Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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Die Zusammenarbeit könnte zwar dazu führen, dass das wettbewerbliche<br />
Verhalten <strong>der</strong> ÜNB in an<strong>der</strong>en Bereichen nachlässt (Spill over-<br />
Effekt). 26 Allerdings würde <strong>die</strong> Zusammenführung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />
<strong>die</strong>se gleichzeitig aus <strong>der</strong> vollständigen Konzernintegration des jeweiligen<br />
ÜNB lösen, wodurch positive Markteffekte zu erwarten sind: Die<br />
Durchsetzung einzelner ÜNB-Interessen im Hinblick auf den Netzbetrieb<br />
wäre bei einer integrierten Netz AG zumindest weitaus schwieriger. Diese<br />
Wirkung könnte <strong>die</strong> Gefahr von Spill-over-Effekten <strong>über</strong>wiegen. Eine<br />
solche Lösung wäre dann zulässiggemäß § 36 Abs. 1 GWB. Die Frage<br />
wäre bei <strong>der</strong> konkreten Ausgestaltung eines solchen Modells eingehend<br />
zu berücksichtigen.<br />
III.<br />
Modell 3: Private nationale Netzgesellschaft ohne strategische Beteiligung <strong>der</strong><br />
vier ÜNB-Konzerne<br />
1. Überblick<br />
a) Private Investoren<br />
Modell 3 würde <strong>die</strong> Gründung einer Deutschen Netz-Gesellschaft unter<br />
ausschließlicher Beteiligung von privaten Unternehmen ohne strategische<br />
Beteiligung von vertikal integrierten <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />
beinhalten. In Betracht kommen langfristig orientierte Finanzinvestoren,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> langen und erheblichen Investitionsphasen tragen können<br />
und wollen. Das trifft vor allem auf institutionelle Anleger wie Versicherungs-<br />
und Pensionsfonds sowie Infrastrukturfonds zu. Kurzfristig orientierte<br />
Private Equity Fonds mit weit <strong>über</strong>durchschnittlichen Renditeerwartungen<br />
dürften kaum Interesse an einem Investment haben. Abgesehen<br />
davon erfüllen sie nicht das Kriterium <strong>der</strong> langfristigen Orientierung.<br />
Als strategische Investoren können im Wesentlichen ausländische<br />
Netzgesellschaften bezeichnet werden. Zu denken ist schließlich noch<br />
an Anbieter von netzrelevanter Infrastruktur.<br />
26 Vgl. BGH WuW/E-DE-R 711, 718 – Ostfleisch; ferner Bechtold, Kartellgesetz, 5. Auflage, § 36 Rdnr. 15.<br />
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