Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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________________________________________________________<br />
<strong>Gutachten</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>freiwillige</strong> <strong>Übertragung</strong> <strong>der</strong> <strong>Energie</strong><strong>über</strong>tragungsnetze,<br />
<strong>die</strong> Errichtung einer<br />
bundesweiten Netzgesellschaft und <strong>die</strong><br />
regulatorischen Rahmenbedingungen<br />
im Auftrag des<br />
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz<br />
und Reaktorsicherheit<br />
von<br />
Christian von Hammerstein Ben Schlemmermeier<br />
Prof. Dr. Andreas Nelle Jonna Meyer-Spasche<br />
Dr. Stephan Bernhard Koch<br />
Dr. Bernd Beckmann<br />
Jörg Jaecks<br />
Dr. Stefanie von Hoff<br />
Hogan & Hartson Raue L.L.P. <strong>LBD</strong> Beratungsgesellschaft mbH<br />
Berlin, Mai 2009
Inhaltsverzeichnis<br />
Teil 1 Aufgabenbeschreibung.......................................................................................... 5<br />
Teil 2 Zusammenfassung ................................................................................................ 6<br />
Teil 3 Untersuchung......................................................................................................... 7<br />
A. Ausgangssituation....................................................................................................... 7<br />
I. Vier vertikal integrierte <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber ............................................... 7<br />
II. Interessen <strong>der</strong> betroffenen „Spieler“ ................................................................... 10<br />
1. Netzbetreiber ............................................................................................ 10<br />
2. Bundesregierung ...................................................................................... 13<br />
3. Bundeskartellamt ...................................................................................... 14<br />
4. Bundesnetzagentur................................................................................... 15<br />
5. Investoren ................................................................................................. 16<br />
6. Kapitalgeber.............................................................................................. 18<br />
7. Verbraucher .............................................................................................. 19<br />
8. Händler und unabhängige Kraftwerksbetreiber ........................................ 21<br />
9. EEG- und KWK-Anlagenbetreiber ............................................................ 22<br />
III. Drittes <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket..................................................................... 22<br />
1. Entflechtung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze ........................................................ 22<br />
2. Schutzklauseln.......................................................................................... 25<br />
IV. Prüfung ausländischer Investoren nach dem AWG .......................................... 26<br />
V. Vorgaben aus Zusagenangebot E.ON gegen<strong>über</strong> EU-Kommission .................. 27<br />
1. Verfahren gegen E.ON ............................................................................. 27<br />
2. Inhalt <strong>der</strong> Verpflichtungszusage ............................................................... 28<br />
3. Auswirkung <strong>der</strong> Verpflichtungszusage auf <strong>die</strong> Gründung einer<br />
deutschen Netzgesellschaft...................................................................... 32<br />
VI. Vergleich: Nationale Netzbetreiber in <strong>der</strong> EU und <strong>der</strong> Schweiz ........................ 34<br />
1. Nationale Netzbetreiber mit Netzeigentum in den EU-Mitgliedstaaten ..... 35<br />
a) Nie<strong>der</strong>lande........................................................................................ 35<br />
b) Italien ................................................................................................. 36<br />
c) Spanien.............................................................................................. 37<br />
d) UK – England/Wales.......................................................................... 38<br />
2. Nationale Netzbetreiber ohne Netzeigentum in den EU-Mitgliedstaaten<br />
und <strong>der</strong> Schweiz ....................................................................................... 38<br />
a) Irland.................................................................................................. 38<br />
b) Schweiz.............................................................................................. 39<br />
3. Zusammenfassung ................................................................................... 42<br />
2
B. Entscheidungskriterien.............................................................................................. 43<br />
C. Modelle eines künftigen Netzbetriebs ....................................................................... 44<br />
I. Modell 1: Kooperation von vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern .............................. 44<br />
1. Überblick................................................................................................... 44<br />
2. Bewertung................................................................................................. 45<br />
II. Modell 2: Nationale Netzgesellschaft <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber......... 47<br />
1. Überblick................................................................................................... 47<br />
2. Bewertung................................................................................................. 47<br />
III. Modell 3: Private nationale Netzgesellschaft ohne strategische Beteiligung<br />
<strong>der</strong> vier ÜNB-Konzerne.................................................................................... 49<br />
1. Überblick................................................................................................... 49<br />
a) Private Investoren.............................................................................. 49<br />
b) Stimmrechtslose Beteiligungen <strong>der</strong> vier ÜNB-Konzerne und<br />
Anbieter Erneuerbarer <strong>Energie</strong>n........................................................ 50<br />
c) Börsengang........................................................................................ 50<br />
d) Stufenweise Verwirklichung............................................................... 50<br />
2. Bewertung................................................................................................. 51<br />
IV. Modell 4: Private Deutsche Netz-Gesellschaft mit Bundesbeteiligung.............. 52<br />
1. Überblick................................................................................................... 52<br />
a) Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> GmbH .......................................................... 52<br />
b) Europäische Aktiengesellschaft......................................................... 53<br />
c) Corporate Governance in <strong>der</strong> AG ...................................................... 53<br />
d) Option 1: Kontrollmehrheit des Bundes ............................................. 56<br />
e) Option 2: Sperrminorität des Bundes................................................. 56<br />
f) Option 3: Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes und staatliche<br />
Son<strong>der</strong>rechte ..................................................................................... 57<br />
2. Bewertung................................................................................................. 63<br />
D. Einbringung <strong>der</strong> Netze in eine bundesweite Netzgesellschaft .................................. 64<br />
I. Überblick.............................................................................................................. 64<br />
1. Verschmelzung ......................................................................................... 64<br />
2. <strong>Übertragung</strong> durch Abspaltung o<strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung................................. 64<br />
3. Einbringung als Sacheinlage .................................................................... 64<br />
4. Einzelrechts<strong>über</strong>tragung („Asset Deal“).................................................... 65<br />
5. Anteils<strong>über</strong>tragung („Share Deal“)............................................................ 65<br />
II. Bewertung........................................................................................................... 65<br />
E. Zwischenfazit............................................................................................................. 66<br />
F. Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> regulatorischen Rahmenbedingungen für Netzbetrieb und<br />
Netzausbau aus Investorensicht............................................................................. 67<br />
I. Netzbetrieb .......................................................................................................... 67<br />
3
1. Anlageneigentum und -management........................................................ 68<br />
2. Anlagenservice ......................................................................................... 68<br />
3. <strong>Energie</strong>management ................................................................................ 69<br />
4. Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben nach EEG/KWKG............................................ 70<br />
5. Wirtschaftliches Volumen <strong>der</strong> Geschäftsbereiche .................................... 71<br />
II. Risikoadäquate Eigenkapitalverzinsung ............................................................. 72<br />
1. Eigenkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung...................................... 72<br />
2. Gewinnerwartung des Kapitalmarktes ...................................................... 76<br />
III. Regulierungsbedingte Einzelrisiken <strong>der</strong> ÜNB.................................................... 78<br />
1. Fremdfinanzierung: Verzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung vs.<br />
Refinanzierung zu Kapitalmarktbedingungen ........................................... 79<br />
2. Zeitverzug bei nicht-beeinflussbaren Kosten aus EEG, Verlustenergie,<br />
Regelenergie ............................................................................................ 81<br />
IV. Netzausbau ....................................................................................................... 83<br />
1. Regulierung des Netzausbaus und verbleibende Risiken für den ÜNB.... 83<br />
2. Finanzierung des Netzausbaus ................................................................ 85<br />
V. Quantifizierung <strong>der</strong> regulierungsbedingten Risiken im Vergleich zur<br />
Risikoprämie .................................................................................................... 88<br />
VI. Anpassungsbedarf des regulatorischen Rahmens............................................ 89<br />
1. Überblick................................................................................................... 89<br />
2. Zusammenfassung ................................................................................... 90<br />
G. Vorschlag für ein Organisations- und Finanzierungsmodell ..................................... 91<br />
I. Differenziertes Organisationsmodell.................................................................... 92<br />
1. Deutsche Netz AG als Betriebs-Gesellschaft ........................................... 93<br />
2. Besitz-Gesellschaft ................................................................................... 94<br />
3. Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften ................................................ 94<br />
4. Netzausbaumanagement-Gesellschaft..................................................... 95<br />
5. EEG-/KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft .................................... 96<br />
II. Beirat .................................................................................................................. 97<br />
III. Transaktionsablauf ............................................................................................ 97<br />
IV. Graphische Darstellung des vorgeschlagenen Modells .................................... 98<br />
4
Teil 1<br />
Aufgabenbeschreibung<br />
Gegenstand <strong>der</strong> folgenden Untersuchung ist <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong> <strong>der</strong> Strom<strong>über</strong>tragungsnetze<br />
<strong>der</strong> vier großen vertikal integrierten <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />
(„ÜNB“) auf einen unabhängigen Netzbetreiber. Dabei soll es sich um eine <strong>freiwillige</strong><br />
Alternative zur erzwungenen eigentumsrechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs<br />
von Erzeugung und Vertrieb handeln. Untersucht werden vor allem <strong>die</strong> Errichtung<br />
einer bundesweiten Netzgesellschaft (im Folgenden „Deutsche Netz-Gesellschaft“)<br />
und <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> aus Investorensicht an eine solche Netzgesellschaft und<br />
<strong>die</strong> regulatorischen Rahmenbedingungen zu stellen sind. Dabei wird analysiert, ob<br />
eine Beteiligung des Bundes an einer Deutschen Netz-Gesellschaft <strong>die</strong> Umsetzung<br />
<strong>der</strong> umwelt- und energiepolitischen Ziele <strong>der</strong> Bundesregierung absichern könnte.<br />
Schließlich wird ein Modell für eine Deutsche Netz-Gesellschaft vorgestellt.<br />
5
Teil 2<br />
Zusammenfassung<br />
• Der Verkauf <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze bietet eine Chance für <strong>die</strong> Schaffung einer<br />
effizienten, bundesweiten einheitlichen Netzstruktur.<br />
• Mit <strong>der</strong> Gründung einer bundesweiten Deutschen Netz AG können <strong>die</strong>ses Ziel<br />
verwirklicht werden.<br />
• Die Deutsche Netz AG sollte im Wesentlichen für den Betrieb und Ausbau des<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzes verantwortlich sein, braucht aber nicht zugleich Eigentümerin<br />
<strong>der</strong> Netzanlagen zu sein.<br />
• Verschiedene Funktionen <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzebene (Netzbetrieb, Netzausbau,<br />
Finanzierung, EEG-Management etc.) können auf Zweckgesellschaften<br />
<strong>über</strong>tragen und teilweise veräußert werden.<br />
• Sowohl an <strong>der</strong> Deutschen Netz AG als auch an den verschiedenen Zweckgesellschaften<br />
können unterschiedliche Gesellschafter beteiligt werden (Bund,<br />
Finanzinvestoren, ausländische Netzbetreiber). <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />
mit Erzeugungs- und Vertriebsaktivitäten sollten sich aufgrund <strong>der</strong><br />
Zusagen von E.ON gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Europäischen Kommission nicht mit Kontroll-<br />
und/o<strong>der</strong> Stimmrechten beteiligen.<br />
• Mittel- bis langfristig ist eine Börsennotierung <strong>der</strong> Deutschen Netz AG sinnvoll.<br />
• Bei einer Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Deutsche Netz AG kann <strong>der</strong> Einfluss<br />
des Bundes auf Entscheidungen <strong>über</strong> wesentliche Maßnahmen – unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> europarechtlichen Vorgaben – durch entsprechende Ausgestaltung<br />
<strong>der</strong> Beteiligungsverhältnisse gewährleistet werden.<br />
• Der Bund sollte sich an <strong>der</strong> Betriebsgesellschaft mit 25,1 % beteiligen. Bestimmte<br />
wesentliche Maßnahmen, insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang mit dem<br />
Netzausbau, sollten europarechtskonform einer qualifizierten Zustimmung <strong>der</strong><br />
Hauptversammlung von 75 % unterliegen.<br />
• Um den Netzausbau und Investitionen in eine Deutsche Netz AG attraktiv für<br />
private Kapitalgeber und den Bund zu machen und eine risikoadäquate Verzinsung<br />
des eingesetzten Kapitals zu ermöglichen, sind Än<strong>der</strong>ungen am heutigen<br />
Regulierungsrahmen vorzunehmen, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Anreizregulierungsverordnung.<br />
6
Teil 3<br />
Untersuchung<br />
Die Untersuchung stellt zunächst tatsächliche, rechtliche und politische Hintergründe<br />
und sich daraus ableitende Ziele für <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen Netz-<br />
Gesellschaft dar (A. und B.). Sie entwickelt dann verschiedene Modelle einer Netzgesellschaft<br />
(C.). Sodann werden <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an einen optimierten Regulierungsrahmen<br />
für Netzbetrieb und Netzausbau aus <strong>der</strong> Sicht von Investoren in eine<br />
Netzgesellschaft dargelegt (D.). Schließlich wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Erkenntnisse<br />
aus den Abschnitten A. bis D. ein ausdifferenziertes Modell einer Netzgesellschaft<br />
entwickelt (E.). Dieses ist als Vorschlag und Anregung für <strong>die</strong> weitere Diskussion<br />
vorgesehen. Bei <strong>der</strong> Untersuchung wurden auftragsgemäß haushalts- und steuerrechtliche<br />
Aspekte vollständig ausgeklammert.<br />
Das <strong>Gutachten</strong> wurde gemeinsam von Hogan & Hartson Raue L.L.P. und <strong>LBD</strong> Beratungsgesellschaft<br />
mbH erstellt, wobei <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> Bearbeitung von Hogan<br />
& Hartson Raue L.L.P. auf den Teilen A. bis E. und <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> Bearbeitung<br />
durch <strong>die</strong> <strong>LBD</strong> Beratungsgesellschaft mbH auf den Teilen F. und G. lag.<br />
A.<br />
Ausgangssituation<br />
I.<br />
Vier vertikal integrierte <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
Die deutschen Strom<strong>über</strong>tragungsnetze (Höchstspannung 380 kV und 220 kV) stehen<br />
im Eigentum <strong>der</strong> vier großen Stromerzeuger (E.ON, RWE, Vattenfall, EnBW).<br />
Die <strong>Übertragung</strong>snetze verkörpern beträchtliche Werte. Eine seriöse Unternehmensbewertung<br />
richtet sich nach dem IDW-Standard (IDW S 1) und hat den Ertragswert<br />
eines Unternehmens als Bewertungsbasis. Der Ertragswert ergibt sich aus<br />
den jeweiligen Unternehmensplanungen, <strong>die</strong> jedoch nicht öffentlich sind. Daher ist<br />
eine zuverlässige Bewertung <strong>der</strong> deutschen <strong>Übertragung</strong>snetze auf Basis öffentlicher<br />
Daten nicht möglich. Selbst eine gröbere Wertabschätzung ist dadurch erschwert,<br />
dass nur drei <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber ihre Geschäftsberichte<br />
veröffentlichen.<br />
7
Um einen ungefähren Orientierungswert zum Wert <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze zu erhalten,<br />
ziehen wir den spezifischen Wert des Netzes Vattenfall Europe Transmission<br />
GmbH auf Basis <strong>der</strong> veröffentlichten Buchwerte heran:<br />
Bei einem bilanziellen Eigenkapital von rund 656 Mio. Euro zum 31. Dezember 2007<br />
und einer Netzlänge von rund 9.525 km (zum Vergleich: E.ON 32.527; RWE 11.300;<br />
EnBW 3.648) ergibt sich ein Wert von rund 68.900 Euro pro Netzkilometer für das<br />
VE-T-Netz. Die deutschen Strom<strong>über</strong>tragungsnetze insgesamt haben eine Länge<br />
von rund 57.000 km. Multipliziert mit dem spezifischen Wert des VE-T-Netzes ergibt<br />
sich ein ungefährer Wert für <strong>die</strong> gesamten Strom<strong>über</strong>tragungsnetze von rund 3,9<br />
Mrd. Euro.<br />
Dies ist nur ein sehr grober Orientierungswert. Bei den an<strong>der</strong>en ÜNB liegt <strong>der</strong> Eigenkapitalwert<br />
bezogen auf den Netzkilometer tendenziell etwas niedriger, da das<br />
Vattenfall-Netz in seiner Anlagenstruktur sehr jung ist. Dem steht ein etwas höherer<br />
Ertragswert <strong>der</strong> älteren Netze entgegen, <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Bewertung des Anlagevermögens<br />
auf Tagesneuwertbasis beruht. Insgesamt dürfte <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> deutschen<br />
Strom<strong>über</strong>tragungsnetze ungefähr zwischen 3 und 4 Mrd. Euro liegen.<br />
8
Abbildung 1: Das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Deutschland sowie <strong>die</strong> Gebiete <strong>der</strong> vier<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber, Quelle: BDEW; Darstellung: <strong>LBD</strong>, Stand: 09/2008<br />
9
II.<br />
Interessen <strong>der</strong> betroffenen „Spieler“<br />
Vom Betrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze, dem zu erwartenden Verkaufsprozess und<br />
einer sich neu formierenden Netzbetreiberstruktur sind verschiedene Personen,<br />
Behörden und Körperschaften betroffen („Spieler“). Die Spieler haben teilweise sehr<br />
unterschiedliche Interessen. Diese Interessen werden im Folgenden kurz skizziert.<br />
Viele <strong>der</strong> skizzierten Spielerinteressen werden später noch im Kontext verschiedener<br />
Einzelfragen vertieft behandelt.<br />
1. Netzbetreiber<br />
Bei <strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> Netzbetreiberinteressen ist zwischen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />
und Verteilnetzbetreibern zu unterscheiden.<br />
a) <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
Den <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern verleiht <strong>die</strong> trotz <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />
rechtlichen Entflechtung im Konzern verbleibende Kontrolle <strong>über</strong> ihren<br />
Netzbereich eine starke Position. Auch durch eine starke Aufsicht <strong>der</strong><br />
Bundesnetzagentur kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Netz<br />
innerhalb des Konzerns als strategisches Mittel zur Sicherung von Interessen<br />
im Erzeugungs- o<strong>der</strong> Handelsbereich eingesetzt wird. 1 Auch bildet<br />
<strong>der</strong> Netzbetrieb einen bislang zumindest grundsätzlich profitablen<br />
Geschäftsbereich. Wie wir in Teil F. zeigen werden, deutet sich jedoch<br />
an, dass unter den Bedingungen <strong>der</strong> Anreizregulierung <strong>der</strong> Netzbetrieb<br />
wirtschaftlich unattraktiv werden könnte. Die ÜNB haben sich bisher zu<br />
den Fragen Netzverkauf und Überführung <strong>der</strong> Netze in eine Deutsche<br />
Netz-Gesellschaft unterschiedlich positioniert:<br />
• E.ON ist gemäß <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />
(„Kommission“) vom 26. November 2008 verpflichtet, sein <strong>Übertragung</strong>snetz<br />
zu verkaufen. Die Kommission hat <strong>die</strong> entsprechende<br />
Verpflichtungszusage von E.ON in <strong>der</strong> genannten Entscheidung<br />
für <strong>die</strong> E.ON AG und alle ihre Tochtergesellschaften für ver-<br />
1<br />
InfraComp, Faire Strompreise: Grundlagen und Handlungsbedarf, erstellt für das Bundesministerium für Umwelt,<br />
Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2009, sub. 3.2.<br />
10
indlich erklärt. 2 Deren Inhalt und <strong>die</strong> Auswirkungen auf <strong>die</strong> Struktur<br />
einer Deutschen Netz-Gesellschaft werden unten vertieft untersucht<br />
(sub A.V.). E.ON befürwortet <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen<br />
Netz-Gesellschaft. 3 Allerdings will E.ON sein Gasfernleitungsnetz<br />
im Konzern halten.<br />
• RWE ist grundsätzlich gegen eine eigentumsrechtliche Entflechtung<br />
und damit gegen einen Verkauf an unabhängige Investoren.<br />
Nach Äußerung von RWE zur Gründung einer Deutschen Netz-<br />
Gesellschaft beansprucht RWE <strong>die</strong> Systemführerschaft und will<br />
bedeutende Anteile an <strong>der</strong> Netzgesellschaft halten. 4 Allerdings hat<br />
RWE <strong>der</strong> Kommission den Verkauf seines Gasfernleitungsnetzes<br />
angeboten, um ein Kartellverfahren zu beenden. Die Kommission<br />
hat <strong>die</strong> entsprechende Verpflichtungszusage von RWE mit ihrer<br />
Entscheidung vom 18. März 2009 für verbindlich erklärt. 5<br />
• EnBW hat sich gegen einen Netzverkauf ausgesprochen und betrachtet<br />
den Betrieb des <strong>Übertragung</strong>snetzes als „integralen Bestandteil<br />
seines Kerngeschäfts“. Im September 2008 hat EnBW allerdings<br />
<strong>die</strong> Gründung einer Koordinationsgesellschaft für ein zentrales<br />
europäisches <strong>Übertragung</strong>snetz gemeinsam mit dem<br />
schweizerischen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber swissgrid ag angekündigt,<br />
nämlich <strong>der</strong> Central European System Operation Coordinator<br />
AG (CESOC) mit Sitz in Laufenburg, Schweiz. 6<br />
• Vattenfall hat unabhängig von <strong>der</strong> laufenden Diskussion um <strong>die</strong><br />
Deutsche Netz-Gesellschaft ein Bieterverfahren zum Verkauf seiner<br />
<strong>Übertragung</strong>snetztochter an Investoren (Strategen und Finanzinvestoren<br />
wie Infrastrukturfonds) eingeleitet. Die erste Angebotsphase<br />
endete am 20. Oktober 2008. Der Zeitplan für den Abschluss<br />
<strong>der</strong> Transaktion ist seitdem mehrfach verschoben worden.<br />
Nach jüngsten Informationen ist mit <strong>der</strong> Veräußerung nun erst im<br />
2<br />
Entscheidung <strong>der</strong> Kommission vom 26.11.2008 (COMP/39.388 – Deutscher Stromgroßhandelsmarkt und<br />
COMP/39.389 – Deutscher Regelenergiemarkt). Art. 1<br />
3<br />
Vgl. Dow Jones Energy Daily, 12. September 2008, S. 3.<br />
4<br />
Vgl. Dow Jones Energy Daily, 29. September 2008, S. 4.<br />
5<br />
Entscheidung <strong>der</strong> Kommission vom 18.03.2009 (COMP/39.402 – Gasmarktabschottung durch RWE), Art. 1<br />
6<br />
Vgl. Presseerklärung vom 11. September 2008,<br />
http://www.enbw.com/content/de/presse/pressemitteilungen/2008/09/PM_20080911_swissgrid_mw01/index.jsp;<br />
jsessionid=7A7ED741F1F8074F30805F50F8935647.nbw05 und<br />
http://www.swissgrid.ch/media/news/documents/D080911_MM_CESOC.pdf?set_language=de&cl=de<br />
11
dritten Quartal 2009 zu rechnen. Die Nachrichtenagentur Reuters<br />
berichtete Ende Mai 2009, Vattenfall spreche zurzeit noch mit zwei<br />
Interessenten, einem Bieterkonsortium, bestehend aus Goldman<br />
Sachs, Deutsche Bank und Allianz und einer weiteren Bietergruppe<br />
um den belgischen Netzbetreiber Elia. Der Vorstandsvorsitzende<br />
von Vattenfall hat in Interviews geäußert, dass neben einem<br />
attraktiven Kaufpreis entscheidend sei, dass <strong>der</strong> künftige Anteilseigner<br />
den Netzausbau technisch und finanziell sicherstelle, da<br />
Vattenfall auf <strong>die</strong>sen Ausbau angewiesen sei. 7<br />
Im Falle eines Verkaufes streben selbstverständlich alle ÜNB einen<br />
möglichst hohen Verkaufspreis, im Falle einer Beteiligung an einer<br />
Deutschen Netz-Gesellschaft einen Netzbetrieb an, <strong>der</strong> eine dem Risiko<br />
angemessen Rendite gewährleistet.<br />
Dar<strong>über</strong> hinaus haben alle Konzerne <strong>der</strong> ÜNB (mit unterschiedlicher<br />
Gewichtung) ein elementares Interesse am Netzausbau. Dies erscheint<br />
konsequent, denn insbeson<strong>der</strong>e Vattenfall und E.ON müssen wegen<br />
des massiven Ausbaus <strong>der</strong> EEG-Anlagen in ihren Netzgebieten damit<br />
rechnen, dass ohne Netzausbau eigene Kraftwerke zeitweise vom Netz<br />
genommen werden müssen, um den Vorrang von Einspeisungen aus<br />
EEG-Anlagen zu gewährleisten. Zudem investieren <strong>die</strong> Konzerne <strong>der</strong><br />
ÜNB selbst massiv in EEG-Anlagen und Offshore-Windparks, für <strong>die</strong><br />
Netzanbindungsleitungen und Netzausbaukapazitäten geschaffen werden<br />
müssen.<br />
b) Verteilnetzbetreiber<br />
Grundsätzlich ist jedes Verteilnetz einem <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbereiche<br />
zugeordnet. Der jeweilige Verteilnetztreiber hat insofern grundsätzlich<br />
lediglich Kontakt mit einem ÜNB. Daran än<strong>der</strong>t sich nichts durch<br />
eine einheitliche Netzgesellschaft. Wenn ein Verteilnetzbetreiber in mehreren<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbereichen Verteilnetze betreibt, hat er ein Interesse<br />
an einheitlichen Abläufen, da <strong>die</strong>se seinen Verwaltungsaufwand<br />
vereinheitlichen.<br />
7 Süddeutsche Zeitung v. 09.10.2008, S. 25.<br />
12
2. Bundesregierung<br />
Die Bundesregierung hat aufgrund ihrer politischen Verantwortung für eine sichere<br />
und preisgünstige <strong>Energie</strong>versorgung in Deutschland ebenfalls Interesse<br />
daran, dass <strong>die</strong> Neugestaltung <strong>der</strong> Netzstruktur bestimmten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
genügt. Dabei sind <strong>die</strong> konkreten Interessen, zumindest aber <strong>die</strong> Akzentsetzung<br />
hinsichtlich <strong>die</strong>ser Interessen in den verschiedenen Bundesministerien je<br />
nach <strong>der</strong>en Aufgabenbereich durchaus unterschiedlich. Gegenwärtig lassen<br />
sich folgende politischen Ziele ausmachen:<br />
a) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
(„BMU“) ist beson<strong>der</strong>s daran interessiert, durch eine neue Struktur im<br />
Bereich <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze eine Verbesserung <strong>der</strong> Netzintegration<br />
von Erneuerbaren <strong>Energie</strong>n zu erreichen. Zu <strong>die</strong>sem Zweck bedarf es<br />
vor allem eines raschen und effektiven Netzausbaus (z.B. <strong>der</strong> „Windschienen“<br />
in Mecklenburg-Vorpommern und Nie<strong>der</strong>sachsen zum Abtransport<br />
<strong>der</strong> Stromeinspeisung aus den geplanten Offshore-Windparks<br />
in <strong>der</strong> Nord- und Ostsee). Auch kommt den Übertragsnetzbetreibern eine<br />
wichtige Rolle im Wälzungsprozess im Rahmen des EEG sowie in<br />
<strong>der</strong> Bereitstellung von Ausgleichs- und Regelenergie zu. 8 Das BMU befürwortet<br />
vor <strong>die</strong>sem Hintergrund <strong>die</strong> Bildung einer Deutschen Netz-<br />
Gesellschaft, weil davon auszugehen ist, dass <strong>die</strong> bundesweite Steuerung<br />
<strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze und ein koordinierter Netzausbau durch eine<br />
Deutsche Netz-Gesellschaft – und nicht durch vier ÜNB mit unterschiedlichen<br />
Interessen und damit einhergehenden Koordinationsverlusten<br />
– eine effektive Netzintegration von EE-Anlagen und einen kosteneffizienten<br />
Wälzungs- und Regelenergiemechanismus erleichtert.<br />
8 Die Rolle <strong>der</strong> ÜNB unter dem EEG 2009 wird sich zukünftig beträchtlich än<strong>der</strong>n: Das Bundeskabinett hat am<br />
27. Mai 2009 eine Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus des Erneuerbare-<strong>Energie</strong>n-Gesetzes<br />
(AusglMechV) auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Verordnungsermächtigung in § 64 Abs. 3 EEG<br />
2009 beschlossen und dem Bundestag zur Zustimmung zugeleitet. Die Verordnung sieht vor, dass ab 2010 auf<br />
ÜNB-Ebene eine Vermarktung des EEG-Stromes anstatt einer physischen Weiterwälzung an Lieferanten stattfindet.<br />
Diese Vermarktung sollen zunächst <strong>die</strong> ÜNB <strong>über</strong>nehmen, bevor sie an Dritte <strong>über</strong>tragen wird (vgl. § 11<br />
des Verordnungsentwurfes).<br />
13
Der Bundesumweltminister hat in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auch den<br />
Wunsch geäußert, Anbieter von Strom aus erneuerbaren <strong>Energie</strong>n<br />
(Ökostrom) an einer Deutschen Netz-Geselllschaft zu beteiligen. 9<br />
b) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
Der Interessenschwerpunkt des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />
Technologie („BMWi“) liegt vor allen Dingen im Bereich <strong>der</strong> Versorgungssicherheit<br />
und starker und europaweit wettbewerbsfähiger Netzstrukturen.<br />
Aus <strong>die</strong>ser Perspektive befürwortet auch das BMWi <strong>die</strong><br />
Gründung einer Deutschen Netz-Gesellschaft, allerdings aussschliesslich<br />
ohne Beteiligung des Bundes. Der Bundeswirtschaftsminister hat zu<br />
<strong>die</strong>sem Zweck einen Mo<strong>der</strong>ator (Max Dietrich Kley, ehemaliger BASF-<br />
Vorstand) ernannt, <strong>der</strong> mit den ÜNB <strong>über</strong> eine Zusammenführung <strong>der</strong><br />
<strong>Übertragung</strong>snetze verhandeln soll. 10 In <strong>die</strong>sem Zusammenhang soll<br />
Presseberichten zufolge nach dem Willen des BMWi auch gleichzeitig<br />
<strong>über</strong> eine Laufzeitverlängerung <strong>der</strong> deutschen Atomkraftwerke gesprochen<br />
werden.<br />
c) Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen<br />
Äußerungen des Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen („BMF“), welches für<br />
eine mögliche Beteiligung des Bundes an einer Deutschen Netz-<br />
Gesellschaft zuständig wäre, sind bisher nicht bekannt. Das BMF hat<br />
darauf zu achten, dass Haushaltsmittel zur Finanzierung einer solchen<br />
Beteiligung nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn damit ein öffentlicher<br />
Zweck verfolgt wird und das damit verbundene unternehmerische<br />
Risiko angemessen entlohnt wird. Dabei wird das BMF auch prüfen,<br />
welchen zusätzlichen Nutzen im Vergleich zu einer rein privatwirtschaftlichen<br />
Lösung eine Bundesbeteiligung für <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Deutschen Netz<br />
AG verfolgten Ziele bringen könnte.<br />
3. Bundeskartellamt<br />
Das Bundeskartellamt („BKartA“) erkennt an, dass eine eigentumsrechtliche<br />
Entflechtung o<strong>der</strong> ein Modell mit einem unabhängigen Netzbetreiber grundsätzlich<br />
geeignet ist, das Behin<strong>der</strong>ungs- bzw. Diskriminierungspotential aus-<br />
9<br />
Vgl. Dow Jones Energy Daily, 29. September 2008, S. 4.<br />
10<br />
Vgl. eingehend Dow Jones Energy Daily, 29. September 2008, S. 4.<br />
14
zuschalten und Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen<br />
zu för<strong>der</strong>n. Allerdings hält das BKartA eine Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />
rechtlichen Entflechtung für ausreichend. Zur Reduzierung <strong>der</strong> hohen Marktkonzentration<br />
schlägt das BKartA dar<strong>über</strong> hinaus eine Entflechtung auf <strong>der</strong><br />
Ebene <strong>der</strong> Stromerzeugung und <strong>der</strong> Vertriebsebene vor. 11<br />
4. Bundesnetzagentur<br />
Die Bundesnetzagentur („BNetzA“) hat sich für <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen<br />
Netz-Gesellschaft ausgesprochen. Die BNetzA erhofft sich dadurch eine kosteneffizientere<br />
Wahrnehmung <strong>der</strong> Netzaufgaben, <strong>die</strong> Hebung von Synergien,<br />
<strong>die</strong> Vereinfachung von Marktstrukturen und <strong>die</strong> Stärkung <strong>der</strong> Position<br />
Deutschlands im europäischen Netzverbund. Beson<strong>der</strong>s das kostenintensive<br />
„Gegeneinan<strong>der</strong>regeln“ <strong>der</strong> einzelnen <strong>Übertragung</strong>snetze würde dadurch<br />
vermieden. 12 Fehlendes Zusammenwirken bei <strong>der</strong> Bereitstellung von Regel-<br />
und Ausgleichsenergie und „Gegensteuerung“ <strong>der</strong> Netze hat möglicherweise<br />
dazu geführt, dass unnötige Vorhaltekosten in jedem einzelnen Netzbereich<br />
entstanden sind und berechnet wurden. 13 Ein einheitlich gesteuertes <strong>Übertragung</strong>snetz<br />
mit bundesweit koordinierter Vorhaltung von Regel- und Ausgleichsenergie<br />
würde zu besserer Kosteneffizienz führen und <strong>die</strong> Liquidität <strong>der</strong><br />
Regelenergiermärkte verbreitern.<br />
Nachdem Netznutzer (Lichtblick, Bundesverband Neuer <strong>Energie</strong>anbieter e.V.)<br />
im März 2008 ein Missbrauchsverfahren gegen <strong>die</strong> vier ÜNB wegen <strong>der</strong> Praxis<br />
des Gegeneinan<strong>der</strong>regelns eingeleitet haben 14 , hat <strong>die</strong> BNetzA am 15. Juli<br />
2008 ein Festlegungsverfahren nach §§ 29 EnWG, 27 Abs. 1 Nr. 3 StromNZV<br />
zum Einsatz von Regelenergie und zur Konkretisierung <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />
zur Senkung des Aufwands für Regelenergie eingeleitet. 15 In einer Konzeptbeschreibung<br />
vom 22. Juli 2008 hat <strong>die</strong> BNetzA zwei Modelle für eine Vermei-<br />
11<br />
BKartA, Stellungnahme zum Vorschlag <strong>der</strong> EU-Kommission für ein drittes Binnenmarktpaket Strom und Gas<br />
vom 2. April 2008,<br />
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Diskussionsbeitraege/Stellungnahme_Binnenmarktpak<br />
et_<strong>Energie</strong>_endg.pdf. Vgl. auch <strong>die</strong> Abwägungen <strong>der</strong> Monopolkommission, Son<strong>der</strong>gutachten gemäß § 62 Abs.<br />
1 des <strong>Energie</strong>wirtschaftsgesetzes, Strom und Gas 2007: Wettbewerbsdefizite und zögerliche Regulierung, BT-<br />
Drucksache 16/7087, S. 161.<br />
12<br />
Siehe den Sprechzettel des Präsidenten Kurth vom 7. Juli 2008, S. 12,<br />
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/13919.pdf.<br />
13<br />
Evaluierungsbericht <strong>der</strong> Bundesregierung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erfahrungen und Ergebnisse mit <strong>der</strong> Regulierung durch das<br />
<strong>Energie</strong>wirtschaftsgesetz, BT-Drucksache 16/6532, S. 19:<br />
14<br />
BNetzA, Verfahren BK6-08-014; BK6-08-015.<br />
15<br />
BNetzA, Verfahren, BK6-08/111-B1.<br />
15
dung des Gegeneinan<strong>der</strong>regelns entworfen. 16 Diese setzen zwar auf <strong>der</strong> gegenwärtigen<br />
Regelzonenstruktur auf und lassen <strong>die</strong> Regelhoheit <strong>der</strong> einzelnen<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber unberührt. Es ist jedoch offensichtlich, dass sich<br />
das von <strong>der</strong> BNetzA vorgeschlagene Konzept in einer Deutschen Netz-<br />
Gesellschaft mit einer gemeinsamen Regelverantwortung und einheitlichen<br />
Geschäfts- und Reglerprozessen sehr viel einfacher und effizienter umsetzen<br />
ließe. Deshalb ist es konsequent, dass <strong>die</strong> BNetzA eine Deutsche Netz-<br />
Gesellschaft befürwortet.<br />
5. Investoren<br />
Finanzinvestoren und strategische Investoren haben ihr Interesse an <strong>der</strong> Beteiligung<br />
an den deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzen bekundet. Der deutsche Regulierungsrahmen<br />
ist für strategische Investoren und für Finanzinvestoren<br />
entscheidend für <strong>die</strong> Beurteilung einer Investition in deutsche <strong>Energie</strong>versorgungsnetze.<br />
Im Mittelpunkt steht dabei, ob Risikoallokation und Renditepotenzial<br />
in einem Gleichgewicht zueinan<strong>der</strong> stehen. In Bezug auf <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />
gilt <strong>die</strong>s einerseits für das Geschäft auf Basis <strong>der</strong> bestehenden<br />
Anlagen und an<strong>der</strong>erseits in Bezug auf den Netzausbau.<br />
a) Finanzinvestoren<br />
Finanzinvestoren verfügen typischerweise <strong>über</strong> Eigenkapital, das durch<br />
institutionelle Anleger (z.B. Pensionskassen, Lebensversicherer) in spezielle<br />
Investmentfondsgesellschaften eingezahlt worden ist. Der Finanzinvestor<br />
ist als Berater des Fonds tätig und beteiligt sich in <strong>der</strong> Regel an<br />
<strong>die</strong>sem Fonds mit einem Min<strong>der</strong>heitsanteil.<br />
Die Investmentfonds spezialisieren sich mit ihren Investitionen auf bestimmte<br />
Wirtschaftszweige und bestimmte Geschäftsmodelle. Auf Infrastrukturinvestitionen<br />
spezialisierte Investmentfonds verfügen aufgrund<br />
<strong>der</strong> Kapitalintensität <strong>der</strong> Investitionsobjekte <strong>über</strong> hohes Fondskapital.<br />
Um Risiken zu diversifizieren, schließen sich Finanzinvestoren bei großen<br />
Investitionen typischerweise zu Konsortien zusammen. Sie erwarten<br />
aus ihren Investitionsobjekten einen nachhaltig stabilen Cash-flow, geringe,<br />
möglichst begrenzbare Risiken und eine angemessene, gegen<strong>über</strong><br />
nicht regulierten Industrien relativ geringere Eigenkapitalrendite.<br />
16<br />
BNetzA, Konzeptpapier für <strong>über</strong>lagerte Regel-Instanz, v. 22.07.2008, BK6-08/111-B1,<br />
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/14086.pdf.<br />
16
Zur Bemessung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Renditeerwartung steht keine konsistente<br />
empirische Datenbasis zur Verfügung. Unser Erfahrungswert ist, dass<br />
solche Investoren eine Rendite von 12 bis 15 % anstreben. Dabei beurteilen<br />
Finanzinvestoren <strong>die</strong> Gewinnhöhe auf Basis <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />
nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften, den sogenannten<br />
International Financial Reporting Standards („IFRS“) und verstehen<br />
<strong>die</strong> Eigenkapitalverzinsung innerhalb des Regulierungssystems<br />
nicht als Renditemesszahl, son<strong>der</strong>n als Entgeltkalkulationsgrundlage.<br />
Die zurzeit zulässigen Eigenkapitalrenditen nach StromNEV und ARegV<br />
sind daher nicht unmittelbar vergleichbar mit <strong>der</strong> Renditemessung eines<br />
Investors, <strong>die</strong> auf einer Rechnungslegung nach IFRS basieren.<br />
Die Investmentfonds sind international tätig. Eine Investition in das deutsche<br />
<strong>Übertragung</strong>snetz steht deshalb im Wettbewerb zu an<strong>der</strong>en Investitionsgelegenheiten<br />
in deutsche o<strong>der</strong> europäische Infrastrukturen.<br />
Finanzinvestoren sind tatsächlich unabhängig und verfolgen bei <strong>der</strong><br />
Steuerung <strong>der</strong> Unternehmensentwicklung <strong>die</strong> Wertsteigerung ihres Investments<br />
als Ziel. Dieses Ziel wird im bestehenden deutschen Regulierungsrahmen<br />
im Wesentlichen durch Effizienzsteigerung und das Erschließen<br />
von Synergiepotenzialen aus einer Marktkonsoli<strong>die</strong>rung <strong>der</strong><br />
vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber erreicht werden können. Sie haben keine<br />
Interessenkonflikte aus an<strong>der</strong>en Geschäftsbereichen (z.B. Erzeugung,<br />
Handel, Vertrieb) und auch kein Quersubventionierungsinteresse<br />
(z. B. durch hohe Regelenergiekosten im Netzbetrieb gegen<strong>über</strong> Regelenergieerlösen<br />
im Erzeugungsbereich).<br />
b) Strategische Investoren<br />
Als strategische Investoren bezeichnet man Unternehmen, <strong>die</strong> nicht allein<br />
eine rentable Kapitalanlage suchen, son<strong>der</strong>n <strong>die</strong> durch ihre Investition<br />
das bestehende Kerngeschäft erweitern wollen. Dies kann einerseits<br />
vertikales Wachstum in <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Wertschöpfung sein (<strong>die</strong>s<br />
steht allerdings im Wi<strong>der</strong>spruch zu den gesetzlichen Entflechtungsvorgaben),<br />
o<strong>der</strong> aber horizontales Wachstum durch Ausweitung <strong>der</strong> Versorgungsgebiete.<br />
Die strategischen Investoren suchen nach Mehrwer-<br />
17
6. Kapitalgeber<br />
ten, z.B. <strong>der</strong> Erschließung von Synergiepotenzialen aus dem bestehenden<br />
eigenen Geschäft.<br />
Ein anschauliches Beispiel aus <strong>der</strong> jüngeren Vergangenheit ist <strong>der</strong> Erwerb<br />
des BEB-Ferngassystems durch <strong>die</strong> nie<strong>der</strong>ländische Gasunie.<br />
Durch <strong>die</strong> Integration des nie<strong>der</strong>ländischen und des deutschen Systems<br />
lassen sich erhebliche Synergien erschließen (z.B. ein Marktgebiet mit<br />
einem virtuellen Handelspunkt). Dies wird das unternehmerische Handeln<br />
<strong>der</strong> Gasunie in Deutschland bestimmen.<br />
Die große Stärke <strong>der</strong> strategischen Investoren, <strong>die</strong> horizontal wachsen<br />
wollen, besteht in <strong>der</strong> unternehmerischen Erfahrung im operativen Geschäft.<br />
Die Konsoli<strong>die</strong>rung <strong>der</strong> deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber und <strong>der</strong> Ausbau<br />
<strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze lassen einen Finanzierungsbedarf von <strong>über</strong> 10 Mrd.<br />
Euro bis zum Jahr 2014 erwarten. Davon werden 60 bis 80 % durch Fremdkapital<br />
finanziert werden. Diesen Kapitalbedarf werden <strong>die</strong> Investoren auf dem<br />
internationalen Kapitalmarkt decken müssen. Daraus folgt, dass entscheidend<br />
für den Erfolg <strong>der</strong> Finanzierungsbeschaffung <strong>die</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Unternehmen<br />
und des deutschen Regulierungssystems durch <strong>die</strong> Banken ist.<br />
Die Weltfinanzkrise hat <strong>die</strong> Kapitalmärkte nachhaltig verän<strong>der</strong>t. Es ist ungewiss,<br />
wie <strong>die</strong> Märkte in fünf Jahren aussehen werden. Absehbar ist aber heute<br />
schon, dass <strong>die</strong> Banken risikobewusster werden, mehr Eigenkapital unterlegen<br />
müssen und höhere Risikoprämien erwarten, um ihre eigene Risikovorsorge<br />
zu verbessern und den höheren Eigenkapitalbedarf zu amortisieren.<br />
Bei <strong>der</strong> Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen bilden das Regulierungssystem<br />
und <strong>die</strong> Finanzkraft des zu finanzierenden Unternehmens <strong>die</strong> wesentlichen<br />
Risikotreiber. Heute finanzieren <strong>die</strong> Konzernmütter <strong>die</strong> deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber.<br />
Die Konzernmütter refinanzieren sich als integrierte<br />
Versorgungsunternehmen, mit diversifiziertem Geschäft, geringer Verschuldung<br />
und hoher Rentabilität am Kapitalmarkt. Die noch im letzten Jahr teilweise<br />
sehr hohen Strompreise und gratis zugeteilte CO2-Zertifikate haben insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>die</strong> Erzeugungssparten extrem profitabel gemacht. Das deutsche<br />
Regulierungssystem ist heute bei <strong>der</strong> Refinanzierung <strong>der</strong> integrierten Konzer-<br />
18
ne von untergeordneter Bedeutung, weil <strong>die</strong> Finanzkraft aus an<strong>der</strong>en Geschäftsbereichen<br />
gespeist wird. Diese Situation führt gegenwärtig dazu, dass<br />
sich integrierte Versorgungsunternehmen zu sehr viel besseren Konditionen<br />
am Kapitalmarkt finanzieren können als an<strong>der</strong>e europäische Industrieunternehmen.<br />
Eine Ausglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze in unabhängige und eigentumsrechtlich<br />
getrennte Gesellschaften würde dazu führen, dass <strong>die</strong>se weniger finanzkräftig<br />
sein werden als <strong>die</strong> integrierten Konzerne. Die Zukunft <strong>der</strong> Unternehmen<br />
wird zudem von den Investitionsbudgets für den Netzausbau geprägt<br />
sein.<br />
Der Kapitalmarkt wird bei seiner Risikobeurteilung zunächst versuchen <strong>die</strong><br />
Frage zu beantworten, ob das deutsche Regulierungssystem bei guter Unternehmensführung<br />
einen stabilen Cash-flow erwarten lässt, <strong>der</strong> sicherstellt,<br />
dass das aufgenommene Fremdkapital zu den vereinbarten Bedingungen zurückgeführt<br />
werden kann. Dabei werden <strong>die</strong> Banken sich regelmäßig an ihren<br />
Erfahrungen aus an<strong>der</strong>en Regulierungssystemen, insbeson<strong>der</strong>e in Großbritannien,<br />
orientieren, weil sie noch keine Erfahrungen zum deutschen System<br />
haben. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e zu den Folgen <strong>der</strong> Anreizregulierung auf <strong>die</strong><br />
Unternehmen.<br />
Die Banken werden ihre Risikobeurteilung auf <strong>die</strong> Ergebnisse des Ratings <strong>der</strong><br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber durch <strong>die</strong> führenden Ratingagenturen stützen.<br />
Dies wird sich auch durch <strong>die</strong> Finanzmarktkrise nicht än<strong>der</strong>n. Die Finanzkraft<br />
des Unternehmens wird dabei insbeson<strong>der</strong>e am Verhältnis seines freien<br />
Cash-flows zum Kapital<strong>die</strong>nst und seines freien Cash-flows zum verzinslichen<br />
Fremdkapital beurteilt werden. Dies gilt sowohl für den Status quo als auch für<br />
<strong>die</strong> Zeit nach Abschluss des Netzausbaus.<br />
Je stabiler <strong>der</strong> Cash-flow eines Unternehmens – <strong>der</strong> mit dem Regulierungssystem<br />
unmittelbar zusammenhängt – ist, desto besser sind <strong>die</strong> Refinanzierungskonditionen<br />
am Kapitalmarkt.<br />
7. Verbraucher<br />
Die Endverbraucher betrifft <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetrieb nur mittelbar. Sie<br />
tragen <strong>die</strong> auf <strong>Übertragung</strong>snetzebene verursachten Kosten in Form <strong>der</strong> an<br />
sie weitergegebenen Netznutzungsentgelte. Aus Sicht <strong>der</strong> Verbraucher be-<br />
19
steht deshalb ein Interesse an einem möglichst effizienten und kostengünstigen<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetrieb.<br />
Weil eine Zusammenführung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzaktivitäten in <strong>der</strong> Deutschen<br />
Netz-Gesellschaft nach einhelliger Meinung <strong>die</strong>sem Ziel <strong>die</strong>nt, ist <strong>die</strong>s<br />
auch im Interesse <strong>der</strong> Endverbraucher. Anschaulich ist <strong>die</strong>s beson<strong>der</strong>s mit<br />
Blick auf den Netzausbau: Dieser wird mit einem Investitionsvolumen allein<br />
<strong>der</strong> ÜNB von rund 6,2 Mrd Euro zu einem Anstieg <strong>der</strong> Netzentgelte für den<br />
Verbraucher um rund 700 bis 800 Euro führen. Dies entspricht bei einem<br />
Stromaufkommen in Höhe von rund 370 TWh spezifischen Kosten von 1,50-<br />
1,70 Euro/MWh. Durch ein Zusammenlegen <strong>der</strong> Regelzonen könnten <strong>die</strong><br />
Mehrkosten um mehr als 300 Mio Euro p.a. gemin<strong>der</strong>t werden. 17 Die weiteren<br />
Effizienz- und Synergiepotenziale, <strong>die</strong> bei einer Fusion des Netzbetriebes realisiert<br />
werden können, schätzen wir auf mehr als 100 Mio Euro p.a. Daraus<br />
folgt, dass ein Kostenanstieg für den Verbraucher von unter 0,70 Euro/MWh<br />
erreicht werden könnte, wenn <strong>die</strong>se Maßnahmen konsequent verfolgt werden.<br />
All <strong>die</strong>s kann zur Senkung des Strompreises beitragen. Dieser hat sich im<br />
Zeitraum 2002 bis 2008 mehr als verdreifacht. Auch wenn im Zuge <strong>der</strong> Weltwirtschaftskrise<br />
<strong>der</strong> Strompreis in den letzten Monaten wie<strong>der</strong> deutlich gesunken<br />
ist, ist aufgrund <strong>der</strong> Marktentwicklung ein weiterer Strompreisanstieg in<br />
Zukunft zu erwarten. Wie in <strong>der</strong> Graphik unten dargestellt, hat <strong>die</strong> Volatilität<br />
des Strompreises (hier <strong>die</strong> Preisän<strong>der</strong>ung zum Vortag) in den letzten Jahren<br />
stark zugenommen. Preisän<strong>der</strong>ungen zum Vortag von mehr als 1 Euro/MWh<br />
sind häufig, 5 Euro/MWh sind <strong>die</strong> tatsächlichen Extremwerte. Eine Steigerung<br />
des Wettbewerbs im Erzeugungssektor durch den Netzausbau und bessere<br />
Netzzugangsbedingungen im <strong>Übertragung</strong>snetz eröffnet <strong>die</strong> Chance für niedrigere<br />
Strompreise, im Interesse aller Verbraucher.<br />
17<br />
vgl. <strong>Gutachten</strong> <strong>der</strong> <strong>LBD</strong> im Auftrag von LichtBlick: „Untersuchung des Einsparpotenzials bei <strong>der</strong> regelzonen<strong>über</strong>greifenden<br />
Sal<strong>die</strong>rung“, April 2008.<br />
20
Euro / MWh<br />
100,00<br />
90,00<br />
80,00<br />
70,00<br />
60,00<br />
50,00<br />
40,00<br />
30,00<br />
20,00<br />
10,00<br />
0,00<br />
-10,00<br />
-20,00<br />
-30,00<br />
01.03 01.04 01.05 01.06 01.07 01.08 01.09<br />
Frontjahr Phelix Baseload<br />
Euro / MWh<br />
Abbildung 2: Entwicklung des Strompreises und <strong>der</strong> Preisän<strong>der</strong>ung zum vorherigen Handelstag<br />
von Januar 2003 bis Mai 2009<br />
Quelle: EEX, <strong>LBD</strong>-Analyse, Stand: Mai 2009<br />
8. Händler und unabhängige Kraftwerksbetreiber<br />
Die Verbraucherinteressen gelten analog auch für <strong>die</strong> Interessen <strong>der</strong> Händler<br />
und unabhängigen Kraftwerksbetreiber. Sinkende Netzkosten und damit auch<br />
Netznutzungsentgelte sind auch im Interesse <strong>die</strong>ser Akteure. Zudem haben<br />
sie Interesse an einer Vereinfachung <strong>der</strong> administrativen Abwicklung im Verhältnis<br />
zu den ÜNB durch Zentralisierung <strong>der</strong> Daten- und Fahrplanverwaltung,<br />
Abwicklung und Abrechnung von System<strong>die</strong>nstleistungen, Prognoselieferung,<br />
Bilanzkreisführung und <strong>der</strong> EEG-Wälzung. Dar<strong>über</strong> hinaus besteht ein Interesse<br />
an einem Netzausbau, um Einspeiseunterbrechungen soweit wie möglich<br />
zu vermeiden.<br />
20,00<br />
18,00<br />
16,00<br />
14,00<br />
12,00<br />
10,00<br />
8,00<br />
6,00<br />
4,00<br />
2,00<br />
0,00<br />
-2,00<br />
-4,00<br />
-6,00<br />
21
9. EEG- und KWK-Anlagenbetreiber<br />
Grundsätzlich haben <strong>die</strong> Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen einen Einspeise-<br />
und Vergütungsanspruch gegen<strong>über</strong> dem Verteilnetzbetreiber, im Falle<br />
eines Direktanschlusses auch gegen<strong>über</strong> dem <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
(vgl. §§ 8,16 EEG 2009; § 4 KWKG). Die auf <strong>Übertragung</strong>snetzebene entstehenden<br />
Kosten <strong>der</strong> Einspeisung (Ausgleichsmechanismus, Regel- und Ausgleichsenergie<br />
etc.) belasten <strong>die</strong> Anlagenbetreiber dagegen nicht.<br />
Allerdings können im Falle einer Netz<strong>über</strong>lastung mit EEG-Strom in einem<br />
Netzbereich EEG-Anlagen im Einzelfall zumindest kurzfristig „abgeregelt“<br />
werden (vgl. nur § 11 EEG 2009). Alle EE-Anlagenbetreiber haben deshalb<br />
ein elementares Interesse daran, dass <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze in einer Weise<br />
ausgebaut und betrieben werden, <strong>die</strong> eine möglichst reibungslose Aufnahme<br />
und einen Abtransport des von ihnen produzierten Stromes in das gesamte<br />
deutsche Netz gewährleistet. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für <strong>die</strong> Errichter großer<br />
Windparks, speziell Offshore-Windparks. Da bei einer Deutschen Netz-<br />
Gesellschaft <strong>die</strong> Koordination eines bedarfsgerechten Ausbaus einfacher ist<br />
und Engpässe durch ein einheitliches Netzmanagement eher vermieden würden,<br />
liegt eine Deutschen Netz-Gesellschaft auch im Interesse von EEG- und<br />
KWK-Anlagenbetreibern.<br />
III.<br />
Drittes <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket<br />
1. Entflechtung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />
Nach langen Verhandlungen hat das Europäische Parlament am 22. April<br />
2009 den von Rat, Kommission und Parlament erarbeiteten Kompromiss<br />
zum Dritten <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket für Strom und Gas verabschiedet. Unter<br />
an<strong>der</strong>em hat das Parlament <strong>die</strong> <strong>der</strong>zeitige Elektrizitätsbinnenmarkt-<br />
Richtlinie 2003/54/EG aufgehoben und eine neue Richtlinie des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates <strong>über</strong> gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt<br />
und zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 2003/54/EG („EltRL“) verabschiedet.<br />
Der Rat soll <strong>die</strong>se noch im Juni 2009 annehmen. Nach Inkrafttreten<br />
<strong>der</strong> EltRL haben <strong>die</strong> Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, <strong>die</strong> Vorgaben in nationales<br />
Recht umzusetzen.<br />
22
Der für <strong>die</strong> EltRL nach langem Ringen gefundene Kompromiss gibt den Mitgliedstaaten<br />
gemäß Art. 9 Abs. 8 und 9 EltRL <strong>die</strong> Möglichkeit, zwischen drei<br />
Optionen zu wählen, um den Betrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze von <strong>der</strong> Stromversorgung<br />
und –erzeugung zu trennen:<br />
• Eigentumsrechtliche Entflechtung (Ownership Unbundling)<br />
• Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator – „ISO“)<br />
• Unabhängiger <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber (Independent Transmission Operator<br />
– „ITO“)<br />
Für alle drei Optionen gilt jedoch gemäß des Erwägungsgrundes (8a) <strong>der</strong><br />
EltRL:<br />
„Jedes Entflechtungssystem sollte <strong>die</strong> Interessenkonflikte<br />
zwischen Erzeugern, Lieferanten und Fernleitungs- bzw.<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize<br />
für <strong>die</strong> notwendigen Investitionen zu schaffen und den<br />
Zugang von Markteinsteigern durch einen transparenten<br />
und wirksamen Rechtsrahmen zu gewährleisten und den<br />
nationalen Regulierungsbehörden keine zu schwerfälligen<br />
Regulierungsvorschriften auferlegen.“<br />
Dies haben <strong>die</strong> Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie in nationales<br />
Recht zu beachten.<br />
a) Ownership Unbundling<br />
Die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung ist in Art. 9 EltRL vorgesehen.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> in Art. 9 Abs. 1 und 2 EltRL nie<strong>der</strong>gelegten eigentumsrechtlichen<br />
Entflechtung sollen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten gewährleisten,<br />
dass keine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, <strong>die</strong> direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />
<strong>die</strong> Kontrolle <strong>über</strong> Erzeugung/Bezug und Versorgung hält, an einem<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber o<strong>der</strong> an einem <strong>Übertragung</strong>snetz beteiligt<br />
sein und auch keine sonstigen Rechte (z.B. Stimmrechte, Benennung<br />
von Organmitglie<strong>der</strong>n, Halten von Mehrheitsbeteiligungen) in <strong>der</strong> Netzgesellschaft<br />
ausüben darf. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall einer<br />
Netzgesellschaft, <strong>die</strong> Erzeugung und Versorgung kontrolliert. Im Rahmen<br />
<strong>die</strong>ser Beschränkungen sollte ein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungs-<br />
23
unternehmen einen Min<strong>der</strong>heitsanteil an einem <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
o<strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetz halten dürfen.<br />
b) ISO-Modell<br />
Art. 13 EltRL erlaubt alternativ <strong>die</strong> Errichtung eines unabhängigen Netzbetreibers.<br />
Für den Fall, dass das <strong>Übertragung</strong>snetz einem vertikal integrierten<br />
Unternehmen gehört, soll es für das Unternehmen möglich,<br />
sein, das Eigentum am <strong>Übertragung</strong>snetz zu behalten, wenn <strong>der</strong> Netzbetrieb<br />
von einem unabhängigen Treuhän<strong>der</strong>, dem sog. ISO, durchgeführt<br />
wird. Der ISO ist zuständig für <strong>die</strong> Netzzugangsgewährung, <strong>die</strong><br />
Netzentgelte sowie <strong>die</strong> Planung, den Bau und <strong>die</strong> Inbetriebnahme von<br />
neuen Infrastrukturen. Der Netzeigentümer bleibt nach <strong>die</strong>sem Modell<br />
von jeglicher Einflussnahme auf Zugangsgewährung und Investitionsentscheidungen<br />
ausgeschlossen. Er muss jedoch <strong>die</strong> vom ISO beschlossenen<br />
Investitionen finanzieren.<br />
c) ITO-Modell<br />
Auf Betreiben von acht Mitgliedstaaten – unter an<strong>der</strong>em Deutschland<br />
und Frankreich – wurde auch das ITO-Modell als sogenannter „Dritter<br />
Weg“ in Art. 17 EltRL eingeführt. Nach dem ITO-Modell können <strong>die</strong> vertikal<br />
integrierten Unternehmen ihre bisherige Struktur beibehalten. Gemäß<br />
Art. 17 Abs. 3 EltRL kann für den unabhängigen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
<strong>die</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Aktiengesellschaft, <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />
auf Aktien und <strong>der</strong> Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt<br />
werden.<br />
Die Mitgliedstaaten müssen <strong>die</strong> Unternehmen jedoch verpflichten, bestimmte<br />
Regeln einzuhalten, <strong>die</strong> sicherstellen sollen, dass <strong>der</strong> Unternehmensteil<br />
Erzeugung und Versorgung vom <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
unabhängig ist. Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnehmen,<br />
dürfen we<strong>der</strong> direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibers<br />
halten. Der <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber darf we<strong>der</strong><br />
direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten<br />
Unternehmens, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung<br />
wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e finanzielle<br />
Zuwendungen von <strong>die</strong>sen Tochterunternehmen erhalten.<br />
24
2. Schutzklauseln<br />
Dem ITO müssen danach wirksame eigene, vom Konzern unabhängige<br />
Entscheidungsbefugnisse sowie das Recht zustehen, selbständig Geld<br />
auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen (Art. 18 EltRL). Eine personelle Unabhängigkeit<br />
soll insbeson<strong>der</strong>e durch Karenzzeiten, sog. „Cool-off“-<br />
Zeiten, für Führungspersonal (Art. 19 EltRL) sichergestellt werden. Gemäß<br />
Art. 19 Abs. 3 EltRL dürfen Personen <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />
und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane des ITOs in den letzten drei<br />
Jahren vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen,<br />
einem seiner Unternehmensteile o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en Mehrheitsanteilseignern<br />
we<strong>der</strong> direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet o<strong>der</strong> berufliche<br />
Aufgaben wahrgenommen o<strong>der</strong> Interessens- o<strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen<br />
unterhalten haben. Eine Karenzzeit von vier Jahren ist gemäß<br />
Art. 19 Abs. 7 EltRL für <strong>die</strong> Aufnahme solcher Tätigkeiten durch <strong>die</strong><br />
Führungspersonen und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane nach ihrem<br />
Ausscheiden aus dem ITO vorgesehen. In Art. 20 EltRL ist <strong>die</strong> Einrichtung<br />
eines Aufsichtsorgans für den ITO vorgeschrieben. Und Art. 21<br />
EltRL schreibt <strong>die</strong> Einführung eines Gleichbehandlungsprogramms vor.<br />
Der Kommissionsvorschlag zum Dritten <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket sah ursprünglich<br />
folgende Klauseln zum Schutz <strong>der</strong> entflochtenen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber/-eigentümer<br />
vor:<br />
• Kein in <strong>der</strong> EU-tätiges Versorgungs- o<strong>der</strong> Erzeugungsunternehmen soll<br />
in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU ein <strong>Übertragung</strong>snetz besitzen o<strong>der</strong><br />
betreiben dürfen. 18<br />
• Personen aus Drittlän<strong>der</strong>n dürfen <strong>Übertragung</strong>snetze/-netzbetreiber<br />
nicht kontrollieren, sofern <strong>die</strong>s nicht auf Grundlage eines geschlossenen<br />
Abkommens geschieht, bei dem auch <strong>die</strong> Gemeinschaft Vertragspartei<br />
ist. Die Unternehmen aus Drittlän<strong>der</strong>n müssen dabei denselben Entflechtungsvorschriften<br />
genügen wie EU-Unternehmen. Der Kommission<br />
stehen zur Durchsetzung <strong>die</strong>ser Vorschriften Interventionsrechte zu (Art.<br />
8a, 8b EltRL-Entwurf). 19<br />
18<br />
Begründung zum Än<strong>der</strong>ungsentwurf, KOM 2007/529, S. 8.<br />
19<br />
Begründung zum Än<strong>der</strong>ungsentwurf, KOM 2007/529, S. 8.<br />
25
Auch bei den Schutzklauseln hat sich <strong>der</strong> Rat auf Än<strong>der</strong>ungen geeinigt, denen<br />
das Parlament zugestimmt hat. Ein Abkommen mit einem Drittland ist keine<br />
Voraussetzung mehr dafür, dass ein Investor aus einem Drittland eine Kontrollmöglichkeit<br />
erhält. Nach dem in Art. 11 EltRL vorgesehenen Zertifizierungsverfahren<br />
muss <strong>der</strong> Mitgliedstaat lediglich sicherstellen, dass<br />
• Unternehmen aus Drittstaaten <strong>die</strong>selben Bedingungen im Hinblick auf<br />
<strong>die</strong> Entflechtung von <strong>Übertragung</strong>snetzen und <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />
erfüllen müssen wie <strong>die</strong> europäischen <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />
und dass<br />
• keine Gefährdung <strong>der</strong> <strong>Energie</strong>versorgungssicherheit des Mitgliedstaates<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeinschaft von <strong>der</strong> Zertifizierung eines solchen Unternehmens<br />
ausgeht.<br />
Art. 11 Abs. 9 EltRL stellt klar, dass <strong>die</strong> Drittstaatklausel in keiner Weise das<br />
Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten berührt, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Sicherheit durchzuführen.<br />
IV.<br />
Prüfung ausländischer Investoren nach dem AWG<br />
Mit dem am 24. April 2009 in Kraft getretenen 13. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
(„AWG“) und <strong>der</strong> Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) soll<br />
dem BMWi <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben werden, <strong>die</strong> Tätigkeit ausländischer Investoren<br />
in Deutschland zu kontrollieren und gegebenenfalls den Erwerb von Anteilen an<br />
deutschen Unternehmen zu untersagen. Das Außenwirtschaftsgesetz in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Neubekanntmachung vom 27. Mai 2009 sieht in § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG <strong>die</strong><br />
Möglichkeit einer zurückhaltenden Prüfung ausländischer Investoren vor. Ein Prüfungsrecht<br />
des BMWi besteht, wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union und <strong>der</strong> EFTA Staaten Stimmrechtsanteile von 25% o<strong>der</strong> mehr an<br />
einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erwirbt, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 und<br />
2 AWV. Auf welche Weise <strong>der</strong> Stimmrechtserwerb rechtlich zu Stande kommt, ist<br />
ohne Bedeutung. Der Erwerb kann vom BMWi innerhalb einer Frist von drei Monaten<br />
nach dem Erwerb untersagt werden, wenn dadurch <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit<br />
o<strong>der</strong> Ordnung gefährdet würde. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend<br />
schwere Gefährdung vorliegt, <strong>die</strong> ein Grundinteresse <strong>der</strong> Gesellschaft be-<br />
26
ührt. Der Verweis auf Art. 46 und 58 EG in § 7 Abs. 1 Nr. 4 AWG macht deutlich,<br />
dass es sich um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt. Als Maßstab dürfte<br />
insoweit auf <strong>die</strong> Rechtsprechung des EuGH zu Art. 58 EG abzustellen sein.<br />
V.<br />
Vorgaben aus Zusagenangebot E.ON gegen<strong>über</strong> EU-Kommission<br />
Die Kommission führt im Nachgang zur <strong>Energie</strong>sektorenuntersuchung eine Reihe<br />
von Kartellverfahren gegen <strong>Energie</strong>unternehmen durch. Zwei davon betrafen E.ON.<br />
Zur Beendigung <strong>die</strong>ser beiden Verfahren hatte E.ON im Mai 2008 <strong>der</strong> Kommission<br />
eine Verpflichtungszusage unterbreitet, in <strong>der</strong> E.ON unter an<strong>der</strong>em den Verkauf<br />
seines <strong>Übertragung</strong>snetzes anbot. Mit ihrer Entscheidung vom 26. November 2008<br />
hat <strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong> Verpflichtungszusage für <strong>die</strong> E.ON AG und alle ihre Tochtergesellschaften<br />
für verbindlich erklärt. In <strong>der</strong> endgültigen und für verbindlich erklärten<br />
Verpflichtungszusage stellt E.ON bestimmte Bedingungen auf, <strong>die</strong> ein potentieller<br />
Käufer des <strong>Übertragung</strong>snetzes erfüllen muss.<br />
1. Verfahren gegen E.ON<br />
Die Kommission hatte unter den Aktenzeichen COMP/39.388 und<br />
COMP/39.389 zwei Verfahren gegen E.ON eingeleitet. Das Verfahren unter<br />
COMP/39.388 betraf <strong>die</strong> Verhaltensweisen von E.ON auf dem deutschen<br />
Elektrizitätsgroßhandelsmarkt und in dem Verfahren unter COMP/39.389 ermittelte<br />
<strong>die</strong> Kommission das Verhalten von E.ON auf dem deutschen Markt für<br />
Regelenergie.<br />
In ihrer vorläufigen Beurteilung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 1/2003 („VO 1/2003“) gelangte <strong>die</strong> Kommission in beiden Fällen zu<br />
dem Schluss, dass E.ON möglicherweise seine marktbeherrschende Stellung<br />
im Sinne von Art. 82 EG missbräuchlich ausgenutzt habe.<br />
Mit Datum vom 27. Mai 2008 unterbreitete E.ON <strong>der</strong> Kommission daher im<br />
Einklang mit Art. 9 VO 1/2003 ein Verpflichtungsangebot vom 26. Mai 2008,<br />
um <strong>die</strong> Wettbewerbsbedenken <strong>der</strong> Kommission in beiden Fällen auszuräumen.<br />
In Bezug auf den Elektrizitätsgroßhandelsmarkt bot E.ON an, Erzeugungskapazitäten<br />
verschiedener Technologien und Brennstoffe (Laufwasser,<br />
Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Pumpspeicher und Kernkraft) in Deutschland<br />
zu veräußern. Des Weiteren bot E.ON <strong>der</strong> Kommission in Bezug auf den Regelenergiemarkt<br />
an, das von E.ON Netz betriebene Höchstspannungsnetz<br />
27
(380/220 kV) zu veräußern. Das ebenfalls von E.ON Netz betriebene Hochspannungsnetz<br />
(110 kV) würde E.ON <strong>die</strong>sem Vorschlag zur Folge behalten.<br />
Die Kommission erklärte, dass sie beabsichtige, vorbehaltlich einer Marktprüfung<br />
<strong>die</strong> Verpflichtungszusage von E.ON gemäß Art. 9 Abs. 1 VO 1/2003 für<br />
bindend zu erklären. 20<br />
Eine Verpflichtungsentscheidung <strong>der</strong> Kommission nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 VO<br />
1/2003 ist nach Eingang und Auswertung <strong>der</strong> Stellungnahmen am 26. November<br />
2008 ergangen. 21 Mit <strong>die</strong>ser hat <strong>die</strong> Kommission Verpflichtungszusage<br />
von E.ON in <strong>der</strong> zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt im Vergleich zum Ursprungsangebot<br />
leicht abgeän<strong>der</strong>ten Fassung vom 14. Oktober 2008 für verbindlich erklärt.<br />
2. Inhalt <strong>der</strong> Verpflichtungszusage<br />
Von Relevanz für <strong>die</strong>ses <strong>Gutachten</strong> ist <strong>die</strong> Verpflichtungszusage im Hinblick<br />
auf <strong>die</strong> Verpflichtung von E.ON zum Verkauf ihres Höchstspannungsnetzes.<br />
Danach muss E.ON Teile seiner <strong>Übertragung</strong>snetzsparte veräußern. Es handelt<br />
sich dabei um das Höchstspannungsnetz (380/220 kV), den Systembetrieb<br />
in <strong>der</strong> E.ON-Regelzone und damit zusammenhängende Aktivitäten. Innerhalb<br />
von 10 Jahren darf E.ON das veräußerte Netz nicht zurückerwerben.<br />
Im Einzelnen enthält <strong>die</strong> nunmehr verbindliche Verpflichtungszusage dafür<br />
folgende Vorgaben:<br />
a) Verkaufsgegenstand („Transmission System Business“)<br />
Verkaufsgegenstand ist das Höchstspannungsgeschäft, das sog.<br />
„Transmission System Business.“ Dazu gehören alle materiellen und<br />
immateriellen „Assets“, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Funktionalität des Höchstspannungsnetzes<br />
und für <strong>die</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Versorgungssicherheit von Bedeutung<br />
sind. Dies sind insbeson<strong>der</strong>e das Höchstspannungsnetz<br />
(380/220 kV), <strong>die</strong> dazugehörigen Verbindungsleitungen zu an<strong>der</strong>en<br />
deutschen o<strong>der</strong> europäischen Höchstspannungsnetzen und in das<br />
Höchstspannungsnetz integrierte Schaltanlagen und Umspannwerke,<br />
jeweils mit den dazugehörigen Grundstücken bzw. Rechten in Bezug auf<br />
Grundstücke Dritter sowie das im Zusammenhang mit dem Höchstspannungsgeschäft<br />
eingestellte Personal.<br />
20 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union, C 146/9, S. 34f.<br />
21 Art. 1 Entscheidung <strong>der</strong> Kommission vom 26.11.2008 (COMP/39.388 – Deutscher Stromgroßhandelsmarkt<br />
und COMP/39.389 – Deutscher Regelenergiemarkt).<br />
28
Ausdrücklich vom Verkaufsgegenstand ausgenommen ist <strong>der</strong> Markenname<br />
E.ON und damit im Zusammenhang stehende Marken sowie das<br />
Hochspannungsnetz (110 kV).<br />
b) Bestimmungen in Bezug auf potentielle Käufer („Transmission System<br />
Purchaser“)<br />
Der Käufer, <strong>der</strong> sog. „Transmission System Purchaser“, muss folgende<br />
Bedingungen, <strong>die</strong> sog. „Transmission System Purchaser Requirements“<br />
erfüllen:<br />
aa) Vorgaben für <strong>die</strong> Qualität und Identität des Käufers<br />
Als allgemeine Vorgaben muss <strong>der</strong> Käufer folgenden Kriterien genügen:<br />
• Der Käufer muss von E.ON AG und <strong>der</strong>en verbundenen Unternehmen<br />
unabhängig sein. We<strong>der</strong> <strong>die</strong> E.ON AG noch mit<br />
<strong>der</strong> E.ON AG verbundene Gesellschaften dürfen für einen<br />
Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit <strong>der</strong> Verpflichtungsentscheidung<br />
<strong>der</strong> Kommission, direkten noch indirekten Einfluss<br />
auf das Transmission System Business nehmen. Ausgenommen<br />
hiervon sind Unternehmen, an denen E.ON AG<br />
o<strong>der</strong> mit E.ON AG verbundene Unternehmen beteiligt sind,<br />
nachdem E.ON AG nachgewiesen hat, dass es den Erwerb<br />
eines Teils o<strong>der</strong> des gesamten Transmission System Business<br />
trotz Ausübung all seiner Rechte und Einflussmöglichkeiten<br />
nicht verhin<strong>der</strong>n konnte.<br />
• Der Käufer muss <strong>die</strong> finanziellen Möglichkeiten, erwiesene<br />
Expertise und den Anreiz haben, das Transmission System<br />
Business als eine funktionierende und zuverlässige Anlage<br />
in Stand zu halten und auszubauen.<br />
• Der Käufer darf nach den <strong>der</strong> Kommission zur Verfügung<br />
stehenden Informationen keinen prima facie Anlass für wettbewerbsrechtliche<br />
Bedenken bieten und muss gewährleis-<br />
29
ten, dass <strong>die</strong> Verpflichtungszusagen ohne Verzögerung eingehalten<br />
werden können.<br />
• Der Käufer muss nach vernünftiger Einschätzung in <strong>der</strong> Lage<br />
sein, <strong>die</strong> Funktion eines Netzbetreibers zu <strong>über</strong>nehmen<br />
und alle dafür erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen von den<br />
betreffenden Behörden zu erhalten, einschließlich <strong>der</strong> Genehmigung<br />
gemäß § 4 EnWG.<br />
bb) Vorgaben für <strong>die</strong> gesellschaftsrechtliche Struktur des Käufers<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Käufer des <strong>Übertragung</strong>snetzes sind in<br />
<strong>der</strong> für verbindlich erklärten Fassung <strong>der</strong> Verpflichtungszusage im<br />
Vergleich zur Entwurfsfassung vom 26. Mai 2008 leicht abgeän<strong>der</strong>t<br />
worden. Während <strong>die</strong> Entwurfsfassung noch Verbotstatbestände<br />
für <strong>die</strong> gesellschaftsrechtliche Struktur des Käufers aufgestellt<br />
hatte und formulierte:<br />
„The Transmission System Purchaser […]<br />
shall not“,<br />
bestimmte näher definierte gesellschaftsrechtliche Verflechtungen<br />
zu Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen aufweisen, ist <strong>die</strong>se<br />
Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> für verbindlich erklärten Fassung vom 14.<br />
Oktober 2008 leicht aufgeweicht worden. Zwar enthält auch <strong>die</strong><br />
verbindlich erklärte Fassung <strong>die</strong>selben im Folgenden dargestellten<br />
für bedenklich gehaltenen Gesellschaftsstrukturen. Diese sind jedoch<br />
nicht mehr als Verbotstatbestand für den Käufer formuliert,<br />
son<strong>der</strong>n sollen nunmehr nur noch einen prima facie Anlass für<br />
wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den Käufer begründen<br />
und stellen damit keine absoluten Ausschlussgründe mehr dar.<br />
Einen prima facie Anlass für wettbewerbsrechtliche Bedenken erzeugt<br />
danach:<br />
• ein Unternehmen, dass direkt o<strong>der</strong> indirekt Kontrolle an einem<br />
an<strong>der</strong>em Unternehmen ausübt, das eine <strong>der</strong> Funktionen<br />
Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt o<strong>der</strong> das Rechte<br />
an einem solchen Unternehmen ausübt,<br />
30
• ein Unternehmen, an dem ein an<strong>der</strong>es Unternehmen, das<br />
eine <strong>der</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt,<br />
direkt o<strong>der</strong> indirekt Kontrolle ausübt o<strong>der</strong> an dem ein<br />
solches Unternehmen Rechte ausübt,<br />
• ein Unternehmen, an dem ein an<strong>der</strong>es Unternehmen direkt<br />
o<strong>der</strong> indirekt Kontrolle ausübt, wenn <strong>die</strong>ses an<strong>der</strong>e Unternehmen<br />
gleichzeitig auch <strong>die</strong> direkte o<strong>der</strong> indirekte Kontrolle<br />
<strong>über</strong> o<strong>der</strong> Rechte an einem dritten Unternehmen ausübt, das<br />
eine <strong>der</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt,<br />
• Unternehmen, an dem ein an<strong>der</strong>es Unternehmen direkt o<strong>der</strong><br />
indirekt <strong>die</strong> Kontrolle ausübt o<strong>der</strong> an dem ein an<strong>der</strong>es Unternehmen<br />
Rechte ausübt, wenn <strong>die</strong>ses an<strong>der</strong>e Unternehmen<br />
gleichzeitig auch <strong>über</strong> ein drittes Unternehmen, das eine <strong>der</strong><br />
Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt, direkt<br />
o<strong>der</strong> indirekt Kontrolle ausübt,<br />
• ein Unternehmen, für das ein an<strong>der</strong>es Unternehmen, das direkt<br />
o<strong>der</strong> indirekt <strong>die</strong> Kontrolle <strong>über</strong> o<strong>der</strong> Rechte an einem<br />
Unternehmen ausübt, das eine <strong>der</strong> Funktionen Erzeugung<br />
o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt, berechtigt ist, Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zur gesetzlichen<br />
Vertretung berufenen Organe zu bestellen,<br />
• Unternehmen, bei dem eine Person Mitglied des Aufsichtsrates,<br />
des Verwaltungsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zur gesetzlichen Vertretung<br />
berufenen Organe ist, <strong>die</strong> gleichzeitig auch Mitglied des<br />
Aufsichtsrats, des Verwaltungsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zur gesetzlichen<br />
Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens ist,<br />
das eine <strong>der</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnimmt.<br />
Die vorgenannten Rechte umfassen insbeson<strong>der</strong>e:<br />
• <strong>die</strong> Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,<br />
• <strong>die</strong> Befugnis, Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zur gesetzlichen Vertretung berufenen<br />
Organe zu bestellen.<br />
31
Von <strong>der</strong> beschriebenen indirekten o<strong>der</strong> direkten kontrollierenden<br />
o<strong>der</strong> bestimmte Rechte gewährenden Beteiligung umfasst sind<br />
nach <strong>der</strong> E.ON Verpflichtungszusage nicht nur Erzeugungs- und<br />
Versorgungsunternehmen des Stromsektors, son<strong>der</strong>n sektoren<strong>über</strong>greifend<br />
auch Gasversorger und –erzeuger.<br />
c) Verkaufsverfahren<br />
Der E.ON gewährte Zeitraum für den Verkauf seines <strong>Übertragung</strong>snetzes,<br />
(„Transmission System Basis Divestiture Period“) ist als Betriebs-<br />
und Geschäftsgeheimnis in <strong>der</strong> Verpflichtungszusage geschwärzt. Öffentlichen<br />
Äußerungen <strong>der</strong> E.ON AG zur Folge soll er zwei Jahre betragen.<br />
Danach wird ein Treuhän<strong>der</strong> den Verkauf des Netzes <strong>über</strong>nehmen,<br />
für den kein Mindestpreis vereinbart ist. Der Kauf und <strong>der</strong> Kaufvertrag<br />
stehen in beiden Fällen unter <strong>der</strong> Bedingung, dass <strong>die</strong> Kommission zustimmt.<br />
3. Auswirkung <strong>der</strong> Verpflichtungszusage auf <strong>die</strong> Gründung einer deutschen<br />
Netzgesellschaft<br />
Zusammenfassend und vereinfacht dargestellt sind nach <strong>der</strong> E.ON Verpflichtungszusage<br />
fünf Beteiligungsfälle zu unterscheiden, bei <strong>der</strong>en Vorliegen ein<br />
prima facie Anlass für wettbewerbsrechtliche Bedenken gegeben ist:<br />
• Der Käufer sollte we<strong>der</strong> direkt noch indirekt ein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen<br />
kontrollieren o<strong>der</strong> Stimm- o<strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>echte in<br />
einem solchen Unternehmen ausüben.<br />
• Umgekehrt sollte kein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen den<br />
Käufer direkt o<strong>der</strong> indirekt kontrollieren o<strong>der</strong> Stimm- o<strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>echte<br />
ausüben.<br />
32
• Der Käufer sollte we<strong>der</strong> direkt noch indirekt von einem Unternehmen<br />
kontrolliert werden, das gleichzeitig ein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen<br />
direkt o<strong>der</strong> indirekt kontrolliert o<strong>der</strong> Stimm- o<strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>echte<br />
in <strong>die</strong>sem ausübt.<br />
• Der Käufer sollte we<strong>der</strong> direkt noch indirekt von einem an<strong>der</strong>en Unternehmen<br />
kontrolliert werden, noch darf <strong>die</strong>ses Unternehmen Stimm- o<strong>der</strong><br />
Entsen<strong>der</strong>echte ausüben, wenn es zugleich ein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen<br />
direkt o<strong>der</strong> indirekt kontrolliert.<br />
• Kein Organmitglied des Käufers sollte gleichzeitig Organmitglied eines<br />
Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmens sein.<br />
33
Ausgeschlossen sind nach <strong>der</strong> E.ON Verpflichtungszusage nicht Min<strong>der</strong>heitsbeteiligungen<br />
von Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungsunternehmen am Käufer des<br />
E.ON <strong>Übertragung</strong>snetzes, solange <strong>die</strong>se nicht mit Stimm- und/o<strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>echten<br />
im Hinblick auf den Käufer einhergehen.<br />
Da <strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong> Verpflichtungszusage von E.ON gemäß Art. 9 Abs. 1<br />
S. 1 VO 1/2003 für E.ON bindend erklärt hat, ist <strong>die</strong>se auch bei <strong>der</strong> Entstehung<br />
einer Deutschen Netz-Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Teil <strong>der</strong><br />
deutschen <strong>Übertragung</strong>snetze, <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit noch im Eigentum <strong>der</strong> E.ON AG<br />
steht, wäre ebenfalls auf <strong>die</strong> zu gründende Deutsche Netz-Gesellschaft zu<br />
<strong>über</strong>tragen. Aus <strong>die</strong>sem Grund ist <strong>die</strong> E.ON Verpflichtungszusage auch für <strong>die</strong><br />
Struktur <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft als potentieller Käufer des E.ON<br />
Netzes mittelbar verbindlich – mit einer Einschränkung:<br />
Die Verpflichtungszusage schließt nicht den Weiterverkauf an Dritte aus, so<br />
dass <strong>die</strong> Deutsche Netz-Gesellschaft als Dritter das E.ON Netz von einem mit<br />
<strong>der</strong> Verpflichtungszusage konformen Käufer erwerben könnte, ohne <strong>die</strong> Kriterien<br />
<strong>der</strong> Verpflichtungszusage selbst zu erfüllen. Ein solches Szenario würde<br />
aber Sinn und Zweck <strong>der</strong> Verpflichtungszusage wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
VI.<br />
Vergleich: Nationale Netzbetreiber in <strong>der</strong> EU und <strong>der</strong> Schweiz<br />
Innerhalb <strong>der</strong> EU gibt es nur noch sehr wenige Mitgliedstaaten, in denen für <strong>die</strong><br />
<strong>Übertragung</strong>snetze mehr als ein Netzbetreiber zuständig ist. Im Wesentlichen handelt<br />
es sich dabei um Deutschland und Österreich.<br />
34
Dabei kann zusammenfassend zwischen zwei verschiedenen Systemen unterschieden<br />
werden. In einem Teil <strong>der</strong> Mitgliedstaaten sind <strong>die</strong> nationalen Netzbetreiber<br />
gleichzeitig auch Netzeigentümer. In an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten liegt das Netzeigentum<br />
in vom Netzbetreiber verschiedenen Institutionen. Bei <strong>die</strong>sen kann es sich um<br />
private/staatliche Unternehmen, Finanzinvestoren o<strong>der</strong> zum Teil auch Körperschaften<br />
handeln. In einigen EU-Mitgliedstaaten ist <strong>der</strong> Netzbetreiber auch schon eigentumsrechtlich<br />
entflochten und nicht mehr Teil eines vertikal integrierten Unternehmens.<br />
Zumeist sind <strong>die</strong> Netzbetreiber in einer Rechtsform organisiert, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> deutschen<br />
Aktiengesellschaft („AG“) vergleichbar ist. Bisher existiert noch kein nationaler<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Europäischen Aktiengesellschaft<br />
(Societas Europaea, „SE“).<br />
Ganz <strong>über</strong>wiegend erfolgte <strong>die</strong> Errichtung eines zentralen Netzbetreibers und/o<strong>der</strong><br />
<strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong> des Eigentums auf <strong>die</strong>sen per Gesetz. Teilweise fanden <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong><br />
des Netzbetriebs und/o<strong>der</strong> Netzeigentums aber auch auf <strong>freiwillige</strong>r Basis<br />
statt. So wurde beispielsweise dem spanischen zentralen Netzbetreiber das Netzeigentum<br />
an den <strong>Übertragung</strong>snetzen auf <strong>freiwillige</strong>r Basis <strong>über</strong>tragen. Folgende<br />
Netzbetreiberstrukturen sind in ausgewählten an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU und<br />
in <strong>der</strong> Schweiz zu finden:<br />
1. Nationale Netzbetreiber mit Netzeigentum in den EU-Mitgliedstaaten<br />
a) Nie<strong>der</strong>lande<br />
TenneT TSO B.V. („TenneT TSO“) betreibt das 220/380 kV <strong>Übertragung</strong>snetz<br />
in den Nie<strong>der</strong>landen und ist dar<strong>über</strong> hinaus für <strong>die</strong> 150 kV<br />
Netze in <strong>der</strong> Provinz von Zuid-Holland verantwortlich. Gleichzeitig ist<br />
TenneT TSO auch Eigentümerin <strong>die</strong>ser Netze. TenneT TSO ist für alle<br />
Aufgaben zuständig, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Regulierung unterliegen. Eine Reihe <strong>die</strong>ser<br />
Aufgaben nimmt sie durch 100 %ige Tochtergesellschaften wahr, <strong>die</strong><br />
B.V. Transportnet Zuid-Holland, <strong>die</strong> EnerQ B.V., <strong>die</strong> CertiQ B.V., <strong>die</strong><br />
TSO Auction B.V. und <strong>die</strong> Saranne B.V.<br />
Die TenneT TSO ist in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Besloten Vennootschap<br />
(„B.V.“) organisiert. Diese Rechtsform ist mit <strong>der</strong> deutschen GmbH vergleichbar.<br />
35
Die TenneT TSO ist mittelbar ein zu 100 % staatliches Unternehmen.<br />
TenneT TSO ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft <strong>der</strong> TenneT Holding<br />
B.V. („TenneT Holding“). Alleiniger Gesellschafter <strong>der</strong> TenneT Holding<br />
ist wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländische Staat (konkret das nie<strong>der</strong>ländische<br />
Bundesfinanzministerium). Die TenneT Holding hat alle nicht regulierten<br />
Aufgaben in ihr Tätigkeitsfeld <strong>über</strong>nommen, <strong>die</strong> sie <strong>über</strong> Tochtergesellschaften<br />
ausführt.<br />
Die Verstaatlichung des Unternehmens TenneT erfolgte durch Gesetz.<br />
Im Zuge <strong>der</strong> Privatisierung sah sich Tenne T seit 1999 <strong>der</strong> Gefahr ausländischer<br />
Übernahme ausgesetzt. Mit Gesetz vom 21. Dezember 2000<br />
kaufte <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländische Staat daher alle TenneT-Anteile (damals im<br />
Wert von 1,57 Mio. €) zurück. 22 Dieses Gesetz ließ ausschließlich den<br />
Staat als Käufer <strong>der</strong> Anteile zu.<br />
b) Italien<br />
Die Terna-Rete Elettrica Nazionale SpA („Terna“) ist Eigentümer von<br />
mehr als 98,3 % des <strong>Übertragung</strong>snetzes in Italien. Ihr obliegt <strong>die</strong> Planung<br />
und Konstruktion <strong>der</strong> Hoch- und Höchstspannungsnetze sowie <strong>der</strong>en<br />
Kontrolle und Instandhaltung. Gleichzeitig ist Terna auch Netzbetreiberin.<br />
Die Terna ist in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Società per Azioni (SpA) organisiert.<br />
Diese entspricht in etwa <strong>der</strong> deutschen AG.<br />
Seit 2004 ist das Unternehmen an <strong>der</strong> italienischen Börse gelistet. Das<br />
Aktienkapital von Terna befindet sich im Streubesitz. Mit rund 29,99 %<br />
des Aktienkapitals von Terna ist <strong>die</strong> Cassa Depositi e Prestiti SpA größter<br />
Anteilseigner. Diese Gesellschaft wird durch das italienische Bundesministerium<br />
für Wirtschaft kontrolliert. Weitere größere Beteiligungen<br />
halten Enel und Pictet Asset Management SA mit jeweils 5 % und Assicurazioni<br />
Generali SpA mit 2,1 %. Ungefähr 58 % befinden sich im<br />
Streubesitz institutioneller Anleger. Seit 2007 ist es Elektrizitätsunternehmen<br />
verboten, mehr als 5 % des Aktienkapitals an <strong>der</strong> Terna zu halten.<br />
22 Overgangswet elektriciteitsproductiesector, Staatsblad 2000, nr. 607.<br />
36
Die Gründung des nationalen Netzbetreibers erfolgte auch in Italien per<br />
Gesetz. Vor <strong>der</strong> Liberalisierung war Enel SpA („Enel“) als vertikal integriertes<br />
öffentliches <strong>Energie</strong>unternehmen für <strong>die</strong> Stromversorgung zuständig.<br />
Mit Gesetz No. 79/99 vom 31. Mai 1999 („Bersani Decree“)<br />
wurde Enel zur Entflechtung seiner Geschäftsbereiche gezwungen. Ein<br />
staatlicher <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber, <strong>die</strong> Gestore della Rete di Transmissione<br />
Nationale („GRTN“), <strong>über</strong>nahm den <strong>Übertragung</strong>snetzbetrieb.<br />
Die GRTN stand im Eigentum des italienischen Bundesfinanz- und -<br />
wirtschaftsministeriums. Die Terna wurde 1999 als neue <strong>Übertragung</strong>snetztochter<br />
<strong>der</strong> Enel gegründet, <strong>die</strong> nur Eigentümerrechte am <strong>Übertragung</strong>snetz<br />
wahrnahm und mit dessen Wartung und Ausbau betraut war.<br />
Mit Erlass vom 11. Mai 2004 wurde <strong>die</strong> Fusion von Netzeigentum und<br />
Netzbetrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze festgelegt und am 23. Juni 2004<br />
wurden schließlich 50 % <strong>der</strong> Anteile an Terna an <strong>der</strong> italienischen Börse<br />
gelistet. Seitdem reduzierte Enel fortlaufend ihren Anteil.<br />
c) Spanien<br />
1985 gründete Spanien einen zentralen Netzbetreiber für das spanische<br />
Strom<strong>über</strong>tragungsnetz, <strong>die</strong> Red Eléctrica de Espaňa („REE“). REE war<br />
weltweit das erste Unternehmen dessen ausschließliches Geschäftsfeld<br />
im <strong>Energie</strong>transportbereich lag und liegt. Zunächst stand REE nicht im<br />
Eigentum <strong>der</strong> spanischen <strong>Übertragung</strong>snetze. Im Laufe <strong>der</strong> Jahre erwarb<br />
es <strong>die</strong>ses jedoch von den vormals vertikal integrierten <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />
Endesa, Iberdrola und Fenosa u.a. Mittlerweile ist<br />
REE Eigentümerin von 99 % des spanischen <strong>Übertragung</strong>snetzes.<br />
Bis zu ihrer Privatisierung 1999 war <strong>die</strong> REE ein staatliches Unternehmen.<br />
Sie wurde dann in eine Sociedad Anónima (S.A.) <strong>über</strong>führt. Die<br />
S.A. ist als Rechtsform mit <strong>der</strong> deutschen AG vergleichbar.<br />
REE ist seit 1999 börsennotiert. 80 % <strong>der</strong> Anteile befinden sich im privaten<br />
Streubesitz. Die übrigen Anteile gehören <strong>der</strong> Sociedad Estatal de<br />
Participaciones Industriales („SEPI“). SEPI ist eine staatliche Beteiligungsgesellschaft.<br />
Nach dem spanischen <strong>Energie</strong>wirtschaftsgesetz darf<br />
<strong>die</strong> Beteiligung <strong>der</strong> SEPI an REE nicht unter 10 % sinken. <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />
dürfen maximal 3 % an REE halten.<br />
37
Eine gesetzliche Vorgabe für den Eigentumserwerb am <strong>Übertragung</strong>snetz<br />
durch REE gab es nicht.<br />
d) UK – England/Wales<br />
In England und Wales ist <strong>die</strong> National Grid Electricity Tranmission plc<br />
(„NGET“) unabhängiger <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber. Sie hält auch das<br />
Eigentum an den <strong>Übertragung</strong>snetzen in England und Wales. Zudem ist<br />
NGET als sog. Great Britain System Operator („GBSO“) auch verantwortlich<br />
für <strong>die</strong> Koordinierung und Lenkung des Netzbetriebs sowie für<br />
<strong>die</strong> Versorgungssicherheit innerhalb des <strong>Übertragung</strong>snetzes in Großbritannien<br />
und dar<strong>über</strong> hinaus.<br />
NGET ist in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Public Limited Company (plc) organisiert.<br />
Diese Rechtsform entspricht <strong>der</strong> deutschen AG.<br />
NGET wird vollständig von <strong>der</strong> Muttergesellschaft National Grid plc<br />
(„NGC“) kontrolliert, <strong>die</strong> 100 % des Stammkapitals <strong>der</strong> NGET hält. NGC<br />
ist kein vertikal integriertes <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen. Die Anteile<br />
an <strong>der</strong> NGC sind zu 100 % im Streubesitz. NGC gibt <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />
Gesellschafter mit ca. 1,2 Millionen an. 92 % von <strong>die</strong>sen besitzen weniger<br />
als 500 Anteile an NGC. Der Staat ist an <strong>der</strong> NGC nicht, jedenfalls<br />
nicht mit mehr als 4,12 % beteiligt.<br />
Die Errichtung des zentralen Netzbetreibers erfolgte durch Gesetz zum<br />
31. März 1990. Zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt waren hauptsächlich 12 regionale<br />
<strong>Energie</strong>unternehmen Gesellschafter <strong>der</strong> NGC bis <strong>die</strong>se zum 11. Dezember<br />
1995 an <strong>der</strong> Londoner Börse notiert wurde.<br />
2. Nationale Netzbetreiber ohne Netzeigentum in den EU-Mitgliedstaaten<br />
und <strong>der</strong> Schweiz<br />
a) Irland<br />
In Irland betreibt <strong>die</strong> EirGrid plc („EirGrid“) das <strong>Übertragung</strong>snetz ohne<br />
Netzeigentümerin zu sein. Ihre Tätigkeitsfel<strong>der</strong> sind Netzzugang, Netzwartung<br />
und Netzbetrieb. Die EirGrid steht zu 100 % im Eigentum des<br />
irischen Staates. Ihre acht Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden vom irischen<br />
38
Bundesministerium für Kommunikation, <strong>Energie</strong> und natürliche Ressourcen<br />
benannt.<br />
EirGrid ist in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Public LImited Company organisiert.<br />
Diese Rechtsform entspricht <strong>der</strong> deutschen AG.<br />
Eigentümerin des <strong>Übertragung</strong>snetzes sowie auch des Verteilnetzes ist<br />
<strong>die</strong> ESB Networks. Sie betreibt gleichzeitig auch das Verteilnetz. ESB<br />
Networks und EirGrid haben einen Netzbetriebsführungsvertrag für das<br />
<strong>Übertragung</strong>snetz geschlossen. ESB Networks ist danach für den Netzausbau<br />
und <strong>die</strong> Netzinstandhaltung zuständig.<br />
ESB Networks ist ein Spartenunternehmen <strong>der</strong> Electricity Supply Board<br />
(„ESB“). ESB ist ein vertikal integriertes Unternehmen und auch in den<br />
Bereichen Erzeugung und Vertrieb tätig. Es handelt sich bei ESB um eine<br />
Form <strong>der</strong> öffentlichen Körperschaft, <strong>die</strong> zu 95 % im Staatseigentum<br />
steht. Die restlichen 5 % werden treuhändisch in einem Arbeitnehmerfond<br />
verwaltet („employee share option trust“).<br />
b) Schweiz<br />
Am 15. Dezember 2006 hat in <strong>der</strong> Schweiz <strong>die</strong> swissgrid AG<br />
(„swissgrid“) als nationale Netzgesellschaft <strong>die</strong> vollumfängliche Netzbetriebsverantwortung<br />
<strong>über</strong> das schweizerische Höchstspannungsnetz<br />
<strong>über</strong>nommen.<br />
Die swissgrid ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht.<br />
Diese Rechtsform ist vergleichbar mit <strong>der</strong> deutschen AG.<br />
Aktionäre <strong>der</strong> swissgrid sind <strong>die</strong> acht schweizerischen Verbundunternehmen<br />
Aare-Tessin AG („Atel“) mit 18,88 %, BKW FMB <strong>Energie</strong> AG<br />
(„BKW“) mit 11,17 %, Centralschweizerische Kraftwerke AG („CKW“) mit<br />
5,24 %, Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg („EGL“) mit 12,32 %, EOS<br />
Holding S.A. („EOS“) mit 13,71 % und Nordostschweizerische Kraftwerke<br />
AG („NOK“) mit 24,22 %. Dar<strong>über</strong> hinaus ist das Elektrizitätswerk <strong>der</strong><br />
Stadt Zürich („EWZ“) mit 12,61 und <strong>die</strong> Rätia <strong>Energie</strong> mit 1,85 % beteiligt.<br />
Die Verbundunternehmen sind als Gesellschaften des Privatrechts<br />
39
organisiert, börsennotiert o<strong>der</strong> befinden sich im Besitz von Kantonen<br />
und Gemeinden. 23<br />
Im Verwaltungsrat von swissgrid sind neben den Aktionären zwei Vertreter<br />
<strong>der</strong> Kantone sowie drei unabhängige Personen vertreten.<br />
Die swissgrid wurde aufgrund einer Interessengemeinschaft von sieben<br />
im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen gegründet.<br />
Zum 1. Januar 2008 sind in <strong>der</strong> Schweiz <strong>die</strong> Neureglungen des Bundesgesetz<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Stromversorgung („StromVG“) zum <strong>Übertragung</strong>snetz in<br />
Kraft getreten. 24 Diese sehen vor, dass <strong>die</strong> nationale Netzgesellschaft<br />
(also swissgrid) Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes wird. Nach<br />
Art. 33 Abs. 4 S. 1 StromVG besteht dazu eine Frist bis spätestens fünf<br />
Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, in <strong>der</strong> das <strong>Übertragung</strong>snetz<br />
auf gesamtschweizerischer Ebene auf <strong>die</strong> nationale Netzgesellschaft<br />
zu <strong>über</strong>führen ist. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Gründung von swissgrid waren<br />
<strong>die</strong> acht schweizerischen Stromverbundunternehmen Atel, BKW,<br />
CKW, EGL, EOS, NOK und EWZ und Rätia <strong>Energie</strong> Netzeigentümer<br />
des <strong>Übertragung</strong>snetzes. Ob bereits Netzeigentums<strong>über</strong>tragungen auf<br />
<strong>die</strong> swissgrid stattgefunden haben, ist <strong>der</strong>zeit nicht ersichtlich.<br />
Art. 18 StromVG fasst das zukünftige System des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebs<br />
wie folgt zusammen:<br />
• Das <strong>Übertragung</strong>snetz auf gesamtschweizerischer Ebene<br />
wird von <strong>der</strong> nationalen Netzgesellschaft betrieben; <strong>die</strong>se<br />
hat <strong>die</strong> Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft<br />
mit Sitz in <strong>der</strong> Schweiz.<br />
• Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen<br />
Netzes sein.<br />
• Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital<br />
und <strong>die</strong> damit verbundenen Stimmrechte direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />
mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.<br />
23 Baur/Pritzsche/Klauer, Ownership Unbundling, S. 24<br />
24 Die einzelnen Abschnitte des StromVG traten und treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Der <strong>über</strong>wiegende<br />
Teil des StromVG ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die restlichen Bestimmungen treten zum<br />
1. Januar 2009 bzw. noch später in Kraft.<br />
40
• Die Kantone, <strong>die</strong> Gemeinden und schweizerisch beherrschte<br />
Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein<br />
Vorkaufsrecht an den Aktien <strong>der</strong> Netzgesellschaft. Die<br />
Statuten <strong>der</strong> Netzgesellschaft regeln <strong>die</strong> Einzelheiten.<br />
• Die Anteile <strong>der</strong> Netzgesellschaft dürfen nicht an einer<br />
Börse notiert sein.<br />
• Die Netzgesellschaft darf we<strong>der</strong> Tätigkeiten in den Bereichen<br />
Elektrizitätserzeugung, -verteilung o<strong>der</strong> -handel<br />
ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen,<br />
<strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Bereich tätig sind. Der Bezug und <strong>die</strong> Lieferung<br />
von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e zu Bereitstellung <strong>der</strong> System<strong>die</strong>nstleistungen,<br />
sind zulässig.<br />
• Die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Präsident des Verwaltungsrates<br />
sowie <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> Geschäftsleitung dürfen<br />
nicht Organen von juristischen Personen angehören, <strong>die</strong><br />
Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung o<strong>der</strong> -<br />
handel ausüben, o<strong>der</strong> in einem Dienstleistungsverhältnis<br />
zu solchen juristischen Personen stehen.<br />
• Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen,<br />
zwei Vertreterinnen o<strong>der</strong> Vertreter in den Verwaltungsrat<br />
abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene<br />
Vertretung <strong>der</strong> Regionen.<br />
• Die Vertretung <strong>der</strong> verschiednen Erzeuger- und Verbraucherregionen<br />
ist in den Organen sicherzustellen.“<br />
Die Statuten und <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung müssen zudem gemäß Art. 19 Abs. 1<br />
StromVG vom schweizerischen Bundesrat genehmigt werden. Die<br />
Schweiz hat sich mit Art. 18 Abs. 1, 2 und 6 sehr deutlich an dem Vorschlag<br />
<strong>der</strong> Kommission für <strong>die</strong> eigentumsrechtliche Entflechtung orientiert.<br />
41
3. Zusammenfassung<br />
Land Netzbetreiber Netzei-<br />
Nie<strong>der</strong>lande<br />
TenneT TSO<br />
B.V.<br />
gentum-<br />
santeil<br />
des Netz-<br />
betreibers <br />
Rechts-<br />
form <br />
Börsen-<br />
notiert<br />
seit<br />
42<br />
Beteiligungsstruktur Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Staat An<strong>der</strong>e<br />
100 % GmbH - 100 % - -<br />
Irland EirGrid plc 0 % AG - 100 % - Netzeigentümer ist auch<br />
<strong>der</strong> irische Staat durch<br />
<strong>die</strong> Körperschaft ESB<br />
Schweiz Swissgrid AG geplant<br />
100 % bis<br />
2013<br />
Italien Terna-Rete<br />
Elettrica<br />
Nazionale SpA<br />
Spanien Red Eléctrica de<br />
Espana S.A.<br />
England/<br />
Wales<br />
National Grid<br />
Electricity<br />
Transmission plc<br />
AG - > 50 %<br />
(mittelbar<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
Verbundunternehmen)<br />
Atel (18,88 %), BKW<br />
(11,17 %), CKW (5,24 %),<br />
EGL (12,32 %), EOS<br />
(13,71 %, NOK (24,22 %),<br />
Rätia <strong>Energie</strong> (1,85 %)<br />
98,3 % AG 2004 29,99 % Enel und Pictet Asset<br />
Management SA (jeweils 5<br />
%) Assicurazioni Generali<br />
(2,1 %)<br />
Streubesitz (58 %)<br />
99 % AG 1999 20 %<br />
100 % AG seit 1995<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
Mutter<br />
National<br />
Grid plc<br />
Beschränkung Beteiligung<br />
EVUs auf 5 %<br />
Streubesitz (80 %) Staatliche Beteiligung<br />
darf nicht unter 10 %<br />
sinken<br />
Beschränkung Beteiligung<br />
EVUs auf 3 %<br />
- National Grid plc (100 %),<br />
<strong>die</strong>se wie<strong>der</strong>um in<br />
Streubesitz<br />
(100 %, u.a. Legal &<br />
General Investment (4,12<br />
%) und Fidelity (3,06 %))
B.<br />
Entscheidungskriterien<br />
Aus den soeben dargestellten Erwägungen ergeben sich verschiedene Prämissen<br />
und Ziele für eine Neustrukturierung des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebes in <strong>der</strong> Folge<br />
eines Verkaufes. Das gewählte Modell sollte möglichst viele <strong>die</strong>ser Ziele möglichst<br />
weitgehend umsetzen.<br />
• Bundesweite Regelzone: Ein einheitlicher Netzbetrieb beseitigt Ineffizienzen,<br />
vor allem das „Gegeneinan<strong>der</strong>regeln“ verschiedener <strong>Übertragung</strong>snetzbereiche.<br />
Dies führt zu erheblichen Kostensenkungen, <strong>die</strong> allen Netznutzern<br />
zugute kommen können. Ziel ist es daher, dass <strong>die</strong> Struktur eine einheitliche<br />
Regelzone gewährleistet.<br />
• Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen: Die Unabhängigkeit<br />
des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebes von Erzeuger- und Vertriebsinteressen ist<br />
erfor<strong>der</strong>lich für diskriminierungsfreien Netzzugang und verhin<strong>der</strong>t, dass <strong>die</strong><br />
(Gewinn-)Interessen an<strong>der</strong>er Wertschöpfungsstufen <strong>der</strong> <strong>Energie</strong>wirtschaft<br />
(Erzeugung, Vertrieb) den Netzbetrieb beeinflussen und ihn zur unmittelbaren<br />
o<strong>der</strong> mittelbaren „Quersubventionierung“ an<strong>der</strong>er Aktivitäten missbrauchen.<br />
• Sicherstellung des Netzerhalts- und -ausbaus: Der Erhalt und Ausbau <strong>der</strong><br />
<strong>Übertragung</strong>snetze ist eine zentrale Aufgabe für den künftigen Netzbetreiber.<br />
Der Netzausbau beseitigt Engpässe und <strong>die</strong>nt damit unmittelbar <strong>der</strong> Versorgungssicherheit.<br />
Er schafft dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Voraussetzung für <strong>die</strong> Erhöhung<br />
des Anteils erneuerbarer <strong>Energie</strong>n bei <strong>der</strong> deutschen <strong>Energie</strong>versorgung,<br />
insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Zunahme fluktuieren<strong>der</strong> Einspeisung<br />
durch Offshore-Windparks. Eine zukünftige Struktur des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebes<br />
muss sicherstellen, dass <strong>der</strong> Netzausbau rasch und effizient durchgeführt<br />
wird.<br />
• Effektive Aufsicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze: Beim Netzbetrieb handelt<br />
es sich um ein natürliches Monopol. Der Zugang zu den <strong>Übertragung</strong>snetzen<br />
ist wesentlich für funktionsfähigen Wettbewerb auf vor- und nachgelagerten<br />
Märkten <strong>der</strong> Erzeugung und des Handels mit Strom. Zum einen sind <strong>die</strong> Netzentgelte<br />
zu kontrollieren, zum an<strong>der</strong>en ist ein behin<strong>der</strong>ungs- und diskriminierungsfreier<br />
Netzzugang zu gewährleisten. Jedes <strong>der</strong> in Betracht kommenden<br />
43
Modelle eines künftigen Netzbetriebs muss eine effektive Aufsicht <strong>die</strong>ses natürlichen<br />
Monopols durch den Bund ermöglichen.<br />
• Schutz vor unerwünschten Übernahmen: Aufgrund <strong>der</strong> herausragenden<br />
Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze für <strong>die</strong> <strong>Energie</strong>versorgung Deutschlands<br />
sollte <strong>die</strong> Bundesrepublik in Ausnahmefällen <strong>die</strong> Möglichkeit haben, unerwünschte<br />
Übernahmen, welche <strong>die</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Versorgungssicherheit<br />
gefährden können, zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
• Rechtliche Zulässigkeit: Die Neustrukturierung des <strong>Übertragung</strong>snetzbereiches<br />
muss den rechtlichen Rahmenbedingungen genügen. Diese sind vor allem<br />
<strong>die</strong> Vorgaben<br />
o aus <strong>der</strong> EltRL des EU Binnenmarktpaketes,<br />
o <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Kommission für verbindlich erklärten E.ON-<br />
Verpflichtungszusage,<br />
o des deutschen Regulierungsregimes, vor allem des EnWG und des<br />
GWB, wobei <strong>die</strong> nationalen rechtlichen Vorgaben selbstverständlich<br />
durch den deutschen Gesetzgeber angepasst werden könnten.<br />
C.<br />
Modelle eines künftigen Netzbetriebs<br />
Im Folgenden werden <strong>die</strong> im Wesentlichen in Betracht kommenden Modelle eines<br />
künftigen Netzbetriebs skizziert und anhand <strong>der</strong> aufgestellten Entscheidungskriterien<br />
bewertet.<br />
1. Überblick<br />
I.<br />
Modell 1: Kooperation von vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />
Denkbar ist zunächst, dass <strong>die</strong> vier heutigen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber das<br />
Eigentum an ihren eigenständigen Netzgesellschaften und damit den <strong>Übertragung</strong>snetzen<br />
behalten, aber bundesweit eine einheitliche Regelzone errichten.<br />
44
2. Bewertung<br />
a) Bundesweite Regelzone<br />
Es ist grundsätzlich möglich, dass <strong>die</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
auch in den bestehenden gesellschaftsrechtlichen Strukturen eine einheitliche<br />
deutsche Regelzone durch eine verstärkte Kooperation untereinan<strong>der</strong><br />
schaffen. Dies ist im Wesentlichen Ziel des von <strong>der</strong> BNetzA<br />
eingeleiteten Festlegungsverfahrens. Allerdings führt <strong>die</strong> Koordination<br />
von vier separaten Netzgesellschaften unterschiedlicher Eigentümer<br />
zwangsläufig zu Reibungsverlusten. Eine vollständige Vereinheitlichung<br />
<strong>der</strong> Geschäftsprozesse wäre zwar möglich. Der Aufbau einer gemeinsamen<br />
Regel- und IT-Infrastruktur wäre jedoch in einer Deutschen Netz-<br />
Gesellschaft deutlich einfacher.<br />
b) Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen<br />
Durch <strong>die</strong> Kooperation <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber würde sich an<br />
dem bestehenden Zustand nichts än<strong>der</strong>n.<br />
c) Sicherstellung des Netzerhalts- und -ausbaus<br />
Im Hinblick auf <strong>die</strong> Gewährleistung des Netzerhalts und -ausbaus würde<br />
sich an <strong>der</strong> gegenwärtigen Situation nichts än<strong>der</strong>n, wenn <strong>die</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzkonzerne<br />
zuständig für Entscheidung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Investitionen<br />
blieben.<br />
Sofern man unterstellt, dass <strong>die</strong> Übertragsnetz-Gesellschaften auch das<br />
Konzerninteresse im Blick haben, so sind sie unterschiedlichen Interessen<br />
ausgesetzt: Einerseits haben sie ein Interesse daran, <strong>die</strong> Netze in<br />
einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten und entsprechend<br />
des Bedarfs des verbundenen Erzeugungsunternehmens auszubauen.<br />
An<strong>der</strong>erseits haben sie tendenziell ein Interesse daran, den Netzausbaubedarf<br />
im Wesentlichen an den Bedarf des verbundenen Erzeugungsunternehmens<br />
auszurichten und <strong>die</strong> Nachfrage Dritter nachrangig<br />
zu behandeln.<br />
Ob es neben <strong>die</strong>sen strategischen Interessen auch ein eigenes Interesse<br />
<strong>der</strong> Netz-Tochter am Netzerhalt und Netzausbau gibt, hängt von den<br />
45
egulatorischen Rahmenbedingungen und insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Frage ab,<br />
ob durch solche Investitionen zusätzlich eine angemessene Rendite erwirtschaftet<br />
werden kann. Die damit verbundene Frage stellt sich bei allen<br />
hier diskutierten Modellen und wird sub F. näher behandelt.<br />
d) Effektive Aufsicht<br />
Bleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen Netzbetreiberstruktur lediglich mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />
dass <strong>die</strong>se zur Schaffung einer gemeinsamen Regelzone enger<br />
kooperieren müssen, än<strong>der</strong>t sich an den Aufsichtsmöglichkeiten des<br />
Bundes nichts. Die Aufsicht würde weiterhin <strong>über</strong> <strong>die</strong> Regulierungsbehörden<br />
mit den aufgrund des EnWG zur Verfügung stehenden Instrumentarien<br />
erfolgen. Einen dar<strong>über</strong> hinaus gehenden Einfluss auf das<br />
Geschäft <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber gäbe es nicht.<br />
e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />
Das Modell 1 führt insoweit zu keinen Verän<strong>der</strong>ungen gegen<strong>über</strong> dem<br />
Ist-Zustand.<br />
f) Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Das Modell 1 ist nur teilweise mit den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
vereinbar. Nach <strong>der</strong> E.ON-Verpflichtungszusage ist E.ON<br />
verpflichtet, seine Anteile an <strong>der</strong> E.ON Netz GmbH vollständig zu veräußern.<br />
Es wird deshalb in jedem Fall zu einer Heraustrennung des <strong>Übertragung</strong>snetzes<br />
von E.ON aus dem E.ON-Konzern und dem Eintritt eines<br />
neuen Investors in <strong>die</strong> E.ON Netz GmbH kommen.<br />
Der Verkauf des E.ON-Netzes än<strong>der</strong>t aber nichts daran, dass grundsätzlich<br />
nach dem geltenden Recht vier voneinan<strong>der</strong> getrennte und lediglich<br />
in Bezug auf eine einheitliche Regelzone enger kooperierende <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
fortbestehen können.<br />
Entscheidet sich <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland bei <strong>der</strong> Umsetzung<br />
<strong>der</strong> EltRL in nationales Recht für das „ITO“-Modell, sind aber Anpassungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Art. 17 bis 21 EltRL sicherstellen.<br />
46
II.<br />
Modell 2: Nationale Netzgesellschaft <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
1. Überblick<br />
Möglich ist auch, dass <strong>die</strong> vier ÜNB ihre Netze bzw. Netzgesellschaften in eine<br />
bundesweite Netzgesellschaft einbringen und <strong>die</strong> bisherigen Mütter <strong>der</strong><br />
ÜNB Eigentümer <strong>der</strong> bundesweiten Netzgesellschaft bleiben. Die Unternehmen<br />
würden zwar nicht ihr Eigentum an den Netzen verlieren, <strong>die</strong> Führung<br />
des Netzbetriebs würde aber strikt unabhängig gestaltet. Rechtlich wäre zu<br />
gewährleisten, dass das Management unabhängig von den Interessen <strong>der</strong><br />
Gesellschafter agiert. Alternativ könnte eine rechtlich eigenständige Betriebsführungsgesellschaft<br />
errichtet werden, an <strong>der</strong> <strong>die</strong> vier großen EVU nicht beteiligt<br />
wären.<br />
2. Bewertung<br />
a) Bundesweite Regelzone<br />
Die Ausführungen zu Modell 1 gelten entsprechend.<br />
b) Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen<br />
Gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> bisherigen Situation würde sich durch <strong>die</strong> bundesweite<br />
Netzgesellschaft nur insofern etwas än<strong>der</strong>n als nicht mehr ein einzelnes<br />
<strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen Einfluss auf <strong>die</strong> Netzgesellschaft ausüben<br />
könnte, son<strong>der</strong>n nur noch gemeinsam mit an<strong>der</strong>en. Der grundsätzliche<br />
Interessenkonflikt zwischen unabhängigem Netzbetrieb und Konzerninteresse<br />
bliebe jedoch bestehen.<br />
c) Sicherstellung des Netzerhalts- und -ausbaus<br />
Es gelten <strong>die</strong> Ausführungen zu Modell 1.<br />
d) Effektive Aufsicht<br />
Es gelten <strong>die</strong> Ausführungen zu Modell 1.<br />
47
e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />
Das Modell 2 führt insoweit zu keinen Verän<strong>der</strong>ungen gegen<strong>über</strong> dem<br />
Ist-Zustand.<br />
f) Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Das Modell 3 ist mit <strong>der</strong> Verpflichtungszusage von E.ON nicht vereinbar:<br />
Danach scheidet eine Beteiligung von Gesellschaften des E.ON-<br />
Konzerns an <strong>der</strong> Netzgesellschaft (jedenfalls für einen Zeitraum von 10<br />
Jahren) aus. Dar<strong>über</strong> hinaus sollte <strong>der</strong> Käufer des E.ON-<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzes we<strong>der</strong> <strong>über</strong> Stimmrechte in einem an<strong>der</strong>en <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen,<br />
das auf dem Gebiet <strong>der</strong> Erzeugung o<strong>der</strong><br />
des Vertriebs tätig ist, verfügen noch <strong>über</strong> das Recht, Organmitglie<strong>der</strong><br />
zu bestellen. Ebenso wenig sollte ein solches <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />
Stimmrechte im Hinblick auf den Käufer haben o<strong>der</strong> das Recht,<br />
Organmitglie<strong>der</strong> zu bestellen. Folglich könnte das <strong>Übertragung</strong>snetz von<br />
E.ON nicht in eine Deutsche Netz-Gesellschaft eingebracht werden,<br />
wenn an <strong>die</strong>ser einer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en drei ÜNB-Konzerne stimmberechtigt<br />
wäre.<br />
Wettbewerbsrechtlich wäre <strong>der</strong> Zusammenschluss von E.ON, RWE,<br />
Vattenfall und EnBW im Hinblick auf ihr <strong>Übertragung</strong>snetz hingegen<br />
wohl zulässig. Die ÜNB haben in ihrem jeweiligen Netzbereich bereits<br />
eine Monopolstellung (Marktanteil von 100 % im jeweiligen Netzbereich).<br />
Schon jetzt ist kein Ausweichen auf einen alternativen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
möglich. An <strong>die</strong>ser Situation würde <strong>die</strong> Bildung einer einheitlichen<br />
Netzgesellschaft nichts än<strong>der</strong>n. Auch würde es hier – an<strong>der</strong>s<br />
als in ähnlichen Fällen, in denen es zur horizontalen Integration von „lokalen<br />
Monopolen“ kommt – nicht zu einer Beseitigung von Restwettbewerb<br />
zwischen den marktbeherrschenden Unternehmen <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Monopole kommen. 25 Die ÜNB machen einan<strong>der</strong> in den verschiedenen<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbereichen keine Konkurrenz und werden <strong>die</strong>s auch<br />
künftig nicht tun. Die Ausweitung eines <strong>Übertragung</strong>snetzes in an<strong>der</strong>e<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbereiche ist allenfalls eine rein theoretische Option.<br />
25 Vgl. aber den insoweit unterschiedlichen Fall im Kabelmarkt, Entscheidung des Kartellamtes zu ish/iesy, B7-<br />
22/05.<br />
48
Die Zusammenarbeit könnte zwar dazu führen, dass das wettbewerbliche<br />
Verhalten <strong>der</strong> ÜNB in an<strong>der</strong>en Bereichen nachlässt (Spill over-<br />
Effekt). 26 Allerdings würde <strong>die</strong> Zusammenführung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />
<strong>die</strong>se gleichzeitig aus <strong>der</strong> vollständigen Konzernintegration des jeweiligen<br />
ÜNB lösen, wodurch positive Markteffekte zu erwarten sind: Die<br />
Durchsetzung einzelner ÜNB-Interessen im Hinblick auf den Netzbetrieb<br />
wäre bei einer integrierten Netz AG zumindest weitaus schwieriger. Diese<br />
Wirkung könnte <strong>die</strong> Gefahr von Spill-over-Effekten <strong>über</strong>wiegen. Eine<br />
solche Lösung wäre dann zulässiggemäß § 36 Abs. 1 GWB. Die Frage<br />
wäre bei <strong>der</strong> konkreten Ausgestaltung eines solchen Modells eingehend<br />
zu berücksichtigen.<br />
III.<br />
Modell 3: Private nationale Netzgesellschaft ohne strategische Beteiligung <strong>der</strong><br />
vier ÜNB-Konzerne<br />
1. Überblick<br />
a) Private Investoren<br />
Modell 3 würde <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen Netz-Gesellschaft unter<br />
ausschließlicher Beteiligung von privaten Unternehmen ohne strategische<br />
Beteiligung von vertikal integrierten <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />
beinhalten. In Betracht kommen langfristig orientierte Finanzinvestoren,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> langen und erheblichen Investitionsphasen tragen können<br />
und wollen. Das trifft vor allem auf institutionelle Anleger wie Versicherungs-<br />
und Pensionsfonds sowie Infrastrukturfonds zu. Kurzfristig orientierte<br />
Private Equity Fonds mit weit <strong>über</strong>durchschnittlichen Renditeerwartungen<br />
dürften kaum Interesse an einem Investment haben. Abgesehen<br />
davon erfüllen sie nicht das Kriterium <strong>der</strong> langfristigen Orientierung.<br />
Als strategische Investoren können im Wesentlichen ausländische<br />
Netzgesellschaften bezeichnet werden. Zu denken ist schließlich noch<br />
an Anbieter von netzrelevanter Infrastruktur.<br />
26 Vgl. BGH WuW/E-DE-R 711, 718 – Ostfleisch; ferner Bechtold, Kartellgesetz, 5. Auflage, § 36 Rdnr. 15.<br />
49
) Stimmrechtslose Beteiligungen <strong>der</strong> vier ÜNB-Konzerne und Anbieter<br />
Erneuerbarer <strong>Energie</strong>n<br />
Nach <strong>der</strong> Verpflichtungszusage von E.ON sollten sich an <strong>der</strong> Deutschen<br />
Netz-Gesellschaft im Modell 3 Erzeugungs- und Versorgungsunternehmen<br />
nicht beteiligen, wenn sie <strong>über</strong> Stimmrechte o<strong>der</strong> Rechte zu zur<br />
Bestellung von Organmitglie<strong>der</strong>n verfügen (sog. strategische Beteiligungen).<br />
Im Ergebnis wären daher nur rein finanzielle, stimmrechtslose Beteiligungsformen<br />
ohne Entsen<strong>der</strong>echte zulässig.<br />
Als <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen gelten gemäß <strong>der</strong> Definition des<br />
§ 3 Nr. 18 EnWG nicht nur <strong>die</strong> vier großen, integrierten Versorger E.ON,<br />
Vattenfall, RWE und EnBW, son<strong>der</strong>n sämtliche natürliche o<strong>der</strong> juristische<br />
Personen, <strong>die</strong> <strong>Energie</strong> an an<strong>der</strong>e liefern. Dies umfasst auch Anbieter<br />
von Strom aus erneuerbaren <strong>Energie</strong>n. Gleiches gilt für Erzeuger<br />
(Kraftwerksbetreiber). Alle <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen könnten<br />
daher lediglich z.B. stimmrechtslose Vorzugsaktien halten, <strong>die</strong> keinerlei<br />
Einfluss ermöglichen, aber dafür mit einem nachzahlbaren Vorzug bei<br />
<strong>der</strong> Gewinnverteilung ausgestattet sind.<br />
c) Börsengang<br />
Im Falle einer Organisation <strong>der</strong> Deutschen Netz Gesellschaft als Aktiengesellschaft<br />
könnten <strong>die</strong> Aktien einer Deutschen Netz AG, wie beispielsweise<br />
<strong>die</strong> <strong>der</strong> National Grid plc. in Großbritannien, an <strong>der</strong> Börse<br />
notiert werden. Dadurch könnte sich <strong>die</strong> Deutsche Netz AG insbeson<strong>der</strong>e<br />
das für den Ausbau <strong>der</strong> Netze erfor<strong>der</strong>liche Eigenkapital <strong>über</strong> den<br />
Kapitalmarkt beschaffen. Bei einer Börsennotierung ist ein Mindestmaß<br />
an Streubesitz (Free Float) erfor<strong>der</strong>lich, um <strong>die</strong> notwendige Liquidität <strong>der</strong><br />
Aktien sicherzustellen. Insoweit könnten neben den langfristig orientierten<br />
Investoren auch kleinere und kurzfristig interessierte Anleger beteiligt<br />
werden.<br />
d) Stufenweise Verwirklichung<br />
Das vorstehend beschriebene Modell 3 kann auch schrittweise verwirklich<br />
werden. Auch wenn zunächst nur E.ON und Vattenfall ihre Übertra-<br />
50
2. Bewertung<br />
gungsnetze verkaufen würden, könnten bereits <strong>die</strong>se beiden größten<br />
Netze in einer Netz AG zusammengeführt werden.<br />
a) Bundesweite Regelzone<br />
Die Ausführungen zu Modell 1 gelten entsprechend.<br />
b) Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen<br />
Die Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen wird durch<br />
private Investoren, <strong>die</strong> nicht <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen sind o<strong>der</strong><br />
mit solchen verbunden sind, vollständig und optimal gewährleistet.<br />
Wettbewerbsschädliche Spill-over-Effekte wären nicht zu befürchten.<br />
c) Sicherstellung des Netzerhalts und -ausbaus<br />
Um sicherzustellen, dass <strong>die</strong> für den Netzerhalt und -ausbau notwendigen<br />
Investitionen getätigt werden, sind ausreichende Anreize für <strong>die</strong> privaten<br />
Investoren zu schaffen. Dazu ist <strong>der</strong> entsprechende Regulierungsrahmen<br />
zu schaffen (dazu ausführlich sub. F.).<br />
d) Effektive Aufsicht<br />
Die Aufsicht wird etwas vereinfacht, da keine gegenläufigen Konzerninteressen<br />
mitbestimmend für <strong>die</strong> Geschäftspolitik <strong>der</strong> Deutschen Netz-<br />
Gesellschaft sind.<br />
e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />
Die Ausführungen zum Modell 1 gelten entsprechend.<br />
f) Rechtliche Zulässigkeit<br />
Modell 3 fügt sich problemlos in den geltenden gesetzlichen Rahmen<br />
ein.<br />
51
IV.<br />
Modell 4: Private Deutsche Netz-Gesellschaft mit Bundesbeteiligung<br />
1. Überblick<br />
Modell 4 würde wie Modell 3 <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen Netz-Gesellschaft<br />
unter Beteiligung von privaten Unternehmen beinhalten, jedoch mit einer zusätzlichen<br />
Beteiligung des Bundes als Gesellschafter in noch festzulegen<strong>der</strong><br />
Höhe. Die hinsichtlich des Modells 3 gemachten Ausführungen zu den auf privater<br />
Seite in Frage kommenden Gesellschaftern gelten insoweit entsprechend.<br />
a) Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> GmbH<br />
Das deutsche Recht bietet für private Gesellschaften grundsätzlich fünf<br />
Rechtsformen: Die Aktiengesellschaft („AG“) und <strong>die</strong> Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung („GmbH“) (<strong>die</strong> sog. Kapitalgesellschaften) sowie<br />
<strong>die</strong> Kommanditgesellschaft („KG“), <strong>die</strong> offene Handelsgesellschaft<br />
(„OHG“) und <strong>die</strong> Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) (<strong>die</strong> sog.<br />
Personengesellschaften).<br />
Für eine Deutsche Netz-Gesellschaft kommen von vornherein nur Kapitalgesellschaften<br />
in Betracht. Reine Personengesellschaften scheiden<br />
aufgrund <strong>der</strong> in ihnen gegebenen persönlichen Haftung aller o<strong>der</strong> zumindest<br />
einzelner Gesellschafter von vornherein aus. Kombinationsmodelle<br />
wie <strong>die</strong> GmbH & Co. KG o<strong>der</strong> <strong>die</strong> AG & Co. KG, bei denen <strong>die</strong> persönliche<br />
Haftung <strong>der</strong> Gesellschafter <strong>der</strong> KG durch <strong>die</strong> Zwischenschaltung<br />
einer GmbH o<strong>der</strong> AG als persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafterin aufgefangen<br />
wird, sind aufgrund <strong>der</strong> bei ihnen erfor<strong>der</strong>lichen Verschachtelung<br />
<strong>der</strong> zwei Gesellschaften in ihrer Struktur vergleichsweise kompliziert,<br />
ohne im vorliegenden Fall ersichtliche Vorteile zu bringen. Allerdings<br />
könnten sich hier steuerliche Vorteile bieten, <strong>der</strong>en Prüfung auftragsgemäß<br />
nicht Gegenstand <strong>die</strong>ser Untersuchung sind.<br />
Innerhalb <strong>der</strong> Kapitalgesellschaften bietet sich für eine Deutschen Netz-<br />
Gesellschaft neben <strong>der</strong> GmbH vor allem <strong>die</strong> Rechtsform <strong>der</strong> AG an. Die<br />
AG ist <strong>die</strong> typische Rechtsform für Großunternehmen, <strong>die</strong> ihren Kapitalbedarf<br />
<strong>über</strong> den Kapitalmarkt decken. Dies gilt umso mehr, soweit mittel-<br />
o<strong>der</strong> langfristig ein Börsengang <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft beab-<br />
52
sichtigt ist. In <strong>die</strong>sem Falle müsste eine in einer an<strong>der</strong>en Rechtsform<br />
ausgestaltete Netzgesellschaft zuvor in eine AG umgewandelt werden.<br />
Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass <strong>die</strong> Deutsche Netz-<br />
Gesellschaft in Rechtsform einer AG errichtet werden sollte.<br />
b) Europäische Aktiengesellschaft<br />
Soweit eine grenz<strong>über</strong>schreitende Zusammenlegung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />
in Europa beabsichtigt ist, bietet sich zusätzlich zu den reindeutschen<br />
Rechtsformen <strong>die</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Europäischen Aktiengesellschaft<br />
(Societas Europaea, „SE“) an. An <strong>der</strong> Gründung einer SE<br />
müssen jeweils Unternehmen aus mindestens zwei verschiedenen<br />
EU/EWR-Staaten beteiligt sein (Art. 2 SE-VO). Die SE kommt daher bei<br />
<strong>der</strong> Gründung einer rein nationalen Netzgesellschaft zunächst nicht in<br />
Betracht. Im Falle einer künftigen grenz<strong>über</strong>schreitenden Netzfusion in<br />
Europa ermöglicht aber <strong>die</strong> Gründung einer SE, Transaktions- und Organisationskosten<br />
einzusparen. Außerdem erlaubt <strong>die</strong> SE <strong>die</strong> Wahl zwischen<br />
einem dualistischen (Vorstand und Aufsichtsrat) o<strong>der</strong> einem monistischen<br />
Leitungsgremium (Verwaltungsrat). Die SE stellt keine europäische<br />
Einheits-AG dar. Die europäischen Vorschriften betreffen nur<br />
einen Teilbereich (v.a. <strong>die</strong> Gründung und den Aufbau <strong>der</strong> SE), daneben<br />
gilt das am Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft anwendbare nationale Aktienrecht.<br />
c) Corporate Governance in <strong>der</strong> AG<br />
aa) Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
Die AG hat zwingend ein duales Führungssystem. Der Vorstand<br />
leitet <strong>die</strong> Geschäfte in eigener Verantwortung. Er unterliegt we<strong>der</strong><br />
Weisungen des Aufsichtsrats noch <strong>der</strong> Aktionäre (§ 76<br />
Abs. 1 AktG). Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden vom Aufsichtsrat<br />
bestellt, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um von den Gesellschaftern in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
gewählt wird. Der Aufsichtsrat <strong>über</strong>wacht und berät den<br />
Vorstand. Die Satzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufsichtsrat selbst hat zu bestimmen,<br />
dass bestimmte Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands<br />
nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen<br />
(§ 111 Abs. 4 AktG). Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für Entscheidungen<br />
von grundsätzlicher Bedeutung für <strong>die</strong> Vermögens-, Finanz- o<strong>der</strong><br />
53
Ertragslage des Unternehmens. Vorstand und Aufsichtsrat sind<br />
getrennt; eine Doppelmitgliedschaft ist ausgeschlossen.<br />
Auch im Hinblick auf <strong>die</strong> geltenden und künftig verschärften Entflechtungsregeln<br />
für <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber sollte für eine<br />
Deutsche Netz AG vorgesehen werden, dass Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats<br />
eines <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmens nicht zugleich<br />
Vorstandsmitglied o<strong>der</strong> Leitungspersonal <strong>der</strong> Deutschen Netz AG<br />
sein dürfen. Ebenso ist <strong>der</strong> umgekehrte Fall zu untersagen, also<br />
Leitungspersonal eines <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmens darf<br />
nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat <strong>der</strong> Netzgesellschaft sein.<br />
Dar<strong>über</strong> hinaus sind auch Karenzzeiten, sog. „Cool-off“-Zeiten zu<br />
berücksichtigen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 EltRL dürfen Personen <strong>der</strong><br />
Unternehmensleitung und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane<br />
in den letzten drei Jahren vor ihrer Tätigkeit für <strong>die</strong> Deutsche Netz<br />
AG we<strong>der</strong> direkt noch indirekt berufliche Aufgaben o<strong>der</strong> Interessen-<br />
o<strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen bei dem vertikal integrierten Unternehmen,<br />
einem seiner Unternehmensteile o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en<br />
Mehrheitsanteilseignern ausgeführt haben. Ferner ist sicherzustellen,<br />
dass <strong>die</strong>se Personen nach ihrem Ausscheiden aus <strong>der</strong> Deutschen<br />
Netz AG für einen Zeitraum von vier Jahren solche Tätigkeiten<br />
bei den Mehrheitsanteilseignern <strong>der</strong> Deutschen Netz AG nicht<br />
aufnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 7 EltRL).<br />
Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Personen bestehen.<br />
Beschäftigt <strong>die</strong> Netz AG 500 Arbeitnehmer o<strong>der</strong> mehr, ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />
nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel mit<br />
Vertretern <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu besetzen. Existieren mehr als<br />
2000 Arbeitnehmer, gilt das Mitbestimmungsgesetz. Danach ist <strong>die</strong><br />
Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, darunter<br />
mit mindestens zwei Vertretern <strong>der</strong> Gewerkschaften. Wir gehen<br />
angesichts <strong>der</strong> bisherigen Beschäftigungszahl in den <strong>Übertragung</strong>snetz-Gesellschaften<br />
davon aus, dass <strong>die</strong>ser Schwellenwert<br />
nicht erreicht wird.<br />
bb) Rechte <strong>der</strong> Aktionäre<br />
Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
wahr. Diese hat an<strong>der</strong>s als <strong>die</strong> Gesellschafterversammlung einer<br />
54
GmbH o<strong>der</strong> einer KG keine Allzuständigkeit, son<strong>der</strong>n entscheidet<br />
nur <strong>über</strong> <strong>die</strong> im Gesetz und in <strong>der</strong> Satzung ausdrücklich bestimmten<br />
Fälle (§ 119 Abs. 1 AktG) sowie bei Maßnahmen von herausragen<strong>der</strong><br />
Bedeutung (ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit).<br />
Grundsätzlich entscheidet <strong>die</strong> Hauptversammlung<br />
mit <strong>der</strong> einfachen Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen, soweit<br />
nicht Gesetz o<strong>der</strong> Satzung eine größere Mehrheit o<strong>der</strong> weitere Erfor<strong>der</strong>nisse<br />
bestimmen. Das betrifft z.B. <strong>die</strong> Bestellung <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />
und <strong>die</strong> Verwendung des Bilanzgewinns. Bestimmte<br />
Maßnahmen bedürfen kraft Gesetzes einer qualifizierten<br />
Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (Satzungsän<strong>der</strong>ung,<br />
Veräußerung des gesamten Vermögens, Maßnahmen<br />
<strong>der</strong> Kapitalbeschaffung und Strukturmaßnahmen nach<br />
dem Umwandlungsgesetz).<br />
Die grundsätzliche Unabhängigkeit des Vorstands bedeutet also<br />
nicht, dass <strong>die</strong> Aktionäre keinen Einfluss auf <strong>die</strong> Geschäftstätigkeit<br />
haben. Die Aktionäre entscheiden <strong>über</strong> <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />
mittelbar auch <strong>über</strong> <strong>die</strong> personale Zusammensetzung<br />
des Vorstands und üben damit erheblichen Einfluss aus. Außerdem<br />
sind <strong>die</strong> Aktionäre kraft Gesetzes für <strong>die</strong> wesentlichen<br />
Entscheidungen zuständig. Ferner können in <strong>der</strong> Satzung vereinbarte<br />
Zustimmungskataloge des Aufsichtsrats und <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
den mittel- bzw. unmittelbaren Einfluss <strong>der</strong> Aktionäre<br />
stärken.<br />
cc) Beirat<br />
Denkbar ist auch <strong>die</strong> Installierung eines weiteren Gremiums, wie<br />
z.B. eines Beirats bestehend aus Verbraucherschützern, Netznutzern,<br />
Politikern, Wissenschaftlern usw. Bei einer AG können dem<br />
Beirat allerdings keine zwingenden Organzuständigkeiten des<br />
Vorstands o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats zugewiesen werden. Im Wesentlichen<br />
kann ein Beirat daher nur eine Beratungsfunktion gegen<strong>über</strong><br />
dem Vorstand ausüben. Dabei ist zu beachten, dass nach<br />
dem Gesetz <strong>der</strong> Aufsichtsrat primär für <strong>die</strong> Beratung des Vorstands<br />
zuständig ist und <strong>der</strong> Beirat insoweit nicht verdrängend,<br />
son<strong>der</strong>n nur ergänzend tätig werden darf.<br />
55
d) Option 1: Kontrollmehrheit des Bundes<br />
Bei einer Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Deutschen Netz AG in Höhe<br />
von 75 % o<strong>der</strong> 50 % plus eine Stimme kann <strong>der</strong> Bund <strong>die</strong> Netzgesellschaft<br />
nahezu vollständig o<strong>der</strong> weitgehend kontrollieren:<br />
Bei einer Netz AG kann <strong>der</strong> Bund mit einer Mehrheit von 75 % <strong>der</strong><br />
Stimmen insbeson<strong>der</strong>e Kapitalerhöhungen und an<strong>der</strong>e wesentliche<br />
Strukturmaßnahmen (bspw. Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Kapitalmaßnahmen<br />
o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen) beschließen;<br />
<strong>die</strong> Entscheidungen <strong>über</strong> Netzerhalt und -ausbau lägen also<br />
in staatlicher Hand, soweit solche Kapitalerhöhungsmaßnahmen zur Finanzierung<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
Bei einer einfachen Beteiligungsmehrheit von 50 % plus eine Stimme<br />
könnte <strong>der</strong> Bund dagegen Kapitalmaßnahmen und an<strong>der</strong>e wesentliche<br />
Strukturmaßnahmen nicht gegen den Willen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Aktionäre beschließen.<br />
Er hätte jedoch <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> Fassung von sonstigen<br />
Beschlüssen, bei denen lediglich eine einfache Stimmen- und Kapitalmehrheit<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist, durchzusetzen.<br />
Die Abberufung des Aufsichtsrats erfor<strong>der</strong>t grundsätzlich eine Mehrheit<br />
von 75 % <strong>der</strong> Stimmen; allerdings kann <strong>die</strong> Satzung vorsehen, dass<br />
dar<strong>über</strong> <strong>die</strong> einfache Mehrheit entscheidet.<br />
e) Option 2: Sperrminorität des Bundes<br />
In Betracht kommt auch eine Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes, insbeson<strong>der</strong>e<br />
eine Sperrminorität von 25 % plus eine Aktie. Wichtige Strukturmaßnahmen<br />
wie Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Kapitalmaßnahmen o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />
Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen könnten dann<br />
aufgrund <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse nicht<br />
ohne Zustimmung des Bundes beschlossen werden.<br />
Auch <strong>die</strong> im Rahmen eines Börsengangs in <strong>der</strong> Regel notwendige Kapitalerhöhung<br />
bedarf <strong>der</strong> Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von<br />
drei Vierteln des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />
Gleiches gilt für <strong>die</strong> Entscheidung <strong>über</strong> den Ausschluss des Bezugs-<br />
56
echts. Der Bund könnte daher seine Sperrminorität im Falle eines Börsengangs<br />
vor Verwässerung schützen.<br />
f) Option 3: Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes und staatliche Son<strong>der</strong>rechte<br />
In Betracht kommt ferner eine Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes, <strong>die</strong><br />
durch zusätzliche staatliche Son<strong>der</strong>rechte ergänzt wird.<br />
Bei einer Beteiligung des Bundes von weniger als 50 % plus 1 Stimme<br />
o<strong>der</strong> weniger als 25 % plus 1 Stimme stellt sich <strong>die</strong> Frage, inwieweit<br />
staatliche Son<strong>der</strong>rechte („Golden Shares“) zulässig sind. Dies betrifft vor<br />
allem <strong>die</strong> Sicherung des Einflusses in <strong>der</strong> Hauptversammlung, <strong>die</strong> Mitwirkung<br />
bei <strong>der</strong> Zusammensetzung des Aufsichtsrats und <strong>die</strong> Kontrolle<br />
des Kreises <strong>der</strong> Aktionäre. Son<strong>der</strong>rechte für Aktionäre können in <strong>der</strong><br />
Satzung o<strong>der</strong> durch Gesetz begründet werden. Staatlichen Son<strong>der</strong>rechten<br />
zieht das EG-Primärrecht durch <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>lassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit<br />
(Art. 43, 56 EG) allerdings enge Grenzen. Zu berücksichtigen<br />
ist hier insbeson<strong>der</strong>e das Urteil des EuGH zum VW-Gesetz aus<br />
dem Jahre 2007 und <strong>die</strong> Position <strong>der</strong> EU-Kommission zur Umsetzung<br />
<strong>die</strong>ses Urteils durch den deutschen Gesetzgeber. 27<br />
aa) Sicherung des Einflusses in <strong>der</strong> Hauptversammlung durch<br />
Höchststimmrechte und Sperrminorität<br />
Mehrstimmrechte verleihen ihrem Inhaber mehr Stimmen als es<br />
dem Kapitalanteil entspricht. Heute dürfen Mehrstimmaktien nicht<br />
mehr geschaffen werden (§ 12 Abs. 2 AktG).<br />
Höchststimmrechte begrenzen <strong>die</strong> Stimmrechte des Aktionärs auf<br />
einen bestimmten Prozentsatz des Grundkapitals (z.B. 5 %, 10 %<br />
o<strong>der</strong> 20 %), auch wenn <strong>die</strong> Kapitalbeteiligung höher ist. Sie sind<br />
nur in nicht börsennotierten AG zulässig (§ 134 Abs. 1 Satz 2<br />
AktG) und dürfen nur allen Aktionären auferlegt werden.<br />
27<br />
EuGH, Urt. v. 23.10.2007 – C-112/05, NJW 2007, 3481; Pressemitteilungen <strong>der</strong> EU-Kommission v. 5.6.2008 –<br />
IP/08/873 und v. 27.11.2008 – IP/08/1797.<br />
57
In Betracht kommt, in <strong>der</strong> Satzung einer Deutschen Netz AG Son<strong>der</strong>rechte<br />
des Bundes als Min<strong>der</strong>heitsaktionär in Form von Zustimmungsvorbehalten<br />
vorzusehen, z.B. für <strong>die</strong> folgenden Punkte:<br />
• Maßnahmen des Netzausbaus, insbeson<strong>der</strong>e Durchführung<br />
von Kapitalerhöhungen, Aufnahme von Fremdkapital und<br />
Beantragung von Investitionsbudgets,<br />
• Veräußerung von wesentlichen Assets,<br />
• Abschluss von wesentlichen Pachtverträgen,<br />
• Satzungsän<strong>der</strong>ungen.<br />
Diese Son<strong>der</strong>rechte würden dem Bund allerdings nur ein Veto-<br />
Recht und kein Gestaltungsrecht gewähren. Er könnte Netzausbaumaßnahmen<br />
nicht gegen den mehrheitlichen Willen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Aktionäre durchsetzen.<br />
Fraglich ist <strong>die</strong> rechtliche Zulässigkeit staatlicher Son<strong>der</strong>rechte.<br />
Das VW-Gesetz von 1960 sah ein Höchststimmrecht von 20 %<br />
vor. Außerdem bestimmt das VW-Gesetz und <strong>die</strong> Satzung <strong>der</strong> VW<br />
AG, dass Entscheidungen, für <strong>die</strong> nach dem Aktiengesetz eine<br />
qualifizierte Mehrheit von 75% des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen<br />
Grundkapitals erfor<strong>der</strong>lich wäre (z.B. Satzungsän<strong>der</strong>ung,<br />
Kapitalmaßnahmen) einer Mehrheit von 80 % des Kapitals bedürfen.<br />
Das Land Nie<strong>der</strong>sachsen verfügt knapp <strong>über</strong> 20 % <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />
Aktien. Die Erhöhung des gesetzlichen qualifizierten<br />
Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisses von 75 % des Kapitals ist aktienrechtlich<br />
grundsätzlich zulässig (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AktG). Im Hinblick auf<br />
<strong>die</strong> VW-Regelungen hat <strong>der</strong> EuGH im Jahr 2007 aber festgestellt,<br />
dass das Zusammenspiel von Höchststimmrecht und Sperrminorität<br />
zugunsten des Landes Nie<strong>der</strong>sachsen einen Verstoß gegen <strong>die</strong><br />
Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG darstellt. Die Regelungen<br />
seien geeignet, Anlegern aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen<br />
abzuhalten.<br />
Die Aktionäre sind zwar weiterhin grundsätzlich frei darin, Höchststimmrechte<br />
und Sperrminoritäten in <strong>der</strong> Satzung zu begründen.<br />
58
Voraussetzung ist aber, dass dem ein freier Willensentschluss <strong>der</strong><br />
Aktionäre zugrunde liegt, d.h. <strong>die</strong> öffentliche Hand darf nicht maßgeblich<br />
Einfluss nehmen.<br />
Während das Höchststimmrecht im Zuge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des VW-<br />
Gesetzes abgeschafft wurde, sieht das VW-Gesetz und <strong>die</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> VW AG weiterhin vor, dass bestimmte Entscheidungen<br />
einer Mehrheit von 80 % des Kapitals bedürfen. 28 Die EU-<br />
Kommission untersucht gegenwärtig, ob <strong>die</strong> Beibehaltung <strong>der</strong><br />
staatlich vorgegebenen Sperrminorität auch ohne Höchststimmrecht<br />
bereits für sich betrachtet als Verstoß gegen das Urteil des<br />
EuGH bzw. <strong>die</strong> Kapitalverkehrsfreiheit zu qualifizieren ist. 29 Sie hat<br />
zunächst ein zweites Vertragsverletzungsverfahren gegen <strong>die</strong><br />
Bundesrepublik eingeleitet. 30 Ob <strong>die</strong> Kommission auch Klage vor<br />
dem EuGH erheben wird, ist offen.<br />
An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> VW AG kommt aber bei einer Strom<strong>über</strong>tragungsnetz<br />
AG eine Rechtfertigung aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Ordnung o<strong>der</strong> Sicherheit (Art. 58 EG) o<strong>der</strong> aus zwingenden Gründen<br />
des Allgemeinwohls in Betracht. Die öffentliche Sicherheit<br />
kann als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden, wenn eine<br />
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, <strong>die</strong><br />
ein Grundinteresse <strong>der</strong> Gesellschaft berührt. Belgien hat z.B. ein<br />
Gesetz erlassen, mit <strong>der</strong> eine Son<strong>der</strong>aktie des Staates an zwei<br />
Gasbeför<strong>der</strong>ungs- und -vertriebsgesellschaften geschaffen wurde,<br />
<strong>die</strong> ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht des Staates gegen jede <strong>Übertragung</strong>,<br />
Verwendung als Sicherheit o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Verwendungszwecks<br />
bestimmter strategischer Aktiva sowie ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht<br />
gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen vorsieht, <strong>die</strong><br />
als den energiepolitischen Leitlinien des Staates zuwi<strong>der</strong>laufend<br />
angesehen werden. Der EuGH hat <strong>die</strong>se Regelung im Jahre 2002<br />
gebilligt, da sie darauf abziele, <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> <strong>Energie</strong>versorgung<br />
im Krisenfall zu gewährleisten und insoweit erfor<strong>der</strong>lich sei. 31<br />
28<br />
Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes <strong>über</strong> <strong>die</strong> Überführung <strong>der</strong> Anteilsrechte an <strong>der</strong> Volkswagenwerk Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung in private Hand v. 8.12.2008, BGBl. I Nr. 56/2008, 2369.<br />
29<br />
Verneinend LG Hannover, ZIP 2009, 666.<br />
30<br />
Pressemitteilung <strong>der</strong> EU-Kommission v. 27.11.2008 – IP/08/1797.<br />
31<br />
EuGH, Urt. v. 4.6.2002, Rs. C-503/99 (Goldene Aktie Belgien), Slg. 2002, I-4809.<br />
59
Demgegen<strong>über</strong> hat <strong>der</strong> EuGH ein französisches Gesetz, das<br />
ebenfalls eine Son<strong>der</strong>aktie des Staates an einem Erdölunternehmen<br />
schuf, beanstandet. Die Son<strong>der</strong>aktie begründete unter an<strong>der</strong>em<br />
das Recht, gegen Entscheidungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Abtretung <strong>der</strong> wesentlichen<br />
Tochtergesellschaften o<strong>der</strong> <strong>über</strong> ihre Verwendung als<br />
Sicherheit Wi<strong>der</strong>spruch zu erheben. Die Ausübung <strong>die</strong>ses Rechts<br />
sei an keine Voraussetzung geknüpft, <strong>die</strong> das weite dem Minister<br />
zustehende Ermessen hinsichtlich <strong>der</strong> Identitätskontrolle <strong>der</strong> Inhaber<br />
von Anteilen an den Tochtergesellschaften begrenze. 32<br />
In seinem jüngsten Urteil zu Golden Shares hat <strong>der</strong> EuGH ein Vetorecht<br />
Italiens für bestimmten Strukturmaßnahmen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
als Verstoß gegen Art. 43 EG qualifiziert. Die Umstände,<br />
unter denen <strong>die</strong>ses Recht ausgeübt werden könne, seien nicht hinreichend<br />
klar gefasst. 33<br />
Son<strong>der</strong>rechte für staatliche Aktien, <strong>die</strong> bestimmte Entscheidungen<br />
im Ergebnis von <strong>der</strong> Zustimmung des Bundes abhängig machen,<br />
obwohl nach dem Aktiengesetz ein Mehrheitserfor<strong>der</strong>nis von drei<br />
Vierteln <strong>der</strong> Stimmen genügt, können also nur in engen Grenzen<br />
geschaffen werden. Die Europarechtskonformität hängt von <strong>der</strong><br />
konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab.<br />
bb) Entsendung von Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n<br />
Dem Bund könnte in <strong>der</strong> Satzung das Recht eingeräumt werden,<br />
Mitglie<strong>der</strong> in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 101 Abs. 2 AktG).<br />
Entsendungsrechte dürfen aber insgesamt nur höchstens für ein<br />
Drittel <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> begründet werden. Dadurch<br />
wird sichergestellt, dass <strong>die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
auch <strong>die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat bestimmt.<br />
Das Entsen<strong>der</strong>echt kann bereits für eine einzige Aktie bestellt<br />
werden.<br />
Eine gesetzliche Erweiterung des Entsen<strong>der</strong>echts kommt nicht in<br />
Betracht. Der EuGH hat im Hinblick auf das VW-Gesetz entschieden,<br />
dass ein solches, vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abwei-<br />
32<br />
EuGH, Urt. v. 4.6.2002, Rs. C-483/99 (Goldene Aktie Frankreich), Slg. 2002, I-4781.<br />
33<br />
EuGH, Urt. v. 26.3.2009, Rs. C-326/07.<br />
60
chendes Son<strong>der</strong>recht gegen Art. 56 EG verstößt. Denkbar wäre<br />
zwar, dem Bund in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Netz AG ein <strong>über</strong>proportionales<br />
Entsen<strong>der</strong>echt einzuräumen. Allerdings dürfte auch <strong>die</strong>s nur<br />
zulässig sein, wenn <strong>die</strong> Aktionäre dar<strong>über</strong> ohne Einfluss des Staates<br />
entscheiden.<br />
cc) Kontrolle des Aktionärskreises durch Beschränkung <strong>der</strong><br />
Übertragbarkeit <strong>der</strong> Aktien<br />
Aktien sind grundsätzlich frei <strong>über</strong>tragbar. Die Satzung kann aber<br />
vorsehen, dass <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong> von Namensaktien <strong>der</strong> Zustimmung<br />
des Vorstands, des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
bedarf (§ 68 Abs. 2 AktG). In <strong>der</strong> Satzung können auch bestimmte<br />
Gründe bestimmt werden, aus denen <strong>die</strong> Zustimmung<br />
verweigert werden darf. Die Vinkulierung wirkt dinglich, das heißt<br />
eine <strong>Übertragung</strong> ohne Zustimmung ist nichtig. Die Satzung <strong>der</strong><br />
Netz AG könnte z.B. vorsehen, dass <strong>die</strong> Zustimmung von <strong>der</strong><br />
Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit (75 % des<br />
Kapitals) zu erteilen ist. Der Bund hätte dann bei einer Beteiligung<br />
von 25 % plus eine Aktie eine Sperrminorität und könnte z.B. <strong>die</strong><br />
Beteiligung ausländischer Investoren o<strong>der</strong> Staatsfonds verhin<strong>der</strong>n.<br />
Auch vinkulierte Namensaktien sind grundsätzlich börsenfähig.<br />
Eine Vinkulierungsklausel, <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong> <strong>der</strong> Aktien an <strong>der</strong><br />
Netz AG von <strong>der</strong> Zustimmung des Bundes abhängig machen würde,<br />
ist als staatliches Son<strong>der</strong>recht allerdings auf ihre Vereinbarkeit<br />
mit <strong>der</strong> Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG, <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit<br />
nach Art. 43 EG und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot<br />
nach Art. 12 EG zu prüfen. Auch hier gilt, dass <strong>die</strong> Aktionäre<br />
ein Son<strong>der</strong>recht des Bundes in <strong>der</strong> Satzung vereinbaren<br />
können, wenn <strong>die</strong>s auf einem freien Willensentschluss beruht, d.h.<br />
<strong>die</strong> öffentliche Hand nicht maßgeblich Einfluss nimmt.<br />
Wird <strong>die</strong> Vinkulierungsklausel auf Anregung des Bundes in <strong>die</strong><br />
Satzung aufgenommen und zielt sie auf <strong>die</strong> Kontrolle ausländischer<br />
Beteiligungen ab, so ist <strong>die</strong> Kapitalverkehrsfreiheit und gegebenenfalls<br />
auch <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit betroffen. Fraglich ist<br />
dann, ob eine Rechtfertigung aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung<br />
o<strong>der</strong> Sicherheit (Art. 58 EG) o<strong>der</strong> aus zwingenden Gründen<br />
61
des Allgemeinwohls möglich ist. Ob eine Vinkulierungsklausel zugunsten<br />
des Bundes danach gerechtfertigt werden könnte, hängt<br />
von ihrer konkreten Ausgestaltung ab und ist ggf. geson<strong>der</strong>t zu untersuchen.<br />
Das bereits erwähnte französische Gesetz stattete <strong>die</strong> staatliche<br />
Son<strong>der</strong>aktie auch mit einem Genehmigungsvorbehalt des Staates<br />
bei <strong>der</strong> Überschreitung bestimmter Schwellenwerte für eine direkte<br />
o<strong>der</strong> indirekte Beteiligung aus. Der EuGH kassierte <strong>die</strong>se Regelung,<br />
da das Genehmigungsrecht keinen Voraussetzungen unterliege<br />
und zu unbestimmt sei. 34 Auch das spanische Gesetz aus<br />
dem Jahre 2006, das den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen<br />
des <strong>Energie</strong>sektors von einer vorherigen behördlichen Genehmigung<br />
abhängig macht, verstieß dem EuGH zufolge gegen<br />
<strong>die</strong> Art. 43 und 56 EG. Entscheidend sei, dass <strong>der</strong> Behörde ein<br />
kaum kontrollierbarer Ermessensspielraum eingeräumt wurde, <strong>der</strong><br />
<strong>die</strong> Gefahr von Diskriminierungen mit sich bringe. 35 Der EuGH hat<br />
auch <strong>die</strong> italienische Regelung beanstandet, <strong>die</strong> ein Einspruchsrecht<br />
des Staates vorsieht, wenn ein Investor einen bestimmten<br />
Prozentsatz <strong>der</strong> Stimmrechte an <strong>der</strong> Gesellschaft erwirbt. 36 Danach<br />
ist eine vorherige staatliche Kontrolle von Beteiligungen an<br />
<strong>der</strong> Netz AG – wenn <strong>über</strong>haupt – nur in engen Grenzen zulässig.<br />
Es müssten im Voraus jedenfalls objektive, nichtdiskriminierende<br />
Kriterien aufgestellt werden.<br />
Die vorstehenden Erwägungen dürften auch für an<strong>der</strong>e denkbare<br />
Son<strong>der</strong>rechte des Bundes gelten (An<strong>die</strong>nungspflicht und Vorkaufsrecht;<br />
„Change of Control“-Klauseln, <strong>die</strong> bei einem Kontrollwechsel<br />
auf Ebene des Gesellschafters ein Erwerbsrecht vorsehen („Call<br />
Option“).<br />
34 EuGH, Urt. v. 4.6.2002, Rs. C-483/99 (Goldene Aktie Frankreich), Slg. 2002, I-4781.<br />
35 EuGH, Urt. v. 17.7.2008, Rs. C-207/07.<br />
36 EuGH, Urt. v. 26.3.2009, Rs. C-326/07.<br />
62
2. Bewertung<br />
a) Bundesweite Regelzone<br />
Die Ausführungen zu Modell 2 gelten entsprechend.<br />
b) Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen<br />
Die Unabhängigkeit von Erzeuger- und Vertriebsinteressen ist vollständig<br />
gewährleistet.<br />
c) Sicherstellung des Netzerhalts und -ausbaus<br />
Im Falle einer qualifizierten Mehrheitsbeteiligung von 75 % plus eine<br />
Stimme kann <strong>der</strong> Bund <strong>über</strong> den <strong>die</strong> für den Netzerhalt und -ausbau<br />
notwendigen Investitionen entscheiden, sofern <strong>die</strong>se eine Kapitalerhöhung<br />
voraussetzen. Bei einer geringeren Beteiligung ist <strong>der</strong> Bund auf <strong>die</strong><br />
Mitwirkung an<strong>der</strong>er Aktionäre angewiesen. In <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
kann jedoch vorgesehen werden, dass bestimmte weitere für den<br />
Netzausbau wesentliche Maßnahmen nur mit bestimmten Zustimmungsquoren<br />
getroffen werden dürfen.<br />
d) Effektive Aufsicht<br />
Die Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft würde<br />
zu einem zusätzlichen Aufsichtsmittel neben <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Regulierungsbehörden<br />
führen. Abhängig von <strong>der</strong> Höhe seiner Beteiligung und<br />
<strong>der</strong> Ausgestaltung in den Gesellschaftsverträgen, kann <strong>der</strong> Bund bei allen<br />
Rechtsformen zumindest mittelbar Einfluss auf <strong>die</strong> Netzgesellschaft<br />
und auch <strong>die</strong> Geschäftspolitik <strong>der</strong> jeweiligen Geschäftsführung nehmen.<br />
Mit <strong>die</strong>sen Instrumentarien könnte <strong>der</strong> Bund auch begrenzten Einfluss<br />
auf <strong>die</strong> Netzausbaumaßnahmen nehmen.<br />
e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />
Bei einer Beteiligung des Bundes mit einfacher Mehrheit wäre <strong>die</strong> Netzgesellschaft<br />
gegen eine feindliche Kontroll<strong>über</strong>nahme geschützt.<br />
63
Eine reine Sperrminorität würde den Staat noch nicht in <strong>die</strong> Lage versetzen,<br />
den Aktionärskreis zu kontrollieren.<br />
Staatliche Son<strong>der</strong>rechte sind, wenn <strong>über</strong>haupt, nur in engen Grenzen<br />
zulässig.<br />
D.<br />
Einbringung <strong>der</strong> Netze in eine bundesweite Netzgesellschaft<br />
Die Einbringung und horizontale Bündelung <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetze in einer<br />
Gesellschaft könnte auf verschiedenen Wegen vollzogen werden:<br />
1. Verschmelzung<br />
I.<br />
Überblick<br />
Je<strong>der</strong> <strong>der</strong> heutigen Eigentümer könnte seine Netzgesellschaft auf <strong>die</strong> neue<br />
Netz AG im Wege <strong>der</strong> Gesamtrechtsnachfolge verschmelzen (§ 2 UmwG).<br />
Den Anteilsinhabern <strong>der</strong> bestehenden Netzgesellschaften würden Anteile an<br />
<strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft gewährt.<br />
2. <strong>Übertragung</strong> durch Abspaltung o<strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung<br />
Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Netzgesellschaft könnten<br />
im Wege <strong>der</strong> teilweisen Gesamtrechtsnachfolge auf <strong>die</strong> neue Netz AG<br />
<strong>über</strong>tragen werden. Dies kann entwe<strong>der</strong> durch Abspaltung (§ 123 Abs. 2<br />
UmwG) o<strong>der</strong> durch Ausglie<strong>der</strong>ung erfolgen (§ 123 Abs. 3 UmwG). Im ersten<br />
Fall würden <strong>die</strong> bisherigen Anteilsinhaber an <strong>der</strong> Netz AG beteiligt; im zweiten<br />
Fall <strong>die</strong> bisherigen Netzgesellschaften.<br />
3. Einbringung als Sacheinlage<br />
Die existierenden Netzgesellschaften könnten <strong>die</strong> Vermögensgegenstände<br />
und Verbindlichkeiten im Wege <strong>der</strong> Einzelrechts<strong>über</strong>tragung als Sacheinlage<br />
in <strong>die</strong> Netz AG einbringen. Den Netzgesellschaften würden wie<strong>der</strong>um Anteile<br />
an <strong>der</strong> Netz AG gewährt.<br />
64
4. Einzelrechts<strong>über</strong>tragung („Asset Deal“)<br />
Die Netzgesellschaften könnten ihre Vermögensgegenstände an <strong>die</strong> Netz AG<br />
verkaufen (asset deal).<br />
5. Anteils<strong>über</strong>tragung („Share Deal“)<br />
Die Eigentümer <strong>der</strong> existierenden Netzgesellschaften könnten ihre Anteile an<br />
<strong>die</strong> Netz AG verkaufen (share deal). Diese Netz-Töchter würden in einem<br />
zweiten Schritt auf <strong>die</strong> Netz-Mutter verschmolzen.<br />
II.<br />
Bewertung<br />
In den Varianten 1. bis 3. sind <strong>die</strong> bisherigen Eigentümer <strong>der</strong> Netzgesellschaften<br />
bzw. <strong>die</strong> Netzgesellschaften nach <strong>der</strong> Einbringung zunächst selbst noch an <strong>der</strong> Netz<br />
AG beteiligt. In einen zweiten Schritt könnten <strong>die</strong>se dann ihre Beteiligung an <strong>der</strong><br />
einheitlichen Netz AG an unabhängige Dritte verkaufen. Bei einem direkten Verkauf<br />
<strong>der</strong> einzelnen Netze o<strong>der</strong> Netzgesellschaften an unabhängige Dritte (Variante 4.<br />
und 5.) ist <strong>die</strong> Berechnung des Mehrwerts des integrierten Netzes und damit <strong>die</strong><br />
Ermittlung des angemessenen Kaufpreises schwierig. In <strong>die</strong>ser Hinsicht erscheinen<br />
<strong>die</strong> Varianten 1. bis 3. vorzugswürdig. Die Wahl <strong>der</strong> Variante jedoch hängt von einer<br />
Reihe weiterer Faktoren ab (vor allem den steuerlichen Wirkungen und den anfallenden<br />
Transaktionskosten), auf <strong>die</strong> hier nicht näher eingegangen werden kann.<br />
65
E.<br />
Zwischenfazit<br />
Die folgende Tabelle fasst <strong>die</strong> Analyse <strong>der</strong> Teile A. bis D. zusammen. Dabei steht<br />
„grün“ für eine erhebliche Verbesserung gegen<strong>über</strong> dem Ist-Zustand, „gelb“ für eine<br />
leichte Verbesserung und „rot“ für keine Verbesserung:<br />
ZIEL<br />
Bundesweite<br />
Regelzone<br />
Unabhängigkeit<br />
von ErzeugerundVertriebsinteressen<br />
Sicherstellung<br />
des Netzerhalts<br />
und -ausbaus<br />
Effektive Aufsicht<br />
Schutz vor unerwünschtenÜbernahmen<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Modell 1:<br />
Kooperation<br />
von vier<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />
Modell 2:<br />
Nationale<br />
Netzgesellschaft<br />
<strong>der</strong> vier<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
MODELL<br />
Modell 3:<br />
Nationale privateNetzgesellschaft<br />
ohne<br />
Beteiligung <strong>der</strong><br />
vier großen EVU<br />
Modell 4:<br />
Private nationaleNetzgesellschaft<br />
mit Bundesbeteiligung<br />
Damit ist eine Deutsche Netz AG mit Beteiligung des Bundes <strong>die</strong> beste Lösung, um<br />
<strong>die</strong> genannten Ziele zu erreichen.<br />
Im folgenden Teil F. wird näher analysiert, welche Än<strong>der</strong>ungen des Regulierungsrahmens<br />
empfehlenswert sind, um <strong>die</strong> Attraktivität <strong>der</strong> Deutschen Netz AG für Investoren<br />
zu verbessern. Aufbauend auf den Ergebnissen von Teil A. bis F. wird in<br />
66
Teil G. ein konkreter Vorschlag für <strong>die</strong> weitere Strukturierung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong><br />
Deutschen Netz AG vorgestellt.<br />
F.<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> regulatorischen Rahmenbedingungen für Netzbetrieb<br />
und Netzausbau aus Investorensicht<br />
Nachdem wir im Teil C. <strong>die</strong> grundsätzlich zur Verfügung stehenden Modelle für eine<br />
Struktur <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft dargestellt haben, sollen im folgenden<br />
zunächst <strong>die</strong> wesentlichen regulatorischen Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> Beteiligung privater<br />
Investoren und des Bundes analysiert werden.<br />
Der Ausbau <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze soll durch beson<strong>der</strong>e Regelungen in <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />
(Investitionsbudgets nach § 23) ebenfalls geför<strong>der</strong>t werden. Wie im folgenden<br />
zu zeigen ist, besteht in <strong>die</strong>sem Punkt allerdings noch Anpassungsbedarf in<br />
Regulierungsrahmen und Genehmigungspraxis, um den Ausbau im gewünschten<br />
Ausmaß sicherzustellen. Daneben weist auch <strong>der</strong> Regulierungsrahmen für den<br />
Netzbetrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze Än<strong>der</strong>ungsbedarf auf.<br />
Die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> umfangreiche<br />
Netzausbau, sind insgesamt nur durch finanziell und strukturell gesunde Unternehmen<br />
bewältigbar, denen es von den regulatorischen Anfor<strong>der</strong>ungen ermöglicht wird,<br />
ein rentables Geschäft zu führen. Insbeson<strong>der</strong>e wenn <strong>die</strong> Beteiligung finanzstarker<br />
Investoren erreicht werden soll, ist <strong>die</strong> stabile, risikoangemessene Rentabilität ein<br />
Schlüsselkriterium. Doch auch für eine Beteiligung des Bundes sind ein stabiles<br />
regulatorisches Umfeld und eine angemessene Rendite Voraussetzung. Die Gewinnerzielung<br />
ist <strong>die</strong> Basis für ein gesundes Netzunternehmen.<br />
Im Folgenden soll daher aufgelistet und dargestellt werden, welche strukturellen<br />
Probleme aktuell im regulatorischen Rahmen bestehen und wie <strong>die</strong>se gelöst werden<br />
können, so dass ein rentabler Betrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze ermöglicht wird.<br />
I.<br />
Netzbetrieb<br />
Das Geschäft des <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibers lässt sich grob in vier Bereiche unterteilen:<br />
Anlageneigentum und -management, Anlagenservice, <strong>Energie</strong>management<br />
und Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben nach EEG/KWKG. Das Kerngeschäft des Netzbetreibers<br />
besteht aus den ersten drei Bereichen, während <strong>die</strong> Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben<br />
67
nach EEG und KWKG eine gesetzlich vorgegebene Aufgabe darstellt, <strong>die</strong> im Umfang<br />
vollständig abhängig ist von <strong>der</strong> aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage. Die<br />
zu Beginn des Jahres 2009 in Kraft getretene Novelle des KWKG beeinflusst vor<br />
allem <strong>die</strong> Höhe des wirtschaftlichen Volumens <strong>der</strong> bestehenden Aufgaben. Für den<br />
Aufgabenbereich EEG-Ausgleich werden sich voraussichtlich ab 2010 grundlegen<strong>der</strong>e<br />
Neuerungen ergeben, da <strong>die</strong> physische Weiterwälzung des EEG-Stromes an<br />
Lieferanten durch <strong>die</strong> Vermarktung des Stromes nach Hochwälzung auf <strong>die</strong> ÜNB-<br />
Ebene ersetzt werden soll. 37<br />
1. Anlageneigentum und -management<br />
Die Funktion <strong>die</strong>ses Bereiches ist <strong>die</strong> Bereitstellung von Sachanlagen und Kapital<br />
sowie das Management des Netzbetriebs. Das Anlageneigentum und -<br />
management beinhaltet folgende Kernprozesse:<br />
• Regulierungsmanagement<br />
• Unternehmensentwicklung und -finanzierung<br />
• Netzentwicklungsplanung<br />
• Netzvertrieb (Netznutzung, Netzanschluss)<br />
• Betrieb <strong>der</strong> Leitwarten: Durchführung <strong>der</strong> Steuerung (Einspeisungen,<br />
Entnahmen, Netzkopplung) des Netzes zur Frequenzhaltung, Durchführung<br />
von Maßnahmen bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme und Bereitstellung von<br />
Regelenergie sowie zur Durchführung des Engpassmanagements<br />
Die Kosten für <strong>die</strong>sen Geschäftsbereich werden in den Netznutzungsentgelten<br />
kalkuliert.<br />
2. Anlagenservice<br />
Die Funktion <strong>die</strong>ses Bereiches ist <strong>die</strong> Durchführung technischer und kaufmännischer<br />
Dienstleistungen im Auftrag des Anlageneigentümers bzw. -managers.<br />
Der Anlagenservice beinhaltet folgende Kernprozesse:<br />
37 Vgl. <strong>die</strong> Ausführungen in Fn. 8 zur AusglMechV.<br />
68
• Technische Planung<br />
• Durchführung Instandhaltung, Ersatzbau und Netzausbau<br />
• Netzanschluss (EEG-Anlagen, Kraftwerke, Industrie); Netzkopplung an<strong>der</strong>e<br />
ÜNB und Verteilnetzbetreiber<br />
• Mess- und Zählerwesen<br />
• Abrechnung Netzentgelte<br />
• Kaufmännischer Service (Rechnungswesen, Personalwesen, Einkauf,<br />
Organisation, IT, Materialwirtschaft)<br />
Die Kosten für <strong>die</strong>sen Geschäftsbereich werden in den Netznutzungsentgelten<br />
kalkuliert.<br />
3. <strong>Energie</strong>management<br />
Die Funktionen <strong>die</strong>ses Bereiches sind <strong>die</strong> Abwicklung <strong>der</strong> physikalischen<br />
Stromlieferung sowie <strong>die</strong> Gewährleistung von Frequenz- und Spannungssicherheit.<br />
Das <strong>Energie</strong>management beinhaltet folgende Kernprozesse:<br />
• Bedarfsermittlung, Abrechnung und Beschaffung von Verlust- und Regelenergie<br />
• Bilanzkreismanagement<br />
• Beschaffung Ausgleichsenergie<br />
• Fahrplanmanagement<br />
• Engpassmanagement<br />
• Ermittlung Engpässe<br />
• Re-dispatching<br />
• Vermarktung Grenzkuppelkapazitäten<br />
69
Die Kosten <strong>der</strong> meisten Kernprozesse <strong>die</strong>ses Bereichs werden in den Netznutzungsentgelten<br />
kalkuliert; für das Bilanzkreismanagement wird eine Kostenwälzung<br />
nach Verursacherprinzip durchgeführt.<br />
4. Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben nach EEG/KWKG<br />
Die Funktionen <strong>die</strong>ses Bereiches sind <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> Kosten- und<br />
Mengenwälzung bei <strong>der</strong> gesetzlichen Vergütung von Stromeinspeisungen aus<br />
erneuerbaren <strong>Energie</strong>n sowie <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> Kostenumlage bei <strong>der</strong><br />
Subvention von Stromeinspeisungen aus Kraftwärmekopplung. Dieser Geschäftsbereich<br />
beinhaltet folgende Kernprozesse:<br />
• Vergütung <strong>der</strong> Anlagenbetreiber <strong>über</strong> <strong>die</strong> Verteilnetzbetreiber<br />
• Prognose <strong>der</strong> EEG-Quote und des EEG-Entgelts (EEG-Umlage)<br />
• Ermittlung <strong>der</strong> KWK-Entgelte<br />
• Lieferung und Abrechnung <strong>der</strong> Mengen und Kosten von KWG und EEG<br />
• Vermarktung <strong>der</strong> EEG-Strommengen (ab 2010)<br />
• Strukturierung des EEG-Aufkommens zu Bän<strong>der</strong>n (ab 2010 im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Vermarktung)<br />
• Prognose <strong>der</strong> EEG-bedingten Einnahmen und Ausgaben und Ermittlung<br />
<strong>der</strong> EEG-Umlage<br />
Die Prozesskosten <strong>die</strong>ses Bereichs werden in den Netznutzungsentgelten<br />
kalkuliert. Die gesetzlichen Einspeiseentgelte werden geson<strong>der</strong>t erstattet.<br />
70
5. Wirtschaftliches Volumen <strong>der</strong> Geschäftsbereiche<br />
Mio. Euro 528 36 83 -12 -122 143 17 51 724 2.816 3.540<br />
4.000<br />
3.500<br />
3.000<br />
2.500<br />
2.000<br />
1.500<br />
1.000<br />
500<br />
0<br />
Netzwirtschaft<br />
Verlustenergiebeschaffung<br />
Regelenergiebeschaffung<br />
Bilanzkreismanagement<br />
Auktionserlöse<br />
Aufwand für<br />
StrukturierungEEG-Aufkommen<br />
und<br />
Erlöse EEG-<br />
Ausgleichsenergie<br />
Erlöse durch<br />
Stromlieferungen<br />
nach KWKG<br />
System<strong>die</strong>nstleistungen<br />
für<br />
an<strong>der</strong>e ÜNB<br />
Asset Owner,<br />
Management<br />
und<br />
Service<br />
EEG-Stromlieferungen,<br />
KWKG-Umlage<br />
Abbildung 3: Abschätzung des wirtschaftlichen Volumens <strong>der</strong> Geschäftsbereiche anhand <strong>der</strong><br />
Daten von VE-T aus 2007, Quelle: öffentlich zugängliche Daten von VE-T sowie ergänzende<br />
Schätzungen von <strong>LBD</strong>; <strong>LBD</strong>-Analyse; Stand: 08/2008<br />
Zur Darstellung des wirtschaftlichen Volumens <strong>der</strong> Geschäftsbereiche wurden<br />
in Abbildung 3 beispielhaft <strong>die</strong> Daten von Vattenfall Europe Transmission (VE-<br />
T) von 2007 herangezogen, ergänzt durch eigene Schätzungen. Bei Umsatzerlösen<br />
von rund 3,3 Mrd. Euro (zuzüglich <strong>der</strong> KWK-G-Umlage) haben <strong>die</strong><br />
Netzentgelte einen Anteil von weniger als 20 % am gesamten Geschäftsvolumen.<br />
Das heißt, dass <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber erhebliche Mehrleistungen<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Investition und den Betrieb <strong>der</strong> Netze hinaus erbringen, für <strong>die</strong> es<br />
keinen geson<strong>der</strong>ten Unternehmerlohn gibt.<br />
Die Mehrleistungen gehen nicht in <strong>die</strong> Gewinnkalkulation des ÜNB ein, da<br />
<strong>die</strong>se nach <strong>der</strong> StromNEV und ARegV auf <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage des investierten<br />
Eigenkapitals fußt. Risiken, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Abwicklung <strong>der</strong> Aufgaben<br />
gemäß EEG und KWKG verbunden sind, insbeson<strong>der</strong>e resultierend aus zeitlicher<br />
Verzögerung bei <strong>der</strong> Erstattung von Kosten, gehen dagegen zu Lasten<br />
des ÜNB.<br />
Mit <strong>der</strong> AusglMechV aufgrund von § 64 Abs. 3 EEG 2009 sollen sich <strong>die</strong> Aufgaben<br />
des ÜNB in Bezug auf <strong>die</strong> Abwicklung des Systems für EE-<br />
Stromeinspeisungen ab 2010 grundlegend än<strong>der</strong>n: Insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Abschaffung<br />
<strong>der</strong> physischen Weiterwälzung des EEG-Stromes und <strong>die</strong> an <strong>der</strong>en Stelle<br />
tretende Vermarktung des EEG-Stromes werden <strong>die</strong> Rolle <strong>der</strong> ÜNB grundlegend<br />
modifizieren. Durch den Wegfall <strong>der</strong> physischen Wälzung und <strong>die</strong> an de-<br />
71<br />
gesamtes<br />
Geschäftsvolumen
en Stelle tretende Vermarktung des Stromes am Großhandelsmarkt werden<br />
<strong>die</strong> aktuell hohen Kosten und damit verbundene Risiken <strong>der</strong> EEG-<br />
Sekundärprozesse sinken. Gleichzeitig wird bei voraussichtlich weiter steigenden<br />
Strompreisen <strong>die</strong> (zeitweise) Direktvermarktung des Stromes für <strong>die</strong><br />
Anlagenbetreiber wirtschaftlich oft interessanter sein als <strong>die</strong> dauerhafte Inanspruchnahme<br />
<strong>der</strong> garantierten EEG-Vergütung. Die ÜNB werden Anlagenbetreibern<br />
<strong>die</strong> Direktvermarktung des EEG-Stromes als Dienstleistung anbieten<br />
und so eigenes Geschäft generieren können.<br />
II.<br />
Risikoadäquate Eigenkapitalverzinsung<br />
Gemäß § 21 Abs. 2 EnWG sind <strong>die</strong> Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung<br />
einer „angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des<br />
eingesetzten Kapitals“ zu bilden.<br />
1. Eigenkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />
a) Überblick<br />
Für <strong>die</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Erlösobergrenze zu Beginn <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />
nach § 4 i.V.m. § 6 ARegV und § 23a EnWG hat <strong>die</strong> BNetzA in einem<br />
Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 7 Abs. 6<br />
StromNEV und § 7 Abs. 6 GasNEV <strong>die</strong> Eigenkapitalzinssätze festgelegt.<br />
Für <strong>die</strong> erste Regulierungsperiode wurde ein Eigenkapitalzinssatz für<br />
Neuanlagen (aktiviert ab dem 01.01.2006) in Höhe von 9,29 % vor<br />
Steuern und für Altanlagen (aktiviert vor dem 01.01.2006) in Höhe von<br />
7,56 % vor Steuern festgelegt. 38<br />
Die Zinssätze bestehen aus einem risikolosen Zinssatz (Umlaufrendite<br />
festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten), einem Risikozuschlag<br />
für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse sowie<br />
einem Zuschlag für <strong>die</strong> Körperschaftssteuer. Bei Altanlagen wird ein Inflationsabschlag<br />
abgezogen, da <strong>die</strong>se bereits <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kalkulation des<br />
Anlagevermögens auf Wie<strong>der</strong>beschaffungsbasis (Tagesneuwert) berücksichtigt<br />
wird. Die Zusammensetzung <strong>der</strong> Zinssätze ist in nachfolgen<strong>der</strong><br />
Graphik dargestellt.<br />
38 BNetzA, Beschluss BK4-08-068 vom 07.07.2008.<br />
72
Abbildung 4: Zusammensetzung des Eigenkapitalzinssatzes in <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />
Quelle: Beschluss <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vom 11.07.2008; <strong>LBD</strong>-Darstellung<br />
Zur Bestimmung <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Kalkulation <strong>der</strong> Netzentgelte<br />
beziehungsweise <strong>der</strong> Erlösobergrenze wird <strong>der</strong> entsprechende<br />
Zinssatz auf das kalkulatorische betriebsnotwendige Eigenkapital (maximal<br />
40 % des kalkulatorischen betriebsnotwendigen Vermögens) angewendet.<br />
39<br />
Zur Beurteilung, ob <strong>die</strong>se Zinssätze einer risikoadäquaten Verzinsung<br />
des eingesetzten Kapitals entsprechen, ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Risikozuschlag<br />
zu betrachten.<br />
Der Risikozuschlag zur Bestimmung <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung ist von<br />
<strong>der</strong> BNetzA methodisch nach CAPM (Capital Asset Pricing Modell;<br />
Preismodell für Kapitalgüter) ermittelt worden. Die Methode <strong>die</strong>nt zur<br />
39 vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.08.2008, Az. KVR 39/07.<br />
73
Bestimmung des Teils des Gesamtrisikos eines Investitionsobjekts, <strong>der</strong><br />
nicht durch Risikostreuung beseitigt werden kann. CAPM ist <strong>die</strong> am weitesten<br />
verbreitete Methode zur Bestimmung von Risikoprämien in Bezug<br />
auf <strong>die</strong> Eigenkapitalverzinsung bei Unternehmensbewertungen.<br />
Jedes im Wettbewerb stehende Unternehmen realisiert in seinem Geschäft<br />
„Upsides“ und „Downsides“, <strong>der</strong>en Kumulation das Unternehmensergebnis<br />
bestimmt. Erst <strong>die</strong>ses Unternehmensergebnis ist Teil <strong>der</strong><br />
Bewertungsgrundlagen <strong>der</strong> Kapitalmärkte, also auch von CAPM.<br />
Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Risiken eines Netzbetreibers geht es um <strong>die</strong><br />
Beurteilung seiner allgemeinen und speziellen Risiken innerhalb eines<br />
bestimmten Regulierungsrahmens bei <strong>der</strong> Errichtung und dem Betrieb<br />
von <strong>Energie</strong>versorgungsnetzen. An<strong>der</strong>s als vor Beginn <strong>der</strong> Entgeltregulierung<br />
durch Gesetz und Bundesnetzagentur steht dem Netzbetreiber<br />
kein internes Portfolio aus Upside- und Downside-Potenzial mehr zur<br />
Verfügung. Dies hat zur Folge, dass je<strong>der</strong> zusätzlich eintretende Risikofall<br />
unmittelbar auf das Unternehmensergebnis durchschlägt. Die in Abbildung<br />
3 dargestellte Risikoprämie von 3,59 % wirkt damit als Gewinnbegrenzung.<br />
b) Bewertung<br />
Frontier Economics, <strong>die</strong> Verfasser des <strong>Gutachten</strong>s, auf dessen Grundlage<br />
<strong>die</strong> BNetzA den Risikozuschlag bestimmt hat, weist auf zwei Punkte<br />
bei <strong>der</strong> Bestimmung des Risikozuschlags nach CAPM hin:<br />
• Eine Differenzierung nach Verteil- und <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />
wäre sinnvoll, „wenn Strom<strong>über</strong>tragungsnetzbetreibern beson<strong>der</strong>e<br />
Risiken aufgebürdet würden, sofern verschiedene Netz<strong>die</strong>nstleistungskosten<br />
(insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Kosten für Engpassbeseitigung/Redispatch)<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Anreizregulierung als beeinflussbare<br />
Kosten interpretiert würden.“ 40<br />
• CAPM kann „genutzt werden, um das Risiko von verschiedenen<br />
Netzbetreibern (z.B. aus dem Ausland) zu quantifizieren, <strong>die</strong> ver-<br />
40 Frontier Economics: Ermittlung des Zuschlages zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer Wagnisse im Bereich<br />
Strom und Gas, <strong>Gutachten</strong> im Auftrag <strong>der</strong> Bundesnetzagentur, Juni 2008, S. 3.<br />
74
gleichbare Funktionen wahrnehmen und einem vergleichbaren<br />
Regulierungsregime ausgesetzt sind“. 41<br />
Beide Punkte sind in Bezug auf <strong>die</strong> deutschen ÜNB als Einschränkungen<br />
zur Eignung des ermittelten Risikozuschlags anzusehen. ÜNB haben<br />
im Vergleich mit Verteilnetzbetreibern beson<strong>der</strong>e Aufgaben, <strong>der</strong>en<br />
Kosten <strong>der</strong>zeit als „beeinflussbare Kosten“ im Sinne <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />
angesehen werden:<br />
• Kosten für EEG-Ausgleichsenergie,<br />
• Regelenergie,<br />
• Verlustenergie,<br />
• tatsächliche Höhe <strong>der</strong> Netzausbauinvestitionen,<br />
• Instandhaltungskosten Netzausbau.<br />
Mit <strong>die</strong>sen Kosten sind bestimmte Risiken verbunden. Dennoch gilt für<br />
ÜNB <strong>der</strong>selbe Wagniszuschlag wie für Verteilnetzbetreiber.<br />
Vergleichsunternehmen im Ausland haben kein vergleichbares Risikoprofil:<br />
Die Unternehmen in <strong>der</strong> Vergleichsstichprobe erfüllen unterschiedliche<br />
Funktionen (keines <strong>der</strong> internationalen Vergleichsunternehmen<br />
hat Aufgaben aus EEG und Netzausbau in <strong>der</strong> Größenordnung wie<br />
<strong>die</strong> deutschen ÜNB) und unterliegen an<strong>der</strong>en Regulierungssystemen<br />
(Cost to Serve, Price Cap, Revenue Cap). Eine 1996 für <strong>die</strong> Weltbank<br />
erstellte empirische Stu<strong>die</strong> 42 kommt zu dem Ergebnis, dass Unternehmen<br />
unter Price- o<strong>der</strong> Revenue-Cap-Regulierung (wie in Großbritannien<br />
o<strong>der</strong> nun Deutschland) einem wesentlich höherem systematischem Risiko<br />
ausgesetzt sind als Unternehmen unter Rate-of-Return-Regulierung<br />
(wie in den USA), und dass letztere entsprechend höhere Kapitalkosten<br />
haben.<br />
41<br />
Ebd., S. 4.<br />
42<br />
Ian Alexan<strong>der</strong>, Colin Mayer, Helen Weeds: Regulatory Structure and Risk. An International Comparison, Prepared<br />
for PSD/PPI, World Bank, 1996.<br />
75
Die Höhe des Risikozuschlages im festgelegten Eigenkapitalzins ist daher<br />
relativ zu den Risiken, <strong>die</strong> <strong>die</strong> ÜNB tragen sollen, nicht angemessen.<br />
Wie sogleich aufgezeigt wird, sind <strong>die</strong> Risiken <strong>der</strong> ÜNB aus speziellen,<br />
regulierungsbedingten Einzelwagnissen in Summe höher als <strong>die</strong> Risikoprämie<br />
innerhalb <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung.<br />
2. Gewinnerwartung des Kapitalmarktes<br />
Finanzinvestoren beurteilen <strong>die</strong> Gewinnhöhe auf Basis <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />
nach IFRS. Die Eigenkapitalverzinsung innerhalb des Regulierungssystems<br />
verstehen sie nicht als Renditemesszahl, son<strong>der</strong>n als Entgeltkalkulationsgrundlage.<br />
Die zurzeit zulässigen Eigenkapitalrenditen nach StromNEV und<br />
ARegV sind daher nicht unmittelbar vergleichbar mit <strong>der</strong> Renditebemessung<br />
eines Investors basierend auf <strong>der</strong> Rechnungslegung nach IFRS.<br />
Aus Kapitalmarktsicht ist zur Ermittlung des Gewinns <strong>die</strong> Summe aus nominaler<br />
Eigenkapitalverzinsung, Leveragepotenzial aus <strong>der</strong> Optimierung <strong>der</strong> Finanzierung<br />
und <strong>der</strong> kalkulatorische Gewinn zur Unternehmenserhaltung (basierend<br />
auf Realkapitalerhaltung für Neuanlagen und Nettosubstanzerhaltung für<br />
Altanlagen) insgesamt zu beurteilen.<br />
Zur Bemessung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Renditeerwartung steht keine konsistente empirische<br />
Datenbasis zur Verfügung. Unser Erfahrungswert ist, dass langfristig<br />
orientierte Infrastrukturfonds eine Rendite von 12 bis 15 % anstreben. Auf <strong>der</strong><br />
globalen Suche nach Investitionsmöglichkeiten durch <strong>die</strong> Infrastrukturfonds<br />
stehen <strong>die</strong> deutschen <strong>Übertragung</strong>snetze im Wettbewerb zu an<strong>der</strong>en Investitionsgelegenheiten.<br />
Ein privater Infrastrukturfonds wird daher nur dann in eine<br />
Deutsche Netz AG investieren, wenn <strong>die</strong>se ihm eine angesichts des damit<br />
verbundenen Risikos im globalen Vergleich angemessene Rendite gewährt.<br />
Strategische Investoren wie ausländische Netzbetreiber sind gegebenenfalls<br />
bereit, geringe Abschläge hinzunehmen, sofern <strong>die</strong> strategischen Vorteile <strong>die</strong>se<br />
Abschläge aufwiegen. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass strategische<br />
Investoren eine risikoangepasste Kapitalverzinsung erwaten. Insofern unterscheidet<br />
sich ihre Sicht und Bewertung nicht grundsätzlich von <strong>der</strong> eines Infrastrukturfonds.<br />
Auch <strong>der</strong> Bund als Gesellschafter/Aktionär einer Deutschen Netz AG wird sich<br />
grundsätzlich nur unter Marktbedingungen an einer solchen Gesellschaft<br />
76
eteiligen können. Er wird daher ebenfalls eine dem mit <strong>der</strong> Investition verbundenen<br />
Risiko angemessene Rendite erwarten. Insofern unterscheidet sich<br />
auch <strong>die</strong> Renditeerwartung des Bundes nicht grundsätzlich von <strong>der</strong>jenigen eines<br />
langfristig orientierten Finanzinvestors o<strong>der</strong> eines strategischen Investors.<br />
Das deutsche Regulierungssystem lässt <strong>die</strong> dargestellten Renditeziele für<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber grundsätzlich als erreichbar erscheinen, wenn weiterhin<br />
<strong>die</strong> Ausschüttung <strong>der</strong> durch Bewertung <strong>der</strong> Anlagen auf Basis von Tagesneuwerten<br />
kalkulierten Rücklagen zum Unternehmenserhalt erlaubt ist und<br />
wenn weiterhin das investierte Eigenkapital außerhalb <strong>der</strong> regulierten Gesellschaft<br />
fremdfinanziert werden kann („Leverage“).<br />
Der Hebeleffekt bei <strong>der</strong> Optimierung <strong>der</strong> Finanzierung („Leverage“) entsteht<br />
daraus, dass in <strong>der</strong> regulierten Betriebsgesellschaft <strong>die</strong> maximal zulässige<br />
kalkulatorische Eigenkapitalquote von 40 % ausgeschöpft und <strong>die</strong>se anschließend<br />
auf Ebene <strong>der</strong> Gesellschafter auf Kapitalmarktniveau angepasst, also<br />
teilweise durch Fremdfinanzierung ersetzt wird. Dieser Effekt ist umso stärker,<br />
je größer <strong>die</strong> Spanne zwischen Fremdkapitalzinssatz und regulatorischem Eigenkapitalzinssatz<br />
ist.<br />
Nachstehende Graphik (Abbildung 5) illustriert <strong>die</strong> Kapitalmarktsicht auf <strong>die</strong><br />
Rendite:<br />
• effektive Verzinsung auf das effektive Eigenkapital,<br />
• bei Berücksichtigung <strong>der</strong> zusätzlichen Gewinnelemente aus <strong>der</strong> Kalkulation<br />
gemäß Nettosubstanzerhaltung nach StromNEV (Abschreibungen<br />
auf Tagesneuwert, höheres kalkulatorisches Eigenkapital; nur bei Altanlagen)<br />
– unter <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Ausschüttung –<br />
• Optimierung <strong>der</strong> Finanzierung auf Gesellschafterebene (Leverage).<br />
Auf <strong>die</strong>se Weise sind Eigenkapitalrenditen deutlich <strong>über</strong> dem Basiszinssatz<br />
von 7,56 % bzw. 9,29 % zu erzielen.<br />
77
Abbildung 5: Effektive Eigenkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung (ausgehend vom Basizins<br />
von 7,56 % für Altanlagen und 9,29 % für Neuanlagen)<br />
Quelle: StromNEV/Bundesnetzagentur; Analyse <strong>LBD</strong><br />
Annahme: Betriebsnotwendiges Eigenkapital II wird in <strong>der</strong> regulierten Gesellschaft auf 40 %<br />
gehalten und auf Gesellschafterebene angepasst auf eine Quote von 5-40 %; Annahme Fremdkapitalzins<br />
in <strong>der</strong> Berechnung: 4,8 %<br />
III.<br />
Regulierungsbedingte Einzelrisiken <strong>der</strong> ÜNB<br />
Das Erreichen <strong>der</strong> Renditeziele setzt weiter voraus, dass <strong>die</strong> Probleme <strong>der</strong> gegenwärtig<br />
noch ungeklärten Regulierungsrisiken im Netzbetrieb gelöst werden. Bleiben<br />
sie ungelöst, reduzieren sie <strong>die</strong> erzielbare Rendite.<br />
Zu den wesentlichen regulierungsbedingten unternehmerischen Risiken <strong>der</strong> ÜNB<br />
zählen <strong>die</strong> Lücke zwischen <strong>der</strong> Fremdkapitalverzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung und<br />
<strong>der</strong> Fremdfinanzierung zu Kapitalmarktbedingungen und <strong>der</strong> Zeitverzug in <strong>der</strong> Erstattung<br />
nicht-beeinflussbarer Kostenanteile. Durch den Netzausbau entstehen weitere<br />
Risiken, <strong>die</strong> im Folgenden ebenfalls behandelt werden.<br />
78
1. Fremdfinanzierung: Verzinsung in <strong>der</strong> Anreizregulierung vs. Refinanzierung<br />
zu Kapitalmarktbedingungen<br />
Gemäß § 5 Abs. 2 StromNEV sind in <strong>der</strong> Netzentgeltkalkulation <strong>die</strong> Fremdkapitalzinsen<br />
in ihrer tatsächlichen Höhe anzusetzen, „höchstens jedoch in <strong>der</strong><br />
Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen“. In <strong>der</strong><br />
Entgeltgenehmigung hat <strong>die</strong> Bundesnetzagentur maximal solche Fremdkapitalkosten<br />
genehmigt, <strong>die</strong> <strong>der</strong> 10-jährigen durchschnittlichen Umlaufrendite<br />
festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten entsprechen. 43<br />
In dem für <strong>die</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Erlösobergrenze ab 2009 relevanten Basisjahr<br />
2006 betrug <strong>die</strong>ser Zinssatz 4,23 % (bezogen auf <strong>die</strong> letzten 10 Jahre).<br />
Für den Fall einer Übernahme eines schuldenfreien ÜNB und <strong>der</strong> Refinanzierung<br />
des betrieblichen Vermögens würden dagegen <strong>die</strong> Finanzierungskonditionen<br />
<strong>der</strong> internationalen Kapitalmärkte greifen.<br />
Zur Bestimmung <strong>der</strong> Finanzierungskonditionen wird am Kapitalmarkt bewertet,<br />
inwiefern das deutsche Regulierungssystem bei guter Unternehmensführung<br />
einen stabilen Cash-flow erwarten lässt, <strong>der</strong> sicherstellt, dass das aufgenommene<br />
Fremdkapital zu den vereinbarten Bedingungen zurückgeführt werden<br />
kann. Bei <strong>der</strong> Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen sind <strong>die</strong> wesentlichen<br />
Risikotreiber das Regulierungssystem und <strong>die</strong> Finanzkraft des zu finanzierenden<br />
Unternehmens.<br />
Wie oben dargestellt, finanzieren heute <strong>die</strong> Konzernmütter <strong>die</strong> deutschen<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber und refinanzieren sich als integrierte Versorgungsunternehmen<br />
mit diversifiziertem Geschäft, geringer Verschuldung und hoher<br />
Rentabilität am Kapitalmarkt. Dadurch können sich integrierte Versorgungsunternehmen<br />
heute zu sehr viel besseren Konditionen am Kapitalmarkt finanzieren<br />
als an<strong>der</strong>e europäische Industrieunternehmen. Eine Ausglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
<strong>Übertragung</strong>snetze in unabhängige Gesellschaften führt dazu, dass <strong>die</strong>se weniger<br />
finanzkräftig sein werden als <strong>die</strong> integrierten Konzerne.<br />
Zudem wird das deutsche Regulierungssystem stärker in <strong>die</strong> Risikobeurteilung<br />
<strong>der</strong> unabhängigen ÜNB einfließen. Da noch keine Erfahrungen zur Stabilität<br />
des Cash-flows im deutschen Regulierungssystem vorliegen, insbeson<strong>der</strong>e in<br />
Bezug auf <strong>die</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Anreizregulierung, werden sich <strong>die</strong> Banken<br />
43 BNetzA, Positionspapier v. 07.03.2006.<br />
79
an ihren Erfahrungen aus an<strong>der</strong>en Regulierungssystemen, insbeson<strong>der</strong>e dem<br />
in Großbritannien, orientieren.<br />
Die Banken werden ihre Risikobeurteilung auf <strong>die</strong> Ergebnisse des Ratings <strong>der</strong><br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber durch <strong>die</strong> führenden Ratingagenturen stützen. Regulierte<br />
Netzbetreiber in Industrielän<strong>der</strong>n haben üblicherweise Ratings in den<br />
Kategorien AA- bis BBB-. Für deutsche ÜNB ist aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Regulierungserfahrung<br />
zunächst mit einem eher niedrigen Rating und entsprechen<br />
höheren Risikomargen <strong>der</strong> Banken zu rechnen. Die aktuell schwierige Lage<br />
auf den Finanzmärkten führt ebenso zu tendenziell höheren Finanzierungskosten.<br />
8%<br />
7%<br />
6%<br />
5%<br />
4%<br />
3%<br />
2%<br />
1%<br />
0%<br />
01.2008 03.2008 05.2008 07.2008 09.2008 11.2008 01.2009 03.2009 05.2009<br />
3-Monats-Euribor Swap-Rate 10 Jahre A CDS<br />
Utilities 10 Jahre<br />
BBB CDS<br />
Utilities 10 Jahre<br />
Regulatorischer Fremdkapitalzins Spread BBB- zu A-CDS<br />
Abbildung 6: Gegen<strong>über</strong>stellung von regulatorischem Fremdkapitalzins und Finanzierungskonditionen<br />
auf dem Kapitalmarkt<br />
Quelle: Deutsche Bundesbank, Reuters, <strong>LBD</strong>-Analysen; Stand: Mai 2009<br />
Regulatorischer Fremdkapitalzins: Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere (10-Jahres-<br />
Durchschnitt, 2008, gültig für <strong>die</strong> erste Anreizregulierungsperiode)<br />
Wie in Abbildung 6 dargestellt, entstehen so bei einer Refinanzierung zu Kapitalmarktbedingungen<br />
zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Mehrkosten gegen<strong>über</strong><br />
dem <strong>der</strong>zeit gültigen regulatorischen Fremdkapitalzins von 4,23 %. Die<br />
zusätzliche Risikoprämie für Firmen mit einem Rating von A bis BBB (Spannbreite:<br />
graue Fläche) lag im letzten Jahr stets zwischen rund 100 bis 300 Basispunkten<br />
<strong>über</strong> <strong>der</strong> Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen<br />
(<strong>der</strong>en 10-Jahres-Durchschnitt für den regulatorischen Fremdkapitalzins-<br />
80
satz herangezogen wird). Diese Mehrkosten wären im aktuellen Regulierungsrahmen<br />
nicht in den Netzentgelten gedeckt.<br />
Folgt man den BGH-Urteilen vom 14.08.2008 in energiewirtschaftsrechtlichen<br />
Verfahren zur Netzentgeltgenehmigung 44 , so sind <strong>die</strong> anzuerkennenden<br />
Fremdkapitalkosten nicht pauschal vorab zu beschränken, son<strong>der</strong>n maßgeblich<br />
sind <strong>die</strong> Bedingungen <strong>der</strong> Finanzierung am Kreditmarkt sowie <strong>die</strong> Bonität<br />
des ÜNB aus Sicht <strong>der</strong> Kreditgeber. Die Bundesnetzagentur hat <strong>die</strong>se Urteile<br />
in den Verfahren zur Ermittlung <strong>der</strong> Erlösobergrenze in <strong>der</strong> Anreizregulierung<br />
nicht berücksichtigt. Bisher gibt es auch keine Signale, dass das bisherige<br />
Verfahren für <strong>die</strong> zweite Anreizregulierungsperiode geän<strong>der</strong>t wird.<br />
2. Zeitverzug bei nicht-beeinflussbaren Kosten aus EEG, Verlustenergie,<br />
Regelenergie<br />
Die ÜNB sind gesetzlich verpflichtet, verschiedene Leistungen zu erbringen,<br />
<strong>die</strong> nicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Eigenkapitalverzinsung entlohnt werden, <strong>die</strong> zugleich jedoch<br />
mit einem nicht steuerbaren Kostenrisiko verbunden sind:<br />
• Strukturierung <strong>der</strong> EEG-Ausgleichsenergie: Wesentlicher Treiber <strong>der</strong><br />
spezifischen Kosten <strong>der</strong> EEG-Ausgleichsenergie beim ÜNB ist <strong>der</strong>zeit,<br />
dass <strong>der</strong> ÜNB an <strong>die</strong> Endkundenvertriebe nicht einen Tagesfahrplan<br />
„wälzt“, son<strong>der</strong>n ein Monatsband erstellen muss. Mit dem Inkrafttreten<br />
<strong>der</strong> AusglMechV werden <strong>die</strong> Kostenrisiken aus dem EEG allerdings signifikant<br />
sinken.<br />
• Beschaffung <strong>der</strong> Verlustenergie: Wesentlicher Kostentreiber ist <strong>die</strong> Höhe<br />
<strong>der</strong> Strompreise. Die Großhandelsmarktpreise haben sich seit 2002<br />
mehr als verdoppelt. Die Terminmarktpreise für das Frontjahr haben sich<br />
von 2007 auf 2008 um 25 – 50 % erhöht und pendelten im September<br />
2008 zwischen 70 und 90 Euro/MWh bezogen auf das Base-Produkt<br />
2009. Nach dem Preisverfall im letzten Quartal 2009 bewegen sich <strong>die</strong><br />
Terminmarktpreise an <strong>der</strong> EEX <strong>der</strong>zeit im Bereich von 50 Euro/MWh für<br />
das Frontjahr. Weitere Kostenrisiken entstehen den ÜNB teilweise aus<br />
Effizienzdefiziten, <strong>die</strong> sie nicht zu vertreten haben, etwa Netz<strong>über</strong>lastung<br />
auf Grund von hoher Windeinspeisung o<strong>der</strong> Netzunterlastung auf Grund<br />
von Deindustrialisierung in Ostdeutschland.<br />
44 vgl. BGH-Urteil v. 14.08.2008, KVR 34/07.<br />
81
• Beschaffung <strong>der</strong> Regelenergie: Wesentlicher Kostentreiber ist auch hier<br />
<strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Strompreise. Bei <strong>der</strong> Regelenergie hat <strong>die</strong>ser Effekt bis<br />
2007 nicht durchgeschlagen, da es ein abgeschotteter Monopolmarkt<br />
war. Seit 2008 wirkt sich <strong>die</strong> Preisentwicklung am Großhandelsmarkt<br />
auch auf <strong>die</strong> Regelleistungspreise aus. Durch <strong>die</strong> gemeinsame und verbesserte<br />
Bewirtschaftung <strong>der</strong> Regelzonen mehrerer <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
können allerdings erhebliche Effizienzpotenziale realisiert werden,<br />
welche <strong>die</strong> Kostenrisiken minimieren.<br />
Die Kosten für <strong>die</strong>se drei Leistungen gehen jeweils in <strong>die</strong> Netzentgeltkalkulation<br />
ein und werden dem ÜNB auf <strong>die</strong>se Weise erstattet. Allerdings sind in <strong>der</strong><br />
Kalkulation nach <strong>der</strong> ARegV nicht Plankosten anzusetzen, son<strong>der</strong>n jeweils <strong>die</strong><br />
tatsächlichen Kosten des vorvergangenen Jahres (t-2).<br />
Unterstellt, <strong>der</strong> Ausbau <strong>der</strong> EEG-Anlagen sowie <strong>die</strong> Großhandelsmarkt-<br />
Strompreise steigen in den nächsten Jahren weiter an, so würde <strong>der</strong> ÜNB<br />
nachhaltig Verluste erwirtschaften, wenn <strong>die</strong>se Leistungen mit einem t-2-<br />
Zeitverzug in <strong>die</strong> Netzentgeltkalkulation eingehen (siehe Abbildung 7). In Bezug<br />
auf <strong>die</strong> zukünftigen Kosten <strong>der</strong> Strukturierung <strong>der</strong> EEG-Ausgleichsenergie<br />
ist hier allerdings ab dem Jahr 2010 <strong>die</strong> positive Wirkung <strong>der</strong> Weiterentwicklung<br />
des Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen.<br />
82
Abbildung 7: Kumulierte Verluste für den ÜNB aus t-2-Zeitverzug bei Ausgleichs-, Verlust- und<br />
Regelenergie<br />
Quelle: <strong>LBD</strong>-Analysen, Stand: 10/2008<br />
Annahmen: EEG-Ausgleichsenergie: Mengenprognose BDEW; Verlustenergie und Regelenergie:<br />
konstante Menge/Leistung, Preisbestimmung nach Terminmarkt<br />
IV.<br />
Netzausbau<br />
Bei den Rahmenbedingungen für den Ausbau <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze sind drei wesentliche<br />
Aspekte zu betrachten: Die Regulierung des Netzausbaus und <strong>der</strong> damit<br />
verbundenen Risiken, <strong>die</strong> Finanzierung des Netzausbaus und <strong>die</strong> Genehmigungsverfahren.<br />
1. Regulierung des Netzausbaus und verbleibende Risiken für den ÜNB<br />
a) Netzausbau in <strong>der</strong> Anreizregulierung: Investitionsbudgets<br />
Die deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber haben nach §§ 11 ff. EnWG<br />
<strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze auszubauen, damit sich <strong>die</strong> Erzeugungs-<br />
und Großhandelsmärkte wettbewerblich entwickeln und <strong>die</strong> er-<br />
83
neuerbaren <strong>Energie</strong>n so ausgebaut werden können, dass <strong>die</strong> Umwelt-<br />
und Klimaschutzziele erreicht werden.<br />
In § 23 ARegV sind jene Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen<br />
definiert, <strong>der</strong>en Kapitalkosten durch <strong>die</strong> BNetzA in Einzelfallprüfungen<br />
genehmigt werden können und <strong>die</strong> anschließend als „dauerhaft<br />
nicht beeinflussbare Kosten“ in <strong>die</strong> Netzentgelte eingehen. Im Leitfaden<br />
<strong>der</strong> BNetzA für Anträge auf <strong>der</strong>artige Investitionsbudgets sowie im<br />
„Sprechzettel“ von Bundesnetzagentur-Präsident Matthias Kurth vom<br />
07.07.2008 werden <strong>die</strong> Rahmenbedingungen für <strong>die</strong> Investitionsbudgets<br />
weiter konkretisiert. 45<br />
Die wesentlichen Unterschiede zur Behandlung an<strong>der</strong>er Investitionen<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er nicht-beeinflussbarer Kosten in den Netzentgelten bestehen<br />
in folgenden Punkten:<br />
• Finanzierungskosten – Fremdkapital: Anerkennung <strong>der</strong> tatsächlich<br />
entstandenen Fremdkapitalkosten (bis zu einer bestimmten Grenze)<br />
• Kapitalisierung <strong>der</strong> Bauzeitzinsen: Ansetzbarkeit nicht nur <strong>der</strong><br />
Fremdkapitalzinsen, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> Eigenkapitalzinsen, <strong>die</strong> für<br />
<strong>die</strong> Vorfinanzierung anfallen<br />
• Zeitverzug bei <strong>der</strong> Rückerstattung <strong>der</strong> Kosten: einzelfallbezogener<br />
Ausgleich <strong>der</strong> Nachfinanzierungskosten, <strong>die</strong> durch den regulierungsimmanenten<br />
zweijährigen Zeitverzug bei <strong>der</strong> Anerkennung in<br />
den Netzentgelten entstehen.<br />
Durch <strong>die</strong>se Son<strong>der</strong>regeln, <strong>die</strong> <strong>die</strong> BNetzA im Umgang mit Investitionsbudgets<br />
nach § 23 ARegV anwenden will, soll <strong>die</strong> Durchführung des<br />
Netzausbaus so attraktiv gestaltet sein, dass <strong>die</strong> Ziele <strong>der</strong> Bundesregierung<br />
bezüglich des Netzausbaus erreicht werden. Einige Kosten und Risiken<br />
verbleiben allerdings weiterhin beim ÜNB, wie im folgenden gezeigt<br />
wird.<br />
45 Siehe unter http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/13919.pdf.<br />
84
) Kosten und Risiken außerhalb <strong>der</strong> Investitionsbudgets<br />
Beim Netzausbau erbringen <strong>die</strong> ÜNB eine zusätzliche unternehmerische<br />
Leistung, für <strong>die</strong> es in <strong>der</strong> Regulierung eine Gegenleistung geben sollte.<br />
Mit dem Netzausbau sind bestimmte Risiken verbunden, etwa in Bezug<br />
auf <strong>die</strong> Genehmigungsverfahren, <strong>die</strong> Einhaltung des Zeitplans sowie des<br />
genehmigten Investitionsbudgets. Der Übernahme <strong>die</strong>ser Risiken steht<br />
in <strong>der</strong> gegenwärtigen Regulierung keine Gegenleistung in Form einer<br />
Risikoprämie gegen<strong>über</strong>. Ein solches Risiko würde ein im Wettbewerb<br />
stehen<strong>der</strong> General<strong>über</strong>nehmer nicht tragen können.<br />
Das Management des Netzausbaus soll zudem den Effizienz- und Produktivitätsvorgaben<br />
<strong>der</strong> Anreizregulierung unterliegen und mit den bestehenden<br />
Ressourcen bewältigt werden, obwohl für <strong>die</strong> Erbringung <strong>der</strong><br />
zusätzlichen Leistungen zusätzliche Ressourcen benötigt werden.<br />
Die zwei folgenden Punkte illustrieren <strong>die</strong> wesentlichen Risiken, welche<br />
mit dem Netzausbau nach dem heutigen Regulierungsregime verbunden<br />
sind:<br />
• Instandhaltung: Der ÜNB trägt das Risiko aus <strong>der</strong> Vergütung <strong>der</strong><br />
Instandhaltungsaufwendungen für <strong>die</strong> neugebauten Anlagen, da<br />
<strong>die</strong>se Aufwendungen nicht Bestandteil des Investitionsbudgets<br />
sind.<br />
• Investitionskosten: Das Risiko aus Kostensteigerungen für <strong>die</strong> Investitionen<br />
gegen<strong>über</strong> dem genehmigten Investitionsbudget verbleibt<br />
wahrscheinlich zumindest teilweise beim ÜNB; <strong>die</strong> BNetzA<br />
behält sich entsprechende Anpassungen <strong>der</strong> Investitionsbudgets<br />
vor, <strong>der</strong>en gesetzliche Grundlage und genaue Auslegung aber unklar<br />
ist.<br />
2. Finanzierung des Netzausbaus<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Investitionsbudgets haben <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
Budgets von rund 6,2 Mrd. Euro für Netzausbau-Investitionen bis 2014 beantragt.<br />
Davon werden 60 bis 80 % durch Fremdkapital finanziert werden.<br />
85
Diesen Kapitalbedarf werden <strong>die</strong> Investoren auf dem internationalen Kapitalmarkt<br />
decken müssen. Daraus folgt, dass entscheidend für den Erfolg <strong>der</strong> Finanzierungsbeschaffung<br />
<strong>die</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Unternehmen und des deutschen<br />
Regulierungssystems durch <strong>die</strong> Banken ist (siehe oben Abschnitt F.III.1).<br />
Ein Risiko, dass <strong>die</strong> Netzausbauverpflichtung zu „stillen Lasten“ führt, besteht<br />
dann, wenn nicht sichergestellt ist, dass <strong>die</strong> Eigen- und Fremdkapitalkosten<br />
zur Finanzierung des Netzausbaus vollständig in den Netzentgelten amortisiert<br />
werden können.<br />
Der Präsident <strong>der</strong> BNetzA hat öffentlich erklärt, dass <strong>die</strong> tatsächlich entstandenen<br />
Fremdkapitalkosten in den Investitionsbudgets anerkannt werden. 46<br />
Diese Praxis müsste allerdings auf <strong>die</strong> gesamten Fremdkapitalkosten <strong>der</strong> ÜNB<br />
angewendet werden, um zu gewährleisten, dass sich das Unternehmen insgesamt<br />
tragfähig finanzieren kann. Sie müsste zudem entlang risikoadäquater<br />
Regeln angewendet werden. In ersten Anhörungsschreiben zur Genehmigung<br />
von Investitionsbudgets wird allerdings angekündigt, dass <strong>der</strong> anerkennungsfähige<br />
Zinssatz in <strong>der</strong> Höhe begrenzt sein wird und stets <strong>der</strong> niedrigste von<br />
drei möglichen sein soll:<br />
• <strong>der</strong> beantragte projektspezifische Zinssatz<br />
• <strong>der</strong> jährliche Durchschnitt des Zinssatzes für Kredite an nicht-finanzielle<br />
Kapitalgesellschaften (<strong>über</strong> 1 Mio. Euro, Laufzeit 1-5 Jahre) und <strong>der</strong> Umlaufrendite<br />
Industrieobligationen<br />
• <strong>der</strong> tatsächlich zu zahlende Zinssatz.<br />
Die Vergleichszinssätze reflektieren <strong>die</strong> spezifischen Finanzierungsrisiken<br />
nicht angemessen, da sie zum einen historisch sind (und damit nicht das jeweils<br />
aktuelle Marktumfeld reflektieren), in <strong>der</strong> Laufzeit nicht angemessen sind<br />
(Projektfinanzierungen in <strong>der</strong> Größenordnung <strong>der</strong> Investitionsbudgets werden<br />
eher eine Laufzeit von 10 Jahren haben) und sich schließlich nicht auf <strong>die</strong><br />
spezifische Risikoeinschätzung <strong>der</strong> Banken für Netzbetreiber beziehen. Die<br />
vorgesehene Zinsbegrenzung birgt daher signifikante finanzielle Risiken. Der<br />
angemessene Fremdkapitalzinssatz kann nur auf Basis effizienter Finanzierungsbeschaffung<br />
im Wettbewerb ermittelt werden.<br />
46 vgl. „Sprechzettel“ vom 07.07.2008, http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/13919.pdf.<br />
86
Bezüglich <strong>der</strong> Eigenkapitalkosten besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass das bisherige Vorgehen<br />
bei <strong>der</strong> Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen zu „stillen Lasten“ führt<br />
und somit durch mangelnde Anreize <strong>die</strong> geplante Umsetzung <strong>der</strong> Ausbauverpflichtung<br />
gefährdet.<br />
Um <strong>die</strong> Finanzierung sowie das Management des Netzausbaus zu optimieren,<br />
sind Organisationsmodelle wie <strong>die</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung des Netzausbaumanagements<br />
in eine eigene Gesellschaft und <strong>die</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Investitionen <strong>über</strong><br />
eine Pachtstruktur denkbar (vgl. Teil G.).<br />
87
V.<br />
Quantifizierung <strong>der</strong> regulierungsbedingten Risiken im Vergleich zur Risikoprämie<br />
160<br />
110<br />
60<br />
10<br />
-40<br />
-90<br />
Mio. Euro<br />
77 10 14 102 -34 -17 -17 -41 -20 -39 -169<br />
Eigenkapitalverzinsung<br />
(davon Risikoprämie (rot))<br />
Leverage<br />
Unternehmenserhalt<br />
Rendite insgesamt<br />
Fremdkapitalzins<br />
Instandhaltung Netzausbau<br />
Kostenrisiko Netzausbau<br />
Abbildung 8: Quantifizierung regulierungsbedingter Risiken im Geschäft des ÜNB<br />
Quelle: <strong>LBD</strong>-Analyse, Stand 05/09<br />
Die Analysen beziehen sich auf einen fiktiven deutschen ÜNB mit folgenden<br />
wesentlichen wirtschaftlichen Eckdaten: Eigenkapital: 1 Mrd. Euro; Stromaufkommen: 95 TWh;<br />
EEG-Einspeisung: abhängig von EEG-Prognose laut BDEW; Netzausbauinvestitionen: 3,0 Mrd. Euro<br />
Abbildung 8 illustriert das <strong>der</strong>zeit noch bestehende Gleichgewichtsdefizit zwischen<br />
<strong>der</strong> Risikoprämie innerhalb <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung einerseits und den speziellen,<br />
regulierungsbedingten Einzelrisiken <strong>der</strong> deutschen ÜNB an<strong>der</strong>erseits.<br />
Die dargestellten Wertindikationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Daten von<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern sowie auf Analysen <strong>der</strong> <strong>LBD</strong>. Sie sind eine quantitative<br />
Veranschaulichung des strukturellen Problems im deutschen Regulierungssystem.<br />
EEG-Ausgleichsenergie<br />
Verlustenergie<br />
Regelenergie<br />
Gesamtsumme<br />
88
Die Darstellung zeigt, dass dem positiven Wertpotenzial aus <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung<br />
eine Wertmin<strong>der</strong>ung durch <strong>die</strong> absehbaren regulatorischen Risiken im Verhältnis<br />
von etwa 1:2 gegen<strong>über</strong> steht.<br />
Die regulierungsbedingten Risiken wären, wenn sie nicht gelöst werden, dauerhaft.<br />
Es wäre somit absehbar, dass <strong>der</strong> ÜNB dauerhaft Verlust machen würde und sich in<br />
Folge dessen nicht mehr am Kapitalmarkt finanzieren könnte.<br />
1. Überblick<br />
VI.<br />
Anpassungsbedarf des regulatorischen Rahmens<br />
In den vorangehenden Abschnitten wurden einige strukturelle Probleme aufgezeigt,<br />
<strong>die</strong> in <strong>der</strong> aktuellen Form <strong>der</strong> Anreizregulierung bestehen. Werden<br />
<strong>die</strong>se Probleme nicht gelöst, besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />
von einem unabhängigen Investor nicht rentabel geführt werden<br />
kann und <strong>die</strong> Netzausbaumaßnahmen nicht in dem geplanten Umfang<br />
und Zeitplan umgesetzt werden. Darauf aufbauend werden nun einige Vorschläge<br />
genannt, wie <strong>die</strong>se Probleme für <strong>die</strong> erste Regulierungsperiode behoben<br />
werden könnten. Ab <strong>der</strong> zweiten Anreizregulierungsperiode sollte <strong>die</strong> Anreizregulierungsverordnung<br />
entsprechend angepasst werden.<br />
Die Risikoprämie innerhalb <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung soll gemäß Verordnung<br />
angemessen zur Risikoallokation des Netzbetriebes sein. Gegenwärtig<br />
jedoch bestehen höhere Risiken als mit <strong>der</strong> Prämie abgedeckt werden. Die<br />
Eigenkapitalzinssätze für <strong>die</strong> erste Anreizregulierungsperiode sind verbindlich<br />
festgelegt. Eine den Kapitalmarktanfor<strong>der</strong>ungen entsprechende Rendite könnte<br />
durch Anpassung <strong>der</strong> Ermittlungsmethode des Zinssatzes zum Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> nächsten Eigenkapitalzinsfestlegung erreicht werden.<br />
Für <strong>die</strong> erste Regulierungsperiode bestünde eine Kompensationsmöglichkeit<br />
darin, <strong>die</strong>jenigen Risiken, <strong>die</strong> <strong>der</strong> ÜNB nicht selbst zu vertreten hat und <strong>die</strong> ein<br />
Unternehmen im Wettbewerb nicht bereit wäre für <strong>die</strong> festgelegte Risikoprämie<br />
zu <strong>über</strong>nehmen, als durchlaufende Posten durch <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Erlösobergrenze<br />
zu erstatten. Anzuerkennen wären im ersten Schritt <strong>die</strong> Plankosten mit<br />
späterer Erstattung <strong>der</strong> Differenz zu den Ist-Kosten.<br />
89
Dieses könnte sowohl <strong>die</strong> tatsächlichen Fremdfinanzierungskosten am Kapitalmarkt<br />
wie <strong>die</strong> finanziellen Risiken aus den Posten EEG-Ausgleichsenergie,<br />
Verlust- und Regelenergie umfassen.<br />
Die Erwartung sollte in dem Fall sein, dass <strong>die</strong> ÜNB <strong>die</strong> Fremdfinanzierung,<br />
Ausgleichs-, Verlust- und Regelenergie jeweils zu Wettbewerbsbedingungen<br />
in transparenten Verfahren beschaffen.<br />
Beim Netzausbau könnte das Kriterium zur Kompensation aktuell bestehen<strong>der</strong><br />
Risiken sein, dass <strong>der</strong> ÜNB keine Zeit- und Kostenrisiken <strong>über</strong>nehmen muss,<br />
<strong>die</strong> ein im Wettbewerb stehen<strong>der</strong> Generalunternehmer nicht <strong>über</strong>nehmen<br />
könnte. Da <strong>der</strong> ÜNB im Netzausbau auch eigene Leistungen erbringt, ist er<br />
kein General<strong>über</strong>nehmer; somit müssen <strong>die</strong> – effizient entstandenen – Ist-<br />
Kosten abgerechnet werden können. Kapitalkosten, Betriebs- und Instandhaltungskosten,<br />
<strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Investitionen entstehen, sollten in den Netzentgelten<br />
gedeckt werden können.<br />
2. Zusammenfassung<br />
Zusammengefasst sind folgende Punkte als in <strong>der</strong> ARegV bzw. <strong>der</strong> Anwendung<br />
<strong>der</strong> ARegV anpassungsbedürftig anzusehen:<br />
• EEG-Ausgleichsenergie, Regelenergie, Engpassmanagement, Verlustenergie:<br />
Anerkennung <strong>der</strong> tatsächlichen Ist-Kosten mit vorheriger<br />
Anerkennung <strong>der</strong> t-0-Plankosten anstatt <strong>der</strong> t-2 Ist-Kosten.<br />
• Zinsaufwand Fremdkapital: Anerkennung des tatsächlichen Zinsaufwands<br />
nicht nur für Investitionsbudgets. Anerkennung auch des sich aus<br />
<strong>der</strong> Restrukturierung <strong>der</strong> Passiva ergebenden Zinsaufwands im Falle<br />
des schuldenfreien Erwerbs des Netzbetriebes. Voraussetzung ist in jedem<br />
Fall, dass <strong>die</strong> Finanzierungsbeschaffung im Wettbewerb erfolgt.<br />
• Eigenkapitalzins: Ermittlung eines angemessenen Zinssatzes auf Basis<br />
eines geeigneteren Verfahrens als CAPM.<br />
• Investitionsbudgets: Anerkennung <strong>der</strong> Ist-Kosten (mit vorheriger Anerkennung<br />
<strong>der</strong> t-0-Plankosten) einschließlich Bauzeitzinsen, Verzinsung<br />
des Eigenkapitals und Eigenleistung bei <strong>der</strong> Projektentwicklung, Planung,<br />
ggf. Finanzierungsbeschaffung, Baubetreuung, Inbetriebnahme.<br />
90
• Neue Anlagen: Anerkennung <strong>der</strong> Kosten des Betriebs und <strong>der</strong> Unterhaltung<br />
ab Inbetriebnahme von Neuanlagen des Netzausbaus.<br />
• Finanzierung des Netzausbaus: Anerkennung <strong>der</strong> Finanzierung von<br />
Fremd- und Eigenkapital (z.B. als Leasing) im Wettbewerb am Kapitalmarkt,<br />
unabhängig von Eigenkapitalzinsfestlegungen und Fremdkapitalzinskappungen,<br />
so dass <strong>die</strong> Netzausbauverpflichtung keine „stille Last“<br />
wird.<br />
Über <strong>die</strong>se notwendigen Anpassungen des Regulierungsrahmens hinaus sind<br />
weitere Än<strong>der</strong>ungen denkbar: In <strong>der</strong> aktuell stark auf Effizienzsteigerung fokussierten<br />
Anreizregulierung werden wenig Anreize für Investitionen für Klimaschutz,<br />
Kernkraftausstieg, Erneuerung des Kraftwerksparks und Wettbewerbsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Erzeugungssektors gegeben.<br />
Es ist unsere Einschätzung, dass <strong>die</strong> Themen Innovation, Netzausbau und<br />
Versorgungssicherheit mit <strong>der</strong> zweiten Anreizregulierungsperiode Priorität für<br />
Gesetzgeber und BNetzA erlangen werden. Engpässe im <strong>Übertragung</strong>snetz<br />
erfor<strong>der</strong>n eine Beschleunigung des Netzausbaus, so dass zusätzliche Anreize<br />
gesetzt werden könnten, den Netzausbau sowie Innovation und Wachstum zu<br />
beschleunigen. Ein Schlüsselanreiz für <strong>die</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber wäre<br />
<strong>die</strong> Möglichkeit, höhere Renditen zu erzielen, <strong>die</strong> sich an den Kapitalmärkten<br />
orientieren. Gesetze und Verordnungen wären entsprechend weiterzuentwickeln.<br />
G.<br />
Vorschlag für ein Organisations- und Finanzierungsmodell<br />
Aufbauend auf <strong>der</strong> in Teil C. erfolgten Untersuchung verschiedener Modelle für <strong>die</strong><br />
Deutsche Netz-Gesellschaft und <strong>der</strong> in Teil F. dargelegten Analyse regulatorischer<br />
Rahmenbedingungen für eine solche Gesellschaft schlagen wir im Folgenden ein<br />
konkretes Modell für eine Deutsche Netz-Gesellschaft vor. Dieses Modell ist als<br />
Vorschlag zu verstehen, selbstverständlich sind auch alternative Modelle möglich<br />
und sinnvoll. Das vorgeschlagene Modell beschreibt aber eine funktional ausdifferenzierte<br />
Struktur, <strong>die</strong> <strong>die</strong> oben skizzierten Ziele einer Neugestaltung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzebene<br />
optimal verwirklichen kann.<br />
91
I.<br />
Differenziertes Organisationsmodell<br />
Ergebnis <strong>der</strong> Überlegungen unter Teil E. war, dass <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen<br />
Netz AG mit den Funktionen Netzbetrieb, Netzerhalt, Netzausbau, Netzservice-<br />
Funktionen sinnvoll ist. Dabei gehen wir grundsätzlich von dem in Teil C. dargestellten<br />
Modell 4 aus. Es wird also eine gemeinsame Deutsche Netz-Gesellschaft gegründet,<br />
in <strong>der</strong> alle <strong>Übertragung</strong>snetze <strong>der</strong> heutigen vier <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
eingehen und an <strong>der</strong> sich private Investoren und <strong>der</strong> Bund beteiligen. Sofern insbeson<strong>der</strong>e<br />
EnBW und RWE noch nicht zu einem Verkauf bereit sind, spricht auch<br />
nichts dagegen, zunächst eine gemeinsame Netzgesellschaft für <strong>die</strong> heutigen <strong>Übertragung</strong>snetze<br />
von E.ON und Vattenfall zu gründen. Die Grundidee des Modells –<br />
Ausdifferenzierung mit Zweckgesellschaften – ist aber auch dann sinnvoll, wenn <strong>der</strong><br />
Bund sich gegen eine Beteiligung entscheidet.<br />
Im Hinblick auf <strong>die</strong> Unterschiedlichkeit <strong>der</strong> verschiedenen Funktionen einer Netzgesellschaft,<br />
<strong>der</strong> damit verbundenen Betriebsabläufe und des jeweiligen Finanzierungsbedarfes<br />
bietet es sich an, Zweckgesellschaften zu gründen, <strong>die</strong> verschiedene<br />
Einzelfunktionen <strong>über</strong>nehmen. Dreh- und Angelpunkt eines solchen Modells ist <strong>die</strong><br />
Deutsche Netz AG als Betriebsgesellschaft. Diese gründet entwe<strong>der</strong> selbst Zweckgesellschaften<br />
o<strong>der</strong> initiiert <strong>die</strong> Gründung solcher Zweckgesellschaften durch Dritte.<br />
Folgende Gesellschaften wären Teil des Modells:<br />
• Deutsche Netz AG als Betriebs-Gesellschaft<br />
• Besitz-Gesellschaft<br />
• Netzausbaumanagement-Gesellschaft<br />
• Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaft<br />
• EEG-/KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft<br />
Das Modell wäre schrittweise umzusetzen (hierzu sogleich). Im Endzustand hätten<br />
<strong>die</strong> unterschiedlichen Gesellschaften <strong>die</strong> folgenden Funktionen:<br />
92
1. Deutsche Netz AG als Betriebs-Gesellschaft<br />
a) Aufgaben<br />
Der Netzbetrieb wird in <strong>der</strong> Deutschen Netz AG zusammengeführt und<br />
bleibt dort; sie <strong>die</strong>nt insofern in erster Linie als Betriebs-Gesellschaft.<br />
Diese Gesellschaft ist das nach dem EnWG regulierte Rechtssubjekt.<br />
Sie pachtet von einer Besitz-Gesellschaft (hierzu sogleich) <strong>die</strong> bestehenden<br />
Anlagen und betreibt <strong>die</strong>se. Die Betriebs-Gesellschaft ist für <strong>die</strong><br />
Funktionsbereiche Asset-Management, Asset-Service (technisch, kaufmännisch)<br />
und <strong>Energie</strong>management verantwortlich.<br />
Die Betriebs-Gesellschaft muss in dem Maße mit Eigenkapital ausgestattet<br />
werden, wie es <strong>die</strong> unternehmerischen Risiken <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
verlangen. Der Eigenkapitalbedarf wird voraussichtlich bei rund 250 bis<br />
500 Mio. Euro liegen. Abgedeckt werden müssen insbeson<strong>der</strong>e Regulierungsrisiken,<br />
operative Risiken und Kreditrisiken. Zudem muss <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> verpachtenden Besitz-Gesellschaft <strong>über</strong> eine<br />
angemessene Bonität verfügen.<br />
b) Gesellschafterstruktur<br />
An <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft werden aus dem Privatsektor keine <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen,<br />
son<strong>der</strong>n ausschließlich unabhängige Investoren<br />
beteiligt. Dies können Finanzinvestoren und/o<strong>der</strong> strategische<br />
Investoren sein. Sinnvoll wäre es, aus beiden Bereichen Investoren zu<br />
integrieren, weil je<strong>der</strong> aus seinem Erfahrungshintergrund Mehrwerte in<br />
eine Partnerschaft einbringen kann.<br />
Der Bund sollte sich an <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft mit 25,1 % beteiligen.<br />
Bestimmte wesentliche Maßnahmen, insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang<br />
mit dem Netzausbau, sollten europarechtskonform einer qualifizierten<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Hauptversammlung von 75 % unterliegen. Die Beteiligung<br />
sollte nicht auf Dauer sein, son<strong>der</strong>n nach Abschluss des Netzausbaus<br />
und <strong>der</strong> europäischen Integration <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze durch einen<br />
Börsengang beendet werden.<br />
93
2. Besitz-Gesellschaft<br />
a) Aufgaben<br />
Die Besitz-Gesellschaft ist Eigentümerin <strong>der</strong> Anlagen. Diese wurden ihr<br />
zuvor von <strong>der</strong> Deutschen Netz AG vollständig <strong>über</strong>tragen, und zwar im<br />
Wege einer Sale-and-Lease-Back-Transaktion: Die Betriebs-<br />
Gesellschaften pachtet <strong>die</strong> Netzanlagen unmittelbar zurück und erhält<br />
volle „Operationshoheit“.<br />
Im Zuge <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Besitz-Gesellschaft kann <strong>der</strong>en Finanzierung<br />
(Eigen- und Fremdkapital) am Kapitalmarkt im Wettbewerb beschafft<br />
werden. Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens wäre bei vorgegebenem<br />
Anlagenwert <strong>der</strong> zukünftige Pachtzins, den <strong>die</strong> Betriebs-Gesellschaft an<br />
<strong>die</strong> Besitz-Gesellschaft zu zahlen hätte. Die Investoren hätten als wesentliches<br />
Risiko das Kreditrisiko in Bezug auf <strong>die</strong> Betriebs-Gesellschaft<br />
und das im Pachtvertrag zu strukturierende Regulierungsrisiko in Bezug<br />
auf <strong>die</strong> Anlagen (Pachtzins vs. Netzentgelt) zu tragen.<br />
Am Ende <strong>der</strong> Pacht muss <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft ein Ankaufrecht an<br />
den Anlagen zustehen. Die Betriebs-Gesellschaft ist während <strong>der</strong> Pacht<br />
zur Instandhaltung <strong>der</strong> Anlagen verpflichtet. Der voraussichtliche Eigenkapitalbedarf<br />
für <strong>die</strong> Besitz-Gesellschaft wird bei rund 3 – 4 Mrd. Euro<br />
liegen.<br />
b) Gesellschafterstruktur<br />
Die Besitz-Gesellschaft wird ausschließlich private Gesellschafter haben.<br />
3. Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften<br />
a) Aufgaben<br />
Der Netzausbau hat nach dem gegenwärtigen Stand <strong>der</strong> Anträge auf Investitionsbudgets<br />
ein Finanzierungsvolumen von 6,2 Mrd. Euro. Dies ist<br />
eine gewaltige Finanzierungsaufgabe. Die Finanzierung sollte deshalb<br />
durch neben <strong>der</strong> für den „Altanlagenbestand“ gegründeten Besitz-<br />
94
Gesellschaft durch zusätzliche Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften<br />
erfolgen, <strong>die</strong> ihrerseits wie<strong>der</strong>um <strong>die</strong> Anlagen an <strong>die</strong> Betriebs-<br />
Gesellschaft verpachten. Dies ermöglicht <strong>die</strong> differenzierte Einbindung<br />
verschiedener Kapitalgeber für unterschiedliche Ausbauprojekte.<br />
Es könnten beispielsweise 5 bis 10 Netzausbaufinanzierungs-<br />
Gesellschaften gegründet werden, <strong>die</strong> jeweils ein Ausbauprojekt aufnehmen<br />
o<strong>der</strong> mehrere solcher Projekte bündeln. Die Finanzierungsbeschaffung<br />
erfolgt im Wettbewerb. Die Anlagen werden zum genehmigten<br />
und abgerechneten Investitionsbudget an <strong>die</strong> Netzausbaufinanzierungs-<br />
Gesellschaften veräußert. Die Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaft finanziert<br />
und verpachtet <strong>die</strong> Anlagen in ihrem Bereich an <strong>die</strong> Betriebs-<br />
Gesellschaft. Der Pachtzins ist bei vorgegebenem Pachtvertrag Gegenstand<br />
des Wettbewerbs. Der Pachtzins wird in den Netzentgelten als Kosten<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Laufzeit des Vertrages anerkannt, weil <strong>die</strong>ser im Wettbewerb<br />
zustande gekommen ist.<br />
Wir gehen davon aus, dass <strong>die</strong> Ausbauprojekte durch Betriebs-<br />
Gesellschaft und Netzausbaumanagement-Gesellschaft (hierzu<br />
sogleich) entwickelt und vorfinanziert und erst dann an <strong>die</strong> Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaft<br />
im Wege einer Sale-and-Lease-Back-<br />
Transaktion veräußert werden. Denkbar ist aber auch, dass eine Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaft<br />
schon in <strong>der</strong> Entwicklungsphase eines<br />
Projektes eingebunden wird, um <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft <strong>die</strong> Vorfinanzierung<br />
zu ersparen.<br />
b) Gesellschafterstruktur<br />
Es gilt das zur Besitz-Gesellschaft Gesagte.<br />
4. Netzausbaumanagement-Gesellschaft<br />
a) Aufgaben<br />
Der wesentliche Erfolgsfaktor für den Netzausbau im geplanten Zeit-<br />
und Budgetrahmen ist das Erlangen bestandskräftiger Planfeststellungsbescheide.<br />
Dies wird nur gelingen, wenn es zu einer kooperativen<br />
Zusammenarbeit mit Behörden und den Trägern öffentlicher Belange,<br />
insbeson<strong>der</strong>e mit den Umweltverbänden und örtlichen Initiativen kommt.<br />
95
Während sich <strong>die</strong> Betriebs-Gesellschaft auf Effizienz und Kostenführerschaft<br />
konzentrieren muss, verlangen <strong>die</strong> Managementprozesse des<br />
Netzausbaus Kooperations-, Kommunikations- und Innovationsfähigkeit.<br />
Dies sind zwei unterschiedliche Kulturen, <strong>die</strong> schwer in einer Organisation<br />
vereint werden können.<br />
Deshalb sollte eine eigenständige Netzausbaumanagement-<br />
Gesellschaft gegründet werden. Dazu werden aus <strong>der</strong> Betriebs-<br />
Gesellschaft alle Managementprozesse zum Netzausbau, von <strong>der</strong> Projektentwicklung,<br />
Planung, Genehmigung, Ausschreibung und Beauftragung,<br />
Baubetreuung, bis zur Steuerung <strong>der</strong> Inbetriebnahme ausgeglie<strong>der</strong>t.<br />
Die Netzausbaumanagement-Gesellschaft ist Dienstleister im Auftrag<br />
<strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft.<br />
b) Gesellschafterstruktur<br />
Die Netzausbaumanagement-Gesellschaft kann als 100 % Tochter <strong>der</strong><br />
Betriebs-Gesellschaft gegründet werden; möglich ist aber auch ein sofortiger<br />
o<strong>der</strong> späterer Einstieg an<strong>der</strong>er Gesellschafter.<br />
5. EEG-/KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft<br />
a) Aufgaben<br />
Die <strong>Energie</strong>managementaufgaben im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
des EEG und des KWKG werden aus <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft<br />
ausgeglie<strong>der</strong>t. Die EEG-/KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft erbringt<br />
<strong>die</strong> gesetzlich erfor<strong>der</strong>lichen Funktionen als Dienstleister für <strong>die</strong><br />
Betriebs-Gesellschaft. Das Dienstleistungsentgelt ist marktorientiert und<br />
beinhaltet auch einen Unternehmerlohn als Gegenleistung für <strong>die</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Aufgaben. Die Gesellschaft erschließt sich im<br />
neuen Markt <strong>der</strong> Direktvermarktung von EEG-Strom neue Geschäftspotenziale.<br />
b) Gesellschafter<br />
Es gilt das zur Netzausbaumanagement-Gesellschaft Gesagte.<br />
96
II.<br />
Beirat<br />
Die deutschen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber orientieren sich bislang nicht im ausreichenden<br />
Maße an den gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Bedürfnissen.<br />
Auch wenn sich <strong>die</strong>s bei einer neutraleren Deutschen Netz-Gesellschaft<br />
än<strong>der</strong>n mag, kann es sinnvoll sein, ein Forum für <strong>die</strong> Formulierung von solchen Interessen<br />
zu institutionalisieren. Dazu könnte ein Beirat eingerichtet werden, <strong>der</strong> <strong>die</strong><br />
neue Deutsche Netz-Gesellschaft berät. Er könnte sich in seiner Funktion an den<br />
Börsenrat <strong>der</strong> EEX, aber auch an Gremien aus an<strong>der</strong>en Bereichen, wie z.B. dem<br />
Rundfunkrat, anlehnen. Nicht zuletzt aufgrund <strong>der</strong> Entflechtungs-Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
wäre es sinnvoll, wenn Verbände – und nicht einzelne Unternehmen – den Beirat<br />
mit Vertretern beschicken. Dies würde auch für eine ausgewogenere Interessenformulierung<br />
sorgen. In Betracht kommen Verbände regenerativer und konventioneller<br />
Erzeuger, von Händlern und nachgelagerten Netzbetreibern, aber auch Umwelt-<br />
und Naturschutzverbände und Verbraucherschutzverbände. Die Verbandsvertreter<br />
dürfen selbstverständlich nicht wegen an<strong>der</strong>er persönlicher Funktionen (z.B. Vorstand<br />
in einem EVU) „gesperrt“ sein. Der Beirat sollte vor allem zwei Aufgaben haben:<br />
• Informations- und Beratungsrechte bezüglich <strong>der</strong> Fragen des Handelsverkehrs<br />
und <strong>der</strong> Börse,<br />
• Informations- und Beratungsrechte in Fragen des Netzausbaus.<br />
III.<br />
Transaktionsablauf<br />
Die Gründung <strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft auf Basis <strong>die</strong>ser Bausteine ist eine<br />
hochkomplexe Transaktion. Einvernehmen unter allen Beteiligten vorausgesetzt,<br />
könnte <strong>die</strong> Transaktion z.B. in folgende Schritte strukturiert werden, <strong>die</strong> allerdings<br />
steuerrechtlich zu optimieren wären:<br />
1. Fusion <strong>der</strong> vier bestehenden <strong>Übertragung</strong>snetz-Gesellschaften<br />
2. <strong>Übertragung</strong> des Eigentums an Besitz-Gesellschaft und Abschluss des Pachtvertrages<br />
(Sale-and-Lease-Back)<br />
97
3. Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft (kann auch bereits vor<br />
<strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Besitz-Gesellschaft erfolgen)<br />
4. Veräußerung <strong>der</strong> Geschäftsanteile <strong>der</strong> integrierten Versorgungsunternehmen<br />
an <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft<br />
5. Veräußerung <strong>der</strong> Geschäftsanteile <strong>der</strong> integrierten Versorgungsunternehmen<br />
an <strong>der</strong> Besitz-Gesellschaft<br />
6. Gründung <strong>der</strong> Netzausbaumanagement-Gesellschaft und <strong>der</strong> EEG-/KWK-G-<br />
<strong>Energie</strong>managementgesellschaft, Abschluss Dienstleistungsverträge<br />
7. Finanzierung des Netzausbaus durch zu gründende Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften<br />
IV.<br />
Graphische Darstellung des vorgeschlagenen Modells<br />
In den nachfolgenden Graphiken sind <strong>die</strong> wesentlichen Schritte des möglichen<br />
Transaktionsablaufes dargestellt.<br />
Zunächst werden <strong>die</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetze in <strong>der</strong> Deutschen Netz AG zusammengeführt.<br />
Abbildung 9: Schritt 1 <strong>der</strong> Transaktion: Zusammenführung <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetze in einer<br />
AG<br />
Denkbar ist auch, dass vor einer Zusammenführung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze einzelne<br />
o<strong>der</strong> alle ÜNB an Investoren (z.B. Konsortien, <strong>die</strong> sich aus Finanz- und strategi-<br />
98
schen Investoren zusammensetzen) veräußert würden. Auch dann wäre eine Fusion<br />
noch möglich. Der folgende Schritt <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Versorger-Anteile (vgl.<br />
oben 4.) wäre allerdings nicht nötig.<br />
Abbildung 10: Fusion <strong>der</strong> vier ÜNB nach vorherigem Verkauf<br />
In einem nächsten Schritt wird eine Besitz-Gesellschaft gegründet. Die Besitzgesellschaft<br />
<strong>die</strong>nt maßgeblich <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft, welche das<br />
regulierte energiewirtschaftliche Kerngeschäft des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebes sowie<br />
<strong>die</strong> Steuerung <strong>über</strong> <strong>die</strong>ses Geschäft behält. Dieses Verhältnis wird <strong>über</strong> einen<br />
Pachtvertrag sichergestellt.<br />
99
Abbildung 11: Gründung <strong>der</strong> Besitz-Gesellschaft<br />
Die Besitz-Gesellschaft kann an weitere Investoren verkauft werden. Ebenso besteht<br />
in <strong>die</strong>ser Phase <strong>die</strong> Möglichkeit für den Bund, sich an <strong>der</strong> Betriebs-<br />
Gesellschaft zu beteiligen, da in <strong>die</strong>ser das <strong>Übertragung</strong>snetzgeschäft gesteuert<br />
wird. Durch den relativ zur Besitz-Gesellschaft niedrigeren Eigenkapitalbedarf erscheint<br />
eine finanzielle Beteiligung politisch besser durchsetzbar.<br />
Abbildung 12: Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Betriebsgesellschaft<br />
Aus <strong>der</strong> Betriebs-Gesellschaft werden zur effektiven Steuerung des Netzausbaus<br />
alle dazu gehörenden Managementprozesse ausgeglie<strong>der</strong>t, und zwar in eine Netzausbaumanagement-Gesellschaft.<br />
Diese steht in einem Dienstleistungsverhältnis<br />
zur Betriebs-Gesellschaft. Eine weitere Dienstleistungsgesellschaft, <strong>die</strong> ausgeglie<strong>der</strong>t<br />
und mittelfristig an Investoren veräußert werden könnte, könnte eine EEG- und<br />
KWK-G-<strong>Energie</strong>management-Gesellschaft sein.<br />
100
Zur effizienten Finanzierung <strong>der</strong> einzelnen Netzausbauprojekte und zur Minimierung<br />
<strong>der</strong> Risiken aus <strong>der</strong> Netzausbauverpflichtung für den Netzbetreiber können Netzausbaufinanzierungs-Gesellschaften<br />
errichtet und veräußert werden. Diese schließen<br />
Pachtverträge mit <strong>der</strong> Betriebsgesellschaft ab, wobei <strong>die</strong> Finanzierungsbeschaffung<br />
(Eigen- und Fremdkapital) in Wettbewerbsverfahren am Kapitalmarkt durchgeführt<br />
wird. Hieraus resultieren <strong>die</strong> Pachtentgelte, <strong>die</strong> entsprechend in den Netzentgelten<br />
als Kosten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Laufzeit des Vertrages anerkannt werden.<br />
Abbildung 13: Ausglie<strong>der</strong>ung Dienstleistungsgesellschaften und Besitzgesellschaften<br />
* * *<br />
101