Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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unternehmen einen Min<strong>der</strong>heitsanteil an einem <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
o<strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetz halten dürfen.<br />
b) ISO-Modell<br />
Art. 13 EltRL erlaubt alternativ <strong>die</strong> Errichtung eines unabhängigen Netzbetreibers.<br />
Für den Fall, dass das <strong>Übertragung</strong>snetz einem vertikal integrierten<br />
Unternehmen gehört, soll es für das Unternehmen möglich,<br />
sein, das Eigentum am <strong>Übertragung</strong>snetz zu behalten, wenn <strong>der</strong> Netzbetrieb<br />
von einem unabhängigen Treuhän<strong>der</strong>, dem sog. ISO, durchgeführt<br />
wird. Der ISO ist zuständig für <strong>die</strong> Netzzugangsgewährung, <strong>die</strong><br />
Netzentgelte sowie <strong>die</strong> Planung, den Bau und <strong>die</strong> Inbetriebnahme von<br />
neuen Infrastrukturen. Der Netzeigentümer bleibt nach <strong>die</strong>sem Modell<br />
von jeglicher Einflussnahme auf Zugangsgewährung und Investitionsentscheidungen<br />
ausgeschlossen. Er muss jedoch <strong>die</strong> vom ISO beschlossenen<br />
Investitionen finanzieren.<br />
c) ITO-Modell<br />
Auf Betreiben von acht Mitgliedstaaten – unter an<strong>der</strong>em Deutschland<br />
und Frankreich – wurde auch das ITO-Modell als sogenannter „Dritter<br />
Weg“ in Art. 17 EltRL eingeführt. Nach dem ITO-Modell können <strong>die</strong> vertikal<br />
integrierten Unternehmen ihre bisherige Struktur beibehalten. Gemäß<br />
Art. 17 Abs. 3 EltRL kann für den unabhängigen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
<strong>die</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Aktiengesellschaft, <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />
auf Aktien und <strong>der</strong> Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt<br />
werden.<br />
Die Mitgliedstaaten müssen <strong>die</strong> Unternehmen jedoch verpflichten, bestimmte<br />
Regeln einzuhalten, <strong>die</strong> sicherstellen sollen, dass <strong>der</strong> Unternehmensteil<br />
Erzeugung und Versorgung vom <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
unabhängig ist. Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung wahrnehmen,<br />
dürfen we<strong>der</strong> direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des <strong>Übertragung</strong>snetzbetreibers<br />
halten. Der <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber darf we<strong>der</strong><br />
direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten<br />
Unternehmens, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Funktionen Erzeugung o<strong>der</strong> Versorgung<br />
wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e finanzielle<br />
Zuwendungen von <strong>die</strong>sen Tochterunternehmen erhalten.<br />
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