Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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Auch bei den Schutzklauseln hat sich <strong>der</strong> Rat auf Än<strong>der</strong>ungen geeinigt, denen<br />
das Parlament zugestimmt hat. Ein Abkommen mit einem Drittland ist keine<br />
Voraussetzung mehr dafür, dass ein Investor aus einem Drittland eine Kontrollmöglichkeit<br />
erhält. Nach dem in Art. 11 EltRL vorgesehenen Zertifizierungsverfahren<br />
muss <strong>der</strong> Mitgliedstaat lediglich sicherstellen, dass<br />
• Unternehmen aus Drittstaaten <strong>die</strong>selben Bedingungen im Hinblick auf<br />
<strong>die</strong> Entflechtung von <strong>Übertragung</strong>snetzen und <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern<br />
erfüllen müssen wie <strong>die</strong> europäischen <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />
und dass<br />
• keine Gefährdung <strong>der</strong> <strong>Energie</strong>versorgungssicherheit des Mitgliedstaates<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeinschaft von <strong>der</strong> Zertifizierung eines solchen Unternehmens<br />
ausgeht.<br />
Art. 11 Abs. 9 EltRL stellt klar, dass <strong>die</strong> Drittstaatklausel in keiner Weise das<br />
Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten berührt, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Sicherheit durchzuführen.<br />
IV.<br />
Prüfung ausländischer Investoren nach dem AWG<br />
Mit dem am 24. April 2009 in Kraft getretenen 13. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
(„AWG“) und <strong>der</strong> Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) soll<br />
dem BMWi <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben werden, <strong>die</strong> Tätigkeit ausländischer Investoren<br />
in Deutschland zu kontrollieren und gegebenenfalls den Erwerb von Anteilen an<br />
deutschen Unternehmen zu untersagen. Das Außenwirtschaftsgesetz in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Neubekanntmachung vom 27. Mai 2009 sieht in § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG <strong>die</strong><br />
Möglichkeit einer zurückhaltenden Prüfung ausländischer Investoren vor. Ein Prüfungsrecht<br />
des BMWi besteht, wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union und <strong>der</strong> EFTA Staaten Stimmrechtsanteile von 25% o<strong>der</strong> mehr an<br />
einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erwirbt, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 und<br />
2 AWV. Auf welche Weise <strong>der</strong> Stimmrechtserwerb rechtlich zu Stande kommt, ist<br />
ohne Bedeutung. Der Erwerb kann vom BMWi innerhalb einer Frist von drei Monaten<br />
nach dem Erwerb untersagt werden, wenn dadurch <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit<br />
o<strong>der</strong> Ordnung gefährdet würde. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend<br />
schwere Gefährdung vorliegt, <strong>die</strong> ein Grundinteresse <strong>der</strong> Gesellschaft be-<br />
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