Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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Voraussetzung ist aber, dass dem ein freier Willensentschluss <strong>der</strong><br />
Aktionäre zugrunde liegt, d.h. <strong>die</strong> öffentliche Hand darf nicht maßgeblich<br />
Einfluss nehmen.<br />
Während das Höchststimmrecht im Zuge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des VW-<br />
Gesetzes abgeschafft wurde, sieht das VW-Gesetz und <strong>die</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> VW AG weiterhin vor, dass bestimmte Entscheidungen<br />
einer Mehrheit von 80 % des Kapitals bedürfen. 28 Die EU-<br />
Kommission untersucht gegenwärtig, ob <strong>die</strong> Beibehaltung <strong>der</strong><br />
staatlich vorgegebenen Sperrminorität auch ohne Höchststimmrecht<br />
bereits für sich betrachtet als Verstoß gegen das Urteil des<br />
EuGH bzw. <strong>die</strong> Kapitalverkehrsfreiheit zu qualifizieren ist. 29 Sie hat<br />
zunächst ein zweites Vertragsverletzungsverfahren gegen <strong>die</strong><br />
Bundesrepublik eingeleitet. 30 Ob <strong>die</strong> Kommission auch Klage vor<br />
dem EuGH erheben wird, ist offen.<br />
An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> VW AG kommt aber bei einer Strom<strong>über</strong>tragungsnetz<br />
AG eine Rechtfertigung aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Ordnung o<strong>der</strong> Sicherheit (Art. 58 EG) o<strong>der</strong> aus zwingenden Gründen<br />
des Allgemeinwohls in Betracht. Die öffentliche Sicherheit<br />
kann als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden, wenn eine<br />
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, <strong>die</strong><br />
ein Grundinteresse <strong>der</strong> Gesellschaft berührt. Belgien hat z.B. ein<br />
Gesetz erlassen, mit <strong>der</strong> eine Son<strong>der</strong>aktie des Staates an zwei<br />
Gasbeför<strong>der</strong>ungs- und -vertriebsgesellschaften geschaffen wurde,<br />
<strong>die</strong> ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht des Staates gegen jede <strong>Übertragung</strong>,<br />
Verwendung als Sicherheit o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Verwendungszwecks<br />
bestimmter strategischer Aktiva sowie ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht<br />
gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen vorsieht, <strong>die</strong><br />
als den energiepolitischen Leitlinien des Staates zuwi<strong>der</strong>laufend<br />
angesehen werden. Der EuGH hat <strong>die</strong>se Regelung im Jahre 2002<br />
gebilligt, da sie darauf abziele, <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> <strong>Energie</strong>versorgung<br />
im Krisenfall zu gewährleisten und insoweit erfor<strong>der</strong>lich sei. 31<br />
28<br />
Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes <strong>über</strong> <strong>die</strong> Überführung <strong>der</strong> Anteilsrechte an <strong>der</strong> Volkswagenwerk Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung in private Hand v. 8.12.2008, BGBl. I Nr. 56/2008, 2369.<br />
29<br />
Verneinend LG Hannover, ZIP 2009, 666.<br />
30<br />
Pressemitteilung <strong>der</strong> EU-Kommission v. 27.11.2008 – IP/08/1797.<br />
31<br />
EuGH, Urt. v. 4.6.2002, Rs. C-503/99 (Goldene Aktie Belgien), Slg. 2002, I-4809.<br />
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