. Einbringung <strong>der</strong> Netze in eine bundesweite Netzgesellschaft .................................. 64<br />

I. Überblick.............................................................................................................. 64<br />

1. Verschmelzung ......................................................................................... 64<br />

2. <strong>Übertragung</strong> durch Abspaltung o<strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung................................. 64<br />

3. Einbringung als Sacheinlage .................................................................... 64<br />

4. Einzelrechts<strong>über</strong>tragung („Asset Deal“).................................................... 65<br />

5. Anteils<strong>über</strong>tragung („Share Deal“)............................................................ 65<br />

II. Bewertung........................................................................................................... 65<br />

E. Zwischenfazit............................................................................................................. 66<br />

F. Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> regulatorischen Rahmenbedingungen für Netzbetrieb und<br />

Netzausbau aus Investorensicht............................................................................. 67<br />

I. Netzbetrieb .......................................................................................................... 67<br />

3


1. Anlageneigentum und -management........................................................ 68<br />

2. Anlagenservice ......................................................................................... 68<br />

3. <strong>Energie</strong>management ................................................................................ 69<br />

4. Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben nach EEG/KWKG............................................ 70<br />

5. Wirtschaftliches Volumen <strong>der</strong> Geschäftsbereiche .................................... 71<br />

II. Risikoadäquate Eigenkapitalverzinsung ............................................................. 72<br />

1. Eigenkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung...................................... 72<br />

2. Gewinnerwartung des Kapitalmarktes ...................................................... 76<br />

III. Regulierungsbedingte Einzelrisiken <strong>der</strong> ÜNB.................................................... 78<br />

1. Fremdfinanzierung: Verzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung vs.<br />

Refinanzierung zu Kapitalmarktbedingungen ........................................... 79<br />

2. Zeitverzug bei nicht-beeinflussbaren Kosten aus EEG, Verlustenergie,<br />

Regelenergie ............................................................................................ 81<br />

IV. Netzausbau ....................................................................................................... 83<br />

1. Regulierung des Netzausbaus und verbleibende Risiken für den ÜNB.... 83<br />

2. Finanzierung des Netzausbaus ................................................................ 85<br />

V. Quantifizierung <strong>der</strong> regulierungsbedingten Risiken im Vergleich zur<br />

Risikoprämie .................................................................................................... 88<br />

VI. Anpassungsbedarf des regulatorischen Rahmens............................................ 89<br />

1. Überblick................................................................................................... 89<br />

2. Zusammenfassung ................................................................................... 90<br />

G. Vorschlag für ein Organisations- und Finanzierungsmodell ..................................... 91<br />

I. Differenziertes Organisationsmodell.................................................................... 92<br />

1. Deutsche Netz AG als Betriebs-Gesellschaft ........................................... 93<br />

2. Besitz-Gesellschaft ................................................................................... 94<br />

3. Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften ................................................ 94<br />

4. Netzausbaumanagement-Gesellschaft..................................................... 95<br />

5. EEG-/KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft .................................... 96<br />

II. Beirat .................................................................................................................. 97<br />

III. Transaktionsablauf ............................................................................................ 97<br />

IV. Graphische Darstellung des vorgeschlagenen Modells .................................... 98<br />

4


Teil 1<br />

Aufgabenbeschreibung<br />

Gegenstand <strong>der</strong> folgenden Untersuchung ist <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong> <strong>der</strong> Strom<strong>über</strong>tragungsnetze<br />

<strong>der</strong> vier großen vertikal integrierten <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />

(„ÜNB“) auf einen unabhängigen Netzbetreiber. Dabei soll es sich um eine <strong>freiwillige</strong><br />

Alternative zur erzwungenen eigentumsrechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs<br />

von Erzeugung und Vertrieb handeln. Untersucht werden vor allem <strong>die</strong> Errichtung<br />

einer bundesweiten Netzgesellschaft (im Folgenden „Deutsche Netz-Gesellschaft“)<br />

und <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> aus Investorensicht an eine solche Netzgesellschaft und<br />

<strong>die</strong> regulatorischen Rahmenbedingungen zu stellen sind. Dabei wird analysiert, ob<br />

eine Beteiligung des Bundes an einer Deutschen Netz-Gesellschaft <strong>die</strong> Umsetzung<br />

<strong>der</strong> umwelt- und energiepolitischen Ziele <strong>der</strong> Bundesregierung absichern könnte.<br />

Schließlich wird ein Modell für eine Deutsche Netz-Gesellschaft vorgestellt.<br />

5


Teil 2<br />

Zusammenfassung<br />

• Der Verkauf <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze bietet eine Chance für <strong>die</strong> Schaffung einer<br />

effizienten, bundesweiten einheitlichen Netzstruktur.<br />

• Mit <strong>der</strong> Gründung einer bundesweiten Deutschen Netz AG können <strong>die</strong>ses Ziel<br />

verwirklicht werden.<br />

• Die Deutsche Netz AG sollte im Wesentlichen für den Betrieb und Ausbau des<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzes verantwortlich sein, braucht aber nicht zugleich Eigentümerin<br />

<strong>der</strong> Netzanlagen zu sein.<br />

• Verschiedene Funktionen <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzebene (Netzbetrieb, Netzausbau,<br />

Finanzierung, EEG-Management etc.) können auf Zweckgesellschaften<br />

<strong>über</strong>tragen und teilweise veräußert werden.<br />

• Sowohl an <strong>der</strong> Deutschen Netz AG als auch an den verschiedenen Zweckgesellschaften<br />

können unterschiedliche Gesellschafter beteiligt werden (Bund,<br />

Finanzinvestoren, ausländische Netzbetreiber). <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />

mit Erzeugungs- und Vertriebsaktivitäten sollten sich aufgrund <strong>der</strong><br />

Zusagen von E.ON gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Europäischen Kommission nicht mit Kontroll-<br />

und/o<strong>der</strong> Stimmrechten beteiligen.<br />

• Mittel- bis langfristig ist eine Börsennotierung <strong>der</strong> Deutschen Netz AG sinnvoll.<br />

• Bei einer Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Deutsche Netz AG kann <strong>der</strong> Einfluss<br />

des Bundes auf Entscheidungen <strong>über</strong> wesentliche Maßnahmen – unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> europarechtlichen Vorgaben – durch entsprechende Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Beteiligungsverhältnisse gewährleistet werden.<br />

• Der Bund sollte sich an <strong>der</strong> Betriebsgesellschaft mit 25,1 % beteiligen. Bestimmte<br />

wesentliche Maßnahmen, insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang mit dem<br />

Netzausbau, sollten europarechtskonform einer qualifizierten Zustimmung <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung von 75 % unterliegen.<br />

• Um den Netzausbau und Investitionen in eine Deutsche Netz AG attraktiv für<br />

private Kapitalgeber und den Bund zu machen und eine risikoadäquate Verzinsung<br />

des eingesetzten Kapitals zu ermöglichen, sind Än<strong>der</strong>ungen am heutigen<br />

Regulierungsrahmen vorzunehmen, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Anreizregulierungsverordnung.<br />

6


Teil 3<br />

Untersuchung<br />

Die Untersuchung stellt zunächst tatsächliche, rechtliche und politische Hintergründe<br />

und sich daraus ableitende Ziele für <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen Netz-<br />

Gesellschaft dar (A. und B.). Sie entwickelt dann verschiedene Modelle einer Netzgesellschaft<br />

(C.). Sodann werden <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an einen optimierten Regulierungsrahmen<br />

für Netzbetrieb und Netzausbau aus <strong>der</strong> Sicht von Investoren in eine<br />

Netzgesellschaft dargelegt (D.). Schließlich wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Erkenntnisse<br />

aus den Abschnitten A. bis D. ein ausdifferenziertes Modell einer Netzgesellschaft<br />

entwickelt (E.). Dieses ist als Vorschlag und Anregung für <strong>die</strong> weitere Diskussion<br />

vorgesehen. Bei <strong>der</strong> Untersuchung wurden auftragsgemäß haushalts- und steuerrechtliche<br />

Aspekte vollständig ausgeklammert.<br />

Das <strong>Gutachten</strong> wurde gemeinsam von Hogan & Hartson Raue L.L.P. und <strong>LBD</strong> Beratungsgesellschaft<br />

mbH erstellt, wobei <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> Bearbeitung von Hogan<br />

& Hartson Raue L.L.P. auf den Teilen A. bis E. und <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> Bearbeitung<br />

durch <strong>die</strong> <strong>LBD</strong> Beratungsgesellschaft mbH auf den Teilen F. und G. lag.<br />

A.<br />

Ausgangssituation<br />

I.<br />

Vier vertikal integrierte <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

Die deutschen Strom<strong>über</strong>tragungsnetze (Höchstspannung 380 kV und 220 kV) stehen<br />

im Eigentum <strong>der</strong> vier großen Stromerzeuger (E.ON, RWE, Vattenfall, EnBW).<br />

Die <strong>Übertragung</strong>snetze verkörpern beträchtliche Werte. Eine seriöse Unternehmensbewertung<br />

richtet sich nach dem IDW-Standard (IDW S 1) und hat den Ertragswert<br />

eines Unternehmens als Bewertungsbasis. Der Ertragswert ergibt sich aus<br />

den jeweiligen Unternehmensplanungen, <strong>die</strong> jedoch nicht öffentlich sind. Daher ist<br />

eine zuverlässige Bewertung <strong>der</strong> deutschen <strong>Übertragung</strong>snetze auf Basis öffentlicher<br />

Daten nicht möglich. Selbst eine gröbere Wertabschätzung ist dadurch erschwert,<br />

dass nur drei <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber ihre Geschäftsberichte<br />

veröffentlichen.<br />

7


Um einen ungefähren Orientierungswert zum Wert <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze zu erhalten,<br />

ziehen wir den spezifischen Wert des Netzes Vattenfall Europe Transmission<br />

GmbH auf Basis <strong>der</strong> veröffentlichten Buchwerte heran:<br />

Bei einem bilanziellen Eigenkapital von rund 656 Mio. Euro zum 31. Dezember 2007<br />

und einer Netzlänge von rund 9.525 km (zum Vergleich: E.ON 32.527; RWE 11.300;<br />

EnBW 3.648) ergibt sich ein Wert von rund 68.900 Euro pro Netzkilometer für das<br />

VE-T-Netz. Die deutschen Strom<strong>über</strong>tragungsnetze insgesamt haben eine Länge<br />

von rund 57.000 km. Multipliziert mit dem spezifischen Wert des VE-T-Netzes ergibt<br />

sich ein ungefährer Wert für <strong>die</strong> gesamten Strom<strong>über</strong>tragungsnetze von rund 3,9<br />

Mrd. Euro.<br />

Dies ist nur ein sehr grober Orientierungswert. Bei den an<strong>der</strong>en ÜNB liegt <strong>der</strong> Eigenkapitalwert<br />

bezogen auf den Netzkilometer tendenziell etwas niedriger, da das<br />

Vattenfall-Netz in seiner Anlagenstruktur sehr jung ist. Dem steht ein etwas höherer<br />

Ertragswert <strong>der</strong> älteren Netze entgegen, <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Bewertung des Anlagevermögens<br />

auf Tagesneuwertbasis beruht. Insgesamt dürfte <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> deutschen<br />

Strom<strong>über</strong>tragungsnetze ungefähr zwischen 3 und 4 Mrd. Euro liegen.<br />

8


Abbildung 1: Das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Deutschland sowie <strong>die</strong> Gebiete <strong>der</strong> vier<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber, Quelle: BDEW; Darstellung: <strong>LBD</strong>, Stand: 09/2008<br />

9


II.<br />

Interessen <strong>der</strong> betroffenen „Spieler“<br />

Vom Betrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze, dem zu erwartenden Verkaufsprozess und<br />

einer sich neu formierenden Netzbetreiberstruktur sind verschiedene Personen,<br />

Behörden und Körperschaften betroffen („Spieler“). Die Spieler haben teilweise sehr<br />

unterschiedliche Interessen. Diese Interessen werden im Folgenden kurz skizziert.<br />

Viele <strong>der</strong> skizzierten Spielerinteressen werden später noch im Kontext verschiedener<br />

Einzelfragen vertieft behandelt.<br />

1. Netzbetreiber<br />

Bei <strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> Netzbetreiberinteressen ist zwischen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />

und Verteilnetzbetreibern zu unterscheiden.<br />

a) <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

Den <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern verleiht <strong>die</strong> trotz <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />

rechtlichen Entflechtung im Konzern verbleibende Kontrolle <strong>über</strong> ihren<br />

Netzbereich eine starke Position. Auch durch eine starke Aufsicht <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Netz<br />

innerhalb des Konzerns als strategisches Mittel zur Sicherung von Interessen<br />

im Erzeugungs- o<strong>der</strong> Handelsbereich eingesetzt wird. 1 Auch bildet<br />

<strong>der</strong> Netzbetrieb einen bislang zumindest grundsätzlich profitablen<br />

Geschäftsbereich. Wie wir in Teil F. zeigen werden, deutet sich jedoch<br />

an, dass unter den Bedingungen <strong>der</strong> Anreizregulierung <strong>der</strong> Netzbetrieb<br />

wirtschaftlich unattraktiv werden könnte. Die ÜNB haben sich bisher zu<br />

den Fragen Netzverkauf und Überführung <strong>der</strong> Netze in eine Deutsche<br />

Netz-Gesellschaft unterschiedlich positioniert:<br />

• E.ON ist gemäß <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

(„Kommission“) vom 26. November 2008 verpflichtet, sein <strong>Übertragung</strong>snetz<br />

zu verkaufen. Die Kommission hat <strong>die</strong> entsprechende<br />

Verpflichtungszusage von E.ON in <strong>der</strong> genannten Entscheidung<br />

für <strong>die</strong> E.ON AG und alle ihre Tochtergesellschaften für ver-<br />

1<br />

InfraComp, Faire Strompreise: Grundlagen und Handlungsbedarf, erstellt für das Bundesministerium für Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2009, sub. 3.2.<br />

10


indlich erklärt. 2 Deren Inhalt und <strong>die</strong> Auswirkungen auf <strong>die</strong> Struktur<br />

einer Deutschen Netz-Gesellschaft werden unten vertieft untersucht<br />

(sub A.V.). E.ON befürwortet <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen<br />

Netz-Gesellschaft. 3 Allerdings will E.ON sein Gasfernleitungsnetz<br />

im Konzern halten.<br />

• RWE ist grundsätzlich gegen eine eigentumsrechtliche Entflechtung<br />

und damit gegen einen Verkauf an unabhängige Investoren.<br />

Nach Äußerung von RWE zur Gründung einer Deutschen Netz-<br />

Gesellschaft beansprucht RWE <strong>die</strong> Systemführerschaft und will<br />

bedeutende Anteile an <strong>der</strong> Netzgesellschaft halten. 4 Allerdings hat<br />

RWE <strong>der</strong> Kommission den Verkauf seines Gasfernleitungsnetzes<br />

angeboten, um ein Kartellverfahren zu beenden. Die Kommission<br />

hat <strong>die</strong> entsprechende Verpflichtungszusage von RWE mit ihrer<br />

Entscheidung vom 18. März 2009 für verbindlich erklärt. 5<br />

• EnBW hat sich gegen einen Netzverkauf ausgesprochen und betrachtet<br />

den Betrieb des <strong>Übertragung</strong>snetzes als „integralen Bestandteil<br />

seines Kerngeschäfts“. Im September 2008 hat EnBW allerdings<br />

<strong>die</strong> Gründung einer Koordinationsgesellschaft für ein zentrales<br />

europäisches <strong>Übertragung</strong>snetz gemeinsam mit dem<br />

schweizerischen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber swissgrid ag angekündigt,<br />

nämlich <strong>der</strong> Central European System Operation Coordinator<br />

AG (CESOC) mit Sitz in Laufenburg, Schweiz. 6<br />

• Vattenfall hat unabhängig von <strong>der</strong> laufenden Diskussion um <strong>die</strong><br />

Deutsche Netz-Gesellschaft ein Bieterverfahren zum Verkauf seiner<br />

<strong>Übertragung</strong>snetztochter an Investoren (Strategen und Finanzinvestoren<br />

wie Infrastrukturfonds) eingeleitet. Die erste Angebotsphase<br />

endete am 20. Oktober 2008. Der Zeitplan für den Abschluss<br />

<strong>der</strong> Transaktion ist seitdem mehrfach verschoben worden.<br />

Nach jüngsten Informationen ist mit <strong>der</strong> Veräußerung nun erst im<br />

2<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Kommission vom 26.11.2008 (COMP/39.388 – Deutscher Stromgroßhandelsmarkt und<br />

COMP/39.389 – Deutscher Regelenergiemarkt). Art. 1<br />

3<br />

Vgl. Dow Jones Energy Daily, 12. September 2008, S. 3.<br />

4<br />

Vgl. Dow Jones Energy Daily, 29. September 2008, S. 4.<br />

5<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Kommission vom 18.03.2009 (COMP/39.402 – Gasmarktabschottung durch RWE), Art. 1<br />

6<br />

Vgl. Presseerklärung vom 11. September 2008,<br />

http://www.enbw.com/content/de/presse/pressemitteilungen/2008/09/PM_20080911_swissgrid_mw01/index.jsp;<br />

jsessionid=7A7ED741F1F8074F30805F50F8935647.nbw05 und<br />

http://www.swissgrid.ch/media/news/documents/D080911_MM_CESOC.pdf?set_language=de&cl=de<br />

11


dritten Quartal 2009 zu rechnen. Die Nachrichtenagentur Reuters<br />

berichtete Ende Mai 2009, Vattenfall spreche zurzeit noch mit zwei<br />

Interessenten, einem Bieterkonsortium, bestehend aus Goldman<br />

Sachs, Deutsche Bank und Allianz und einer weiteren Bietergruppe<br />

um den belgischen Netzbetreiber Elia. Der Vorstandsvorsitzende<br />

von Vattenfall hat in Interviews geäußert, dass neben einem<br />

attraktiven Kaufpreis entscheidend sei, dass <strong>der</strong> künftige Anteilseigner<br />

den Netzausbau technisch und finanziell sicherstelle, da<br />

Vattenfall auf <strong>die</strong>sen Ausbau angewiesen sei. 7<br />

Im Falle eines Verkaufes streben selbstverständlich alle ÜNB einen<br />

möglichst hohen Verkaufspreis, im Falle einer Beteiligung an einer<br />

Deutschen Netz-Gesellschaft einen Netzbetrieb an, <strong>der</strong> eine dem Risiko<br />

angemessen Rendite gewährleistet.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus haben alle Konzerne <strong>der</strong> ÜNB (mit unterschiedlicher<br />

Gewichtung) ein elementares Interesse am Netzausbau. Dies erscheint<br />

konsequent, denn insbeson<strong>der</strong>e Vattenfall und E.ON müssen wegen<br />

des massiven Ausbaus <strong>der</strong> EEG-Anlagen in ihren Netzgebieten damit<br />

rechnen, dass ohne Netzausbau eigene Kraftwerke zeitweise vom Netz<br />

genommen werden müssen, um den Vorrang von Einspeisungen aus<br />

EEG-Anlagen zu gewährleisten. Zudem investieren <strong>die</strong> Konzerne <strong>der</strong><br />

ÜNB selbst massiv in EEG-Anlagen und Offshore-Windparks, für <strong>die</strong><br />

Netzanbindungsleitungen und Netzausbaukapazitäten geschaffen werden<br />

müssen.<br />

b) Verteilnetzbetreiber<br />

Grundsätzlich ist jedes Verteilnetz einem <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbereiche<br />

zugeordnet. Der jeweilige Verteilnetztreiber hat insofern grundsätzlich<br />

lediglich Kontakt mit einem ÜNB. Daran än<strong>der</strong>t sich nichts durch<br />

eine einheitliche Netzgesellschaft. Wenn ein Verteilnetzbetreiber in mehreren<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbereichen Verteilnetze betreibt, hat er ein Interesse<br />

an einheitlichen Abläufen, da <strong>die</strong>se seinen Verwaltungsaufwand<br />

vereinheitlichen.<br />

7 Süddeutsche Zeitung v. 09.10.2008, S. 25.<br />

12


2. Bundesregierung<br />

Die Bundesregierung hat aufgrund ihrer politischen Verantwortung für eine sichere<br />

und preisgünstige <strong>Energie</strong>versorgung in Deutschland ebenfalls Interesse<br />

daran, dass <strong>die</strong> Neugestaltung <strong>der</strong> Netzstruktur bestimmten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

genügt. Dabei sind <strong>die</strong> konkreten Interessen, zumindest aber <strong>die</strong> Akzentsetzung<br />

hinsichtlich <strong>die</strong>ser Interessen in den verschiedenen Bundesministerien je<br />

nach <strong>der</strong>en Aufgabenbereich durchaus unterschiedlich. Gegenwärtig lassen<br />

sich folgende politischen Ziele ausmachen:<br />

a) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

(„BMU“) ist beson<strong>der</strong>s daran interessiert, durch eine neue Struktur im<br />

Bereich <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze eine Verbesserung <strong>der</strong> Netzintegration<br />

von Erneuerbaren <strong>Energie</strong>n zu erreichen. Zu <strong>die</strong>sem Zweck bedarf es<br />

vor allem eines raschen und effektiven Netzausbaus (z.B. <strong>der</strong> „Windschienen“<br />

in Mecklenburg-Vorpommern und Nie<strong>der</strong>sachsen zum Abtransport<br />

<strong>der</strong> Stromeinspeisung aus den geplanten Offshore-Windparks<br />

in <strong>der</strong> Nord- und Ostsee). Auch kommt den Übertragsnetzbetreibern eine<br />

wichtige Rolle im Wälzungsprozess im Rahmen des EEG sowie in<br />

<strong>der</strong> Bereitstellung von Ausgleichs- und Regelenergie zu. 8 Das BMU befürwortet<br />

vor <strong>die</strong>sem Hintergrund <strong>die</strong> Bildung einer Deutschen Netz-<br />

Gesellschaft, weil davon auszugehen ist, dass <strong>die</strong> bundesweite Steuerung<br />

<strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze und ein koordinierter Netzausbau durch eine<br />

Deutsche Netz-Gesellschaft – und nicht durch vier ÜNB mit unterschiedlichen<br />

Interessen und damit einhergehenden Koordinationsverlusten<br />

– eine effektive Netzintegration von EE-Anlagen und einen kosteneffizienten<br />

Wälzungs- und Regelenergiemechanismus erleichtert.<br />

8 Die Rolle <strong>der</strong> ÜNB unter dem EEG 2009 wird sich zukünftig beträchtlich än<strong>der</strong>n: Das Bundeskabinett hat am<br />

27. Mai 2009 eine Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus des Erneuerbare-<strong>Energie</strong>n-Gesetzes<br />

(AusglMechV) auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Verordnungsermächtigung in § 64 Abs. 3 EEG<br />

2009 beschlossen und dem Bundestag zur Zustimmung zugeleitet. Die Verordnung sieht vor, dass ab 2010 auf<br />

ÜNB-Ebene eine Vermarktung des EEG-Stromes anstatt einer physischen Weiterwälzung an Lieferanten stattfindet.<br />

Diese Vermarktung sollen zunächst <strong>die</strong> ÜNB <strong>über</strong>nehmen, bevor sie an Dritte <strong>über</strong>tragen wird (vgl. § 11<br />

des Verordnungsentwurfes).<br />

13


Der Bundesumweltminister hat in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auch den<br />

Wunsch geäußert, Anbieter von Strom aus erneuerbaren <strong>Energie</strong>n<br />

(Ökostrom) an einer Deutschen Netz-Geselllschaft zu beteiligen. 9<br />

b) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

Der Interessenschwerpunkt des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />

Technologie („BMWi“) liegt vor allen Dingen im Bereich <strong>der</strong> Versorgungssicherheit<br />

und starker und europaweit wettbewerbsfähiger Netzstrukturen.<br />

Aus <strong>die</strong>ser Perspektive befürwortet auch das BMWi <strong>die</strong><br />

Gründung einer Deutschen Netz-Gesellschaft, allerdings aussschliesslich<br />

ohne Beteiligung des Bundes. Der Bundeswirtschaftsminister hat zu<br />

<strong>die</strong>sem Zweck einen Mo<strong>der</strong>ator (Max Dietrich Kley, ehemaliger BASF-<br />

Vorstand) ernannt, <strong>der</strong> mit den ÜNB <strong>über</strong> eine Zusammenführung <strong>der</strong><br />

<strong>Übertragung</strong>snetze verhandeln soll. 10 In <strong>die</strong>sem Zusammenhang soll<br />

Presseberichten zufolge nach dem Willen des BMWi auch gleichzeitig<br />

<strong>über</strong> eine Laufzeitverlängerung <strong>der</strong> deutschen Atomkraftwerke gesprochen<br />

werden.<br />

c) Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen<br />

Äußerungen des Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen („BMF“), welches für<br />

eine mögliche Beteiligung des Bundes an einer Deutschen Netz-<br />

Gesellschaft zuständig wäre, sind bisher nicht bekannt. Das BMF hat<br />

darauf zu achten, dass Haushaltsmittel zur Finanzierung einer solchen<br />

Beteiligung nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn damit ein öffentlicher<br />

Zweck verfolgt wird und das damit verbundene unternehmerische<br />

Risiko angemessen entlohnt wird. Dabei wird das BMF auch prüfen,<br />

welchen zusätzlichen Nutzen im Vergleich zu einer rein privatwirtschaftlichen<br />

Lösung eine Bundesbeteiligung für <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Deutschen Netz<br />

AG verfolgten Ziele bringen könnte.<br />

3. Bundeskartellamt<br />

Das Bundeskartellamt („BKartA“) erkennt an, dass eine eigentumsrechtliche<br />

Entflechtung o<strong>der</strong> ein Modell mit einem unabhängigen Netzbetreiber grundsätzlich<br />

geeignet ist, das Behin<strong>der</strong>ungs- bzw. Diskriminierungspotential aus-<br />

9<br />

Vgl. Dow Jones Energy Daily, 29. September 2008, S. 4.<br />

10<br />

Vgl. eingehend Dow Jones Energy Daily, 29. September 2008, S. 4.<br />

14


zuschalten und Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen<br />

zu för<strong>der</strong>n. Allerdings hält das BKartA eine Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />

rechtlichen Entflechtung für ausreichend. Zur Reduzierung <strong>der</strong> hohen Marktkonzentration<br />

schlägt das BKartA dar<strong>über</strong> hinaus eine Entflechtung auf <strong>der</strong><br />

Ebene <strong>der</strong> Stromerzeugung und <strong>der</strong> Vertriebsebene vor. 11<br />

4. Bundesnetzagentur<br />

Die Bundesnetzagentur („BNetzA“) hat sich für <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen<br />

Netz-Gesellschaft ausgesprochen. Die BNetzA erhofft sich dadurch eine kosteneffizientere<br />

Wahrnehmung <strong>der</strong> Netzaufgaben, <strong>die</strong> Hebung von Synergien,<br />

<strong>die</strong> Vereinfachung von Marktstrukturen und <strong>die</strong> Stärkung <strong>der</strong> Position<br />

Deutschlands im europäischen Netzverbund. Beson<strong>der</strong>s das kostenintensive<br />

„Gegeneinan<strong>der</strong>regeln“ <strong>der</strong> einzelnen <strong>Übertragung</strong>snetze würde dadurch<br />

vermieden. 12 Fehlendes Zusammenwirken bei <strong>der</strong> Bereitstellung von Regel-<br />

und Ausgleichsenergie und „Gegensteuerung“ <strong>der</strong> Netze hat möglicherweise<br />

dazu geführt, dass unnötige Vorhaltekosten in jedem einzelnen Netzbereich<br />

entstanden sind und berechnet wurden. 13 Ein einheitlich gesteuertes <strong>Übertragung</strong>snetz<br />

mit bundesweit koordinierter Vorhaltung von Regel- und Ausgleichsenergie<br />

würde zu besserer Kosteneffizienz führen und <strong>die</strong> Liquidität <strong>der</strong><br />

Regelenergiermärkte verbreitern.<br />

Nachdem Netznutzer (Lichtblick, Bundesverband Neuer <strong>Energie</strong>anbieter e.V.)<br />

im März 2008 ein Missbrauchsverfahren gegen <strong>die</strong> vier ÜNB wegen <strong>der</strong> Praxis<br />

des Gegeneinan<strong>der</strong>regelns eingeleitet haben 14 , hat <strong>die</strong> BNetzA am 15. Juli<br />

2008 ein Festlegungsverfahren nach §§ 29 EnWG, 27 Abs. 1 Nr. 3 StromNZV<br />

zum Einsatz von Regelenergie und zur Konkretisierung <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

zur Senkung des Aufwands für Regelenergie eingeleitet. 15 In einer Konzeptbeschreibung<br />

vom 22. Juli 2008 hat <strong>die</strong> BNetzA zwei Modelle für eine Vermei-<br />

11<br />

BKartA, Stellungnahme zum Vorschlag <strong>der</strong> EU-Kommission für ein drittes Binnenmarktpaket Strom und Gas<br />

vom 2. April 2008,<br />

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Diskussionsbeitraege/Stellungnahme_Binnenmarktpak<br />

et_<strong>Energie</strong>_endg.pdf. Vgl. auch <strong>die</strong> Abwägungen <strong>der</strong> Monopolkommission, Son<strong>der</strong>gutachten gemäß § 62 Abs.<br />

1 des <strong>Energie</strong>wirtschaftsgesetzes, Strom und Gas 2007: Wettbewerbsdefizite und zögerliche Regulierung, BT-<br />

Drucksache 16/7087, S. 161.<br />

12<br />

Siehe den Sprechzettel des Präsidenten Kurth vom 7. Juli 2008, S. 12,<br />

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/13919.pdf.<br />

13<br />

Evaluierungsbericht <strong>der</strong> Bundesregierung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erfahrungen und Ergebnisse mit <strong>der</strong> Regulierung durch das<br />

<strong>Energie</strong>wirtschaftsgesetz, BT-Drucksache 16/6532, S. 19:<br />

14<br />

BNetzA, Verfahren BK6-08-014; BK6-08-015.<br />

15<br />

BNetzA, Verfahren, BK6-08/111-B1.<br />

15


dung des Gegeneinan<strong>der</strong>regelns entworfen. 16 Diese setzen zwar auf <strong>der</strong> gegenwärtigen<br />

Regelzonenstruktur auf und lassen <strong>die</strong> Regelhoheit <strong>der</strong> einzelnen<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber unberührt. Es ist jedoch offensichtlich, dass sich<br />

das von <strong>der</strong> BNetzA vorgeschlagene Konzept in einer Deutschen Netz-<br />

Gesellschaft mit einer gemeinsamen Regelverantwortung und einheitlichen<br />

Geschäfts- und Reglerprozessen sehr viel einfacher und effizienter umsetzen<br />

ließe. Deshalb ist es konsequent, dass <strong>die</strong> BNetzA eine Deutsche Netz-<br />

Gesellschaft befürwortet.<br />

5. Investoren<br />

Finanzinvestoren und strategische Investoren haben ihr Interesse an <strong>der</strong> Beteiligung<br />

an den deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzen bekundet. Der deutsche Regulierungsrahmen<br />

ist für strategische Investoren und für Finanzinvestoren<br />

entscheidend für <strong>die</strong> Beurteilung einer Investition in deutsche <strong>Energie</strong>versorgungsnetze.<br />

Im Mittelpunkt steht dabei, ob Risikoallokation und Renditepotenzial<br />

in einem Gleichgewicht zueinan<strong>der</strong> stehen. In Bezug auf <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />

gilt <strong>die</strong>s einerseits für das Geschäft auf Basis <strong>der</strong> bestehenden<br />

Anlagen und an<strong>der</strong>erseits in Bezug auf den Netzausbau.<br />

a) Finanzinvestoren<br />

Finanzinvestoren verfügen typischerweise <strong>über</strong> Eigenkapital, das durch<br />

institutionelle Anleger (z.B. Pensionskassen, Lebensversicherer) in spezielle<br />

Investmentfondsgesellschaften eingezahlt worden ist. Der Finanzinvestor<br />

ist als Berater des Fonds tätig und beteiligt sich in <strong>der</strong> Regel an<br />

<strong>die</strong>sem Fonds mit einem Min<strong>der</strong>heitsanteil.<br />

Die Investmentfonds spezialisieren sich mit ihren Investitionen auf bestimmte<br />

Wirtschaftszweige und bestimmte Geschäftsmodelle. Auf Infrastrukturinvestitionen<br />

spezialisierte Investmentfonds verfügen aufgrund<br />

<strong>der</strong> Kapitalintensität <strong>der</strong> Investitionsobjekte <strong>über</strong> hohes Fondskapital.<br />

Um Risiken zu diversifizieren, schließen sich Finanzinvestoren bei großen<br />

Investitionen typischerweise zu Konsortien zusammen. Sie erwarten<br />

aus ihren Investitionsobjekten einen nachhaltig stabilen Cash-flow, geringe,<br />

möglichst begrenzbare Risiken und eine angemessene, gegen<strong>über</strong><br />

nicht regulierten Industrien relativ geringere Eigenkapitalrendite.<br />

16<br />

BNetzA, Konzeptpapier für <strong>über</strong>lagerte Regel-Instanz, v. 22.07.2008, BK6-08/111-B1,<br />

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/14086.pdf.<br />

16


Zur Bemessung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Renditeerwartung steht keine konsistente<br />

empirische Datenbasis zur Verfügung. Unser Erfahrungswert ist, dass<br />

solche Investoren eine Rendite von 12 bis 15 % anstreben. Dabei beurteilen<br />

Finanzinvestoren <strong>die</strong> Gewinnhöhe auf Basis <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />

nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften, den sogenannten<br />

International Financial Reporting Standards („IFRS“) und verstehen<br />

<strong>die</strong> Eigenkapitalverzinsung innerhalb des Regulierungssystems<br />

nicht als Renditemesszahl, son<strong>der</strong>n als Entgeltkalkulationsgrundlage.<br />

Die zurzeit zulässigen Eigenkapitalrenditen nach StromNEV und ARegV<br />

sind daher nicht unmittelbar vergleichbar mit <strong>der</strong> Renditemessung eines<br />

Investors, <strong>die</strong> auf einer Rechnungslegung nach IFRS basieren.<br />

Die Investmentfonds sind international tätig. Eine Investition in das deutsche<br />

<strong>Übertragung</strong>snetz steht deshalb im Wettbewerb zu an<strong>der</strong>en Investitionsgelegenheiten<br />

in deutsche o<strong>der</strong> europäische Infrastrukturen.<br />

Finanzinvestoren sind tatsächlich unabhängig und verfolgen bei <strong>der</strong><br />

Steuerung <strong>der</strong> Unternehmensentwicklung <strong>die</strong> Wertsteigerung ihres Investments<br />

als Ziel. Dieses Ziel wird im bestehenden deutschen Regulierungsrahmen<br />

im Wesentlichen durch Effizienzsteigerung und das Erschließen<br />

von Synergiepotenzialen aus einer Marktkonsoli<strong>die</strong>rung <strong>der</strong><br />

vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber erreicht werden können. Sie haben keine<br />

Interessenkonflikte aus an<strong>der</strong>en Geschäftsbereichen (z.B. Erzeugung,<br />

Handel, Vertrieb) und auch kein Quersubventionierungsinteresse<br />

(z. B. durch hohe Regelenergiekosten im Netzbetrieb gegen<strong>über</strong> Regelenergieerlösen<br />

im Erzeugungsbereich).<br />

b) Strategische Investoren<br />

Als strategische Investoren bezeichnet man Unternehmen, <strong>die</strong> nicht allein<br />

eine rentable Kapitalanlage suchen, son<strong>der</strong>n <strong>die</strong> durch ihre Investition<br />

das bestehende Kerngeschäft erweitern wollen. Dies kann einerseits<br />

vertikales Wachstum in <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Wertschöpfung sein (<strong>die</strong>s<br />

steht allerdings im Wi<strong>der</strong>spruch zu den gesetzlichen Entflechtungsvorgaben),<br />

o<strong>der</strong> aber horizontales Wachstum durch Ausweitung <strong>der</strong> Versorgungsgebiete.<br />

Die strategischen Investoren suchen nach Mehrwer-<br />

17


6. Kapitalgeber<br />

ten, z.B. <strong>der</strong> Erschließung von Synergiepotenzialen aus dem bestehenden<br />

eigenen Geschäft.<br />

Ein anschauliches Beispiel aus <strong>der</strong> jüngeren Vergangenheit ist <strong>der</strong> Erwerb<br />

des BEB-Ferngassystems durch <strong>die</strong> nie<strong>der</strong>ländische Gasunie.<br />

Durch <strong>die</strong> Integration des nie<strong>der</strong>ländischen und des deutschen Systems<br />

lassen sich erhebliche Synergien erschließen (z.B. ein Marktgebiet mit<br />

einem virtuellen Handelspunkt). Dies wird das unternehmerische Handeln<br />

<strong>der</strong> Gasunie in Deutschland bestimmen.<br />

Die große Stärke <strong>der</strong> strategischen Investoren, <strong>die</strong> horizontal wachsen<br />

wollen, besteht in <strong>der</strong> unternehmerischen Erfahrung im operativen Geschäft.<br />

Die Konsoli<strong>die</strong>rung <strong>der</strong> deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber und <strong>der</strong> Ausbau<br />

<strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze lassen einen Finanzierungsbedarf von <strong>über</strong> 10 Mrd.<br />

Euro bis zum Jahr 2014 erwarten. Davon werden 60 bis 80 % durch Fremdkapital<br />

finanziert werden. Diesen Kapitalbedarf werden <strong>die</strong> Investoren auf dem<br />

internationalen Kapitalmarkt decken müssen. Daraus folgt, dass entscheidend<br />

für den Erfolg <strong>der</strong> Finanzierungsbeschaffung <strong>die</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Unternehmen<br />

und des deutschen Regulierungssystems durch <strong>die</strong> Banken ist.<br />

Die Weltfinanzkrise hat <strong>die</strong> Kapitalmärkte nachhaltig verän<strong>der</strong>t. Es ist ungewiss,<br />

wie <strong>die</strong> Märkte in fünf Jahren aussehen werden. Absehbar ist aber heute<br />

schon, dass <strong>die</strong> Banken risikobewusster werden, mehr Eigenkapital unterlegen<br />

müssen und höhere Risikoprämien erwarten, um ihre eigene Risikovorsorge<br />

zu verbessern und den höheren Eigenkapitalbedarf zu amortisieren.<br />

Bei <strong>der</strong> Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen bilden das Regulierungssystem<br />

und <strong>die</strong> Finanzkraft des zu finanzierenden Unternehmens <strong>die</strong> wesentlichen<br />

Risikotreiber. Heute finanzieren <strong>die</strong> Konzernmütter <strong>die</strong> deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber.<br />

Die Konzernmütter refinanzieren sich als integrierte<br />

Versorgungsunternehmen, mit diversifiziertem Geschäft, geringer Verschuldung<br />

und hoher Rentabilität am Kapitalmarkt. Die noch im letzten Jahr teilweise<br />

sehr hohen Strompreise und gratis zugeteilte CO2-Zertifikate haben insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>die</strong> Erzeugungssparten extrem profitabel gemacht. Das deutsche<br />

Regulierungssystem ist heute bei <strong>der</strong> Refinanzierung <strong>der</strong> integrierten Konzer-<br />

18


ne von untergeordneter Bedeutung, weil <strong>die</strong> Finanzkraft aus an<strong>der</strong>en Geschäftsbereichen<br />

gespeist wird. Diese Situation führt gegenwärtig dazu, dass<br />

sich integrierte Versorgungsunternehmen zu sehr viel besseren Konditionen<br />

am Kapitalmarkt finanzieren können als an<strong>der</strong>e europäische Industrieunternehmen.<br />

Eine Ausglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze in unabhängige und eigentumsrechtlich<br />

getrennte Gesellschaften würde dazu führen, dass <strong>die</strong>se weniger finanzkräftig<br />

sein werden als <strong>die</strong> integrierten Konzerne. Die Zukunft <strong>der</strong> Unternehmen<br />

wird zudem von den Investitionsbudgets für den Netzausbau geprägt<br />

sein.<br />

Der Kapitalmarkt wird bei seiner Risikobeurteilung zunächst versuchen <strong>die</strong><br />

Frage zu beantworten, ob das deutsche Regulierungssystem bei guter Unternehmensführung<br />

einen stabilen Cash-flow erwarten lässt, <strong>der</strong> sicherstellt,<br />

dass das aufgenommene Fremdkapital zu den vereinbarten Bedingungen zurückgeführt<br />

werden kann. Dabei werden <strong>die</strong> Banken sich regelmäßig an ihren<br />

Erfahrungen aus an<strong>der</strong>en Regulierungssystemen, insbeson<strong>der</strong>e in Großbritannien,<br />

orientieren, weil sie noch keine Erfahrungen zum deutschen System<br />

haben. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e zu den Folgen <strong>der</strong> Anreizregulierung auf <strong>die</strong><br />

Unternehmen.<br />

Die Banken werden ihre Risikobeurteilung auf <strong>die</strong> Ergebnisse des Ratings <strong>der</strong><br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber durch <strong>die</strong> führenden Ratingagenturen stützen.<br />

Dies wird sich auch durch <strong>die</strong> Finanzmarktkrise nicht än<strong>der</strong>n. Die Finanzkraft<br />

des Unternehmens wird dabei insbeson<strong>der</strong>e am Verhältnis seines freien<br />

Cash-flows zum Kapital<strong>die</strong>nst und seines freien Cash-flows zum verzinslichen<br />

Fremdkapital beurteilt werden. Dies gilt sowohl für den Status quo als auch für<br />

<strong>die</strong> Zeit nach Abschluss des Netzausbaus.<br />

Je stabiler <strong>der</strong> Cash-flow eines Unternehmens – <strong>der</strong> mit dem Regulierungssystem<br />

unmittelbar zusammenhängt – ist, desto besser sind <strong>die</strong> Refinanzierungskonditionen<br />

am Kapitalmarkt.<br />

7. Verbraucher<br />

Die Endverbraucher betrifft <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetrieb nur mittelbar. Sie<br />

tragen <strong>die</strong> auf <strong>Übertragung</strong>snetzebene verursachten Kosten in Form <strong>der</strong> an<br />

sie weitergegebenen Netznutzungsentgelte. Aus Sicht <strong>der</strong> Verbraucher be-<br />

19


steht deshalb ein Interesse an einem möglichst effizienten und kostengünstigen<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetrieb.<br />

Weil eine Zusammenführung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzaktivitäten in <strong>der</strong> Deutschen<br />

Netz-Gesellschaft nach einhelliger Meinung <strong>die</strong>sem Ziel <strong>die</strong>nt, ist <strong>die</strong>s<br />

auch im Interesse <strong>der</strong> Endverbraucher. Anschaulich ist <strong>die</strong>s beson<strong>der</strong>s mit<br />

Blick auf den Netzausbau: Dieser wird mit einem Investitionsvolumen allein<br />

<strong>der</strong> ÜNB von rund 6,2 Mrd Euro zu einem Anstieg <strong>der</strong> Netzentgelte für den<br />

Verbraucher um rund 700 bis 800 Euro führen. Dies entspricht bei einem<br />

Stromaufkommen in Höhe von rund 370 TWh spezifischen Kosten von 1,50-<br />

1,70 Euro/MWh. Durch ein Zusammenlegen <strong>der</strong> Regelzonen könnten <strong>die</strong><br />

Mehrkosten um mehr als 300 Mio Euro p.a. gemin<strong>der</strong>t werden. 17 Die weiteren<br />

Effizienz- und Synergiepotenziale, <strong>die</strong> bei einer Fusion des Netzbetriebes realisiert<br />

werden können, schätzen wir auf mehr als 100 Mio Euro p.a. Daraus<br />

folgt, dass ein Kostenanstieg für den Verbraucher von unter 0,70 Euro/MWh<br />

erreicht werden könnte, wenn <strong>die</strong>se Maßnahmen konsequent verfolgt werden.<br />

All <strong>die</strong>s kann zur Senkung des Strompreises beitragen. Dieser hat sich im<br />

Zeitraum 2002 bis 2008 mehr als verdreifacht. Auch wenn im Zuge <strong>der</strong> Weltwirtschaftskrise<br />

<strong>der</strong> Strompreis in den letzten Monaten wie<strong>der</strong> deutlich gesunken<br />

ist, ist aufgrund <strong>der</strong> Marktentwicklung ein weiterer Strompreisanstieg in<br />

Zukunft zu erwarten. Wie in <strong>der</strong> Graphik unten dargestellt, hat <strong>die</strong> Volatilität<br />

des Strompreises (hier <strong>die</strong> Preisän<strong>der</strong>ung zum Vortag) in den letzten Jahren<br />

stark zugenommen. Preisän<strong>der</strong>ungen zum Vortag von mehr als 1 Euro/MWh<br />

sind häufig, 5 Euro/MWh sind <strong>die</strong> tatsächlichen Extremwerte. Eine Steigerung<br />

des Wettbewerbs im Erzeugungssektor durch den Netzausbau und bessere<br />

Netzzugangsbedingungen im <strong>Übertragung</strong>snetz eröffnet <strong>die</strong> Chance für niedrigere<br />

Strompreise, im Interesse aller Verbraucher.<br />

17<br />

vgl. <strong>Gutachten</strong> <strong>der</strong> <strong>LBD</strong> im Auftrag von LichtBlick: „Untersuchung des Einsparpotenzials bei <strong>der</strong> regelzonen<strong>über</strong>greifenden<br />

Sal<strong>die</strong>rung“, April 2008.<br />

20


Euro / MWh<br />

100,00<br />

90,00<br />

80,00<br />

70,00<br />

60,00<br />

50,00<br />

40,00<br />

30,00<br />

20,00<br />

10,00<br />

0,00<br />

-10,00<br />

-20,00<br />

-30,00<br />

01.03 01.04 01.05 01.06 01.07 01.08 01.09<br />

Frontjahr Phelix Baseload<br />

Euro / MWh<br />

Abbildung 2: Entwicklung des Strompreises und <strong>der</strong> Preisän<strong>der</strong>ung zum vorherigen Handelstag<br />

von Januar 2003 bis Mai 2009<br />

Quelle: EEX, <strong>LBD</strong>-Analyse, Stand: Mai 2009<br />

8. Händler und unabhängige Kraftwerksbetreiber<br />

Die Verbraucherinteressen gelten analog auch für <strong>die</strong> Interessen <strong>der</strong> Händler<br />

und unabhängigen Kraftwerksbetreiber. Sinkende Netzkosten und damit auch<br />

Netznutzungsentgelte sind auch im Interesse <strong>die</strong>ser Akteure. Zudem haben<br />

sie Interesse an einer Vereinfachung <strong>der</strong> administrativen Abwicklung im Verhältnis<br />

zu den ÜNB durch Zentralisierung <strong>der</strong> Daten- und Fahrplanverwaltung,<br />

Abwicklung und Abrechnung von System<strong>die</strong>nstleistungen, Prognoselieferung,<br />

Bilanzkreisführung und <strong>der</strong> EEG-Wälzung. Dar<strong>über</strong> hinaus besteht ein Interesse<br />

an einem Netzausbau, um Einspeiseunterbrechungen soweit wie möglich<br />

zu vermeiden.<br />

20,00<br />

18,00<br />

16,00<br />

14,00<br />

12,00<br />

10,00<br />

8,00<br />

6,00<br />

4,00<br />

2,00<br />

0,00<br />

-2,00<br />

-4,00<br />

-6,00<br />

21


9. EEG- und KWK-Anlagenbetreiber<br />

Grundsätzlich haben <strong>die</strong> Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen einen Einspeise-<br />

und Vergütungsanspruch gegen<strong>über</strong> dem Verteilnetzbetreiber, im Falle<br />

eines Direktanschlusses auch gegen<strong>über</strong> dem <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

(vgl. §§ 8,16 EEG 2009; § 4 KWKG). Die auf <strong>Übertragung</strong>snetzebene entstehenden<br />

Kosten <strong>der</strong> Einspeisung (Ausgleichsmechanismus, Regel- und Ausgleichsenergie<br />

etc.) belasten <strong>die</strong> Anlagenbetreiber dagegen nicht.<br />

Allerdings können im Falle einer Netz<strong>über</strong>lastung mit EEG-Strom in einem<br />

Netzbereich EEG-Anlagen im Einzelfall zumindest kurzfristig „abgeregelt“<br />

werden (vgl. nur § 11 EEG 2009). Alle EE-Anlagenbetreiber haben deshalb<br />

ein elementares Interesse daran, dass <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze in einer Weise<br />

ausgebaut und betrieben werden, <strong>die</strong> eine möglichst reibungslose Aufnahme<br />

und einen Abtransport des von ihnen produzierten Stromes in das gesamte<br />

deutsche Netz gewährleistet. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für <strong>die</strong> Errichter großer<br />

Windparks, speziell Offshore-Windparks. Da bei einer Deutschen Netz-<br />

Gesellschaft <strong>die</strong> Koordination eines bedarfsgerechten Ausbaus einfacher ist<br />

und Engpässe durch ein einheitliches Netzmanagement eher vermieden würden,<br />

liegt eine Deutschen Netz-Gesellschaft auch im Interesse von EEG- und<br />

KWK-Anlagenbetreibern.<br />

III.<br />

Drittes <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket<br />

1. Entflechtung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />

Nach langen Verhandlungen hat das Europäische Parlament am 22. April<br />

2009 den von Rat, Kommission und Parlament erarbeiteten Kompromiss<br />

zum Dritten <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket für Strom und Gas verabschiedet. Unter<br />

an<strong>der</strong>em hat das Parlament <strong>die</strong> <strong>der</strong>zeitige Elektrizitätsbinnenmarkt-<br />

Richtlinie 2003/54/EG aufgehoben und eine neue Richtlinie des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates <strong>über</strong> gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt<br />

und zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 2003/54/EG („EltRL“) verabschiedet.<br />

Der Rat soll <strong>die</strong>se noch im Juni 2009 annehmen. Nach Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> EltRL haben <strong>die</strong> Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, <strong>die</strong> Vorgaben in nationales<br />

Recht umzusetzen.<br />

22


Der für <strong>die</strong> EltRL nach langem Ringen gefundene Kompromiss gibt den Mitgliedstaaten<br />

gemäß Art. 9 Abs. 8 und 9 EltRL <strong>die</strong> Möglichkeit, zwischen drei<br />

Optionen zu wählen, um den Betrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze von <strong>der</strong> Stromversorgung<br />

und –erzeugung zu trennen:<br />

• Eigentumsrechtliche Entflechtung (Ownership Unbundling)<br />

• Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator – „ISO“)<br />

• Unabhängiger <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber (Independent Transmission Operator<br />

– „ITO“)<br />

Für alle drei Optionen gilt jedoch gemäß des Erwägungsgrundes (8a) <strong>der</strong><br />

EltRL:<br />

„Jedes Entflechtungssystem sollte <strong>die</strong> Interessenkonflikte<br />

zwischen Erzeugern, Lieferanten und Fernleitungs- bzw.<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize<br />

für <strong>die</strong> notwendigen Investitionen zu schaffen und den<br />

Zugang von Markteinsteigern durch einen transparenten<br />

und wirksamen Rechtsrahmen zu gewährleisten und den<br />

nationalen Regulierungsbehörden keine zu schwerfälligen<br />

Regulierungsvorschriften auferlegen.“<br />

Dies haben <strong>die</strong> Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie in nationales<br />

Recht zu beachten.<br />

a) Ownership Unbundling<br />

Die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung ist in Art. 9 EltRL vorgesehen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> in Art. 9 Abs. 1 und 2 EltRL nie<strong>der</strong>gelegten eigentumsrechtlichen<br />

Entflechtung sollen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten gewährleisten,<br />

dass keine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, <strong>die</strong> direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />

<strong>die</strong> Kontrolle <strong>über</strong> Erzeugung/Bezug und Versorgung hält, an einem<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber o<strong>der</strong> an einem <strong>Übertragung</strong>snetz beteiligt<br />

sein und auch keine sonstigen Rechte (z.B. Stimmrechte, Benennung<br />

von Organmitglie<strong>der</strong>n, Halten von Mehrheitsbeteiligungen) in <strong>der</strong> Netzgesellschaft<br />

ausüben darf. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall einer<br />

Netzgesellschaft, <strong>die</strong> Erzeugung und Versorgung kontrolliert. Im Rahmen<br />

<strong>die</strong>ser Beschränkungen sollte ein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungs-<br />

23


unternehmen einen Min<strong>der</strong>heitsanteil an einem <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

o<strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetz halten dürfen.<br />

b) ISO-Modell<br />

Art. 13 EltRL erlaubt alternativ <strong>die</strong> Errichtung eines unabhängigen Netzbetreibers.<br />

Für den Fall, dass das <strong>Übertragung</strong>snetz einem vertikal integrierten<br />

Unternehmen gehört, soll es für das Unternehmen möglich,<br />

sein, das Eigentum am <strong>Übertragung</strong>snetz zu behalten, wenn <strong>der</strong> Netzbetrieb<br />

von einem unabhängigen Treuhän<strong>der</strong>, dem sog. ISO, durchgeführt<br />

wird. Der ISO ist zuständig für <strong>die</strong> Netzzugangsgewährung, <strong>die</strong><br />

Netzentgelte sowie <strong>die</strong> Planung, den Bau und <strong>die</strong> Inbetriebnahme von<br />

neuen Infrastrukturen. Der Netzeigentümer bleibt nach <strong>die</strong>sem Modell<br />

von jeglicher Einflussnahme auf Zugangsgewährung und Investitionsentscheidungen<br />

ausgeschlossen. Er muss jedoch <strong>die</strong> vom ISO beschlossenen<br />

Investitionen finanzieren.<br />

c) ITO-Modell<br />

Auf Betreiben von acht Mitgliedstaaten – unter an<strong>der</strong>em Deutschland<br />

und Frankreich – wurde auch das ITO-Modell als sogenannter „Dritter<br />

Weg“ in Art. 17 EltRL eingeführt. Nach dem ITO-Modell können <strong>die</strong> vertikal<br />

integrierten Unternehmen ihre bisherige Struktur beibehalten. Gemäß<br />

Art. 17 Abs. 3 EltRL kann für den unabhängigen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

<strong>die</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Aktiengesellschaft, <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien und <strong>der</strong> Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt<br />

werden.<br />

Die Mitgliedstaaten müssen <strong>die</strong> Unternehmen jedoch verpflichten, bestimmte<br />

Regeln einzuhalten, <strong>die</strong> sicherstellen sollen, dass <strong>der</strong> Unternehmensteil<br />

Erzeugung und Versorgung vom <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

unabhängig ist. Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnehmen,<br />

dürfen we<strong>der</strong> direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibers<br />

halten. Der <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber darf we<strong>der</strong><br />

direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten<br />

Unternehmens, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung<br />

wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e finanzielle<br />

Zuwendungen von <strong>die</strong>sen Tochterunternehmen erhalten.<br />

24


2. Schutzklauseln<br />

Dem ITO müssen danach wirksame eigene, vom Konzern unabhängige<br />

Entscheidungsbefugnisse sowie das Recht zustehen, selbständig Geld<br />

auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen (Art. 18 EltRL). Eine personelle Unabhängigkeit<br />

soll insbeson<strong>der</strong>e durch Karenzzeiten, sog. „Cool-off“-<br />

Zeiten, für Führungspersonal (Art. 19 EltRL) sichergestellt werden. Gemäß<br />

Art. 19 Abs. 3 EltRL dürfen Personen <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane des ITOs in den letzten drei<br />

Jahren vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen,<br />

einem seiner Unternehmensteile o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en Mehrheitsanteilseignern<br />

we<strong>der</strong> direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet o<strong>der</strong> berufliche<br />

Aufgaben wahrgenommen o<strong>der</strong> Interessens- o<strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen<br />

unterhalten haben. Eine Karenzzeit von vier Jahren ist gemäß<br />

Art. 19 Abs. 7 EltRL für <strong>die</strong> Aufnahme solcher Tätigkeiten durch <strong>die</strong><br />

Führungspersonen und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane nach ihrem<br />

Ausscheiden aus dem ITO vorgesehen. In Art. 20 EltRL ist <strong>die</strong> Einrichtung<br />

eines Aufsichtsorgans für den ITO vorgeschrieben. Und Art. 21<br />

EltRL schreibt <strong>die</strong> Einführung eines Gleichbehandlungsprogramms vor.<br />

Der Kommissionsvorschlag zum Dritten <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket sah ursprünglich<br />

folgende Klauseln zum Schutz <strong>der</strong> entflochtenen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber/-eigentümer<br />

vor:<br />

• Kein in <strong>der</strong> EU-tätiges Versorgungs- o<strong>der</strong> Erzeugungsunternehmen soll<br />

in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU ein <strong>Übertragung</strong>snetz besitzen o<strong>der</strong><br />

betreiben dürfen. 18<br />

• Personen aus Drittlän<strong>der</strong>n dürfen <strong>Übertragung</strong>snetze/-netzbetreiber<br />

nicht kontrollieren, sofern <strong>die</strong>s nicht auf Grundlage eines geschlossenen<br />

Abkommens geschieht, bei dem auch <strong>die</strong> Gemeinschaft Vertragspartei<br />

ist. Die Unternehmen aus Drittlän<strong>der</strong>n müssen dabei denselben Entflechtungsvorschriften<br />

genügen wie EU-Unternehmen. Der Kommission<br />

stehen zur Durchsetzung <strong>die</strong>ser Vorschriften Interventionsrechte zu (Art.<br />

8a, 8b EltRL-Entwurf). 19<br />

18<br />

Begründung zum Än<strong>der</strong>ungsentwurf, KOM 2007/529, S. 8.<br />

19<br />

Begründung zum Än<strong>der</strong>ungsentwurf, KOM 2007/529, S. 8.<br />

25


Auch bei den Schutzklauseln hat sich <strong>der</strong> Rat auf Än<strong>der</strong>ungen geeinigt, denen<br />

das Parlament zugestimmt hat. Ein Abkommen mit einem Drittland ist keine<br />

Voraussetzung mehr dafür, dass ein Investor aus einem Drittland eine Kontrollmöglichkeit<br />

erhält. Nach dem in Art. 11 EltRL vorgesehenen Zertifizierungsverfahren<br />

muss <strong>der</strong> Mitgliedstaat lediglich sicherstellen, dass<br />

• Unternehmen aus Drittstaaten <strong>die</strong>selben Bedingungen im Hinblick auf<br />

<strong>die</strong> Entflechtung von <strong>Übertragung</strong>snetzen und <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />

erfüllen müssen wie <strong>die</strong> europäischen <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />

und dass<br />

• keine Gefährdung <strong>der</strong> <strong>Energie</strong>versorgungssicherheit des Mitgliedstaates<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeinschaft von <strong>der</strong> Zertifizierung eines solchen Unternehmens<br />

ausgeht.<br />

Art. 11 Abs. 9 EltRL stellt klar, dass <strong>die</strong> Drittstaatklausel in keiner Weise das<br />

Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten berührt, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit durchzuführen.<br />

IV.<br />

Prüfung ausländischer Investoren nach dem AWG<br />

Mit dem am 24. April 2009 in Kraft getretenen 13. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

(„AWG“) und <strong>der</strong> Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) soll<br />

dem BMWi <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben werden, <strong>die</strong> Tätigkeit ausländischer Investoren<br />

in Deutschland zu kontrollieren und gegebenenfalls den Erwerb von Anteilen an<br />

deutschen Unternehmen zu untersagen. Das Außenwirtschaftsgesetz in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Neubekanntmachung vom 27. Mai 2009 sieht in § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG <strong>die</strong><br />

Möglichkeit einer zurückhaltenden Prüfung ausländischer Investoren vor. Ein Prüfungsrecht<br />

des BMWi besteht, wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union und <strong>der</strong> EFTA Staaten Stimmrechtsanteile von 25% o<strong>der</strong> mehr an<br />

einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erwirbt, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 und<br />

2 AWV. Auf welche Weise <strong>der</strong> Stimmrechtserwerb rechtlich zu Stande kommt, ist<br />

ohne Bedeutung. Der Erwerb kann vom BMWi innerhalb einer Frist von drei Monaten<br />

nach dem Erwerb untersagt werden, wenn dadurch <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit<br />

o<strong>der</strong> Ordnung gefährdet würde. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend<br />

schwere Gefährdung vorliegt, <strong>die</strong> ein Grundinteresse <strong>der</strong> Gesellschaft be-<br />

26


ührt. Der Verweis auf Art. 46 und 58 EG in § 7 Abs. 1 Nr. 4 AWG macht deutlich,<br />

dass es sich um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt. Als Maßstab dürfte<br />

insoweit auf <strong>die</strong> Rechtsprechung des EuGH zu Art. 58 EG abzustellen sein.<br />

V.<br />

Vorgaben aus Zusagenangebot E.ON gegen<strong>über</strong> EU-Kommission<br />

Die Kommission führt im Nachgang zur <strong>Energie</strong>sektorenuntersuchung eine Reihe<br />

von Kartellverfahren gegen <strong>Energie</strong>unternehmen durch. Zwei davon betrafen E.ON.<br />

Zur Beendigung <strong>die</strong>ser beiden Verfahren hatte E.ON im Mai 2008 <strong>der</strong> Kommission<br />

eine Verpflichtungszusage unterbreitet, in <strong>der</strong> E.ON unter an<strong>der</strong>em den Verkauf<br />

seines <strong>Übertragung</strong>snetzes anbot. Mit ihrer Entscheidung vom 26. November 2008<br />

hat <strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong> Verpflichtungszusage für <strong>die</strong> E.ON AG und alle ihre Tochtergesellschaften<br />

für verbindlich erklärt. In <strong>der</strong> endgültigen und für verbindlich erklärten<br />

Verpflichtungszusage stellt E.ON bestimmte Bedingungen auf, <strong>die</strong> ein potentieller<br />

Käufer des <strong>Übertragung</strong>snetzes erfüllen muss.<br />

1. Verfahren gegen E.ON<br />

Die Kommission hatte unter den Aktenzeichen COMP/39.388 und<br />

COMP/39.389 zwei Verfahren gegen E.ON eingeleitet. Das Verfahren unter<br />

COMP/39.388 betraf <strong>die</strong> Verhaltensweisen von E.ON auf dem deutschen<br />

Elektrizitätsgroßhandelsmarkt und in dem Verfahren unter COMP/39.389 ermittelte<br />

<strong>die</strong> Kommission das Verhalten von E.ON auf dem deutschen Markt für<br />

Regelenergie.<br />

In ihrer vorläufigen Beurteilung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 1/2003 („VO 1/2003“) gelangte <strong>die</strong> Kommission in beiden Fällen zu<br />

dem Schluss, dass E.ON möglicherweise seine marktbeherrschende Stellung<br />

im Sinne von Art. 82 EG missbräuchlich ausgenutzt habe.<br />

Mit Datum vom 27. Mai 2008 unterbreitete E.ON <strong>der</strong> Kommission daher im<br />

Einklang mit Art. 9 VO 1/2003 ein Verpflichtungsangebot vom 26. Mai 2008,<br />

um <strong>die</strong> Wettbewerbsbedenken <strong>der</strong> Kommission in beiden Fällen auszuräumen.<br />

In Bezug auf den Elektrizitätsgroßhandelsmarkt bot E.ON an, Erzeugungskapazitäten<br />

verschiedener Technologien und Brennstoffe (Laufwasser,<br />

Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Pumpspeicher und Kernkraft) in Deutschland<br />

zu veräußern. Des Weiteren bot E.ON <strong>der</strong> Kommission in Bezug auf den Regelenergiemarkt<br />

an, das von E.ON Netz betriebene Höchstspannungsnetz<br />

27


(380/220 kV) zu veräußern. Das ebenfalls von E.ON Netz betriebene Hochspannungsnetz<br />

(110 kV) würde E.ON <strong>die</strong>sem Vorschlag zur Folge behalten.<br />

Die Kommission erklärte, dass sie beabsichtige, vorbehaltlich einer Marktprüfung<br />

<strong>die</strong> Verpflichtungszusage von E.ON gemäß Art. 9 Abs. 1 VO 1/2003 für<br />

bindend zu erklären. 20<br />

Eine Verpflichtungsentscheidung <strong>der</strong> Kommission nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 VO<br />

1/2003 ist nach Eingang und Auswertung <strong>der</strong> Stellungnahmen am 26. November<br />

2008 ergangen. 21 Mit <strong>die</strong>ser hat <strong>die</strong> Kommission Verpflichtungszusage<br />

von E.ON in <strong>der</strong> zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt im Vergleich zum Ursprungsangebot<br />

leicht abgeän<strong>der</strong>ten Fassung vom 14. Oktober 2008 für verbindlich erklärt.<br />

2. Inhalt <strong>der</strong> Verpflichtungszusage<br />

Von Relevanz für <strong>die</strong>ses <strong>Gutachten</strong> ist <strong>die</strong> Verpflichtungszusage im Hinblick<br />

auf <strong>die</strong> Verpflichtung von E.ON zum Verkauf ihres Höchstspannungsnetzes.<br />

Danach muss E.ON Teile seiner <strong>Übertragung</strong>snetzsparte veräußern. Es handelt<br />

sich dabei um das Höchstspannungsnetz (380/220 kV), den Systembetrieb<br />

in <strong>der</strong> E.ON-Regelzone und damit zusammenhängende Aktivitäten. Innerhalb<br />

von 10 Jahren darf E.ON das veräußerte Netz nicht zurückerwerben.<br />

Im Einzelnen enthält <strong>die</strong> nunmehr verbindliche Verpflichtungszusage dafür<br />

folgende Vorgaben:<br />

a) Verkaufsgegenstand („Transmission System Business“)<br />

Verkaufsgegenstand ist das Höchstspannungsgeschäft, das sog.<br />

„Transmission System Business.“ Dazu gehören alle materiellen und<br />

immateriellen „Assets“, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Funktionalität des Höchstspannungsnetzes<br />

und für <strong>die</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Versorgungssicherheit von Bedeutung<br />

sind. Dies sind insbeson<strong>der</strong>e das Höchstspannungsnetz<br />

(380/220 kV), <strong>die</strong> dazugehörigen Verbindungsleitungen zu an<strong>der</strong>en<br />

deutschen o<strong>der</strong> europäischen Höchstspannungsnetzen und in das<br />

Höchstspannungsnetz integrierte Schaltanlagen und Umspannwerke,<br />

jeweils mit den dazugehörigen Grundstücken bzw. Rechten in Bezug auf<br />

Grundstücke Dritter sowie das im Zusammenhang mit dem Höchstspannungsgeschäft<br />

eingestellte Personal.<br />

20 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union, C 146/9, S. 34f.<br />

21 Art. 1 Entscheidung <strong>der</strong> Kommission vom 26.11.2008 (COMP/39.388 – Deutscher Stromgroßhandelsmarkt<br />

und COMP/39.389 – Deutscher Regelenergiemarkt).<br />

28


Ausdrücklich vom Verkaufsgegenstand ausgenommen ist <strong>der</strong> Markenname<br />

E.ON und damit im Zusammenhang stehende Marken sowie das<br />

Hochspannungsnetz (110 kV).<br />

b) Bestimmungen in Bezug auf potentielle Käufer („Transmission System<br />

Purchaser“)<br />

Der Käufer, <strong>der</strong> sog. „Transmission System Purchaser“, muss folgende<br />

Bedingungen, <strong>die</strong> sog. „Transmission System Purchaser Requirements“<br />

erfüllen:<br />

aa) Vorgaben für <strong>die</strong> Qualität und Identität des Käufers<br />

Als allgemeine Vorgaben muss <strong>der</strong> Käufer folgenden Kriterien genügen:<br />

• Der Käufer muss von E.ON AG und <strong>der</strong>en verbundenen Unternehmen<br />

unabhängig sein. We<strong>der</strong> <strong>die</strong> E.ON AG noch mit<br />

<strong>der</strong> E.ON AG verbundene Gesellschaften dürfen für einen<br />

Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit <strong>der</strong> Verpflichtungsentscheidung<br />

<strong>der</strong> Kommission, direkten noch indirekten Einfluss<br />

auf das Transmission System Business nehmen. Ausgenommen<br />

hiervon sind Unternehmen, an denen E.ON AG<br />

o<strong>der</strong> mit E.ON AG verbundene Unternehmen beteiligt sind,<br />

nachdem E.ON AG nachgewiesen hat, dass es den Erwerb<br />

eines Teils o<strong>der</strong> des gesamten Transmission System Business<br />

trotz Ausübung all seiner Rechte und Einflussmöglichkeiten<br />

nicht verhin<strong>der</strong>n konnte.<br />

• Der Käufer muss <strong>die</strong> finanziellen Möglichkeiten, erwiesene<br />

Expertise und den Anreiz haben, das Transmission System<br />

Business als eine funktionierende und zuverlässige Anlage<br />

in Stand zu halten und auszubauen.<br />

• Der Käufer darf nach den <strong>der</strong> Kommission zur Verfügung<br />

stehenden Informationen keinen prima facie Anlass für wettbewerbsrechtliche<br />

Bedenken bieten und muss gewährleis-<br />

29


ten, dass <strong>die</strong> Verpflichtungszusagen ohne Verzögerung eingehalten<br />

werden können.<br />

• Der Käufer muss nach vernünftiger Einschätzung in <strong>der</strong> Lage<br />

sein, <strong>die</strong> Funktion eines Netzbetreibers zu <strong>über</strong>nehmen<br />

und alle dafür erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen von den<br />

betreffenden Behörden zu erhalten, einschließlich <strong>der</strong> Genehmigung<br />

gemäß § 4 EnWG.<br />

bb) Vorgaben für <strong>die</strong> gesellschaftsrechtliche Struktur des Käufers<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Käufer des <strong>Übertragung</strong>snetzes sind in<br />

<strong>der</strong> für verbindlich erklärten Fassung <strong>der</strong> Verpflichtungszusage im<br />

Vergleich zur Entwurfsfassung vom 26. Mai 2008 leicht abgeän<strong>der</strong>t<br />

worden. Während <strong>die</strong> Entwurfsfassung noch Verbotstatbestände<br />

für <strong>die</strong> gesellschaftsrechtliche Struktur des Käufers aufgestellt<br />

hatte und formulierte:<br />

„The Transmission System Purchaser […]<br />

shall not“,<br />

bestimmte näher definierte gesellschaftsrechtliche Verflechtungen<br />

zu Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen aufweisen, ist <strong>die</strong>se<br />

Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> für verbindlich erklärten Fassung vom 14.<br />

Oktober 2008 leicht aufgeweicht worden. Zwar enthält auch <strong>die</strong><br />

verbindlich erklärte Fassung <strong>die</strong>selben im Folgenden dargestellten<br />

für bedenklich gehaltenen Gesellschaftsstrukturen. Diese sind jedoch<br />

nicht mehr als Verbotstatbestand für den Käufer formuliert,<br />

son<strong>der</strong>n sollen nunmehr nur noch einen prima facie Anlass für<br />

wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den Käufer begründen<br />

und stellen damit keine absoluten Ausschlussgründe mehr dar.<br />

Einen prima facie Anlass für wettbewerbsrechtliche Bedenken erzeugt<br />

danach:<br />

• ein Unternehmen, dass direkt o<strong>der</strong> indirekt Kontrolle an einem<br />

an<strong>der</strong>em Unternehmen ausübt, das eine <strong>der</strong> Funktionen<br />

Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt o<strong>der</strong> das Rechte<br />

an einem solchen Unternehmen ausübt,<br />

30


• ein Unternehmen, an dem ein an<strong>der</strong>es Unternehmen, das<br />

eine <strong>der</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt,<br />

direkt o<strong>der</strong> indirekt Kontrolle ausübt o<strong>der</strong> an dem ein<br />

solches Unternehmen Rechte ausübt,<br />

• ein Unternehmen, an dem ein an<strong>der</strong>es Unternehmen direkt<br />

o<strong>der</strong> indirekt Kontrolle ausübt, wenn <strong>die</strong>ses an<strong>der</strong>e Unternehmen<br />

gleichzeitig auch <strong>die</strong> direkte o<strong>der</strong> indirekte Kontrolle<br />

<strong>über</strong> o<strong>der</strong> Rechte an einem dritten Unternehmen ausübt, das<br />

eine <strong>der</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt,<br />

• Unternehmen, an dem ein an<strong>der</strong>es Unternehmen direkt o<strong>der</strong><br />

indirekt <strong>die</strong> Kontrolle ausübt o<strong>der</strong> an dem ein an<strong>der</strong>es Unternehmen<br />

Rechte ausübt, wenn <strong>die</strong>ses an<strong>der</strong>e Unternehmen<br />

gleichzeitig auch <strong>über</strong> ein drittes Unternehmen, das eine <strong>der</strong><br />

Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt, direkt<br />

o<strong>der</strong> indirekt Kontrolle ausübt,<br />

• ein Unternehmen, für das ein an<strong>der</strong>es Unternehmen, das direkt<br />

o<strong>der</strong> indirekt <strong>die</strong> Kontrolle <strong>über</strong> o<strong>der</strong> Rechte an einem<br />

Unternehmen ausübt, das eine <strong>der</strong> Funktionen Erzeugung<br />

o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt, berechtigt ist, Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zur gesetzlichen<br />

Vertretung berufenen Organe zu bestellen,<br />

• Unternehmen, bei dem eine Person Mitglied des Aufsichtsrates,<br />

des Verwaltungsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zur gesetzlichen Vertretung<br />

berufenen Organe ist, <strong>die</strong> gleichzeitig auch Mitglied des<br />

Aufsichtsrats, des Verwaltungsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zur gesetzlichen<br />

Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens ist,<br />

das eine <strong>der</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt.<br />

Die vorgenannten Rechte umfassen insbeson<strong>der</strong>e:<br />

• <strong>die</strong> Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,<br />

• <strong>die</strong> Befugnis, Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zur gesetzlichen Vertretung berufenen<br />

Organe zu bestellen.<br />

31


Von <strong>der</strong> beschriebenen indirekten o<strong>der</strong> direkten kontrollierenden<br />

o<strong>der</strong> bestimmte Rechte gewährenden Beteiligung umfasst sind<br />

nach <strong>der</strong> E.ON Verpflichtungszusage nicht nur Erzeugungs- und<br />

Versorgungsunternehmen des Stromsektors, son<strong>der</strong>n sektoren<strong>über</strong>greifend<br />

auch Gasversorger und –erzeuger.<br />

c) Verkaufsverfahren<br />

Der E.ON gewährte Zeitraum für den Verkauf seines <strong>Übertragung</strong>snetzes,<br />

(„Transmission System Basis Divestiture Period“) ist als Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnis in <strong>der</strong> Verpflichtungszusage geschwärzt. Öffentlichen<br />

Äußerungen <strong>der</strong> E.ON AG zur Folge soll er zwei Jahre betragen.<br />

Danach wird ein Treuhän<strong>der</strong> den Verkauf des Netzes <strong>über</strong>nehmen,<br />

für den kein Mindestpreis vereinbart ist. Der Kauf und <strong>der</strong> Kaufvertrag<br />

stehen in beiden Fällen unter <strong>der</strong> Bedingung, dass <strong>die</strong> Kommission zustimmt.<br />

3. Auswirkung <strong>der</strong> Verpflichtungszusage auf <strong>die</strong> Gründung einer deutschen<br />

Netzgesellschaft<br />

Zusammenfassend und vereinfacht dargestellt sind nach <strong>der</strong> E.ON Verpflichtungszusage<br />

fünf Beteiligungsfälle zu unterscheiden, bei <strong>der</strong>en Vorliegen ein<br />

prima facie Anlass für wettbewerbsrechtliche Bedenken gegeben ist:<br />

• Der Käufer sollte we<strong>der</strong> direkt noch indirekt ein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen<br />

kontrollieren o<strong>der</strong> Stimm- o<strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>echte in<br />

einem solchen Unternehmen ausüben.<br />

• Umgekehrt sollte kein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen den<br />

Käufer direkt o<strong>der</strong> indirekt kontrollieren o<strong>der</strong> Stimm- o<strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>echte<br />

ausüben.<br />

32


• Der Käufer sollte we<strong>der</strong> direkt noch indirekt von einem Unternehmen<br />

kontrolliert werden, das gleichzeitig ein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen<br />

direkt o<strong>der</strong> indirekt kontrolliert o<strong>der</strong> Stimm- o<strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>echte<br />

in <strong>die</strong>sem ausübt.<br />

• Der Käufer sollte we<strong>der</strong> direkt noch indirekt von einem an<strong>der</strong>en Unternehmen<br />

kontrolliert werden, noch darf <strong>die</strong>ses Unternehmen Stimm- o<strong>der</strong><br />

Entsen<strong>der</strong>echte ausüben, wenn es zugleich ein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen<br />

direkt o<strong>der</strong> indirekt kontrolliert.<br />

• Kein Organmitglied des Käufers sollte gleichzeitig Organmitglied eines<br />

Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmens sein.<br />

33


Ausgeschlossen sind nach <strong>der</strong> E.ON Verpflichtungszusage nicht Min<strong>der</strong>heitsbeteiligungen<br />

von Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen am Käufer des<br />

E.ON <strong>Übertragung</strong>snetzes, solange <strong>die</strong>se nicht mit Stimm- und/o<strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>echten<br />

im Hinblick auf den Käufer einhergehen.<br />

Da <strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong> Verpflichtungszusage von E.ON gemäß Art. 9 Abs. 1<br />

S. 1 VO 1/2003 für E.ON bindend erklärt hat, ist <strong>die</strong>se auch bei <strong>der</strong> Entstehung<br />

einer Deutschen Netz-Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Teil <strong>der</strong><br />

deutschen <strong>Übertragung</strong>snetze, <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit noch im Eigentum <strong>der</strong> E.ON AG<br />

steht, wäre ebenfalls auf <strong>die</strong> zu gründende Deutsche Netz-Gesellschaft zu<br />

<strong>über</strong>tragen. Aus <strong>die</strong>sem Grund ist <strong>die</strong> E.ON Verpflichtungszusage auch für <strong>die</strong><br />

Struktur <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft als potentieller Käufer des E.ON<br />

Netzes mittelbar verbindlich – mit einer Einschränkung:<br />

Die Verpflichtungszusage schließt nicht den Weiterverkauf an Dritte aus, so<br />

dass <strong>die</strong> Deutsche Netz-Gesellschaft als Dritter das E.ON Netz von einem mit<br />

<strong>der</strong> Verpflichtungszusage konformen Käufer erwerben könnte, ohne <strong>die</strong> Kriterien<br />

<strong>der</strong> Verpflichtungszusage selbst zu erfüllen. Ein solches Szenario würde<br />

aber Sinn und Zweck <strong>der</strong> Verpflichtungszusage wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

VI.<br />

Vergleich: Nationale Netzbetreiber in <strong>der</strong> EU und <strong>der</strong> Schweiz<br />

Innerhalb <strong>der</strong> EU gibt es nur noch sehr wenige Mitgliedstaaten, in denen für <strong>die</strong><br />

<strong>Übertragung</strong>snetze mehr als ein Netzbetreiber zuständig ist. Im Wesentlichen handelt<br />

es sich dabei um Deutschland und Österreich.<br />

34


Dabei kann zusammenfassend zwischen zwei verschiedenen Systemen unterschieden<br />

werden. In einem Teil <strong>der</strong> Mitgliedstaaten sind <strong>die</strong> nationalen Netzbetreiber<br />

gleichzeitig auch Netzeigentümer. In an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten liegt das Netzeigentum<br />

in vom Netzbetreiber verschiedenen Institutionen. Bei <strong>die</strong>sen kann es sich um<br />

private/staatliche Unternehmen, Finanzinvestoren o<strong>der</strong> zum Teil auch Körperschaften<br />

handeln. In einigen EU-Mitgliedstaaten ist <strong>der</strong> Netzbetreiber auch schon eigentumsrechtlich<br />

entflochten und nicht mehr Teil eines vertikal integrierten Unternehmens.<br />

Zumeist sind <strong>die</strong> Netzbetreiber in einer Rechtsform organisiert, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> deutschen<br />

Aktiengesellschaft („AG“) vergleichbar ist. Bisher existiert noch kein nationaler<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Europäischen Aktiengesellschaft<br />

(Societas Europaea, „SE“).<br />

Ganz <strong>über</strong>wiegend erfolgte <strong>die</strong> Errichtung eines zentralen Netzbetreibers und/o<strong>der</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong> des Eigentums auf <strong>die</strong>sen per Gesetz. Teilweise fanden <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong><br />

des Netzbetriebs und/o<strong>der</strong> Netzeigentums aber auch auf <strong>freiwillige</strong>r Basis<br />

statt. So wurde beispielsweise dem spanischen zentralen Netzbetreiber das Netzeigentum<br />

an den <strong>Übertragung</strong>snetzen auf <strong>freiwillige</strong>r Basis <strong>über</strong>tragen. Folgende<br />

Netzbetreiberstrukturen sind in ausgewählten an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU und<br />

in <strong>der</strong> Schweiz zu finden:<br />

1. Nationale Netzbetreiber mit Netzeigentum in den EU-Mitgliedstaaten<br />

a) Nie<strong>der</strong>lande<br />

TenneT TSO B.V. („TenneT TSO“) betreibt das 220/380 kV <strong>Übertragung</strong>snetz<br />

in den Nie<strong>der</strong>landen und ist dar<strong>über</strong> hinaus für <strong>die</strong> 150 kV<br />

Netze in <strong>der</strong> Provinz von Zuid-Holland verantwortlich. Gleichzeitig ist<br />

TenneT TSO auch Eigentümerin <strong>die</strong>ser Netze. TenneT TSO ist für alle<br />

Aufgaben zuständig, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Regulierung unterliegen. Eine Reihe <strong>die</strong>ser<br />

Aufgaben nimmt sie durch 100 %ige Tochtergesellschaften wahr, <strong>die</strong><br />

B.V. Transportnet Zuid-Holland, <strong>die</strong> EnerQ B.V., <strong>die</strong> CertiQ B.V., <strong>die</strong><br />

TSO Auction B.V. und <strong>die</strong> Saranne B.V.<br />

Die TenneT TSO ist in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Besloten Vennootschap<br />

(„B.V.“) organisiert. Diese Rechtsform ist mit <strong>der</strong> deutschen GmbH vergleichbar.<br />

35


Die TenneT TSO ist mittelbar ein zu 100 % staatliches Unternehmen.<br />

TenneT TSO ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft <strong>der</strong> TenneT Holding<br />

B.V. („TenneT Holding“). Alleiniger Gesellschafter <strong>der</strong> TenneT Holding<br />

ist wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländische Staat (konkret das nie<strong>der</strong>ländische<br />

Bundesfinanzministerium). Die TenneT Holding hat alle nicht regulierten<br />

Aufgaben in ihr Tätigkeitsfeld <strong>über</strong>nommen, <strong>die</strong> sie <strong>über</strong> Tochtergesellschaften<br />

ausführt.<br />

Die Verstaatlichung des Unternehmens TenneT erfolgte durch Gesetz.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Privatisierung sah sich Tenne T seit 1999 <strong>der</strong> Gefahr ausländischer<br />

Übernahme ausgesetzt. Mit Gesetz vom 21. Dezember 2000<br />

kaufte <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländische Staat daher alle TenneT-Anteile (damals im<br />

Wert von 1,57 Mio. €) zurück. 22 Dieses Gesetz ließ ausschließlich den<br />

Staat als Käufer <strong>der</strong> Anteile zu.<br />

b) Italien<br />

Die Terna-Rete Elettrica Nazionale SpA („Terna“) ist Eigentümer von<br />

mehr als 98,3 % des <strong>Übertragung</strong>snetzes in Italien. Ihr obliegt <strong>die</strong> Planung<br />

und Konstruktion <strong>der</strong> Hoch- und Höchstspannungsnetze sowie <strong>der</strong>en<br />

Kontrolle und Instandhaltung. Gleichzeitig ist Terna auch Netzbetreiberin.<br />

Die Terna ist in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Società per Azioni (SpA) organisiert.<br />

Diese entspricht in etwa <strong>der</strong> deutschen AG.<br />

Seit 2004 ist das Unternehmen an <strong>der</strong> italienischen Börse gelistet. Das<br />

Aktienkapital von Terna befindet sich im Streubesitz. Mit rund 29,99 %<br />

des Aktienkapitals von Terna ist <strong>die</strong> Cassa Depositi e Prestiti SpA größter<br />

Anteilseigner. Diese Gesellschaft wird durch das italienische Bundesministerium<br />

für Wirtschaft kontrolliert. Weitere größere Beteiligungen<br />

halten Enel und Pictet Asset Management SA mit jeweils 5 % und Assicurazioni<br />

Generali SpA mit 2,1 %. Ungefähr 58 % befinden sich im<br />

Streubesitz institutioneller Anleger. Seit 2007 ist es Elektrizitätsunternehmen<br />

verboten, mehr als 5 % des Aktienkapitals an <strong>der</strong> Terna zu halten.<br />

22 Overgangswet elektriciteitsproductiesector, Staatsblad 2000, nr. 607.<br />

36


Die Gründung des nationalen Netzbetreibers erfolgte auch in Italien per<br />

Gesetz. Vor <strong>der</strong> Liberalisierung war Enel SpA („Enel“) als vertikal integriertes<br />

öffentliches <strong>Energie</strong>unternehmen für <strong>die</strong> Stromversorgung zuständig.<br />

Mit Gesetz No. 79/99 vom 31. Mai 1999 („Bersani Decree“)<br />

wurde Enel zur Entflechtung seiner Geschäftsbereiche gezwungen. Ein<br />

staatlicher <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber, <strong>die</strong> Gestore della Rete di Transmissione<br />

Nationale („GRTN“), <strong>über</strong>nahm den <strong>Übertragung</strong>snetzbetrieb.<br />

Die GRTN stand im Eigentum des italienischen Bundesfinanz- und -<br />

wirtschaftsministeriums. Die Terna wurde 1999 als neue <strong>Übertragung</strong>snetztochter<br />

<strong>der</strong> Enel gegründet, <strong>die</strong> nur Eigentümerrechte am <strong>Übertragung</strong>snetz<br />

wahrnahm und mit dessen Wartung und Ausbau betraut war.<br />

Mit Erlass vom 11. Mai 2004 wurde <strong>die</strong> Fusion von Netzeigentum und<br />

Netzbetrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze festgelegt und am 23. Juni 2004<br />

wurden schließlich 50 % <strong>der</strong> Anteile an Terna an <strong>der</strong> italienischen Börse<br />

gelistet. Seitdem reduzierte Enel fortlaufend ihren Anteil.<br />

c) Spanien<br />

1985 gründete Spanien einen zentralen Netzbetreiber für das spanische<br />

Strom<strong>über</strong>tragungsnetz, <strong>die</strong> Red Eléctrica de Espaňa („REE“). REE war<br />

weltweit das erste Unternehmen dessen ausschließliches Geschäftsfeld<br />

im <strong>Energie</strong>transportbereich lag und liegt. Zunächst stand REE nicht im<br />

Eigentum <strong>der</strong> spanischen <strong>Übertragung</strong>snetze. Im Laufe <strong>der</strong> Jahre erwarb<br />

es <strong>die</strong>ses jedoch von den vormals vertikal integrierten <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />

Endesa, Iberdrola und Fenosa u.a. Mittlerweile ist<br />

REE Eigentümerin von 99 % des spanischen <strong>Übertragung</strong>snetzes.<br />

Bis zu ihrer Privatisierung 1999 war <strong>die</strong> REE ein staatliches Unternehmen.<br />

Sie wurde dann in eine Sociedad Anónima (S.A.) <strong>über</strong>führt. Die<br />

S.A. ist als Rechtsform mit <strong>der</strong> deutschen AG vergleichbar.<br />

REE ist seit 1999 börsennotiert. 80 % <strong>der</strong> Anteile befinden sich im privaten<br />

Streubesitz. Die übrigen Anteile gehören <strong>der</strong> Sociedad Estatal de<br />

Participaciones Industriales („SEPI“). SEPI ist eine staatliche Beteiligungsgesellschaft.<br />

Nach dem spanischen <strong>Energie</strong>wirtschaftsgesetz darf<br />

<strong>die</strong> Beteiligung <strong>der</strong> SEPI an REE nicht unter 10 % sinken. <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />

dürfen maximal 3 % an REE halten.<br />

37


Eine gesetzliche Vorgabe für den Eigentumserwerb am <strong>Übertragung</strong>snetz<br />

durch REE gab es nicht.<br />

d) UK – England/Wales<br />

In England und Wales ist <strong>die</strong> National Grid Electricity Tranmission plc<br />

(„NGET“) unabhängiger <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber. Sie hält auch das<br />

Eigentum an den <strong>Übertragung</strong>snetzen in England und Wales. Zudem ist<br />

NGET als sog. Great Britain System Operator („GBSO“) auch verantwortlich<br />

für <strong>die</strong> Koordinierung und Lenkung des Netzbetriebs sowie für<br />

<strong>die</strong> Versorgungssicherheit innerhalb des <strong>Übertragung</strong>snetzes in Großbritannien<br />

und dar<strong>über</strong> hinaus.<br />

NGET ist in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Public Limited Company (plc) organisiert.<br />

Diese Rechtsform entspricht <strong>der</strong> deutschen AG.<br />

NGET wird vollständig von <strong>der</strong> Muttergesellschaft National Grid plc<br />

(„NGC“) kontrolliert, <strong>die</strong> 100 % des Stammkapitals <strong>der</strong> NGET hält. NGC<br />

ist kein vertikal integriertes <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen. Die Anteile<br />

an <strong>der</strong> NGC sind zu 100 % im Streubesitz. NGC gibt <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Gesellschafter mit ca. 1,2 Millionen an. 92 % von <strong>die</strong>sen besitzen weniger<br />

als 500 Anteile an NGC. Der Staat ist an <strong>der</strong> NGC nicht, jedenfalls<br />

nicht mit mehr als 4,12 % beteiligt.<br />

Die Errichtung des zentralen Netzbetreibers erfolgte durch Gesetz zum<br />

31. März 1990. Zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt waren hauptsächlich 12 regionale<br />

<strong>Energie</strong>unternehmen Gesellschafter <strong>der</strong> NGC bis <strong>die</strong>se zum 11. Dezember<br />

1995 an <strong>der</strong> Londoner Börse notiert wurde.<br />

2. Nationale Netzbetreiber ohne Netzeigentum in den EU-Mitgliedstaaten<br />

und <strong>der</strong> Schweiz<br />

a) Irland<br />

In Irland betreibt <strong>die</strong> EirGrid plc („EirGrid“) das <strong>Übertragung</strong>snetz ohne<br />

Netzeigentümerin zu sein. Ihre Tätigkeitsfel<strong>der</strong> sind Netzzugang, Netzwartung<br />

und Netzbetrieb. Die EirGrid steht zu 100 % im Eigentum des<br />

irischen Staates. Ihre acht Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden vom irischen<br />

38


Bundesministerium für Kommunikation, <strong>Energie</strong> und natürliche Ressourcen<br />

benannt.<br />

EirGrid ist in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Public LImited Company organisiert.<br />

Diese Rechtsform entspricht <strong>der</strong> deutschen AG.<br />

Eigentümerin des <strong>Übertragung</strong>snetzes sowie auch des Verteilnetzes ist<br />

<strong>die</strong> ESB Networks. Sie betreibt gleichzeitig auch das Verteilnetz. ESB<br />

Networks und EirGrid haben einen Netzbetriebsführungsvertrag für das<br />

<strong>Übertragung</strong>snetz geschlossen. ESB Networks ist danach für den Netzausbau<br />

und <strong>die</strong> Netzinstandhaltung zuständig.<br />

ESB Networks ist ein Spartenunternehmen <strong>der</strong> Electricity Supply Board<br />

(„ESB“). ESB ist ein vertikal integriertes Unternehmen und auch in den<br />

Bereichen Erzeugung und Vertrieb tätig. Es handelt sich bei ESB um eine<br />

Form <strong>der</strong> öffentlichen Körperschaft, <strong>die</strong> zu 95 % im Staatseigentum<br />

steht. Die restlichen 5 % werden treuhändisch in einem Arbeitnehmerfond<br />

verwaltet („employee share option trust“).<br />

b) Schweiz<br />

Am 15. Dezember 2006 hat in <strong>der</strong> Schweiz <strong>die</strong> swissgrid AG<br />

(„swissgrid“) als nationale Netzgesellschaft <strong>die</strong> vollumfängliche Netzbetriebsverantwortung<br />

<strong>über</strong> das schweizerische Höchstspannungsnetz<br />

<strong>über</strong>nommen.<br />

Die swissgrid ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht.<br />

Diese Rechtsform ist vergleichbar mit <strong>der</strong> deutschen AG.<br />

Aktionäre <strong>der</strong> swissgrid sind <strong>die</strong> acht schweizerischen Verbundunternehmen<br />

Aare-Tessin AG („Atel“) mit 18,88 %, BKW FMB <strong>Energie</strong> AG<br />

(„BKW“) mit 11,17 %, Centralschweizerische Kraftwerke AG („CKW“) mit<br />

5,24 %, Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg („EGL“) mit 12,32 %, EOS<br />

Holding S.A. („EOS“) mit 13,71 % und Nordostschweizerische Kraftwerke<br />

AG („NOK“) mit 24,22 %. Dar<strong>über</strong> hinaus ist das Elektrizitätswerk <strong>der</strong><br />

Stadt Zürich („EWZ“) mit 12,61 und <strong>die</strong> Rätia <strong>Energie</strong> mit 1,85 % beteiligt.<br />

Die Verbundunternehmen sind als Gesellschaften des Privatrechts<br />

39


organisiert, börsennotiert o<strong>der</strong> befinden sich im Besitz von Kantonen<br />

und Gemeinden. 23<br />

Im Verwaltungsrat von swissgrid sind neben den Aktionären zwei Vertreter<br />

<strong>der</strong> Kantone sowie drei unabhängige Personen vertreten.<br />

Die swissgrid wurde aufgrund einer Interessengemeinschaft von sieben<br />

im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen gegründet.<br />

Zum 1. Januar 2008 sind in <strong>der</strong> Schweiz <strong>die</strong> Neureglungen des Bundesgesetz<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Stromversorgung („StromVG“) zum <strong>Übertragung</strong>snetz in<br />

Kraft getreten. 24 Diese sehen vor, dass <strong>die</strong> nationale Netzgesellschaft<br />

(also swissgrid) Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes wird. Nach<br />

Art. 33 Abs. 4 S. 1 StromVG besteht dazu eine Frist bis spätestens fünf<br />

Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, in <strong>der</strong> das <strong>Übertragung</strong>snetz<br />

auf gesamtschweizerischer Ebene auf <strong>die</strong> nationale Netzgesellschaft<br />

zu <strong>über</strong>führen ist. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Gründung von swissgrid waren<br />

<strong>die</strong> acht schweizerischen Stromverbundunternehmen Atel, BKW,<br />

CKW, EGL, EOS, NOK und EWZ und Rätia <strong>Energie</strong> Netzeigentümer<br />

des <strong>Übertragung</strong>snetzes. Ob bereits Netzeigentums<strong>über</strong>tragungen auf<br />

<strong>die</strong> swissgrid stattgefunden haben, ist <strong>der</strong>zeit nicht ersichtlich.<br />

Art. 18 StromVG fasst das zukünftige System des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebs<br />

wie folgt zusammen:<br />

• Das <strong>Übertragung</strong>snetz auf gesamtschweizerischer Ebene<br />

wird von <strong>der</strong> nationalen Netzgesellschaft betrieben; <strong>die</strong>se<br />

hat <strong>die</strong> Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft<br />

mit Sitz in <strong>der</strong> Schweiz.<br />

• Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen<br />

Netzes sein.<br />

• Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital<br />

und <strong>die</strong> damit verbundenen Stimmrechte direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />

mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.<br />

23 Baur/Pritzsche/Klauer, Ownership Unbundling, S. 24<br />

24 Die einzelnen Abschnitte des StromVG traten und treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Der <strong>über</strong>wiegende<br />

Teil des StromVG ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die restlichen Bestimmungen treten zum<br />

1. Januar 2009 bzw. noch später in Kraft.<br />

40


• Die Kantone, <strong>die</strong> Gemeinden und schweizerisch beherrschte<br />

Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein<br />

Vorkaufsrecht an den Aktien <strong>der</strong> Netzgesellschaft. Die<br />

Statuten <strong>der</strong> Netzgesellschaft regeln <strong>die</strong> Einzelheiten.<br />

• Die Anteile <strong>der</strong> Netzgesellschaft dürfen nicht an einer<br />

Börse notiert sein.<br />

• Die Netzgesellschaft darf we<strong>der</strong> Tätigkeiten in den Bereichen<br />

Elektrizitätserzeugung, -verteilung o<strong>der</strong> -handel<br />

ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen,<br />

<strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Bereich tätig sind. Der Bezug und <strong>die</strong> Lieferung<br />

von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e zu Bereitstellung <strong>der</strong> System<strong>die</strong>nstleistungen,<br />

sind zulässig.<br />

• Die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Präsident des Verwaltungsrates<br />

sowie <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> Geschäftsleitung dürfen<br />

nicht Organen von juristischen Personen angehören, <strong>die</strong><br />

Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung o<strong>der</strong> -<br />

handel ausüben, o<strong>der</strong> in einem Dienstleistungsverhältnis<br />

zu solchen juristischen Personen stehen.<br />

• Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen,<br />

zwei Vertreterinnen o<strong>der</strong> Vertreter in den Verwaltungsrat<br />

abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene<br />

Vertretung <strong>der</strong> Regionen.<br />

• Die Vertretung <strong>der</strong> verschiednen Erzeuger- und Verbraucherregionen<br />

ist in den Organen sicherzustellen.“<br />

Die Statuten und <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung müssen zudem gemäß Art. 19 Abs. 1<br />

StromVG vom schweizerischen Bundesrat genehmigt werden. Die<br />

Schweiz hat sich mit Art. 18 Abs. 1, 2 und 6 sehr deutlich an dem Vorschlag<br />

<strong>der</strong> Kommission für <strong>die</strong> eigentumsrechtliche Entflechtung orientiert.<br />

41


3. Zusammenfassung<br />

Land Netzbetreiber Netzei-<br />

Nie<strong>der</strong>lande<br />

TenneT TSO<br />

B.V.<br />

gentum-<br />

santeil<br />

des Netz-<br />

betreibers <br />

Rechts-<br />

form <br />

Börsen-<br />

notiert<br />

seit<br />

42<br />

Beteiligungsstruktur Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Staat An<strong>der</strong>e<br />

100 % GmbH - 100 % - -<br />

Irland EirGrid plc 0 % AG - 100 % - Netzeigentümer ist auch<br />

<strong>der</strong> irische Staat durch<br />

<strong>die</strong> Körperschaft ESB<br />

Schweiz Swissgrid AG geplant<br />

100 % bis<br />

2013<br />

Italien Terna-Rete<br />

Elettrica<br />

Nazionale SpA<br />

Spanien Red Eléctrica de<br />

Espana S.A.<br />

England/<br />

Wales<br />

National Grid<br />

Electricity<br />

Transmission plc<br />

AG - > 50 %<br />

(mittelbar<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Verbundunternehmen)<br />

Atel (18,88 %), BKW<br />

(11,17 %), CKW (5,24 %),<br />

EGL (12,32 %), EOS<br />

(13,71 %, NOK (24,22 %),<br />

Rätia <strong>Energie</strong> (1,85 %)<br />

98,3 % AG 2004 29,99 % Enel und Pictet Asset<br />

Management SA (jeweils 5<br />

%) Assicurazioni Generali<br />

(2,1 %)<br />

Streubesitz (58 %)<br />

99 % AG 1999 20 %<br />

100 % AG seit 1995<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Mutter<br />

National<br />

Grid plc<br />

Beschränkung Beteiligung<br />

EVUs auf 5 %<br />

Streubesitz (80 %) Staatliche Beteiligung<br />

darf nicht unter 10 %<br />

sinken<br />

Beschränkung Beteiligung<br />

EVUs auf 3 %<br />

- National Grid plc (100 %),<br />

<strong>die</strong>se wie<strong>der</strong>um in<br />

Streubesitz<br />

(100 %, u.a. Legal &<br />

General Investment (4,12<br />

%) und Fidelity (3,06 %))


B.<br />

Entscheidungskriterien<br />

Aus den soeben dargestellten Erwägungen ergeben sich verschiedene Prämissen<br />

und Ziele für eine Neustrukturierung des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebes in <strong>der</strong> Folge<br />

eines Verkaufes. Das gewählte Modell sollte möglichst viele <strong>die</strong>ser Ziele möglichst<br />

weitgehend umsetzen.<br />

• Bundesweite Regelzone: Ein einheitlicher Netzbetrieb beseitigt Ineffizienzen,<br />

vor allem das „Gegeneinan<strong>der</strong>regeln“ verschiedener <strong>Übertragung</strong>snetzbereiche.<br />

Dies führt zu erheblichen Kostensenkungen, <strong>die</strong> allen Netznutzern<br />

zugute kommen können. Ziel ist es daher, dass <strong>die</strong> Struktur eine einheitliche<br />

Regelzone gewährleistet.<br />

• Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen: Die Unabhängigkeit<br />

des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebes von Erzeuger- und Vertriebsinteressen ist<br />

erfor<strong>der</strong>lich für diskriminierungsfreien Netzzugang und verhin<strong>der</strong>t, dass <strong>die</strong><br />

(Gewinn-)Interessen an<strong>der</strong>er Wertschöpfungsstufen <strong>der</strong> <strong>Energie</strong>wirtschaft<br />

(Erzeugung, Vertrieb) den Netzbetrieb beeinflussen und ihn zur unmittelbaren<br />

o<strong>der</strong> mittelbaren „Quersubventionierung“ an<strong>der</strong>er Aktivitäten missbrauchen.<br />

• Sicherstellung des Netzerhalts- und -ausbaus: Der Erhalt und Ausbau <strong>der</strong><br />

<strong>Übertragung</strong>snetze ist eine zentrale Aufgabe für den künftigen Netzbetreiber.<br />

Der Netzausbau beseitigt Engpässe und <strong>die</strong>nt damit unmittelbar <strong>der</strong> Versorgungssicherheit.<br />

Er schafft dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Voraussetzung für <strong>die</strong> Erhöhung<br />

des Anteils erneuerbarer <strong>Energie</strong>n bei <strong>der</strong> deutschen <strong>Energie</strong>versorgung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Zunahme fluktuieren<strong>der</strong> Einspeisung<br />

durch Offshore-Windparks. Eine zukünftige Struktur des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebes<br />

muss sicherstellen, dass <strong>der</strong> Netzausbau rasch und effizient durchgeführt<br />

wird.<br />

• Effektive Aufsicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze: Beim Netzbetrieb handelt<br />

es sich um ein natürliches Monopol. Der Zugang zu den <strong>Übertragung</strong>snetzen<br />

ist wesentlich für funktionsfähigen Wettbewerb auf vor- und nachgelagerten<br />

Märkten <strong>der</strong> Erzeugung und des Handels mit Strom. Zum einen sind <strong>die</strong> Netzentgelte<br />

zu kontrollieren, zum an<strong>der</strong>en ist ein behin<strong>der</strong>ungs- und diskriminierungsfreier<br />

Netzzugang zu gewährleisten. Jedes <strong>der</strong> in Betracht kommenden<br />

43


Modelle eines künftigen Netzbetriebs muss eine effektive Aufsicht <strong>die</strong>ses natürlichen<br />

Monopols durch den Bund ermöglichen.<br />

• Schutz vor unerwünschten Übernahmen: Aufgrund <strong>der</strong> herausragenden<br />

Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze für <strong>die</strong> <strong>Energie</strong>versorgung Deutschlands<br />

sollte <strong>die</strong> Bundesrepublik in Ausnahmefällen <strong>die</strong> Möglichkeit haben, unerwünschte<br />

Übernahmen, welche <strong>die</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Versorgungssicherheit<br />

gefährden können, zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

• Rechtliche Zulässigkeit: Die Neustrukturierung des <strong>Übertragung</strong>snetzbereiches<br />

muss den rechtlichen Rahmenbedingungen genügen. Diese sind vor allem<br />

<strong>die</strong> Vorgaben<br />

o aus <strong>der</strong> EltRL des EU Binnenmarktpaketes,<br />

o <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Kommission für verbindlich erklärten E.ON-<br />

Verpflichtungszusage,<br />

o des deutschen Regulierungsregimes, vor allem des EnWG und des<br />

GWB, wobei <strong>die</strong> nationalen rechtlichen Vorgaben selbstverständlich<br />

durch den deutschen Gesetzgeber angepasst werden könnten.<br />

C.<br />

Modelle eines künftigen Netzbetriebs<br />

Im Folgenden werden <strong>die</strong> im Wesentlichen in Betracht kommenden Modelle eines<br />

künftigen Netzbetriebs skizziert und anhand <strong>der</strong> aufgestellten Entscheidungskriterien<br />

bewertet.<br />

1. Überblick<br />

I.<br />

Modell 1: Kooperation von vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />

Denkbar ist zunächst, dass <strong>die</strong> vier heutigen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber das<br />

Eigentum an ihren eigenständigen Netzgesellschaften und damit den <strong>Übertragung</strong>snetzen<br />

behalten, aber bundesweit eine einheitliche Regelzone errichten.<br />

44


2. Bewertung<br />

a) Bundesweite Regelzone<br />

Es ist grundsätzlich möglich, dass <strong>die</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

auch in den bestehenden gesellschaftsrechtlichen Strukturen eine einheitliche<br />

deutsche Regelzone durch eine verstärkte Kooperation untereinan<strong>der</strong><br />

schaffen. Dies ist im Wesentlichen Ziel des von <strong>der</strong> BNetzA<br />

eingeleiteten Festlegungsverfahrens. Allerdings führt <strong>die</strong> Koordination<br />

von vier separaten Netzgesellschaften unterschiedlicher Eigentümer<br />

zwangsläufig zu Reibungsverlusten. Eine vollständige Vereinheitlichung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsprozesse wäre zwar möglich. Der Aufbau einer gemeinsamen<br />

Regel- und IT-Infrastruktur wäre jedoch in einer Deutschen Netz-<br />

Gesellschaft deutlich einfacher.<br />

b) Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen<br />

Durch <strong>die</strong> Kooperation <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber würde sich an<br />

dem bestehenden Zustand nichts än<strong>der</strong>n.<br />

c) Sicherstellung des Netzerhalts- und -ausbaus<br />

Im Hinblick auf <strong>die</strong> Gewährleistung des Netzerhalts und -ausbaus würde<br />

sich an <strong>der</strong> gegenwärtigen Situation nichts än<strong>der</strong>n, wenn <strong>die</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzkonzerne<br />

zuständig für Entscheidung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Investitionen<br />

blieben.<br />

Sofern man unterstellt, dass <strong>die</strong> Übertragsnetz-Gesellschaften auch das<br />

Konzerninteresse im Blick haben, so sind sie unterschiedlichen Interessen<br />

ausgesetzt: Einerseits haben sie ein Interesse daran, <strong>die</strong> Netze in<br />

einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten und entsprechend<br />

des Bedarfs des verbundenen Erzeugungsunternehmens auszubauen.<br />

An<strong>der</strong>erseits haben sie tendenziell ein Interesse daran, den Netzausbaubedarf<br />

im Wesentlichen an den Bedarf des verbundenen Erzeugungsunternehmens<br />

auszurichten und <strong>die</strong> Nachfrage Dritter nachrangig<br />

zu behandeln.<br />

Ob es neben <strong>die</strong>sen strategischen Interessen auch ein eigenes Interesse<br />

<strong>der</strong> Netz-Tochter am Netzerhalt und Netzausbau gibt, hängt von den<br />

45


egulatorischen Rahmenbedingungen und insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Frage ab,<br />

ob durch solche Investitionen zusätzlich eine angemessene Rendite erwirtschaftet<br />

werden kann. Die damit verbundene Frage stellt sich bei allen<br />

hier diskutierten Modellen und wird sub F. näher behandelt.<br />

d) Effektive Aufsicht<br />

Bleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen Netzbetreiberstruktur lediglich mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />

dass <strong>die</strong>se zur Schaffung einer gemeinsamen Regelzone enger<br />

kooperieren müssen, än<strong>der</strong>t sich an den Aufsichtsmöglichkeiten des<br />

Bundes nichts. Die Aufsicht würde weiterhin <strong>über</strong> <strong>die</strong> Regulierungsbehörden<br />

mit den aufgrund des EnWG zur Verfügung stehenden Instrumentarien<br />

erfolgen. Einen dar<strong>über</strong> hinaus gehenden Einfluss auf das<br />

Geschäft <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber gäbe es nicht.<br />

e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />

Das Modell 1 führt insoweit zu keinen Verän<strong>der</strong>ungen gegen<strong>über</strong> dem<br />

Ist-Zustand.<br />

f) Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Das Modell 1 ist nur teilweise mit den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

vereinbar. Nach <strong>der</strong> E.ON-Verpflichtungszusage ist E.ON<br />

verpflichtet, seine Anteile an <strong>der</strong> E.ON Netz GmbH vollständig zu veräußern.<br />

Es wird deshalb in jedem Fall zu einer Heraustrennung des <strong>Übertragung</strong>snetzes<br />

von E.ON aus dem E.ON-Konzern und dem Eintritt eines<br />

neuen Investors in <strong>die</strong> E.ON Netz GmbH kommen.<br />

Der Verkauf des E.ON-Netzes än<strong>der</strong>t aber nichts daran, dass grundsätzlich<br />

nach dem geltenden Recht vier voneinan<strong>der</strong> getrennte und lediglich<br />

in Bezug auf eine einheitliche Regelzone enger kooperierende <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

fortbestehen können.<br />

Entscheidet sich <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland bei <strong>der</strong> Umsetzung<br />

<strong>der</strong> EltRL in nationales Recht für das „ITO“-Modell, sind aber Anpassungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Art. 17 bis 21 EltRL sicherstellen.<br />

46


II.<br />

Modell 2: Nationale Netzgesellschaft <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

1. Überblick<br />

Möglich ist auch, dass <strong>die</strong> vier ÜNB ihre Netze bzw. Netzgesellschaften in eine<br />

bundesweite Netzgesellschaft einbringen und <strong>die</strong> bisherigen Mütter <strong>der</strong><br />

ÜNB Eigentümer <strong>der</strong> bundesweiten Netzgesellschaft bleiben. Die Unternehmen<br />

würden zwar nicht ihr Eigentum an den Netzen verlieren, <strong>die</strong> Führung<br />

des Netzbetriebs würde aber strikt unabhängig gestaltet. Rechtlich wäre zu<br />

gewährleisten, dass das Management unabhängig von den Interessen <strong>der</strong><br />

Gesellschafter agiert. Alternativ könnte eine rechtlich eigenständige Betriebsführungsgesellschaft<br />

errichtet werden, an <strong>der</strong> <strong>die</strong> vier großen EVU nicht beteiligt<br />

wären.<br />

2. Bewertung<br />

a) Bundesweite Regelzone<br />

Die Ausführungen zu Modell 1 gelten entsprechend.<br />

b) Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen<br />

Gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> bisherigen Situation würde sich durch <strong>die</strong> bundesweite<br />

Netzgesellschaft nur insofern etwas än<strong>der</strong>n als nicht mehr ein einzelnes<br />

<strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen Einfluss auf <strong>die</strong> Netzgesellschaft ausüben<br />

könnte, son<strong>der</strong>n nur noch gemeinsam mit an<strong>der</strong>en. Der grundsätzliche<br />

Interessenkonflikt zwischen unabhängigem Netzbetrieb und Konzerninteresse<br />

bliebe jedoch bestehen.<br />

c) Sicherstellung des Netzerhalts- und -ausbaus<br />

Es gelten <strong>die</strong> Ausführungen zu Modell 1.<br />

d) Effektive Aufsicht<br />

Es gelten <strong>die</strong> Ausführungen zu Modell 1.<br />

47


e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />

Das Modell 2 führt insoweit zu keinen Verän<strong>der</strong>ungen gegen<strong>über</strong> dem<br />

Ist-Zustand.<br />

f) Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Das Modell 3 ist mit <strong>der</strong> Verpflichtungszusage von E.ON nicht vereinbar:<br />

Danach scheidet eine Beteiligung von Gesellschaften des E.ON-<br />

Konzerns an <strong>der</strong> Netzgesellschaft (jedenfalls für einen Zeitraum von 10<br />

Jahren) aus. Dar<strong>über</strong> hinaus sollte <strong>der</strong> Käufer des E.ON-<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzes we<strong>der</strong> <strong>über</strong> Stimmrechte in einem an<strong>der</strong>en <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen,<br />

das auf dem Gebiet <strong>der</strong> Erzeugung o<strong>der</strong><br />

des Vertriebs tätig ist, verfügen noch <strong>über</strong> das Recht, Organmitglie<strong>der</strong><br />

zu bestellen. Ebenso wenig sollte ein solches <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />

Stimmrechte im Hinblick auf den Käufer haben o<strong>der</strong> das Recht,<br />

Organmitglie<strong>der</strong> zu bestellen. Folglich könnte das <strong>Übertragung</strong>snetz von<br />

E.ON nicht in eine Deutsche Netz-Gesellschaft eingebracht werden,<br />

wenn an <strong>die</strong>ser einer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en drei ÜNB-Konzerne stimmberechtigt<br />

wäre.<br />

Wettbewerbsrechtlich wäre <strong>der</strong> Zusammenschluss von E.ON, RWE,<br />

Vattenfall und EnBW im Hinblick auf ihr <strong>Übertragung</strong>snetz hingegen<br />

wohl zulässig. Die ÜNB haben in ihrem jeweiligen Netzbereich bereits<br />

eine Monopolstellung (Marktanteil von 100 % im jeweiligen Netzbereich).<br />

Schon jetzt ist kein Ausweichen auf einen alternativen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

möglich. An <strong>die</strong>ser Situation würde <strong>die</strong> Bildung einer einheitlichen<br />

Netzgesellschaft nichts än<strong>der</strong>n. Auch würde es hier – an<strong>der</strong>s<br />

als in ähnlichen Fällen, in denen es zur horizontalen Integration von „lokalen<br />

Monopolen“ kommt – nicht zu einer Beseitigung von Restwettbewerb<br />

zwischen den marktbeherrschenden Unternehmen <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Monopole kommen. 25 Die ÜNB machen einan<strong>der</strong> in den verschiedenen<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbereichen keine Konkurrenz und werden <strong>die</strong>s auch<br />

künftig nicht tun. Die Ausweitung eines <strong>Übertragung</strong>snetzes in an<strong>der</strong>e<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbereiche ist allenfalls eine rein theoretische Option.<br />

25 Vgl. aber den insoweit unterschiedlichen Fall im Kabelmarkt, Entscheidung des Kartellamtes zu ish/iesy, B7-<br />

22/05.<br />

48


Die Zusammenarbeit könnte zwar dazu führen, dass das wettbewerbliche<br />

Verhalten <strong>der</strong> ÜNB in an<strong>der</strong>en Bereichen nachlässt (Spill over-<br />

Effekt). 26 Allerdings würde <strong>die</strong> Zusammenführung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />

<strong>die</strong>se gleichzeitig aus <strong>der</strong> vollständigen Konzernintegration des jeweiligen<br />

ÜNB lösen, wodurch positive Markteffekte zu erwarten sind: Die<br />

Durchsetzung einzelner ÜNB-Interessen im Hinblick auf den Netzbetrieb<br />

wäre bei einer integrierten Netz AG zumindest weitaus schwieriger. Diese<br />

Wirkung könnte <strong>die</strong> Gefahr von Spill-over-Effekten <strong>über</strong>wiegen. Eine<br />

solche Lösung wäre dann zulässiggemäß § 36 Abs. 1 GWB. Die Frage<br />

wäre bei <strong>der</strong> konkreten Ausgestaltung eines solchen Modells eingehend<br />

zu berücksichtigen.<br />

III.<br />

Modell 3: Private nationale Netzgesellschaft ohne strategische Beteiligung <strong>der</strong><br />

vier ÜNB-Konzerne<br />

1. Überblick<br />

a) Private Investoren<br />

Modell 3 würde <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen Netz-Gesellschaft unter<br />

ausschließlicher Beteiligung von privaten Unternehmen ohne strategische<br />

Beteiligung von vertikal integrierten <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />

beinhalten. In Betracht kommen langfristig orientierte Finanzinvestoren,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> langen und erheblichen Investitionsphasen tragen können<br />

und wollen. Das trifft vor allem auf institutionelle Anleger wie Versicherungs-<br />

und Pensionsfonds sowie Infrastrukturfonds zu. Kurzfristig orientierte<br />

Private Equity Fonds mit weit <strong>über</strong>durchschnittlichen Renditeerwartungen<br />

dürften kaum Interesse an einem Investment haben. Abgesehen<br />

davon erfüllen sie nicht das Kriterium <strong>der</strong> langfristigen Orientierung.<br />

Als strategische Investoren können im Wesentlichen ausländische<br />

Netzgesellschaften bezeichnet werden. Zu denken ist schließlich noch<br />

an Anbieter von netzrelevanter Infrastruktur.<br />

26 Vgl. BGH WuW/E-DE-R 711, 718 – Ostfleisch; ferner Bechtold, Kartellgesetz, 5. Auflage, § 36 Rdnr. 15.<br />

49


) Stimmrechtslose Beteiligungen <strong>der</strong> vier ÜNB-Konzerne und Anbieter<br />

Erneuerbarer <strong>Energie</strong>n<br />

Nach <strong>der</strong> Verpflichtungszusage von E.ON sollten sich an <strong>der</strong> Deutschen<br />

Netz-Gesellschaft im Modell 3 Erzeugungs- und Versorgungsunternehmen<br />

nicht beteiligen, wenn sie <strong>über</strong> Stimmrechte o<strong>der</strong> Rechte zu zur<br />

Bestellung von Organmitglie<strong>der</strong>n verfügen (sog. strategische Beteiligungen).<br />

Im Ergebnis wären daher nur rein finanzielle, stimmrechtslose Beteiligungsformen<br />

ohne Entsen<strong>der</strong>echte zulässig.<br />

Als <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen gelten gemäß <strong>der</strong> Definition des<br />

§ 3 Nr. 18 EnWG nicht nur <strong>die</strong> vier großen, integrierten Versorger E.ON,<br />

Vattenfall, RWE und EnBW, son<strong>der</strong>n sämtliche natürliche o<strong>der</strong> juristische<br />

Personen, <strong>die</strong> <strong>Energie</strong> an an<strong>der</strong>e liefern. Dies umfasst auch Anbieter<br />

von Strom aus erneuerbaren <strong>Energie</strong>n. Gleiches gilt für Erzeuger<br />

(Kraftwerksbetreiber). Alle <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen könnten<br />

daher lediglich z.B. stimmrechtslose Vorzugsaktien halten, <strong>die</strong> keinerlei<br />

Einfluss ermöglichen, aber dafür mit einem nachzahlbaren Vorzug bei<br />

<strong>der</strong> Gewinnverteilung ausgestattet sind.<br />

c) Börsengang<br />

Im Falle einer Organisation <strong>der</strong> Deutschen Netz Gesellschaft als Aktiengesellschaft<br />

könnten <strong>die</strong> Aktien einer Deutschen Netz AG, wie beispielsweise<br />

<strong>die</strong> <strong>der</strong> National Grid plc. in Großbritannien, an <strong>der</strong> Börse<br />

notiert werden. Dadurch könnte sich <strong>die</strong> Deutsche Netz AG insbeson<strong>der</strong>e<br />

das für den Ausbau <strong>der</strong> Netze erfor<strong>der</strong>liche Eigenkapital <strong>über</strong> den<br />

Kapitalmarkt beschaffen. Bei einer Börsennotierung ist ein Mindestmaß<br />

an Streubesitz (Free Float) erfor<strong>der</strong>lich, um <strong>die</strong> notwendige Liquidität <strong>der</strong><br />

Aktien sicherzustellen. Insoweit könnten neben den langfristig orientierten<br />

Investoren auch kleinere und kurzfristig interessierte Anleger beteiligt<br />

werden.<br />

d) Stufenweise Verwirklichung<br />

Das vorstehend beschriebene Modell 3 kann auch schrittweise verwirklich<br />

werden. Auch wenn zunächst nur E.ON und Vattenfall ihre Übertra-<br />

50


2. Bewertung<br />

gungsnetze verkaufen würden, könnten bereits <strong>die</strong>se beiden größten<br />

Netze in einer Netz AG zusammengeführt werden.<br />

a) Bundesweite Regelzone<br />

Die Ausführungen zu Modell 1 gelten entsprechend.<br />

b) Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen<br />

Die Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen wird durch<br />

private Investoren, <strong>die</strong> nicht <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen sind o<strong>der</strong><br />

mit solchen verbunden sind, vollständig und optimal gewährleistet.<br />

Wettbewerbsschädliche Spill-over-Effekte wären nicht zu befürchten.<br />

c) Sicherstellung des Netzerhalts und -ausbaus<br />

Um sicherzustellen, dass <strong>die</strong> für den Netzerhalt und -ausbau notwendigen<br />

Investitionen getätigt werden, sind ausreichende Anreize für <strong>die</strong> privaten<br />

Investoren zu schaffen. Dazu ist <strong>der</strong> entsprechende Regulierungsrahmen<br />

zu schaffen (dazu ausführlich sub. F.).<br />

d) Effektive Aufsicht<br />

Die Aufsicht wird etwas vereinfacht, da keine gegenläufigen Konzerninteressen<br />

mitbestimmend für <strong>die</strong> Geschäftspolitik <strong>der</strong> Deutschen Netz-<br />

Gesellschaft sind.<br />

e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />

Die Ausführungen zum Modell 1 gelten entsprechend.<br />

f) Rechtliche Zulässigkeit<br />

Modell 3 fügt sich problemlos in den geltenden gesetzlichen Rahmen<br />

ein.<br />

51


IV.<br />

Modell 4: Private Deutsche Netz-Gesellschaft mit Bundesbeteiligung<br />

1. Überblick<br />

Modell 4 würde wie Modell 3 <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen Netz-Gesellschaft<br />

unter Beteiligung von privaten Unternehmen beinhalten, jedoch mit einer zusätzlichen<br />

Beteiligung des Bundes als Gesellschafter in noch festzulegen<strong>der</strong><br />

Höhe. Die hinsichtlich des Modells 3 gemachten Ausführungen zu den auf privater<br />

Seite in Frage kommenden Gesellschaftern gelten insoweit entsprechend.<br />

a) Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> GmbH<br />

Das deutsche Recht bietet für private Gesellschaften grundsätzlich fünf<br />

Rechtsformen: Die Aktiengesellschaft („AG“) und <strong>die</strong> Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung („GmbH“) (<strong>die</strong> sog. Kapitalgesellschaften) sowie<br />

<strong>die</strong> Kommanditgesellschaft („KG“), <strong>die</strong> offene Handelsgesellschaft<br />

(„OHG“) und <strong>die</strong> Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) (<strong>die</strong> sog.<br />

Personengesellschaften).<br />

Für eine Deutsche Netz-Gesellschaft kommen von vornherein nur Kapitalgesellschaften<br />

in Betracht. Reine Personengesellschaften scheiden<br />

aufgrund <strong>der</strong> in ihnen gegebenen persönlichen Haftung aller o<strong>der</strong> zumindest<br />

einzelner Gesellschafter von vornherein aus. Kombinationsmodelle<br />

wie <strong>die</strong> GmbH & Co. KG o<strong>der</strong> <strong>die</strong> AG & Co. KG, bei denen <strong>die</strong> persönliche<br />

Haftung <strong>der</strong> Gesellschafter <strong>der</strong> KG durch <strong>die</strong> Zwischenschaltung<br />

einer GmbH o<strong>der</strong> AG als persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafterin aufgefangen<br />

wird, sind aufgrund <strong>der</strong> bei ihnen erfor<strong>der</strong>lichen Verschachtelung<br />

<strong>der</strong> zwei Gesellschaften in ihrer Struktur vergleichsweise kompliziert,<br />

ohne im vorliegenden Fall ersichtliche Vorteile zu bringen. Allerdings<br />

könnten sich hier steuerliche Vorteile bieten, <strong>der</strong>en Prüfung auftragsgemäß<br />

nicht Gegenstand <strong>die</strong>ser Untersuchung sind.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Kapitalgesellschaften bietet sich für eine Deutschen Netz-<br />

Gesellschaft neben <strong>der</strong> GmbH vor allem <strong>die</strong> Rechtsform <strong>der</strong> AG an. Die<br />

AG ist <strong>die</strong> typische Rechtsform für Großunternehmen, <strong>die</strong> ihren Kapitalbedarf<br />

<strong>über</strong> den Kapitalmarkt decken. Dies gilt umso mehr, soweit mittel-<br />

o<strong>der</strong> langfristig ein Börsengang <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft beab-<br />

52


sichtigt ist. In <strong>die</strong>sem Falle müsste eine in einer an<strong>der</strong>en Rechtsform<br />

ausgestaltete Netzgesellschaft zuvor in eine AG umgewandelt werden.<br />

Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass <strong>die</strong> Deutsche Netz-<br />

Gesellschaft in Rechtsform einer AG errichtet werden sollte.<br />

b) Europäische Aktiengesellschaft<br />

Soweit eine grenz<strong>über</strong>schreitende Zusammenlegung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />

in Europa beabsichtigt ist, bietet sich zusätzlich zu den reindeutschen<br />

Rechtsformen <strong>die</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Europäischen Aktiengesellschaft<br />

(Societas Europaea, „SE“) an. An <strong>der</strong> Gründung einer SE<br />

müssen jeweils Unternehmen aus mindestens zwei verschiedenen<br />

EU/EWR-Staaten beteiligt sein (Art. 2 SE-VO). Die SE kommt daher bei<br />

<strong>der</strong> Gründung einer rein nationalen Netzgesellschaft zunächst nicht in<br />

Betracht. Im Falle einer künftigen grenz<strong>über</strong>schreitenden Netzfusion in<br />

Europa ermöglicht aber <strong>die</strong> Gründung einer SE, Transaktions- und Organisationskosten<br />

einzusparen. Außerdem erlaubt <strong>die</strong> SE <strong>die</strong> Wahl zwischen<br />

einem dualistischen (Vorstand und Aufsichtsrat) o<strong>der</strong> einem monistischen<br />

Leitungsgremium (Verwaltungsrat). Die SE stellt keine europäische<br />

Einheits-AG dar. Die europäischen Vorschriften betreffen nur<br />

einen Teilbereich (v.a. <strong>die</strong> Gründung und den Aufbau <strong>der</strong> SE), daneben<br />

gilt das am Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft anwendbare nationale Aktienrecht.<br />

c) Corporate Governance in <strong>der</strong> AG<br />

aa) Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

Die AG hat zwingend ein duales Führungssystem. Der Vorstand<br />

leitet <strong>die</strong> Geschäfte in eigener Verantwortung. Er unterliegt we<strong>der</strong><br />

Weisungen des Aufsichtsrats noch <strong>der</strong> Aktionäre (§ 76<br />

Abs. 1 AktG). Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden vom Aufsichtsrat<br />

bestellt, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um von den Gesellschaftern in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

gewählt wird. Der Aufsichtsrat <strong>über</strong>wacht und berät den<br />

Vorstand. Die Satzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufsichtsrat selbst hat zu bestimmen,<br />

dass bestimmte Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands<br />

nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen<br />

(§ 111 Abs. 4 AktG). Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für Entscheidungen<br />

von grundsätzlicher Bedeutung für <strong>die</strong> Vermögens-, Finanz- o<strong>der</strong><br />

53


Ertragslage des Unternehmens. Vorstand und Aufsichtsrat sind<br />

getrennt; eine Doppelmitgliedschaft ist ausgeschlossen.<br />

Auch im Hinblick auf <strong>die</strong> geltenden und künftig verschärften Entflechtungsregeln<br />

für <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber sollte für eine<br />

Deutsche Netz AG vorgesehen werden, dass Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats<br />

eines <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmens nicht zugleich<br />

Vorstandsmitglied o<strong>der</strong> Leitungspersonal <strong>der</strong> Deutschen Netz AG<br />

sein dürfen. Ebenso ist <strong>der</strong> umgekehrte Fall zu untersagen, also<br />

Leitungspersonal eines <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmens darf<br />

nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat <strong>der</strong> Netzgesellschaft sein.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus sind auch Karenzzeiten, sog. „Cool-off“-Zeiten zu<br />

berücksichtigen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 EltRL dürfen Personen <strong>der</strong><br />

Unternehmensleitung und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane<br />

in den letzten drei Jahren vor ihrer Tätigkeit für <strong>die</strong> Deutsche Netz<br />

AG we<strong>der</strong> direkt noch indirekt berufliche Aufgaben o<strong>der</strong> Interessen-<br />

o<strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen bei dem vertikal integrierten Unternehmen,<br />

einem seiner Unternehmensteile o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en<br />

Mehrheitsanteilseignern ausgeführt haben. Ferner ist sicherzustellen,<br />

dass <strong>die</strong>se Personen nach ihrem Ausscheiden aus <strong>der</strong> Deutschen<br />

Netz AG für einen Zeitraum von vier Jahren solche Tätigkeiten<br />

bei den Mehrheitsanteilseignern <strong>der</strong> Deutschen Netz AG nicht<br />

aufnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 7 EltRL).<br />

Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Personen bestehen.<br />

Beschäftigt <strong>die</strong> Netz AG 500 Arbeitnehmer o<strong>der</strong> mehr, ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />

nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel mit<br />

Vertretern <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu besetzen. Existieren mehr als<br />

2000 Arbeitnehmer, gilt das Mitbestimmungsgesetz. Danach ist <strong>die</strong><br />

Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, darunter<br />

mit mindestens zwei Vertretern <strong>der</strong> Gewerkschaften. Wir gehen<br />

angesichts <strong>der</strong> bisherigen Beschäftigungszahl in den <strong>Übertragung</strong>snetz-Gesellschaften<br />

davon aus, dass <strong>die</strong>ser Schwellenwert<br />

nicht erreicht wird.<br />

bb) Rechte <strong>der</strong> Aktionäre<br />

Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

wahr. Diese hat an<strong>der</strong>s als <strong>die</strong> Gesellschafterversammlung einer<br />

54


GmbH o<strong>der</strong> einer KG keine Allzuständigkeit, son<strong>der</strong>n entscheidet<br />

nur <strong>über</strong> <strong>die</strong> im Gesetz und in <strong>der</strong> Satzung ausdrücklich bestimmten<br />

Fälle (§ 119 Abs. 1 AktG) sowie bei Maßnahmen von herausragen<strong>der</strong><br />

Bedeutung (ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit).<br />

Grundsätzlich entscheidet <strong>die</strong> Hauptversammlung<br />

mit <strong>der</strong> einfachen Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen, soweit<br />

nicht Gesetz o<strong>der</strong> Satzung eine größere Mehrheit o<strong>der</strong> weitere Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

bestimmen. Das betrifft z.B. <strong>die</strong> Bestellung <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

und <strong>die</strong> Verwendung des Bilanzgewinns. Bestimmte<br />

Maßnahmen bedürfen kraft Gesetzes einer qualifizierten<br />

Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (Satzungsän<strong>der</strong>ung,<br />

Veräußerung des gesamten Vermögens, Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Kapitalbeschaffung und Strukturmaßnahmen nach<br />

dem Umwandlungsgesetz).<br />

Die grundsätzliche Unabhängigkeit des Vorstands bedeutet also<br />

nicht, dass <strong>die</strong> Aktionäre keinen Einfluss auf <strong>die</strong> Geschäftstätigkeit<br />

haben. Die Aktionäre entscheiden <strong>über</strong> <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

mittelbar auch <strong>über</strong> <strong>die</strong> personale Zusammensetzung<br />

des Vorstands und üben damit erheblichen Einfluss aus. Außerdem<br />

sind <strong>die</strong> Aktionäre kraft Gesetzes für <strong>die</strong> wesentlichen<br />

Entscheidungen zuständig. Ferner können in <strong>der</strong> Satzung vereinbarte<br />

Zustimmungskataloge des Aufsichtsrats und <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

den mittel- bzw. unmittelbaren Einfluss <strong>der</strong> Aktionäre<br />

stärken.<br />

cc) Beirat<br />

Denkbar ist auch <strong>die</strong> Installierung eines weiteren Gremiums, wie<br />

z.B. eines Beirats bestehend aus Verbraucherschützern, Netznutzern,<br />

Politikern, Wissenschaftlern usw. Bei einer AG können dem<br />

Beirat allerdings keine zwingenden Organzuständigkeiten des<br />

Vorstands o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats zugewiesen werden. Im Wesentlichen<br />

kann ein Beirat daher nur eine Beratungsfunktion gegen<strong>über</strong><br />

dem Vorstand ausüben. Dabei ist zu beachten, dass nach<br />

dem Gesetz <strong>der</strong> Aufsichtsrat primär für <strong>die</strong> Beratung des Vorstands<br />

zuständig ist und <strong>der</strong> Beirat insoweit nicht verdrängend,<br />

son<strong>der</strong>n nur ergänzend tätig werden darf.<br />

55


d) Option 1: Kontrollmehrheit des Bundes<br />

Bei einer Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Deutschen Netz AG in Höhe<br />

von 75 % o<strong>der</strong> 50 % plus eine Stimme kann <strong>der</strong> Bund <strong>die</strong> Netzgesellschaft<br />

nahezu vollständig o<strong>der</strong> weitgehend kontrollieren:<br />

Bei einer Netz AG kann <strong>der</strong> Bund mit einer Mehrheit von 75 % <strong>der</strong><br />

Stimmen insbeson<strong>der</strong>e Kapitalerhöhungen und an<strong>der</strong>e wesentliche<br />

Strukturmaßnahmen (bspw. Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Kapitalmaßnahmen<br />

o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen) beschließen;<br />

<strong>die</strong> Entscheidungen <strong>über</strong> Netzerhalt und -ausbau lägen also<br />

in staatlicher Hand, soweit solche Kapitalerhöhungsmaßnahmen zur Finanzierung<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Bei einer einfachen Beteiligungsmehrheit von 50 % plus eine Stimme<br />

könnte <strong>der</strong> Bund dagegen Kapitalmaßnahmen und an<strong>der</strong>e wesentliche<br />

Strukturmaßnahmen nicht gegen den Willen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Aktionäre beschließen.<br />

Er hätte jedoch <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> Fassung von sonstigen<br />

Beschlüssen, bei denen lediglich eine einfache Stimmen- und Kapitalmehrheit<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, durchzusetzen.<br />

Die Abberufung des Aufsichtsrats erfor<strong>der</strong>t grundsätzlich eine Mehrheit<br />

von 75 % <strong>der</strong> Stimmen; allerdings kann <strong>die</strong> Satzung vorsehen, dass<br />

dar<strong>über</strong> <strong>die</strong> einfache Mehrheit entscheidet.<br />

e) Option 2: Sperrminorität des Bundes<br />

In Betracht kommt auch eine Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes, insbeson<strong>der</strong>e<br />

eine Sperrminorität von 25 % plus eine Aktie. Wichtige Strukturmaßnahmen<br />

wie Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Kapitalmaßnahmen o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen könnten dann<br />

aufgrund <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse nicht<br />

ohne Zustimmung des Bundes beschlossen werden.<br />

Auch <strong>die</strong> im Rahmen eines Börsengangs in <strong>der</strong> Regel notwendige Kapitalerhöhung<br />

bedarf <strong>der</strong> Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von<br />

drei Vierteln des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />

Gleiches gilt für <strong>die</strong> Entscheidung <strong>über</strong> den Ausschluss des Bezugs-<br />

56


echts. Der Bund könnte daher seine Sperrminorität im Falle eines Börsengangs<br />

vor Verwässerung schützen.<br />

f) Option 3: Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes und staatliche Son<strong>der</strong>rechte<br />

In Betracht kommt ferner eine Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes, <strong>die</strong><br />

durch zusätzliche staatliche Son<strong>der</strong>rechte ergänzt wird.<br />

Bei einer Beteiligung des Bundes von weniger als 50 % plus 1 Stimme<br />

o<strong>der</strong> weniger als 25 % plus 1 Stimme stellt sich <strong>die</strong> Frage, inwieweit<br />

staatliche Son<strong>der</strong>rechte („Golden Shares“) zulässig sind. Dies betrifft vor<br />

allem <strong>die</strong> Sicherung des Einflusses in <strong>der</strong> Hauptversammlung, <strong>die</strong> Mitwirkung<br />

bei <strong>der</strong> Zusammensetzung des Aufsichtsrats und <strong>die</strong> Kontrolle<br />

des Kreises <strong>der</strong> Aktionäre. Son<strong>der</strong>rechte für Aktionäre können in <strong>der</strong><br />

Satzung o<strong>der</strong> durch Gesetz begründet werden. Staatlichen Son<strong>der</strong>rechten<br />

zieht das EG-Primärrecht durch <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>lassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit<br />

(Art. 43, 56 EG) allerdings enge Grenzen. Zu berücksichtigen<br />

ist hier insbeson<strong>der</strong>e das Urteil des EuGH zum VW-Gesetz aus<br />

dem Jahre 2007 und <strong>die</strong> Position <strong>der</strong> EU-Kommission zur Umsetzung<br />

<strong>die</strong>ses Urteils durch den deutschen Gesetzgeber. 27<br />

aa) Sicherung des Einflusses in <strong>der</strong> Hauptversammlung durch<br />

Höchststimmrechte und Sperrminorität<br />

Mehrstimmrechte verleihen ihrem Inhaber mehr Stimmen als es<br />

dem Kapitalanteil entspricht. Heute dürfen Mehrstimmaktien nicht<br />

mehr geschaffen werden (§ 12 Abs. 2 AktG).<br />

Höchststimmrechte begrenzen <strong>die</strong> Stimmrechte des Aktionärs auf<br />

einen bestimmten Prozentsatz des Grundkapitals (z.B. 5 %, 10 %<br />

o<strong>der</strong> 20 %), auch wenn <strong>die</strong> Kapitalbeteiligung höher ist. Sie sind<br />

nur in nicht börsennotierten AG zulässig (§ 134 Abs. 1 Satz 2<br />

AktG) und dürfen nur allen Aktionären auferlegt werden.<br />

27<br />

EuGH, Urt. v. 23.10.2007 – C-112/05, NJW 2007, 3481; Pressemitteilungen <strong>der</strong> EU-Kommission v. 5.6.2008 –<br />

IP/08/873 und v. 27.11.2008 – IP/08/1797.<br />

57


In Betracht kommt, in <strong>der</strong> Satzung einer Deutschen Netz AG Son<strong>der</strong>rechte<br />

des Bundes als Min<strong>der</strong>heitsaktionär in Form von Zustimmungsvorbehalten<br />

vorzusehen, z.B. für <strong>die</strong> folgenden Punkte:<br />

• Maßnahmen des Netzausbaus, insbeson<strong>der</strong>e Durchführung<br />

von Kapitalerhöhungen, Aufnahme von Fremdkapital und<br />

Beantragung von Investitionsbudgets,<br />

• Veräußerung von wesentlichen Assets,<br />

• Abschluss von wesentlichen Pachtverträgen,<br />

• Satzungsän<strong>der</strong>ungen.<br />

Diese Son<strong>der</strong>rechte würden dem Bund allerdings nur ein Veto-<br />

Recht und kein Gestaltungsrecht gewähren. Er könnte Netzausbaumaßnahmen<br />

nicht gegen den mehrheitlichen Willen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Aktionäre durchsetzen.<br />

Fraglich ist <strong>die</strong> rechtliche Zulässigkeit staatlicher Son<strong>der</strong>rechte.<br />

Das VW-Gesetz von 1960 sah ein Höchststimmrecht von 20 %<br />

vor. Außerdem bestimmt das VW-Gesetz und <strong>die</strong> Satzung <strong>der</strong> VW<br />

AG, dass Entscheidungen, für <strong>die</strong> nach dem Aktiengesetz eine<br />

qualifizierte Mehrheit von 75% des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen<br />

Grundkapitals erfor<strong>der</strong>lich wäre (z.B. Satzungsän<strong>der</strong>ung,<br />

Kapitalmaßnahmen) einer Mehrheit von 80 % des Kapitals bedürfen.<br />

Das Land Nie<strong>der</strong>sachsen verfügt knapp <strong>über</strong> 20 % <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />

Aktien. Die Erhöhung des gesetzlichen qualifizierten<br />

Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisses von 75 % des Kapitals ist aktienrechtlich<br />

grundsätzlich zulässig (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AktG). Im Hinblick auf<br />

<strong>die</strong> VW-Regelungen hat <strong>der</strong> EuGH im Jahr 2007 aber festgestellt,<br />

dass das Zusammenspiel von Höchststimmrecht und Sperrminorität<br />

zugunsten des Landes Nie<strong>der</strong>sachsen einen Verstoß gegen <strong>die</strong><br />

Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG darstellt. Die Regelungen<br />

seien geeignet, Anlegern aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen<br />

abzuhalten.<br />

Die Aktionäre sind zwar weiterhin grundsätzlich frei darin, Höchststimmrechte<br />

und Sperrminoritäten in <strong>der</strong> Satzung zu begründen.<br />

58


Voraussetzung ist aber, dass dem ein freier Willensentschluss <strong>der</strong><br />

Aktionäre zugrunde liegt, d.h. <strong>die</strong> öffentliche Hand darf nicht maßgeblich<br />

Einfluss nehmen.<br />

Während das Höchststimmrecht im Zuge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des VW-<br />

Gesetzes abgeschafft wurde, sieht das VW-Gesetz und <strong>die</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> VW AG weiterhin vor, dass bestimmte Entscheidungen<br />

einer Mehrheit von 80 % des Kapitals bedürfen. 28 Die EU-<br />

Kommission untersucht gegenwärtig, ob <strong>die</strong> Beibehaltung <strong>der</strong><br />

staatlich vorgegebenen Sperrminorität auch ohne Höchststimmrecht<br />

bereits für sich betrachtet als Verstoß gegen das Urteil des<br />

EuGH bzw. <strong>die</strong> Kapitalverkehrsfreiheit zu qualifizieren ist. 29 Sie hat<br />

zunächst ein zweites Vertragsverletzungsverfahren gegen <strong>die</strong><br />

Bundesrepublik eingeleitet. 30 Ob <strong>die</strong> Kommission auch Klage vor<br />

dem EuGH erheben wird, ist offen.<br />

An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> VW AG kommt aber bei einer Strom<strong>über</strong>tragungsnetz<br />

AG eine Rechtfertigung aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Ordnung o<strong>der</strong> Sicherheit (Art. 58 EG) o<strong>der</strong> aus zwingenden Gründen<br />

des Allgemeinwohls in Betracht. Die öffentliche Sicherheit<br />

kann als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden, wenn eine<br />

tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, <strong>die</strong><br />

ein Grundinteresse <strong>der</strong> Gesellschaft berührt. Belgien hat z.B. ein<br />

Gesetz erlassen, mit <strong>der</strong> eine Son<strong>der</strong>aktie des Staates an zwei<br />

Gasbeför<strong>der</strong>ungs- und -vertriebsgesellschaften geschaffen wurde,<br />

<strong>die</strong> ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht des Staates gegen jede <strong>Übertragung</strong>,<br />

Verwendung als Sicherheit o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Verwendungszwecks<br />

bestimmter strategischer Aktiva sowie ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht<br />

gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen vorsieht, <strong>die</strong><br />

als den energiepolitischen Leitlinien des Staates zuwi<strong>der</strong>laufend<br />

angesehen werden. Der EuGH hat <strong>die</strong>se Regelung im Jahre 2002<br />

gebilligt, da sie darauf abziele, <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> <strong>Energie</strong>versorgung<br />

im Krisenfall zu gewährleisten und insoweit erfor<strong>der</strong>lich sei. 31<br />

28<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes <strong>über</strong> <strong>die</strong> Überführung <strong>der</strong> Anteilsrechte an <strong>der</strong> Volkswagenwerk Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung in private Hand v. 8.12.2008, BGBl. I Nr. 56/2008, 2369.<br />

29<br />

Verneinend LG Hannover, ZIP 2009, 666.<br />

30<br />

Pressemitteilung <strong>der</strong> EU-Kommission v. 27.11.2008 – IP/08/1797.<br />

31<br />

EuGH, Urt. v. 4.6.2002, Rs. C-503/99 (Goldene Aktie Belgien), Slg. 2002, I-4809.<br />

59


Demgegen<strong>über</strong> hat <strong>der</strong> EuGH ein französisches Gesetz, das<br />

ebenfalls eine Son<strong>der</strong>aktie des Staates an einem Erdölunternehmen<br />

schuf, beanstandet. Die Son<strong>der</strong>aktie begründete unter an<strong>der</strong>em<br />

das Recht, gegen Entscheidungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Abtretung <strong>der</strong> wesentlichen<br />

Tochtergesellschaften o<strong>der</strong> <strong>über</strong> ihre Verwendung als<br />

Sicherheit Wi<strong>der</strong>spruch zu erheben. Die Ausübung <strong>die</strong>ses Rechts<br />

sei an keine Voraussetzung geknüpft, <strong>die</strong> das weite dem Minister<br />

zustehende Ermessen hinsichtlich <strong>der</strong> Identitätskontrolle <strong>der</strong> Inhaber<br />

von Anteilen an den Tochtergesellschaften begrenze. 32<br />

In seinem jüngsten Urteil zu Golden Shares hat <strong>der</strong> EuGH ein Vetorecht<br />

Italiens für bestimmten Strukturmaßnahmen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

als Verstoß gegen Art. 43 EG qualifiziert. Die Umstände,<br />

unter denen <strong>die</strong>ses Recht ausgeübt werden könne, seien nicht hinreichend<br />

klar gefasst. 33<br />

Son<strong>der</strong>rechte für staatliche Aktien, <strong>die</strong> bestimmte Entscheidungen<br />

im Ergebnis von <strong>der</strong> Zustimmung des Bundes abhängig machen,<br />

obwohl nach dem Aktiengesetz ein Mehrheitserfor<strong>der</strong>nis von drei<br />

Vierteln <strong>der</strong> Stimmen genügt, können also nur in engen Grenzen<br />

geschaffen werden. Die Europarechtskonformität hängt von <strong>der</strong><br />

konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab.<br />

bb) Entsendung von Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n<br />

Dem Bund könnte in <strong>der</strong> Satzung das Recht eingeräumt werden,<br />

Mitglie<strong>der</strong> in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 101 Abs. 2 AktG).<br />

Entsendungsrechte dürfen aber insgesamt nur höchstens für ein<br />

Drittel <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> begründet werden. Dadurch<br />

wird sichergestellt, dass <strong>die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

auch <strong>die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat bestimmt.<br />

Das Entsen<strong>der</strong>echt kann bereits für eine einzige Aktie bestellt<br />

werden.<br />

Eine gesetzliche Erweiterung des Entsen<strong>der</strong>echts kommt nicht in<br />

Betracht. Der EuGH hat im Hinblick auf das VW-Gesetz entschieden,<br />

dass ein solches, vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abwei-<br />

32<br />

EuGH, Urt. v. 4.6.2002, Rs. C-483/99 (Goldene Aktie Frankreich), Slg. 2002, I-4781.<br />

33<br />

EuGH, Urt. v. 26.3.2009, Rs. C-326/07.<br />

60


chendes Son<strong>der</strong>recht gegen Art. 56 EG verstößt. Denkbar wäre<br />

zwar, dem Bund in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Netz AG ein <strong>über</strong>proportionales<br />

Entsen<strong>der</strong>echt einzuräumen. Allerdings dürfte auch <strong>die</strong>s nur<br />

zulässig sein, wenn <strong>die</strong> Aktionäre dar<strong>über</strong> ohne Einfluss des Staates<br />

entscheiden.<br />

cc) Kontrolle des Aktionärskreises durch Beschränkung <strong>der</strong><br />

Übertragbarkeit <strong>der</strong> Aktien<br />

Aktien sind grundsätzlich frei <strong>über</strong>tragbar. Die Satzung kann aber<br />

vorsehen, dass <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong> von Namensaktien <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Vorstands, des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

bedarf (§ 68 Abs. 2 AktG). In <strong>der</strong> Satzung können auch bestimmte<br />

Gründe bestimmt werden, aus denen <strong>die</strong> Zustimmung<br />

verweigert werden darf. Die Vinkulierung wirkt dinglich, das heißt<br />

eine <strong>Übertragung</strong> ohne Zustimmung ist nichtig. Die Satzung <strong>der</strong><br />

Netz AG könnte z.B. vorsehen, dass <strong>die</strong> Zustimmung von <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit (75 % des<br />

Kapitals) zu erteilen ist. Der Bund hätte dann bei einer Beteiligung<br />

von 25 % plus eine Aktie eine Sperrminorität und könnte z.B. <strong>die</strong><br />

Beteiligung ausländischer Investoren o<strong>der</strong> Staatsfonds verhin<strong>der</strong>n.<br />

Auch vinkulierte Namensaktien sind grundsätzlich börsenfähig.<br />

Eine Vinkulierungsklausel, <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong> <strong>der</strong> Aktien an <strong>der</strong><br />

Netz AG von <strong>der</strong> Zustimmung des Bundes abhängig machen würde,<br />

ist als staatliches Son<strong>der</strong>recht allerdings auf ihre Vereinbarkeit<br />

mit <strong>der</strong> Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG, <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit<br />

nach Art. 43 EG und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot<br />

nach Art. 12 EG zu prüfen. Auch hier gilt, dass <strong>die</strong> Aktionäre<br />

ein Son<strong>der</strong>recht des Bundes in <strong>der</strong> Satzung vereinbaren<br />

können, wenn <strong>die</strong>s auf einem freien Willensentschluss beruht, d.h.<br />

<strong>die</strong> öffentliche Hand nicht maßgeblich Einfluss nimmt.<br />

Wird <strong>die</strong> Vinkulierungsklausel auf Anregung des Bundes in <strong>die</strong><br />

Satzung aufgenommen und zielt sie auf <strong>die</strong> Kontrolle ausländischer<br />

Beteiligungen ab, so ist <strong>die</strong> Kapitalverkehrsfreiheit und gegebenenfalls<br />

auch <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit betroffen. Fraglich ist<br />

dann, ob eine Rechtfertigung aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung<br />

o<strong>der</strong> Sicherheit (Art. 58 EG) o<strong>der</strong> aus zwingenden Gründen<br />

61


des Allgemeinwohls möglich ist. Ob eine Vinkulierungsklausel zugunsten<br />

des Bundes danach gerechtfertigt werden könnte, hängt<br />

von ihrer konkreten Ausgestaltung ab und ist ggf. geson<strong>der</strong>t zu untersuchen.<br />

Das bereits erwähnte französische Gesetz stattete <strong>die</strong> staatliche<br />

Son<strong>der</strong>aktie auch mit einem Genehmigungsvorbehalt des Staates<br />

bei <strong>der</strong> Überschreitung bestimmter Schwellenwerte für eine direkte<br />

o<strong>der</strong> indirekte Beteiligung aus. Der EuGH kassierte <strong>die</strong>se Regelung,<br />

da das Genehmigungsrecht keinen Voraussetzungen unterliege<br />

und zu unbestimmt sei. 34 Auch das spanische Gesetz aus<br />

dem Jahre 2006, das den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen<br />

des <strong>Energie</strong>sektors von einer vorherigen behördlichen Genehmigung<br />

abhängig macht, verstieß dem EuGH zufolge gegen<br />

<strong>die</strong> Art. 43 und 56 EG. Entscheidend sei, dass <strong>der</strong> Behörde ein<br />

kaum kontrollierbarer Ermessensspielraum eingeräumt wurde, <strong>der</strong><br />

<strong>die</strong> Gefahr von Diskriminierungen mit sich bringe. 35 Der EuGH hat<br />

auch <strong>die</strong> italienische Regelung beanstandet, <strong>die</strong> ein Einspruchsrecht<br />

des Staates vorsieht, wenn ein Investor einen bestimmten<br />

Prozentsatz <strong>der</strong> Stimmrechte an <strong>der</strong> Gesellschaft erwirbt. 36 Danach<br />

ist eine vorherige staatliche Kontrolle von Beteiligungen an<br />

<strong>der</strong> Netz AG – wenn <strong>über</strong>haupt – nur in engen Grenzen zulässig.<br />

Es müssten im Voraus jedenfalls objektive, nichtdiskriminierende<br />

Kriterien aufgestellt werden.<br />

Die vorstehenden Erwägungen dürften auch für an<strong>der</strong>e denkbare<br />

Son<strong>der</strong>rechte des Bundes gelten (An<strong>die</strong>nungspflicht und Vorkaufsrecht;<br />

„Change of Control“-Klauseln, <strong>die</strong> bei einem Kontrollwechsel<br />

auf Ebene des Gesellschafters ein Erwerbsrecht vorsehen („Call<br />

Option“).<br />

34 EuGH, Urt. v. 4.6.2002, Rs. C-483/99 (Goldene Aktie Frankreich), Slg. 2002, I-4781.<br />

35 EuGH, Urt. v. 17.7.2008, Rs. C-207/07.<br />

36 EuGH, Urt. v. 26.3.2009, Rs. C-326/07.<br />

62


2. Bewertung<br />

a) Bundesweite Regelzone<br />

Die Ausführungen zu Modell 2 gelten entsprechend.<br />

b) Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen<br />

Die Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen ist vollständig<br />

gewährleistet.<br />

c) Sicherstellung des Netzerhalts und -ausbaus<br />

Im Falle einer qualifizierten Mehrheitsbeteiligung von 75 % plus eine<br />

Stimme kann <strong>der</strong> Bund <strong>über</strong> den <strong>die</strong> für den Netzerhalt und -ausbau<br />

notwendigen Investitionen entscheiden, sofern <strong>die</strong>se eine Kapitalerhöhung<br />

voraussetzen. Bei einer geringeren Beteiligung ist <strong>der</strong> Bund auf <strong>die</strong><br />

Mitwirkung an<strong>der</strong>er Aktionäre angewiesen. In <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

kann jedoch vorgesehen werden, dass bestimmte weitere für den<br />

Netzausbau wesentliche Maßnahmen nur mit bestimmten Zustimmungsquoren<br />

getroffen werden dürfen.<br />

d) Effektive Aufsicht<br />

Die Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft würde<br />

zu einem zusätzlichen Aufsichtsmittel neben <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Regulierungsbehörden<br />

führen. Abhängig von <strong>der</strong> Höhe seiner Beteiligung und<br />

<strong>der</strong> Ausgestaltung in den Gesellschaftsverträgen, kann <strong>der</strong> Bund bei allen<br />

Rechtsformen zumindest mittelbar Einfluss auf <strong>die</strong> Netzgesellschaft<br />

und auch <strong>die</strong> Geschäftspolitik <strong>der</strong> jeweiligen Geschäftsführung nehmen.<br />

Mit <strong>die</strong>sen Instrumentarien könnte <strong>der</strong> Bund auch begrenzten Einfluss<br />

auf <strong>die</strong> Netzausbaumaßnahmen nehmen.<br />

e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />

Bei einer Beteiligung des Bundes mit einfacher Mehrheit wäre <strong>die</strong> Netzgesellschaft<br />

gegen eine feindliche Kontroll<strong>über</strong>nahme geschützt.<br />

63


Eine reine Sperrminorität würde den Staat noch nicht in <strong>die</strong> Lage versetzen,<br />

den Aktionärskreis zu kontrollieren.<br />

Staatliche Son<strong>der</strong>rechte sind, wenn <strong>über</strong>haupt, nur in engen Grenzen<br />

zulässig.<br />

D.<br />

Einbringung <strong>der</strong> Netze in eine bundesweite Netzgesellschaft<br />

Die Einbringung und horizontale Bündelung <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetze in einer<br />

Gesellschaft könnte auf verschiedenen Wegen vollzogen werden:<br />

1. Verschmelzung<br />

I.<br />

Überblick<br />

Je<strong>der</strong> <strong>der</strong> heutigen Eigentümer könnte seine Netzgesellschaft auf <strong>die</strong> neue<br />

Netz AG im Wege <strong>der</strong> Gesamtrechtsnachfolge verschmelzen (§ 2 UmwG).<br />

Den Anteilsinhabern <strong>der</strong> bestehenden Netzgesellschaften würden Anteile an<br />

<strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft gewährt.<br />

2. <strong>Übertragung</strong> durch Abspaltung o<strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung<br />

Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Netzgesellschaft könnten<br />

im Wege <strong>der</strong> teilweisen Gesamtrechtsnachfolge auf <strong>die</strong> neue Netz AG<br />

<strong>über</strong>tragen werden. Dies kann entwe<strong>der</strong> durch Abspaltung (§ 123 Abs. 2<br />

UmwG) o<strong>der</strong> durch Ausglie<strong>der</strong>ung erfolgen (§ 123 Abs. 3 UmwG). Im ersten<br />

Fall würden <strong>die</strong> bisherigen Anteilsinhaber an <strong>der</strong> Netz AG beteiligt; im zweiten<br />

Fall <strong>die</strong> bisherigen Netzgesellschaften.<br />

3. Einbringung als Sacheinlage<br />

Die existierenden Netzgesellschaften könnten <strong>die</strong> Vermögensgegenstände<br />

und Verbindlichkeiten im Wege <strong>der</strong> Einzelrechts<strong>über</strong>tragung als Sacheinlage<br />

in <strong>die</strong> Netz AG einbringen. Den Netzgesellschaften würden wie<strong>der</strong>um Anteile<br />

an <strong>der</strong> Netz AG gewährt.<br />

64


4. Einzelrechts<strong>über</strong>tragung („Asset Deal“)<br />

Die Netzgesellschaften könnten ihre Vermögensgegenstände an <strong>die</strong> Netz AG<br />

verkaufen (asset deal).<br />

5. Anteils<strong>über</strong>tragung („Share Deal“)<br />

Die Eigentümer <strong>der</strong> existierenden Netzgesellschaften könnten ihre Anteile an<br />

<strong>die</strong> Netz AG verkaufen (share deal). Diese Netz-Töchter würden in einem<br />

zweiten Schritt auf <strong>die</strong> Netz-Mutter verschmolzen.<br />

II.<br />

Bewertung<br />

In den Varianten 1. bis 3. sind <strong>die</strong> bisherigen Eigentümer <strong>der</strong> Netzgesellschaften<br />

bzw. <strong>die</strong> Netzgesellschaften nach <strong>der</strong> Einbringung zunächst selbst noch an <strong>der</strong> Netz<br />

AG beteiligt. In einen zweiten Schritt könnten <strong>die</strong>se dann ihre Beteiligung an <strong>der</strong><br />

einheitlichen Netz AG an unabhängige Dritte verkaufen. Bei einem direkten Verkauf<br />

<strong>der</strong> einzelnen Netze o<strong>der</strong> Netzgesellschaften an unabhängige Dritte (Variante 4.<br />

und 5.) ist <strong>die</strong> Berechnung des Mehrwerts des integrierten Netzes und damit <strong>die</strong><br />

Ermittlung des angemessenen Kaufpreises schwierig. In <strong>die</strong>ser Hinsicht erscheinen<br />

<strong>die</strong> Varianten 1. bis 3. vorzugswürdig. Die Wahl <strong>der</strong> Variante jedoch hängt von einer<br />

Reihe weiterer Faktoren ab (vor allem den steuerlichen Wirkungen und den anfallenden<br />

Transaktionskosten), auf <strong>die</strong> hier nicht näher eingegangen werden kann.<br />

65


E.<br />

Zwischenfazit<br />

Die folgende Tabelle fasst <strong>die</strong> Analyse <strong>der</strong> Teile A. bis D. zusammen. Dabei steht<br />

„grün“ für eine erhebliche Verbesserung gegen<strong>über</strong> dem Ist-Zustand, „gelb“ für eine<br />

leichte Verbesserung und „rot“ für keine Verbesserung:<br />

ZIEL<br />

Bundesweite<br />

Regelzone<br />

Unabhängigkeit<br />

von ErzeugerundVertriebsinteressen<br />

Sicherstellung<br />

des Netzerhalts<br />

und -ausbaus<br />

Effektive Aufsicht<br />

Schutz vor unerwünschtenÜbernahmen<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Modell 1:<br />

Kooperation<br />

von vier<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />

Modell 2:<br />

Nationale<br />

Netzgesellschaft<br />

<strong>der</strong> vier<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

MODELL<br />

Modell 3:<br />

Nationale privateNetzgesellschaft<br />

ohne<br />

Beteiligung <strong>der</strong><br />

vier großen EVU<br />

Modell 4:<br />

Private nationaleNetzgesellschaft<br />

mit Bundesbeteiligung<br />

Damit ist eine Deutsche Netz AG mit Beteiligung des Bundes <strong>die</strong> beste Lösung, um<br />

<strong>die</strong> genannten Ziele zu erreichen.<br />

Im folgenden Teil F. wird näher analysiert, welche Än<strong>der</strong>ungen des Regulierungsrahmens<br />

empfehlenswert sind, um <strong>die</strong> Attraktivität <strong>der</strong> Deutschen Netz AG für Investoren<br />

zu verbessern. Aufbauend auf den Ergebnissen von Teil A. bis F. wird in<br />

66


Teil G. ein konkreter Vorschlag für <strong>die</strong> weitere Strukturierung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong><br />

Deutschen Netz AG vorgestellt.<br />

F.<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> regulatorischen Rahmenbedingungen für Netzbetrieb<br />

und Netzausbau aus Investorensicht<br />

Nachdem wir im Teil C. <strong>die</strong> grundsätzlich zur Verfügung stehenden Modelle für eine<br />

Struktur <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft dargestellt haben, sollen im folgenden<br />

zunächst <strong>die</strong> wesentlichen regulatorischen Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> Beteiligung privater<br />

Investoren und des Bundes analysiert werden.<br />

Der Ausbau <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze soll durch beson<strong>der</strong>e Regelungen in <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />

(Investitionsbudgets nach § 23) ebenfalls geför<strong>der</strong>t werden. Wie im folgenden<br />

zu zeigen ist, besteht in <strong>die</strong>sem Punkt allerdings noch Anpassungsbedarf in<br />

Regulierungsrahmen und Genehmigungspraxis, um den Ausbau im gewünschten<br />

Ausmaß sicherzustellen. Daneben weist auch <strong>der</strong> Regulierungsrahmen für den<br />

Netzbetrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze Än<strong>der</strong>ungsbedarf auf.<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> umfangreiche<br />

Netzausbau, sind insgesamt nur durch finanziell und strukturell gesunde Unternehmen<br />

bewältigbar, denen es von den regulatorischen Anfor<strong>der</strong>ungen ermöglicht wird,<br />

ein rentables Geschäft zu führen. Insbeson<strong>der</strong>e wenn <strong>die</strong> Beteiligung finanzstarker<br />

Investoren erreicht werden soll, ist <strong>die</strong> stabile, risikoangemessene Rentabilität ein<br />

Schlüsselkriterium. Doch auch für eine Beteiligung des Bundes sind ein stabiles<br />

regulatorisches Umfeld und eine angemessene Rendite Voraussetzung. Die Gewinnerzielung<br />

ist <strong>die</strong> Basis für ein gesundes Netzunternehmen.<br />

Im Folgenden soll daher aufgelistet und dargestellt werden, welche strukturellen<br />

Probleme aktuell im regulatorischen Rahmen bestehen und wie <strong>die</strong>se gelöst werden<br />

können, so dass ein rentabler Betrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze ermöglicht wird.<br />

I.<br />

Netzbetrieb<br />

Das Geschäft des <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibers lässt sich grob in vier Bereiche unterteilen:<br />

Anlageneigentum und -management, Anlagenservice, <strong>Energie</strong>management<br />

und Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben nach EEG/KWKG. Das Kerngeschäft des Netzbetreibers<br />

besteht aus den ersten drei Bereichen, während <strong>die</strong> Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben<br />

67


nach EEG und KWKG eine gesetzlich vorgegebene Aufgabe darstellt, <strong>die</strong> im Umfang<br />

vollständig abhängig ist von <strong>der</strong> aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage. Die<br />

zu Beginn des Jahres 2009 in Kraft getretene Novelle des KWKG beeinflusst vor<br />

allem <strong>die</strong> Höhe des wirtschaftlichen Volumens <strong>der</strong> bestehenden Aufgaben. Für den<br />

Aufgabenbereich EEG-Ausgleich werden sich voraussichtlich ab 2010 grundlegen<strong>der</strong>e<br />

Neuerungen ergeben, da <strong>die</strong> physische Weiterwälzung des EEG-Stromes an<br />

Lieferanten durch <strong>die</strong> Vermarktung des Stromes nach Hochwälzung auf <strong>die</strong> ÜNB-<br />

Ebene ersetzt werden soll. 37<br />

1. Anlageneigentum und -management<br />

Die Funktion <strong>die</strong>ses Bereiches ist <strong>die</strong> Bereitstellung von Sachanlagen und Kapital<br />

sowie das Management des Netzbetriebs. Das Anlageneigentum und -<br />

management beinhaltet folgende Kernprozesse:<br />

• Regulierungsmanagement<br />

• Unternehmensentwicklung und -finanzierung<br />

• Netzentwicklungsplanung<br />

• Netzvertrieb (Netznutzung, Netzanschluss)<br />

• Betrieb <strong>der</strong> Leitwarten: Durchführung <strong>der</strong> Steuerung (Einspeisungen,<br />

Entnahmen, Netzkopplung) des Netzes zur Frequenzhaltung, Durchführung<br />

von Maßnahmen bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme und Bereitstellung von<br />

Regelenergie sowie zur Durchführung des Engpassmanagements<br />

Die Kosten für <strong>die</strong>sen Geschäftsbereich werden in den Netznutzungsentgelten<br />

kalkuliert.<br />

2. Anlagenservice<br />

Die Funktion <strong>die</strong>ses Bereiches ist <strong>die</strong> Durchführung technischer und kaufmännischer<br />

Dienstleistungen im Auftrag des Anlageneigentümers bzw. -managers.<br />

Der Anlagenservice beinhaltet folgende Kernprozesse:<br />

37 Vgl. <strong>die</strong> Ausführungen in Fn. 8 zur AusglMechV.<br />

68


• Technische Planung<br />

• Durchführung Instandhaltung, Ersatzbau und Netzausbau<br />

• Netzanschluss (EEG-Anlagen, Kraftwerke, Industrie); Netzkopplung an<strong>der</strong>e<br />

ÜNB und Verteilnetzbetreiber<br />

• Mess- und Zählerwesen<br />

• Abrechnung Netzentgelte<br />

• Kaufmännischer Service (Rechnungswesen, Personalwesen, Einkauf,<br />

Organisation, IT, Materialwirtschaft)<br />

Die Kosten für <strong>die</strong>sen Geschäftsbereich werden in den Netznutzungsentgelten<br />

kalkuliert.<br />

3. <strong>Energie</strong>management<br />

Die Funktionen <strong>die</strong>ses Bereiches sind <strong>die</strong> Abwicklung <strong>der</strong> physikalischen<br />

Stromlieferung sowie <strong>die</strong> Gewährleistung von Frequenz- und Spannungssicherheit.<br />

Das <strong>Energie</strong>management beinhaltet folgende Kernprozesse:<br />

• Bedarfsermittlung, Abrechnung und Beschaffung von Verlust- und Regelenergie<br />

• Bilanzkreismanagement<br />

• Beschaffung Ausgleichsenergie<br />

• Fahrplanmanagement<br />

• Engpassmanagement<br />

• Ermittlung Engpässe<br />

• Re-dispatching<br />

• Vermarktung Grenzkuppelkapazitäten<br />

69


Die Kosten <strong>der</strong> meisten Kernprozesse <strong>die</strong>ses Bereichs werden in den Netznutzungsentgelten<br />

kalkuliert; für das Bilanzkreismanagement wird eine Kostenwälzung<br />

nach Verursacherprinzip durchgeführt.<br />

4. Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben nach EEG/KWKG<br />

Die Funktionen <strong>die</strong>ses Bereiches sind <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> Kosten- und<br />

Mengenwälzung bei <strong>der</strong> gesetzlichen Vergütung von Stromeinspeisungen aus<br />

erneuerbaren <strong>Energie</strong>n sowie <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> Kostenumlage bei <strong>der</strong><br />

Subvention von Stromeinspeisungen aus Kraftwärmekopplung. Dieser Geschäftsbereich<br />

beinhaltet folgende Kernprozesse:<br />

• Vergütung <strong>der</strong> Anlagenbetreiber <strong>über</strong> <strong>die</strong> Verteilnetzbetreiber<br />

• Prognose <strong>der</strong> EEG-Quote und des EEG-Entgelts (EEG-Umlage)<br />

• Ermittlung <strong>der</strong> KWK-Entgelte<br />

• Lieferung und Abrechnung <strong>der</strong> Mengen und Kosten von KWG und EEG<br />

• Vermarktung <strong>der</strong> EEG-Strommengen (ab 2010)<br />

• Strukturierung des EEG-Aufkommens zu Bän<strong>der</strong>n (ab 2010 im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Vermarktung)<br />

• Prognose <strong>der</strong> EEG-bedingten Einnahmen und Ausgaben und Ermittlung<br />

<strong>der</strong> EEG-Umlage<br />

Die Prozesskosten <strong>die</strong>ses Bereichs werden in den Netznutzungsentgelten<br />

kalkuliert. Die gesetzlichen Einspeiseentgelte werden geson<strong>der</strong>t erstattet.<br />

70


5. Wirtschaftliches Volumen <strong>der</strong> Geschäftsbereiche<br />

Mio. Euro 528 36 83 -12 -122 143 17 51 724 2.816 3.540<br />

4.000<br />

3.500<br />

3.000<br />

2.500<br />

2.000<br />

1.500<br />

1.000<br />

500<br />

0<br />

Netzwirtschaft<br />

Verlustenergiebeschaffung<br />

Regelenergiebeschaffung<br />

Bilanzkreismanagement<br />

Auktionserlöse<br />

Aufwand für<br />

StrukturierungEEG-Aufkommen<br />

und<br />

Erlöse EEG-<br />

Ausgleichsenergie<br />

Erlöse durch<br />

Stromlieferungen<br />

nach KWKG<br />

System<strong>die</strong>nstleistungen<br />

für<br />

an<strong>der</strong>e ÜNB<br />

Asset Owner,<br />

Management<br />

und<br />

Service<br />

EEG-Stromlieferungen,<br />

KWKG-Umlage<br />

Abbildung 3: Abschätzung des wirtschaftlichen Volumens <strong>der</strong> Geschäftsbereiche anhand <strong>der</strong><br />

Daten von VE-T aus 2007, Quelle: öffentlich zugängliche Daten von VE-T sowie ergänzende<br />

Schätzungen von <strong>LBD</strong>; <strong>LBD</strong>-Analyse; Stand: 08/2008<br />

Zur Darstellung des wirtschaftlichen Volumens <strong>der</strong> Geschäftsbereiche wurden<br />

in Abbildung 3 beispielhaft <strong>die</strong> Daten von Vattenfall Europe Transmission (VE-<br />

T) von 2007 herangezogen, ergänzt durch eigene Schätzungen. Bei Umsatzerlösen<br />

von rund 3,3 Mrd. Euro (zuzüglich <strong>der</strong> KWK-G-Umlage) haben <strong>die</strong><br />

Netzentgelte einen Anteil von weniger als 20 % am gesamten Geschäftsvolumen.<br />

Das heißt, dass <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber erhebliche Mehrleistungen<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Investition und den Betrieb <strong>der</strong> Netze hinaus erbringen, für <strong>die</strong> es<br />

keinen geson<strong>der</strong>ten Unternehmerlohn gibt.<br />

Die Mehrleistungen gehen nicht in <strong>die</strong> Gewinnkalkulation des ÜNB ein, da<br />

<strong>die</strong>se nach <strong>der</strong> StromNEV und ARegV auf <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage des investierten<br />

Eigenkapitals fußt. Risiken, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben<br />

gemäß EEG und KWKG verbunden sind, insbeson<strong>der</strong>e resultierend aus zeitlicher<br />

Verzögerung bei <strong>der</strong> Erstattung von Kosten, gehen dagegen zu Lasten<br />

des ÜNB.<br />

Mit <strong>der</strong> AusglMechV aufgrund von § 64 Abs. 3 EEG 2009 sollen sich <strong>die</strong> Aufgaben<br />

des ÜNB in Bezug auf <strong>die</strong> Abwicklung des Systems für EE-<br />

Stromeinspeisungen ab 2010 grundlegend än<strong>der</strong>n: Insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Abschaffung<br />

<strong>der</strong> physischen Weiterwälzung des EEG-Stromes und <strong>die</strong> an <strong>der</strong>en Stelle<br />

tretende Vermarktung des EEG-Stromes werden <strong>die</strong> Rolle <strong>der</strong> ÜNB grundlegend<br />

modifizieren. Durch den Wegfall <strong>der</strong> physischen Wälzung und <strong>die</strong> an de-<br />

71<br />

gesamtes<br />

Geschäftsvolumen


en Stelle tretende Vermarktung des Stromes am Großhandelsmarkt werden<br />

<strong>die</strong> aktuell hohen Kosten und damit verbundene Risiken <strong>der</strong> EEG-<br />

Sekundärprozesse sinken. Gleichzeitig wird bei voraussichtlich weiter steigenden<br />

Strompreisen <strong>die</strong> (zeitweise) Direktvermarktung des Stromes für <strong>die</strong><br />

Anlagenbetreiber wirtschaftlich oft interessanter sein als <strong>die</strong> dauerhafte Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> garantierten EEG-Vergütung. Die ÜNB werden Anlagenbetreibern<br />

<strong>die</strong> Direktvermarktung des EEG-Stromes als Dienstleistung anbieten<br />

und so eigenes Geschäft generieren können.<br />

II.<br />

Risikoadäquate Eigenkapitalverzinsung<br />

Gemäß § 21 Abs. 2 EnWG sind <strong>die</strong> Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung<br />

einer „angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des<br />

eingesetzten Kapitals“ zu bilden.<br />

1. Eigenkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />

a) Überblick<br />

Für <strong>die</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Erlösobergrenze zu Beginn <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />

nach § 4 i.V.m. § 6 ARegV und § 23a EnWG hat <strong>die</strong> BNetzA in einem<br />

Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 7 Abs. 6<br />

StromNEV und § 7 Abs. 6 GasNEV <strong>die</strong> Eigenkapitalzinssätze festgelegt.<br />

Für <strong>die</strong> erste Regulierungsperiode wurde ein Eigenkapitalzinssatz für<br />

Neuanlagen (aktiviert ab dem 01.01.2006) in Höhe von 9,29 % vor<br />

Steuern und für Altanlagen (aktiviert vor dem 01.01.2006) in Höhe von<br />

7,56 % vor Steuern festgelegt. 38<br />

Die Zinssätze bestehen aus einem risikolosen Zinssatz (Umlaufrendite<br />

festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten), einem Risikozuschlag<br />

für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse sowie<br />

einem Zuschlag für <strong>die</strong> Körperschaftssteuer. Bei Altanlagen wird ein Inflationsabschlag<br />

abgezogen, da <strong>die</strong>se bereits <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kalkulation des<br />

Anlagevermögens auf Wie<strong>der</strong>beschaffungsbasis (Tagesneuwert) berücksichtigt<br />

wird. Die Zusammensetzung <strong>der</strong> Zinssätze ist in nachfolgen<strong>der</strong><br />

Graphik dargestellt.<br />

38 BNetzA, Beschluss BK4-08-068 vom 07.07.2008.<br />

72


Abbildung 4: Zusammensetzung des Eigenkapitalzinssatzes in <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />

Quelle: Beschluss <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vom 11.07.2008; <strong>LBD</strong>-Darstellung<br />

Zur Bestimmung <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Kalkulation <strong>der</strong> Netzentgelte<br />

beziehungsweise <strong>der</strong> Erlösobergrenze wird <strong>der</strong> entsprechende<br />

Zinssatz auf das kalkulatorische betriebsnotwendige Eigenkapital (maximal<br />

40 % des kalkulatorischen betriebsnotwendigen Vermögens) angewendet.<br />

39<br />

Zur Beurteilung, ob <strong>die</strong>se Zinssätze einer risikoadäquaten Verzinsung<br />

des eingesetzten Kapitals entsprechen, ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Risikozuschlag<br />

zu betrachten.<br />

Der Risikozuschlag zur Bestimmung <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung ist von<br />

<strong>der</strong> BNetzA methodisch nach CAPM (Capital Asset Pricing Modell;<br />

Preismodell für Kapitalgüter) ermittelt worden. Die Methode <strong>die</strong>nt zur<br />

39 vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.08.2008, Az. KVR 39/07.<br />

73


Bestimmung des Teils des Gesamtrisikos eines Investitionsobjekts, <strong>der</strong><br />

nicht durch Risikostreuung beseitigt werden kann. CAPM ist <strong>die</strong> am weitesten<br />

verbreitete Methode zur Bestimmung von Risikoprämien in Bezug<br />

auf <strong>die</strong> Eigenkapitalverzinsung bei Unternehmensbewertungen.<br />

Jedes im Wettbewerb stehende Unternehmen realisiert in seinem Geschäft<br />

„Upsides“ und „Downsides“, <strong>der</strong>en Kumulation das Unternehmensergebnis<br />

bestimmt. Erst <strong>die</strong>ses Unternehmensergebnis ist Teil <strong>der</strong><br />

Bewertungsgrundlagen <strong>der</strong> Kapitalmärkte, also auch von CAPM.<br />

Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Risiken eines Netzbetreibers geht es um <strong>die</strong><br />

Beurteilung seiner allgemeinen und speziellen Risiken innerhalb eines<br />

bestimmten Regulierungsrahmens bei <strong>der</strong> Errichtung und dem Betrieb<br />

von <strong>Energie</strong>versorgungsnetzen. An<strong>der</strong>s als vor Beginn <strong>der</strong> Entgeltregulierung<br />

durch Gesetz und Bundesnetzagentur steht dem Netzbetreiber<br />

kein internes Portfolio aus Upside- und Downside-Potenzial mehr zur<br />

Verfügung. Dies hat zur Folge, dass je<strong>der</strong> zusätzlich eintretende Risikofall<br />

unmittelbar auf das Unternehmensergebnis durchschlägt. Die in Abbildung<br />

3 dargestellte Risikoprämie von 3,59 % wirkt damit als Gewinnbegrenzung.<br />

b) Bewertung<br />

Frontier Economics, <strong>die</strong> Verfasser des <strong>Gutachten</strong>s, auf dessen Grundlage<br />

<strong>die</strong> BNetzA den Risikozuschlag bestimmt hat, weist auf zwei Punkte<br />

bei <strong>der</strong> Bestimmung des Risikozuschlags nach CAPM hin:<br />

• Eine Differenzierung nach Verteil- und <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />

wäre sinnvoll, „wenn Strom<strong>über</strong>tragungsnetzbetreibern beson<strong>der</strong>e<br />

Risiken aufgebürdet würden, sofern verschiedene Netz<strong>die</strong>nstleistungskosten<br />

(insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Kosten für Engpassbeseitigung/Redispatch)<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Anreizregulierung als beeinflussbare<br />

Kosten interpretiert würden.“ 40<br />

• CAPM kann „genutzt werden, um das Risiko von verschiedenen<br />

Netzbetreibern (z.B. aus dem Ausland) zu quantifizieren, <strong>die</strong> ver-<br />

40 Frontier Economics: Ermittlung des Zuschlages zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer Wagnisse im Bereich<br />

Strom und Gas, <strong>Gutachten</strong> im Auftrag <strong>der</strong> Bundesnetzagentur, Juni 2008, S. 3.<br />

74


gleichbare Funktionen wahrnehmen und einem vergleichbaren<br />

Regulierungsregime ausgesetzt sind“. 41<br />

Beide Punkte sind in Bezug auf <strong>die</strong> deutschen ÜNB als Einschränkungen<br />

zur Eignung des ermittelten Risikozuschlags anzusehen. ÜNB haben<br />

im Vergleich mit Verteilnetzbetreibern beson<strong>der</strong>e Aufgaben, <strong>der</strong>en<br />

Kosten <strong>der</strong>zeit als „beeinflussbare Kosten“ im Sinne <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />

angesehen werden:<br />

• Kosten für EEG-Ausgleichsenergie,<br />

• Regelenergie,<br />

• Verlustenergie,<br />

• tatsächliche Höhe <strong>der</strong> Netzausbauinvestitionen,<br />

• Instandhaltungskosten Netzausbau.<br />

Mit <strong>die</strong>sen Kosten sind bestimmte Risiken verbunden. Dennoch gilt für<br />

ÜNB <strong>der</strong>selbe Wagniszuschlag wie für Verteilnetzbetreiber.<br />

Vergleichsunternehmen im Ausland haben kein vergleichbares Risikoprofil:<br />

Die Unternehmen in <strong>der</strong> Vergleichsstichprobe erfüllen unterschiedliche<br />

Funktionen (keines <strong>der</strong> internationalen Vergleichsunternehmen<br />

hat Aufgaben aus EEG und Netzausbau in <strong>der</strong> Größenordnung wie<br />

<strong>die</strong> deutschen ÜNB) und unterliegen an<strong>der</strong>en Regulierungssystemen<br />

(Cost to Serve, Price Cap, Revenue Cap). Eine 1996 für <strong>die</strong> Weltbank<br />

erstellte empirische Stu<strong>die</strong> 42 kommt zu dem Ergebnis, dass Unternehmen<br />

unter Price- o<strong>der</strong> Revenue-Cap-Regulierung (wie in Großbritannien<br />

o<strong>der</strong> nun Deutschland) einem wesentlich höherem systematischem Risiko<br />

ausgesetzt sind als Unternehmen unter Rate-of-Return-Regulierung<br />

(wie in den USA), und dass letztere entsprechend höhere Kapitalkosten<br />

haben.<br />

41<br />

Ebd., S. 4.<br />

42<br />

Ian Alexan<strong>der</strong>, Colin Mayer, Helen Weeds: Regulatory Structure and Risk. An International Comparison, Prepared<br />

for PSD/PPI, World Bank, 1996.<br />

75


Die Höhe des Risikozuschlages im festgelegten Eigenkapitalzins ist daher<br />

relativ zu den Risiken, <strong>die</strong> <strong>die</strong> ÜNB tragen sollen, nicht angemessen.<br />

Wie sogleich aufgezeigt wird, sind <strong>die</strong> Risiken <strong>der</strong> ÜNB aus speziellen,<br />

regulierungsbedingten Einzelwagnissen in Summe höher als <strong>die</strong> Risikoprämie<br />

innerhalb <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung.<br />

2. Gewinnerwartung des Kapitalmarktes<br />

Finanzinvestoren beurteilen <strong>die</strong> Gewinnhöhe auf Basis <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />

nach IFRS. Die Eigenkapitalverzinsung innerhalb des Regulierungssystems<br />

verstehen sie nicht als Renditemesszahl, son<strong>der</strong>n als Entgeltkalkulationsgrundlage.<br />

Die zurzeit zulässigen Eigenkapitalrenditen nach StromNEV und<br />

ARegV sind daher nicht unmittelbar vergleichbar mit <strong>der</strong> Renditebemessung<br />

eines Investors basierend auf <strong>der</strong> Rechnungslegung nach IFRS.<br />

Aus Kapitalmarktsicht ist zur Ermittlung des Gewinns <strong>die</strong> Summe aus nominaler<br />

Eigenkapitalverzinsung, Leveragepotenzial aus <strong>der</strong> Optimierung <strong>der</strong> Finanzierung<br />

und <strong>der</strong> kalkulatorische Gewinn zur Unternehmenserhaltung (basierend<br />

auf Realkapitalerhaltung für Neuanlagen und Nettosubstanzerhaltung für<br />

Altanlagen) insgesamt zu beurteilen.<br />

Zur Bemessung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Renditeerwartung steht keine konsistente empirische<br />

Datenbasis zur Verfügung. Unser Erfahrungswert ist, dass langfristig<br />

orientierte Infrastrukturfonds eine Rendite von 12 bis 15 % anstreben. Auf <strong>der</strong><br />

globalen Suche nach Investitionsmöglichkeiten durch <strong>die</strong> Infrastrukturfonds<br />

stehen <strong>die</strong> deutschen <strong>Übertragung</strong>snetze im Wettbewerb zu an<strong>der</strong>en Investitionsgelegenheiten.<br />

Ein privater Infrastrukturfonds wird daher nur dann in eine<br />

Deutsche Netz AG investieren, wenn <strong>die</strong>se ihm eine angesichts des damit<br />

verbundenen Risikos im globalen Vergleich angemessene Rendite gewährt.<br />

Strategische Investoren wie ausländische Netzbetreiber sind gegebenenfalls<br />

bereit, geringe Abschläge hinzunehmen, sofern <strong>die</strong> strategischen Vorteile <strong>die</strong>se<br />

Abschläge aufwiegen. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass strategische<br />

Investoren eine risikoangepasste Kapitalverzinsung erwaten. Insofern unterscheidet<br />

sich ihre Sicht und Bewertung nicht grundsätzlich von <strong>der</strong> eines Infrastrukturfonds.<br />

Auch <strong>der</strong> Bund als Gesellschafter/Aktionär einer Deutschen Netz AG wird sich<br />

grundsätzlich nur unter Marktbedingungen an einer solchen Gesellschaft<br />

76


eteiligen können. Er wird daher ebenfalls eine dem mit <strong>der</strong> Investition verbundenen<br />

Risiko angemessene Rendite erwarten. Insofern unterscheidet sich<br />

auch <strong>die</strong> Renditeerwartung des Bundes nicht grundsätzlich von <strong>der</strong>jenigen eines<br />

langfristig orientierten Finanzinvestors o<strong>der</strong> eines strategischen Investors.<br />

Das deutsche Regulierungssystem lässt <strong>die</strong> dargestellten Renditeziele für<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber grundsätzlich als erreichbar erscheinen, wenn weiterhin<br />

<strong>die</strong> Ausschüttung <strong>der</strong> durch Bewertung <strong>der</strong> Anlagen auf Basis von Tagesneuwerten<br />

kalkulierten Rücklagen zum Unternehmenserhalt erlaubt ist und<br />

wenn weiterhin das investierte Eigenkapital außerhalb <strong>der</strong> regulierten Gesellschaft<br />

fremdfinanziert werden kann („Leverage“).<br />

Der Hebeleffekt bei <strong>der</strong> Optimierung <strong>der</strong> Finanzierung („Leverage“) entsteht<br />

daraus, dass in <strong>der</strong> regulierten Betriebsgesellschaft <strong>die</strong> maximal zulässige<br />

kalkulatorische Eigenkapitalquote von 40 % ausgeschöpft und <strong>die</strong>se anschließend<br />

auf Ebene <strong>der</strong> Gesellschafter auf Kapitalmarktniveau angepasst, also<br />

teilweise durch Fremdfinanzierung ersetzt wird. Dieser Effekt ist umso stärker,<br />

je größer <strong>die</strong> Spanne zwischen Fremdkapitalzinssatz und regulatorischem Eigenkapitalzinssatz<br />

ist.<br />

Nachstehende Graphik (Abbildung 5) illustriert <strong>die</strong> Kapitalmarktsicht auf <strong>die</strong><br />

Rendite:<br />

• effektive Verzinsung auf das effektive Eigenkapital,<br />

• bei Berücksichtigung <strong>der</strong> zusätzlichen Gewinnelemente aus <strong>der</strong> Kalkulation<br />

gemäß Nettosubstanzerhaltung nach StromNEV (Abschreibungen<br />

auf Tagesneuwert, höheres kalkulatorisches Eigenkapital; nur bei Altanlagen)<br />

– unter <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Ausschüttung –<br />

• Optimierung <strong>der</strong> Finanzierung auf Gesellschafterebene (Leverage).<br />

Auf <strong>die</strong>se Weise sind Eigenkapitalrenditen deutlich <strong>über</strong> dem Basiszinssatz<br />

von 7,56 % bzw. 9,29 % zu erzielen.<br />

77


Abbildung 5: Effektive Eigenkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung (ausgehend vom Basizins<br />

von 7,56 % für Altanlagen und 9,29 % für Neuanlagen)<br />

Quelle: StromNEV/Bundesnetzagentur; Analyse <strong>LBD</strong><br />

Annahme: Betriebsnotwendiges Eigenkapital II wird in <strong>der</strong> regulierten Gesellschaft auf 40 %<br />

gehalten und auf Gesellschafterebene angepasst auf eine Quote von 5-40 %; Annahme Fremdkapitalzins<br />

in <strong>der</strong> Berechnung: 4,8 %<br />

III.<br />

Regulierungsbedingte Einzelrisiken <strong>der</strong> ÜNB<br />

Das Erreichen <strong>der</strong> Renditeziele setzt weiter voraus, dass <strong>die</strong> Probleme <strong>der</strong> gegenwärtig<br />

noch ungeklärten Regulierungsrisiken im Netzbetrieb gelöst werden. Bleiben<br />

sie ungelöst, reduzieren sie <strong>die</strong> erzielbare Rendite.<br />

Zu den wesentlichen regulierungsbedingten unternehmerischen Risiken <strong>der</strong> ÜNB<br />

zählen <strong>die</strong> Lücke zwischen <strong>der</strong> Fremdkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung und<br />

<strong>der</strong> Fremdfinanzierung zu Kapitalmarktbedingungen und <strong>der</strong> Zeitverzug in <strong>der</strong> Erstattung<br />

nicht-beeinflussbarer Kostenanteile. Durch den Netzausbau entstehen weitere<br />

Risiken, <strong>die</strong> im Folgenden ebenfalls behandelt werden.<br />

78


1. Fremdfinanzierung: Verzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung vs. Refinanzierung<br />

zu Kapitalmarktbedingungen<br />

Gemäß § 5 Abs. 2 StromNEV sind in <strong>der</strong> Netzentgeltkalkulation <strong>die</strong> Fremdkapitalzinsen<br />

in ihrer tatsächlichen Höhe anzusetzen, „höchstens jedoch in <strong>der</strong><br />

Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen“. In <strong>der</strong><br />

Entgeltgenehmigung hat <strong>die</strong> Bundesnetzagentur maximal solche Fremdkapitalkosten<br />

genehmigt, <strong>die</strong> <strong>der</strong> 10-jährigen durchschnittlichen Umlaufrendite<br />

festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten entsprechen. 43<br />

In dem für <strong>die</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Erlösobergrenze ab 2009 relevanten Basisjahr<br />

2006 betrug <strong>die</strong>ser Zinssatz 4,23 % (bezogen auf <strong>die</strong> letzten 10 Jahre).<br />

Für den Fall einer Übernahme eines schuldenfreien ÜNB und <strong>der</strong> Refinanzierung<br />

des betrieblichen Vermögens würden dagegen <strong>die</strong> Finanzierungskonditionen<br />

<strong>der</strong> internationalen Kapitalmärkte greifen.<br />

Zur Bestimmung <strong>der</strong> Finanzierungskonditionen wird am Kapitalmarkt bewertet,<br />

inwiefern das deutsche Regulierungssystem bei guter Unternehmensführung<br />

einen stabilen Cash-flow erwarten lässt, <strong>der</strong> sicherstellt, dass das aufgenommene<br />

Fremdkapital zu den vereinbarten Bedingungen zurückgeführt werden<br />

kann. Bei <strong>der</strong> Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen sind <strong>die</strong> wesentlichen<br />

Risikotreiber das Regulierungssystem und <strong>die</strong> Finanzkraft des zu finanzierenden<br />

Unternehmens.<br />

Wie oben dargestellt, finanzieren heute <strong>die</strong> Konzernmütter <strong>die</strong> deutschen<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber und refinanzieren sich als integrierte Versorgungsunternehmen<br />

mit diversifiziertem Geschäft, geringer Verschuldung und hoher<br />

Rentabilität am Kapitalmarkt. Dadurch können sich integrierte Versorgungsunternehmen<br />

heute zu sehr viel besseren Konditionen am Kapitalmarkt finanzieren<br />

als an<strong>der</strong>e europäische Industrieunternehmen. Eine Ausglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

<strong>Übertragung</strong>snetze in unabhängige Gesellschaften führt dazu, dass <strong>die</strong>se weniger<br />

finanzkräftig sein werden als <strong>die</strong> integrierten Konzerne.<br />

Zudem wird das deutsche Regulierungssystem stärker in <strong>die</strong> Risikobeurteilung<br />

<strong>der</strong> unabhängigen ÜNB einfließen. Da noch keine Erfahrungen zur Stabilität<br />

des Cash-flows im deutschen Regulierungssystem vorliegen, insbeson<strong>der</strong>e in<br />

Bezug auf <strong>die</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Anreizregulierung, werden sich <strong>die</strong> Banken<br />

43 BNetzA, Positionspapier v. 07.03.2006.<br />

79


an ihren Erfahrungen aus an<strong>der</strong>en Regulierungssystemen, insbeson<strong>der</strong>e dem<br />

in Großbritannien, orientieren.<br />

Die Banken werden ihre Risikobeurteilung auf <strong>die</strong> Ergebnisse des Ratings <strong>der</strong><br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber durch <strong>die</strong> führenden Ratingagenturen stützen. Regulierte<br />

Netzbetreiber in Industrielän<strong>der</strong>n haben üblicherweise Ratings in den<br />

Kategorien AA- bis BBB-. Für deutsche ÜNB ist aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Regulierungserfahrung<br />

zunächst mit einem eher niedrigen Rating und entsprechen<br />

höheren Risikomargen <strong>der</strong> Banken zu rechnen. Die aktuell schwierige Lage<br />

auf den Finanzmärkten führt ebenso zu tendenziell höheren Finanzierungskosten.<br />

8%<br />

7%<br />

6%<br />

5%<br />

4%<br />

3%<br />

2%<br />

1%<br />

0%<br />

01.2008 03.2008 05.2008 07.2008 09.2008 11.2008 01.2009 03.2009 05.2009<br />

3-Monats-Euribor Swap-Rate 10 Jahre A CDS<br />

Utilities 10 Jahre<br />

BBB CDS<br />

Utilities 10 Jahre<br />

Regulatorischer Fremdkapitalzins Spread BBB- zu A-CDS<br />

Abbildung 6: Gegen<strong>über</strong>stellung von regulatorischem Fremdkapitalzins und Finanzierungskonditionen<br />

auf dem Kapitalmarkt<br />

Quelle: Deutsche Bundesbank, Reuters, <strong>LBD</strong>-Analysen; Stand: Mai 2009<br />

Regulatorischer Fremdkapitalzins: Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere (10-Jahres-<br />

Durchschnitt, 2008, gültig für <strong>die</strong> erste Anreizregulierungsperiode)<br />

Wie in Abbildung 6 dargestellt, entstehen so bei einer Refinanzierung zu Kapitalmarktbedingungen<br />

zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Mehrkosten gegen<strong>über</strong><br />

dem <strong>der</strong>zeit gültigen regulatorischen Fremdkapitalzins von 4,23 %. Die<br />

zusätzliche Risikoprämie für Firmen mit einem Rating von A bis BBB (Spannbreite:<br />

graue Fläche) lag im letzten Jahr stets zwischen rund 100 bis 300 Basispunkten<br />

<strong>über</strong> <strong>der</strong> Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen<br />

(<strong>der</strong>en 10-Jahres-Durchschnitt für den regulatorischen Fremdkapitalzins-<br />

80


satz herangezogen wird). Diese Mehrkosten wären im aktuellen Regulierungsrahmen<br />

nicht in den Netzentgelten gedeckt.<br />

Folgt man den BGH-Urteilen vom 14.08.2008 in energiewirtschaftsrechtlichen<br />

Verfahren zur Netzentgeltgenehmigung 44 , so sind <strong>die</strong> anzuerkennenden<br />

Fremdkapitalkosten nicht pauschal vorab zu beschränken, son<strong>der</strong>n maßgeblich<br />

sind <strong>die</strong> Bedingungen <strong>der</strong> Finanzierung am Kreditmarkt sowie <strong>die</strong> Bonität<br />

des ÜNB aus Sicht <strong>der</strong> Kreditgeber. Die Bundesnetzagentur hat <strong>die</strong>se Urteile<br />

in den Verfahren zur Ermittlung <strong>der</strong> Erlösobergrenze in <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />

nicht berücksichtigt. Bisher gibt es auch keine Signale, dass das bisherige<br />

Verfahren für <strong>die</strong> zweite Anreizregulierungsperiode geän<strong>der</strong>t wird.<br />

2. Zeitverzug bei nicht-beeinflussbaren Kosten aus EEG, Verlustenergie,<br />

Regelenergie<br />

Die ÜNB sind gesetzlich verpflichtet, verschiedene Leistungen zu erbringen,<br />

<strong>die</strong> nicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Eigenkapitalverzinsung entlohnt werden, <strong>die</strong> zugleich jedoch<br />

mit einem nicht steuerbaren Kostenrisiko verbunden sind:<br />

• Strukturierung <strong>der</strong> EEG-Ausgleichsenergie: Wesentlicher Treiber <strong>der</strong><br />

spezifischen Kosten <strong>der</strong> EEG-Ausgleichsenergie beim ÜNB ist <strong>der</strong>zeit,<br />

dass <strong>der</strong> ÜNB an <strong>die</strong> Endkundenvertriebe nicht einen Tagesfahrplan<br />

„wälzt“, son<strong>der</strong>n ein Monatsband erstellen muss. Mit dem Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> AusglMechV werden <strong>die</strong> Kostenrisiken aus dem EEG allerdings signifikant<br />

sinken.<br />

• Beschaffung <strong>der</strong> Verlustenergie: Wesentlicher Kostentreiber ist <strong>die</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> Strompreise. Die Großhandelsmarktpreise haben sich seit 2002<br />

mehr als verdoppelt. Die Terminmarktpreise für das Frontjahr haben sich<br />

von 2007 auf 2008 um 25 – 50 % erhöht und pendelten im September<br />

2008 zwischen 70 und 90 Euro/MWh bezogen auf das Base-Produkt<br />

2009. Nach dem Preisverfall im letzten Quartal 2009 bewegen sich <strong>die</strong><br />

Terminmarktpreise an <strong>der</strong> EEX <strong>der</strong>zeit im Bereich von 50 Euro/MWh für<br />

das Frontjahr. Weitere Kostenrisiken entstehen den ÜNB teilweise aus<br />

Effizienzdefiziten, <strong>die</strong> sie nicht zu vertreten haben, etwa Netz<strong>über</strong>lastung<br />

auf Grund von hoher Windeinspeisung o<strong>der</strong> Netzunterlastung auf Grund<br />

von Deindustrialisierung in Ostdeutschland.<br />

44 vgl. BGH-Urteil v. 14.08.2008, KVR 34/07.<br />

81


• Beschaffung <strong>der</strong> Regelenergie: Wesentlicher Kostentreiber ist auch hier<br />

<strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Strompreise. Bei <strong>der</strong> Regelenergie hat <strong>die</strong>ser Effekt bis<br />

2007 nicht durchgeschlagen, da es ein abgeschotteter Monopolmarkt<br />

war. Seit 2008 wirkt sich <strong>die</strong> Preisentwicklung am Großhandelsmarkt<br />

auch auf <strong>die</strong> Regelleistungspreise aus. Durch <strong>die</strong> gemeinsame und verbesserte<br />

Bewirtschaftung <strong>der</strong> Regelzonen mehrerer <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

können allerdings erhebliche Effizienzpotenziale realisiert werden,<br />

welche <strong>die</strong> Kostenrisiken minimieren.<br />

Die Kosten für <strong>die</strong>se drei Leistungen gehen jeweils in <strong>die</strong> Netzentgeltkalkulation<br />

ein und werden dem ÜNB auf <strong>die</strong>se Weise erstattet. Allerdings sind in <strong>der</strong><br />

Kalkulation nach <strong>der</strong> ARegV nicht Plankosten anzusetzen, son<strong>der</strong>n jeweils <strong>die</strong><br />

tatsächlichen Kosten des vorvergangenen Jahres (t-2).<br />

Unterstellt, <strong>der</strong> Ausbau <strong>der</strong> EEG-Anlagen sowie <strong>die</strong> Großhandelsmarkt-<br />

Strompreise steigen in den nächsten Jahren weiter an, so würde <strong>der</strong> ÜNB<br />

nachhaltig Verluste erwirtschaften, wenn <strong>die</strong>se Leistungen mit einem t-2-<br />

Zeitverzug in <strong>die</strong> Netzentgeltkalkulation eingehen (siehe Abbildung 7). In Bezug<br />

auf <strong>die</strong> zukünftigen Kosten <strong>der</strong> Strukturierung <strong>der</strong> EEG-Ausgleichsenergie<br />

ist hier allerdings ab dem Jahr 2010 <strong>die</strong> positive Wirkung <strong>der</strong> Weiterentwicklung<br />

des Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen.<br />

82


Abbildung 7: Kumulierte Verluste für den ÜNB aus t-2-Zeitverzug bei Ausgleichs-, Verlust- und<br />

Regelenergie<br />

Quelle: <strong>LBD</strong>-Analysen, Stand: 10/2008<br />

Annahmen: EEG-Ausgleichsenergie: Mengenprognose BDEW; Verlustenergie und Regelenergie:<br />

konstante Menge/Leistung, Preisbestimmung nach Terminmarkt<br />

IV.<br />

Netzausbau<br />

Bei den Rahmenbedingungen für den Ausbau <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze sind drei wesentliche<br />

Aspekte zu betrachten: Die Regulierung des Netzausbaus und <strong>der</strong> damit<br />

verbundenen Risiken, <strong>die</strong> Finanzierung des Netzausbaus und <strong>die</strong> Genehmigungsverfahren.<br />

1. Regulierung des Netzausbaus und verbleibende Risiken für den ÜNB<br />

a) Netzausbau in <strong>der</strong> Anreizregulierung: Investitionsbudgets<br />

Die deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber haben nach §§ 11 ff. EnWG<br />

<strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze auszubauen, damit sich <strong>die</strong> Erzeugungs-<br />

und Großhandelsmärkte wettbewerblich entwickeln und <strong>die</strong> er-<br />

83


neuerbaren <strong>Energie</strong>n so ausgebaut werden können, dass <strong>die</strong> Umwelt-<br />

und Klimaschutzziele erreicht werden.<br />

In § 23 ARegV sind jene Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen<br />

definiert, <strong>der</strong>en Kapitalkosten durch <strong>die</strong> BNetzA in Einzelfallprüfungen<br />

genehmigt werden können und <strong>die</strong> anschließend als „dauerhaft<br />

nicht beeinflussbare Kosten“ in <strong>die</strong> Netzentgelte eingehen. Im Leitfaden<br />

<strong>der</strong> BNetzA für Anträge auf <strong>der</strong>artige Investitionsbudgets sowie im<br />

„Sprechzettel“ von Bundesnetzagentur-Präsident Matthias Kurth vom<br />

07.07.2008 werden <strong>die</strong> Rahmenbedingungen für <strong>die</strong> Investitionsbudgets<br />

weiter konkretisiert. 45<br />

Die wesentlichen Unterschiede zur Behandlung an<strong>der</strong>er Investitionen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er nicht-beeinflussbarer Kosten in den Netzentgelten bestehen<br />

in folgenden Punkten:<br />

• Finanzierungskosten – Fremdkapital: Anerkennung <strong>der</strong> tatsächlich<br />

entstandenen Fremdkapitalkosten (bis zu einer bestimmten Grenze)<br />

• Kapitalisierung <strong>der</strong> Bauzeitzinsen: Ansetzbarkeit nicht nur <strong>der</strong><br />

Fremdkapitalzinsen, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> Eigenkapitalzinsen, <strong>die</strong> für<br />

<strong>die</strong> Vorfinanzierung anfallen<br />

• Zeitverzug bei <strong>der</strong> Rückerstattung <strong>der</strong> Kosten: einzelfallbezogener<br />

Ausgleich <strong>der</strong> Nachfinanzierungskosten, <strong>die</strong> durch den regulierungsimmanenten<br />

zweijährigen Zeitverzug bei <strong>der</strong> Anerkennung in<br />

den Netzentgelten entstehen.<br />

Durch <strong>die</strong>se Son<strong>der</strong>regeln, <strong>die</strong> <strong>die</strong> BNetzA im Umgang mit Investitionsbudgets<br />

nach § 23 ARegV anwenden will, soll <strong>die</strong> Durchführung des<br />

Netzausbaus so attraktiv gestaltet sein, dass <strong>die</strong> Ziele <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

bezüglich des Netzausbaus erreicht werden. Einige Kosten und Risiken<br />

verbleiben allerdings weiterhin beim ÜNB, wie im folgenden gezeigt<br />

wird.<br />

45 Siehe unter http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/13919.pdf.<br />

84


) Kosten und Risiken außerhalb <strong>der</strong> Investitionsbudgets<br />

Beim Netzausbau erbringen <strong>die</strong> ÜNB eine zusätzliche unternehmerische<br />

Leistung, für <strong>die</strong> es in <strong>der</strong> Regulierung eine Gegenleistung geben sollte.<br />

Mit dem Netzausbau sind bestimmte Risiken verbunden, etwa in Bezug<br />

auf <strong>die</strong> Genehmigungsverfahren, <strong>die</strong> Einhaltung des Zeitplans sowie des<br />

genehmigten Investitionsbudgets. Der Übernahme <strong>die</strong>ser Risiken steht<br />

in <strong>der</strong> gegenwärtigen Regulierung keine Gegenleistung in Form einer<br />

Risikoprämie gegen<strong>über</strong>. Ein solches Risiko würde ein im Wettbewerb<br />

stehen<strong>der</strong> General<strong>über</strong>nehmer nicht tragen können.<br />

Das Management des Netzausbaus soll zudem den Effizienz- und Produktivitätsvorgaben<br />

<strong>der</strong> Anreizregulierung unterliegen und mit den bestehenden<br />

Ressourcen bewältigt werden, obwohl für <strong>die</strong> Erbringung <strong>der</strong><br />

zusätzlichen Leistungen zusätzliche Ressourcen benötigt werden.<br />

Die zwei folgenden Punkte illustrieren <strong>die</strong> wesentlichen Risiken, welche<br />

mit dem Netzausbau nach dem heutigen Regulierungsregime verbunden<br />

sind:<br />

• Instandhaltung: Der ÜNB trägt das Risiko aus <strong>der</strong> Vergütung <strong>der</strong><br />

Instandhaltungsaufwendungen für <strong>die</strong> neugebauten Anlagen, da<br />

<strong>die</strong>se Aufwendungen nicht Bestandteil des Investitionsbudgets<br />

sind.<br />

• Investitionskosten: Das Risiko aus Kostensteigerungen für <strong>die</strong> Investitionen<br />

gegen<strong>über</strong> dem genehmigten Investitionsbudget verbleibt<br />

wahrscheinlich zumindest teilweise beim ÜNB; <strong>die</strong> BNetzA<br />

behält sich entsprechende Anpassungen <strong>der</strong> Investitionsbudgets<br />

vor, <strong>der</strong>en gesetzliche Grundlage und genaue Auslegung aber unklar<br />

ist.<br />

2. Finanzierung des Netzausbaus<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Investitionsbudgets haben <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

Budgets von rund 6,2 Mrd. Euro für Netzausbau-Investitionen bis 2014 beantragt.<br />

Davon werden 60 bis 80 % durch Fremdkapital finanziert werden.<br />

85


Diesen Kapitalbedarf werden <strong>die</strong> Investoren auf dem internationalen Kapitalmarkt<br />

decken müssen. Daraus folgt, dass entscheidend für den Erfolg <strong>der</strong> Finanzierungsbeschaffung<br />

<strong>die</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Unternehmen und des deutschen<br />

Regulierungssystems durch <strong>die</strong> Banken ist (siehe oben Abschnitt F.III.1).<br />

Ein Risiko, dass <strong>die</strong> Netzausbauverpflichtung zu „stillen Lasten“ führt, besteht<br />

dann, wenn nicht sichergestellt ist, dass <strong>die</strong> Eigen- und Fremdkapitalkosten<br />

zur Finanzierung des Netzausbaus vollständig in den Netzentgelten amortisiert<br />

werden können.<br />

Der Präsident <strong>der</strong> BNetzA hat öffentlich erklärt, dass <strong>die</strong> tatsächlich entstandenen<br />

Fremdkapitalkosten in den Investitionsbudgets anerkannt werden. 46<br />

Diese Praxis müsste allerdings auf <strong>die</strong> gesamten Fremdkapitalkosten <strong>der</strong> ÜNB<br />

angewendet werden, um zu gewährleisten, dass sich das Unternehmen insgesamt<br />

tragfähig finanzieren kann. Sie müsste zudem entlang risikoadäquater<br />

Regeln angewendet werden. In ersten Anhörungsschreiben zur Genehmigung<br />

von Investitionsbudgets wird allerdings angekündigt, dass <strong>der</strong> anerkennungsfähige<br />

Zinssatz in <strong>der</strong> Höhe begrenzt sein wird und stets <strong>der</strong> niedrigste von<br />

drei möglichen sein soll:<br />

• <strong>der</strong> beantragte projektspezifische Zinssatz<br />

• <strong>der</strong> jährliche Durchschnitt des Zinssatzes für Kredite an nicht-finanzielle<br />

Kapitalgesellschaften (<strong>über</strong> 1 Mio. Euro, Laufzeit 1-5 Jahre) und <strong>der</strong> Umlaufrendite<br />

Industrieobligationen<br />

• <strong>der</strong> tatsächlich zu zahlende Zinssatz.<br />

Die Vergleichszinssätze reflektieren <strong>die</strong> spezifischen Finanzierungsrisiken<br />

nicht angemessen, da sie zum einen historisch sind (und damit nicht das jeweils<br />

aktuelle Marktumfeld reflektieren), in <strong>der</strong> Laufzeit nicht angemessen sind<br />

(Projektfinanzierungen in <strong>der</strong> Größenordnung <strong>der</strong> Investitionsbudgets werden<br />

eher eine Laufzeit von 10 Jahren haben) und sich schließlich nicht auf <strong>die</strong><br />

spezifische Risikoeinschätzung <strong>der</strong> Banken für Netzbetreiber beziehen. Die<br />

vorgesehene Zinsbegrenzung birgt daher signifikante finanzielle Risiken. Der<br />

angemessene Fremdkapitalzinssatz kann nur auf Basis effizienter Finanzierungsbeschaffung<br />

im Wettbewerb ermittelt werden.<br />

46 vgl. „Sprechzettel“ vom 07.07.2008, http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/13919.pdf.<br />

86


Bezüglich <strong>der</strong> Eigenkapitalkosten besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass das bisherige Vorgehen<br />

bei <strong>der</strong> Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen zu „stillen Lasten“ führt<br />

und somit durch mangelnde Anreize <strong>die</strong> geplante Umsetzung <strong>der</strong> Ausbauverpflichtung<br />

gefährdet.<br />

Um <strong>die</strong> Finanzierung sowie das Management des Netzausbaus zu optimieren,<br />

sind Organisationsmodelle wie <strong>die</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung des Netzausbaumanagements<br />

in eine eigene Gesellschaft und <strong>die</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Investitionen <strong>über</strong><br />

eine Pachtstruktur denkbar (vgl. Teil G.).<br />

87


V.<br />

Quantifizierung <strong>der</strong> regulierungsbedingten Risiken im Vergleich zur Risikoprämie<br />

160<br />

110<br />

60<br />

10<br />

-40<br />

-90<br />

Mio. Euro<br />

77 10 14 102 -34 -17 -17 -41 -20 -39 -169<br />

Eigenkapitalverzinsung<br />

(davon Risikoprämie (rot))<br />

Leverage<br />

Unternehmenserhalt<br />

Rendite insgesamt<br />

Fremdkapitalzins<br />

Instandhaltung Netzausbau<br />

Kostenrisiko Netzausbau<br />

Abbildung 8: Quantifizierung regulierungsbedingter Risiken im Geschäft des ÜNB<br />

Quelle: <strong>LBD</strong>-Analyse, Stand 05/09<br />

Die Analysen beziehen sich auf einen fiktiven deutschen ÜNB mit folgenden<br />

wesentlichen wirtschaftlichen Eckdaten: Eigenkapital: 1 Mrd. Euro; Stromaufkommen: 95 TWh;<br />

EEG-Einspeisung: abhängig von EEG-Prognose laut BDEW; Netzausbauinvestitionen: 3,0 Mrd. Euro<br />

Abbildung 8 illustriert das <strong>der</strong>zeit noch bestehende Gleichgewichtsdefizit zwischen<br />

<strong>der</strong> Risikoprämie innerhalb <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung einerseits und den speziellen,<br />

regulierungsbedingten Einzelrisiken <strong>der</strong> deutschen ÜNB an<strong>der</strong>erseits.<br />

Die dargestellten Wertindikationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Daten von<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern sowie auf Analysen <strong>der</strong> <strong>LBD</strong>. Sie sind eine quantitative<br />

Veranschaulichung des strukturellen Problems im deutschen Regulierungssystem.<br />

EEG-Ausgleichsenergie<br />

Verlustenergie<br />

Regelenergie<br />

Gesamtsumme<br />

88


Die Darstellung zeigt, dass dem positiven Wertpotenzial aus <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung<br />

eine Wertmin<strong>der</strong>ung durch <strong>die</strong> absehbaren regulatorischen Risiken im Verhältnis<br />

von etwa 1:2 gegen<strong>über</strong> steht.<br />

Die regulierungsbedingten Risiken wären, wenn sie nicht gelöst werden, dauerhaft.<br />

Es wäre somit absehbar, dass <strong>der</strong> ÜNB dauerhaft Verlust machen würde und sich in<br />

Folge dessen nicht mehr am Kapitalmarkt finanzieren könnte.<br />

1. Überblick<br />

VI.<br />

Anpassungsbedarf des regulatorischen Rahmens<br />

In den vorangehenden Abschnitten wurden einige strukturelle Probleme aufgezeigt,<br />

<strong>die</strong> in <strong>der</strong> aktuellen Form <strong>der</strong> Anreizregulierung bestehen. Werden<br />

<strong>die</strong>se Probleme nicht gelöst, besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />

von einem unabhängigen Investor nicht rentabel geführt werden<br />

kann und <strong>die</strong> Netzausbaumaßnahmen nicht in dem geplanten Umfang<br />

und Zeitplan umgesetzt werden. Darauf aufbauend werden nun einige Vorschläge<br />

genannt, wie <strong>die</strong>se Probleme für <strong>die</strong> erste Regulierungsperiode behoben<br />

werden könnten. Ab <strong>der</strong> zweiten Anreizregulierungsperiode sollte <strong>die</strong> Anreizregulierungsverordnung<br />

entsprechend angepasst werden.<br />

Die Risikoprämie innerhalb <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung soll gemäß Verordnung<br />

angemessen zur Risikoallokation des Netzbetriebes sein. Gegenwärtig<br />

jedoch bestehen höhere Risiken als mit <strong>der</strong> Prämie abgedeckt werden. Die<br />

Eigenkapitalzinssätze für <strong>die</strong> erste Anreizregulierungsperiode sind verbindlich<br />

festgelegt. Eine den Kapitalmarktanfor<strong>der</strong>ungen entsprechende Rendite könnte<br />

durch Anpassung <strong>der</strong> Ermittlungsmethode des Zinssatzes zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> nächsten Eigenkapitalzinsfestlegung erreicht werden.<br />

Für <strong>die</strong> erste Regulierungsperiode bestünde eine Kompensationsmöglichkeit<br />

darin, <strong>die</strong>jenigen Risiken, <strong>die</strong> <strong>der</strong> ÜNB nicht selbst zu vertreten hat und <strong>die</strong> ein<br />

Unternehmen im Wettbewerb nicht bereit wäre für <strong>die</strong> festgelegte Risikoprämie<br />

zu <strong>über</strong>nehmen, als durchlaufende Posten durch <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Erlösobergrenze<br />

zu erstatten. Anzuerkennen wären im ersten Schritt <strong>die</strong> Plankosten mit<br />

späterer Erstattung <strong>der</strong> Differenz zu den Ist-Kosten.<br />

89


Dieses könnte sowohl <strong>die</strong> tatsächlichen Fremdfinanzierungskosten am Kapitalmarkt<br />

wie <strong>die</strong> finanziellen Risiken aus den Posten EEG-Ausgleichsenergie,<br />

Verlust- und Regelenergie umfassen.<br />

Die Erwartung sollte in dem Fall sein, dass <strong>die</strong> ÜNB <strong>die</strong> Fremdfinanzierung,<br />

Ausgleichs-, Verlust- und Regelenergie jeweils zu Wettbewerbsbedingungen<br />

in transparenten Verfahren beschaffen.<br />

Beim Netzausbau könnte das Kriterium zur Kompensation aktuell bestehen<strong>der</strong><br />

Risiken sein, dass <strong>der</strong> ÜNB keine Zeit- und Kostenrisiken <strong>über</strong>nehmen muss,<br />

<strong>die</strong> ein im Wettbewerb stehen<strong>der</strong> Generalunternehmer nicht <strong>über</strong>nehmen<br />

könnte. Da <strong>der</strong> ÜNB im Netzausbau auch eigene Leistungen erbringt, ist er<br />

kein General<strong>über</strong>nehmer; somit müssen <strong>die</strong> – effizient entstandenen – Ist-<br />

Kosten abgerechnet werden können. Kapitalkosten, Betriebs- und Instandhaltungskosten,<br />

<strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Investitionen entstehen, sollten in den Netzentgelten<br />

gedeckt werden können.<br />

2. Zusammenfassung<br />

Zusammengefasst sind folgende Punkte als in <strong>der</strong> ARegV bzw. <strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> ARegV anpassungsbedürftig anzusehen:<br />

• EEG-Ausgleichsenergie, Regelenergie, Engpassmanagement, Verlustenergie:<br />

Anerkennung <strong>der</strong> tatsächlichen Ist-Kosten mit vorheriger<br />

Anerkennung <strong>der</strong> t-0-Plankosten anstatt <strong>der</strong> t-2 Ist-Kosten.<br />

• Zinsaufwand Fremdkapital: Anerkennung des tatsächlichen Zinsaufwands<br />

nicht nur für Investitionsbudgets. Anerkennung auch des sich aus<br />

<strong>der</strong> Restrukturierung <strong>der</strong> Passiva ergebenden Zinsaufwands im Falle<br />

des schuldenfreien Erwerbs des Netzbetriebes. Voraussetzung ist in jedem<br />

Fall, dass <strong>die</strong> Finanzierungsbeschaffung im Wettbewerb erfolgt.<br />

• Eigenkapitalzins: Ermittlung eines angemessenen Zinssatzes auf Basis<br />

eines geeigneteren Verfahrens als CAPM.<br />

• Investitionsbudgets: Anerkennung <strong>der</strong> Ist-Kosten (mit vorheriger Anerkennung<br />

<strong>der</strong> t-0-Plankosten) einschließlich Bauzeitzinsen, Verzinsung<br />

des Eigenkapitals und Eigenleistung bei <strong>der</strong> Projektentwicklung, Planung,<br />

ggf. Finanzierungsbeschaffung, Baubetreuung, Inbetriebnahme.<br />

90


• Neue Anlagen: Anerkennung <strong>der</strong> Kosten des Betriebs und <strong>der</strong> Unterhaltung<br />

ab Inbetriebnahme von Neuanlagen des Netzausbaus.<br />

• Finanzierung des Netzausbaus: Anerkennung <strong>der</strong> Finanzierung von<br />

Fremd- und Eigenkapital (z.B. als Leasing) im Wettbewerb am Kapitalmarkt,<br />

unabhängig von Eigenkapitalzinsfestlegungen und Fremdkapitalzinskappungen,<br />

so dass <strong>die</strong> Netzausbauverpflichtung keine „stille Last“<br />

wird.<br />

Über <strong>die</strong>se notwendigen Anpassungen des Regulierungsrahmens hinaus sind<br />

weitere Än<strong>der</strong>ungen denkbar: In <strong>der</strong> aktuell stark auf Effizienzsteigerung fokussierten<br />

Anreizregulierung werden wenig Anreize für Investitionen für Klimaschutz,<br />

Kernkraftausstieg, Erneuerung des Kraftwerksparks und Wettbewerbsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Erzeugungssektors gegeben.<br />

Es ist unsere Einschätzung, dass <strong>die</strong> Themen Innovation, Netzausbau und<br />

Versorgungssicherheit mit <strong>der</strong> zweiten Anreizregulierungsperiode Priorität für<br />

Gesetzgeber und BNetzA erlangen werden. Engpässe im <strong>Übertragung</strong>snetz<br />

erfor<strong>der</strong>n eine Beschleunigung des Netzausbaus, so dass zusätzliche Anreize<br />

gesetzt werden könnten, den Netzausbau sowie Innovation und Wachstum zu<br />

beschleunigen. Ein Schlüsselanreiz für <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber wäre<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit, höhere Renditen zu erzielen, <strong>die</strong> sich an den Kapitalmärkten<br />

orientieren. Gesetze und Verordnungen wären entsprechend weiterzuentwickeln.<br />

G.<br />

Vorschlag für ein Organisations- und Finanzierungsmodell<br />

Aufbauend auf <strong>der</strong> in Teil C. erfolgten Untersuchung verschiedener Modelle für <strong>die</strong><br />

Deutsche Netz-Gesellschaft und <strong>der</strong> in Teil F. dargelegten Analyse regulatorischer<br />

Rahmenbedingungen für eine solche Gesellschaft schlagen wir im Folgenden ein<br />

konkretes Modell für eine Deutsche Netz-Gesellschaft vor. Dieses Modell ist als<br />

Vorschlag zu verstehen, selbstverständlich sind auch alternative Modelle möglich<br />

und sinnvoll. Das vorgeschlagene Modell beschreibt aber eine funktional ausdifferenzierte<br />

Struktur, <strong>die</strong> <strong>die</strong> oben skizzierten Ziele einer Neugestaltung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzebene<br />

optimal verwirklichen kann.<br />

91


I.<br />

Differenziertes Organisationsmodell<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Überlegungen unter Teil E. war, dass <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen<br />

Netz AG mit den Funktionen Netzbetrieb, Netzerhalt, Netzausbau, Netzservice-<br />

Funktionen sinnvoll ist. Dabei gehen wir grundsätzlich von dem in Teil C. dargestellten<br />

Modell 4 aus. Es wird also eine gemeinsame Deutsche Netz-Gesellschaft gegründet,<br />

in <strong>der</strong> alle <strong>Übertragung</strong>snetze <strong>der</strong> heutigen vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

eingehen und an <strong>der</strong> sich private Investoren und <strong>der</strong> Bund beteiligen. Sofern insbeson<strong>der</strong>e<br />

EnBW und RWE noch nicht zu einem Verkauf bereit sind, spricht auch<br />

nichts dagegen, zunächst eine gemeinsame Netzgesellschaft für <strong>die</strong> heutigen <strong>Übertragung</strong>snetze<br />

von E.ON und Vattenfall zu gründen. Die Grundidee des Modells –<br />

Ausdifferenzierung mit Zweckgesellschaften – ist aber auch dann sinnvoll, wenn <strong>der</strong><br />

Bund sich gegen eine Beteiligung entscheidet.<br />

Im Hinblick auf <strong>die</strong> Unterschiedlichkeit <strong>der</strong> verschiedenen Funktionen einer Netzgesellschaft,<br />

<strong>der</strong> damit verbundenen Betriebsabläufe und des jeweiligen Finanzierungsbedarfes<br />

bietet es sich an, Zweckgesellschaften zu gründen, <strong>die</strong> verschiedene<br />

Einzelfunktionen <strong>über</strong>nehmen. Dreh- und Angelpunkt eines solchen Modells ist <strong>die</strong><br />

Deutsche Netz AG als Betriebsgesellschaft. Diese gründet entwe<strong>der</strong> selbst Zweckgesellschaften<br />

o<strong>der</strong> initiiert <strong>die</strong> Gründung solcher Zweckgesellschaften durch Dritte.<br />

Folgende Gesellschaften wären Teil des Modells:<br />

• Deutsche Netz AG als Betriebs-Gesellschaft<br />

• Besitz-Gesellschaft<br />

• Netzausbaumanagement-Gesellschaft<br />

• Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaft<br />

• EEG-/KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft<br />

Das Modell wäre schrittweise umzusetzen (hierzu sogleich). Im Endzustand hätten<br />

<strong>die</strong> unterschiedlichen Gesellschaften <strong>die</strong> folgenden Funktionen:<br />

92


1. Deutsche Netz AG als Betriebs-Gesellschaft<br />

a) Aufgaben<br />

Der Netzbetrieb wird in <strong>der</strong> Deutschen Netz AG zusammengeführt und<br />

bleibt dort; sie <strong>die</strong>nt insofern in erster Linie als Betriebs-Gesellschaft.<br />

Diese Gesellschaft ist das nach dem EnWG regulierte Rechtssubjekt.<br />

Sie pachtet von einer Besitz-Gesellschaft (hierzu sogleich) <strong>die</strong> bestehenden<br />

Anlagen und betreibt <strong>die</strong>se. Die Betriebs-Gesellschaft ist für <strong>die</strong><br />

Funktionsbereiche Asset-Management, Asset-Service (technisch, kaufmännisch)<br />

und <strong>Energie</strong>management verantwortlich.<br />

Die Betriebs-Gesellschaft muss in dem Maße mit Eigenkapital ausgestattet<br />

werden, wie es <strong>die</strong> unternehmerischen Risiken <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

verlangen. Der Eigenkapitalbedarf wird voraussichtlich bei rund 250 bis<br />

500 Mio. Euro liegen. Abgedeckt werden müssen insbeson<strong>der</strong>e Regulierungsrisiken,<br />

operative Risiken und Kreditrisiken. Zudem muss <strong>die</strong> Gesellschaft<br />

gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> verpachtenden Besitz-Gesellschaft <strong>über</strong> eine<br />

angemessene Bonität verfügen.<br />

b) Gesellschafterstruktur<br />

An <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft werden aus dem Privatsektor keine <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen,<br />

son<strong>der</strong>n ausschließlich unabhängige Investoren<br />

beteiligt. Dies können Finanzinvestoren und/o<strong>der</strong> strategische<br />

Investoren sein. Sinnvoll wäre es, aus beiden Bereichen Investoren zu<br />

integrieren, weil je<strong>der</strong> aus seinem Erfahrungshintergrund Mehrwerte in<br />

eine Partnerschaft einbringen kann.<br />

Der Bund sollte sich an <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft mit 25,1 % beteiligen.<br />

Bestimmte wesentliche Maßnahmen, insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang<br />

mit dem Netzausbau, sollten europarechtskonform einer qualifizierten<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Hauptversammlung von 75 % unterliegen. Die Beteiligung<br />

sollte nicht auf Dauer sein, son<strong>der</strong>n nach Abschluss des Netzausbaus<br />

und <strong>der</strong> europäischen Integration <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze durch einen<br />

Börsengang beendet werden.<br />

93


2. Besitz-Gesellschaft<br />

a) Aufgaben<br />

Die Besitz-Gesellschaft ist Eigentümerin <strong>der</strong> Anlagen. Diese wurden ihr<br />

zuvor von <strong>der</strong> Deutschen Netz AG vollständig <strong>über</strong>tragen, und zwar im<br />

Wege einer Sale-and-Lease-Back-Transaktion: Die Betriebs-<br />

Gesellschaften pachtet <strong>die</strong> Netzanlagen unmittelbar zurück und erhält<br />

volle „Operationshoheit“.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Besitz-Gesellschaft kann <strong>der</strong>en Finanzierung<br />

(Eigen- und Fremdkapital) am Kapitalmarkt im Wettbewerb beschafft<br />

werden. Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens wäre bei vorgegebenem<br />

Anlagenwert <strong>der</strong> zukünftige Pachtzins, den <strong>die</strong> Betriebs-Gesellschaft an<br />

<strong>die</strong> Besitz-Gesellschaft zu zahlen hätte. Die Investoren hätten als wesentliches<br />

Risiko das Kreditrisiko in Bezug auf <strong>die</strong> Betriebs-Gesellschaft<br />

und das im Pachtvertrag zu strukturierende Regulierungsrisiko in Bezug<br />

auf <strong>die</strong> Anlagen (Pachtzins vs. Netzentgelt) zu tragen.<br />

Am Ende <strong>der</strong> Pacht muss <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft ein Ankaufrecht an<br />

den Anlagen zustehen. Die Betriebs-Gesellschaft ist während <strong>der</strong> Pacht<br />

zur Instandhaltung <strong>der</strong> Anlagen verpflichtet. Der voraussichtliche Eigenkapitalbedarf<br />

für <strong>die</strong> Besitz-Gesellschaft wird bei rund 3 – 4 Mrd. Euro<br />

liegen.<br />

b) Gesellschafterstruktur<br />

Die Besitz-Gesellschaft wird ausschließlich private Gesellschafter haben.<br />

3. Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften<br />

a) Aufgaben<br />

Der Netzausbau hat nach dem gegenwärtigen Stand <strong>der</strong> Anträge auf Investitionsbudgets<br />

ein Finanzierungsvolumen von 6,2 Mrd. Euro. Dies ist<br />

eine gewaltige Finanzierungsaufgabe. Die Finanzierung sollte deshalb<br />

durch neben <strong>der</strong> für den „Altanlagenbestand“ gegründeten Besitz-<br />

94


Gesellschaft durch zusätzliche Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften<br />

erfolgen, <strong>die</strong> ihrerseits wie<strong>der</strong>um <strong>die</strong> Anlagen an <strong>die</strong> Betriebs-<br />

Gesellschaft verpachten. Dies ermöglicht <strong>die</strong> differenzierte Einbindung<br />

verschiedener Kapitalgeber für unterschiedliche Ausbauprojekte.<br />

Es könnten beispielsweise 5 bis 10 Netzausbaufinanzierungs-<br />

Gesellschaften gegründet werden, <strong>die</strong> jeweils ein Ausbauprojekt aufnehmen<br />

o<strong>der</strong> mehrere solcher Projekte bündeln. Die Finanzierungsbeschaffung<br />

erfolgt im Wettbewerb. Die Anlagen werden zum genehmigten<br />

und abgerechneten Investitionsbudget an <strong>die</strong> Netzausbaufinanzierungs-<br />

Gesellschaften veräußert. Die Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaft finanziert<br />

und verpachtet <strong>die</strong> Anlagen in ihrem Bereich an <strong>die</strong> Betriebs-<br />

Gesellschaft. Der Pachtzins ist bei vorgegebenem Pachtvertrag Gegenstand<br />

des Wettbewerbs. Der Pachtzins wird in den Netzentgelten als Kosten<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Laufzeit des Vertrages anerkannt, weil <strong>die</strong>ser im Wettbewerb<br />

zustande gekommen ist.<br />

Wir gehen davon aus, dass <strong>die</strong> Ausbauprojekte durch Betriebs-<br />

Gesellschaft und Netzausbaumanagement-Gesellschaft (hierzu<br />

sogleich) entwickelt und vorfinanziert und erst dann an <strong>die</strong> Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaft<br />

im Wege einer Sale-and-Lease-Back-<br />

Transaktion veräußert werden. Denkbar ist aber auch, dass eine Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaft<br />

schon in <strong>der</strong> Entwicklungsphase eines<br />

Projektes eingebunden wird, um <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft <strong>die</strong> Vorfinanzierung<br />

zu ersparen.<br />

b) Gesellschafterstruktur<br />

Es gilt das zur Besitz-Gesellschaft Gesagte.<br />

4. Netzausbaumanagement-Gesellschaft<br />

a) Aufgaben<br />

Der wesentliche Erfolgsfaktor für den Netzausbau im geplanten Zeit-<br />

und Budgetrahmen ist das Erlangen bestandskräftiger Planfeststellungsbescheide.<br />

Dies wird nur gelingen, wenn es zu einer kooperativen<br />

Zusammenarbeit mit Behörden und den Trägern öffentlicher Belange,<br />

insbeson<strong>der</strong>e mit den Umweltverbänden und örtlichen Initiativen kommt.<br />

95


Während sich <strong>die</strong> Betriebs-Gesellschaft auf Effizienz und Kostenführerschaft<br />

konzentrieren muss, verlangen <strong>die</strong> Managementprozesse des<br />

Netzausbaus Kooperations-, Kommunikations- und Innovationsfähigkeit.<br />

Dies sind zwei unterschiedliche Kulturen, <strong>die</strong> schwer in einer Organisation<br />

vereint werden können.<br />

Deshalb sollte eine eigenständige Netzausbaumanagement-<br />

Gesellschaft gegründet werden. Dazu werden aus <strong>der</strong> Betriebs-<br />

Gesellschaft alle Managementprozesse zum Netzausbau, von <strong>der</strong> Projektentwicklung,<br />

Planung, Genehmigung, Ausschreibung und Beauftragung,<br />

Baubetreuung, bis zur Steuerung <strong>der</strong> Inbetriebnahme ausgeglie<strong>der</strong>t.<br />

Die Netzausbaumanagement-Gesellschaft ist Dienstleister im Auftrag<br />

<strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft.<br />

b) Gesellschafterstruktur<br />

Die Netzausbaumanagement-Gesellschaft kann als 100 % Tochter <strong>der</strong><br />

Betriebs-Gesellschaft gegründet werden; möglich ist aber auch ein sofortiger<br />

o<strong>der</strong> späterer Einstieg an<strong>der</strong>er Gesellschafter.<br />

5. EEG-/KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft<br />

a) Aufgaben<br />

Die <strong>Energie</strong>managementaufgaben im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

des EEG und des KWKG werden aus <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft<br />

ausgeglie<strong>der</strong>t. Die EEG-/KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft erbringt<br />

<strong>die</strong> gesetzlich erfor<strong>der</strong>lichen Funktionen als Dienstleister für <strong>die</strong><br />

Betriebs-Gesellschaft. Das Dienstleistungsentgelt ist marktorientiert und<br />

beinhaltet auch einen Unternehmerlohn als Gegenleistung für <strong>die</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Aufgaben. Die Gesellschaft erschließt sich im<br />

neuen Markt <strong>der</strong> Direktvermarktung von EEG-Strom neue Geschäftspotenziale.<br />

b) Gesellschafter<br />

Es gilt das zur Netzausbaumanagement-Gesellschaft Gesagte.<br />

96


II.<br />

Beirat<br />

Die deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber orientieren sich bislang nicht im ausreichenden<br />

Maße an den gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Bedürfnissen.<br />

Auch wenn sich <strong>die</strong>s bei einer neutraleren Deutschen Netz-Gesellschaft<br />

än<strong>der</strong>n mag, kann es sinnvoll sein, ein Forum für <strong>die</strong> Formulierung von solchen Interessen<br />

zu institutionalisieren. Dazu könnte ein Beirat eingerichtet werden, <strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

neue Deutsche Netz-Gesellschaft berät. Er könnte sich in seiner Funktion an den<br />

Börsenrat <strong>der</strong> EEX, aber auch an Gremien aus an<strong>der</strong>en Bereichen, wie z.B. dem<br />

Rundfunkrat, anlehnen. Nicht zuletzt aufgrund <strong>der</strong> Entflechtungs-Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

wäre es sinnvoll, wenn Verbände – und nicht einzelne Unternehmen – den Beirat<br />

mit Vertretern beschicken. Dies würde auch für eine ausgewogenere Interessenformulierung<br />

sorgen. In Betracht kommen Verbände regenerativer und konventioneller<br />

Erzeuger, von Händlern und nachgelagerten Netzbetreibern, aber auch Umwelt-<br />

und Naturschutzverbände und Verbraucherschutzverbände. Die Verbandsvertreter<br />

dürfen selbstverständlich nicht wegen an<strong>der</strong>er persönlicher Funktionen (z.B. Vorstand<br />

in einem EVU) „gesperrt“ sein. Der Beirat sollte vor allem zwei Aufgaben haben:<br />

• Informations- und Beratungsrechte bezüglich <strong>der</strong> Fragen des Handelsverkehrs<br />

und <strong>der</strong> Börse,<br />

• Informations- und Beratungsrechte in Fragen des Netzausbaus.<br />

III.<br />

Transaktionsablauf<br />

Die Gründung <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft auf Basis <strong>die</strong>ser Bausteine ist eine<br />

hochkomplexe Transaktion. Einvernehmen unter allen Beteiligten vorausgesetzt,<br />

könnte <strong>die</strong> Transaktion z.B. in folgende Schritte strukturiert werden, <strong>die</strong> allerdings<br />

steuerrechtlich zu optimieren wären:<br />

1. Fusion <strong>der</strong> vier bestehenden <strong>Übertragung</strong>snetz-Gesellschaften<br />

2. <strong>Übertragung</strong> des Eigentums an Besitz-Gesellschaft und Abschluss des Pachtvertrages<br />

(Sale-and-Lease-Back)<br />

97


3. Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft (kann auch bereits vor<br />

<strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Besitz-Gesellschaft erfolgen)<br />

4. Veräußerung <strong>der</strong> Geschäftsanteile <strong>der</strong> integrierten Versorgungsunternehmen<br />

an <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft<br />

5. Veräußerung <strong>der</strong> Geschäftsanteile <strong>der</strong> integrierten Versorgungsunternehmen<br />

an <strong>der</strong> Besitz-Gesellschaft<br />

6. Gründung <strong>der</strong> Netzausbaumanagement-Gesellschaft und <strong>der</strong> EEG-/KWK-G-<br />

<strong>Energie</strong>managementgesellschaft, Abschluss Dienstleistungsverträge<br />

7. Finanzierung des Netzausbaus durch zu gründende Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften<br />

IV.<br />

Graphische Darstellung des vorgeschlagenen Modells<br />

In den nachfolgenden Graphiken sind <strong>die</strong> wesentlichen Schritte des möglichen<br />

Transaktionsablaufes dargestellt.<br />

Zunächst werden <strong>die</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetze in <strong>der</strong> Deutschen Netz AG zusammengeführt.<br />

Abbildung 9: Schritt 1 <strong>der</strong> Transaktion: Zusammenführung <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetze in einer<br />

AG<br />

Denkbar ist auch, dass vor einer Zusammenführung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze einzelne<br />

o<strong>der</strong> alle ÜNB an Investoren (z.B. Konsortien, <strong>die</strong> sich aus Finanz- und strategi-<br />

98


schen Investoren zusammensetzen) veräußert würden. Auch dann wäre eine Fusion<br />

noch möglich. Der folgende Schritt <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Versorger-Anteile (vgl.<br />

oben 4.) wäre allerdings nicht nötig.<br />

Abbildung 10: Fusion <strong>der</strong> vier ÜNB nach vorherigem Verkauf<br />

In einem nächsten Schritt wird eine Besitz-Gesellschaft gegründet. Die Besitzgesellschaft<br />

<strong>die</strong>nt maßgeblich <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft, welche das<br />

regulierte energiewirtschaftliche Kerngeschäft des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebes sowie<br />

<strong>die</strong> Steuerung <strong>über</strong> <strong>die</strong>ses Geschäft behält. Dieses Verhältnis wird <strong>über</strong> einen<br />

Pachtvertrag sichergestellt.<br />

99


Abbildung 11: Gründung <strong>der</strong> Besitz-Gesellschaft<br />

Die Besitz-Gesellschaft kann an weitere Investoren verkauft werden. Ebenso besteht<br />

in <strong>die</strong>ser Phase <strong>die</strong> Möglichkeit für den Bund, sich an <strong>der</strong> Betriebs-<br />

Gesellschaft zu beteiligen, da in <strong>die</strong>ser das <strong>Übertragung</strong>snetzgeschäft gesteuert<br />

wird. Durch den relativ zur Besitz-Gesellschaft niedrigeren Eigenkapitalbedarf erscheint<br />

eine finanzielle Beteiligung politisch besser durchsetzbar.<br />

Abbildung 12: Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Betriebsgesellschaft<br />

Aus <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft werden zur effektiven Steuerung des Netzausbaus<br />

alle dazu gehörenden Managementprozesse ausgeglie<strong>der</strong>t, und zwar in eine Netzausbaumanagement-Gesellschaft.<br />

Diese steht in einem Dienstleistungsverhältnis<br />

zur Betriebs-Gesellschaft. Eine weitere Dienstleistungsgesellschaft, <strong>die</strong> ausgeglie<strong>der</strong>t<br />

und mittelfristig an Investoren veräußert werden könnte, könnte eine EEG- und<br />

KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft sein.<br />

100


Zur effizienten Finanzierung <strong>der</strong> einzelnen Netzausbauprojekte und zur Minimierung<br />

<strong>der</strong> Risiken aus <strong>der</strong> Netzausbauverpflichtung für den Netzbetreiber können Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften<br />

errichtet und veräußert werden. Diese schließen<br />

Pachtverträge mit <strong>der</strong> Betriebsgesellschaft ab, wobei <strong>die</strong> Finanzierungsbeschaffung<br />

(Eigen- und Fremdkapital) in Wettbewerbsverfahren am Kapitalmarkt durchgeführt<br />

wird. Hieraus resultieren <strong>die</strong> Pachtentgelte, <strong>die</strong> entsprechend in den Netzentgelten<br />

als Kosten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Laufzeit des Vertrages anerkannt werden.<br />

Abbildung 13: Ausglie<strong>der</strong>ung Dienstleistungsgesellschaften und Besitzgesellschaften<br />

* * *<br />

101

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