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Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

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Ertragslage des Unternehmens. Vorstand und Aufsichtsrat sind<br />

getrennt; eine Doppelmitgliedschaft ist ausgeschlossen.<br />

Auch im Hinblick auf <strong>die</strong> geltenden und künftig verschärften Entflechtungsregeln<br />

für <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber sollte für eine<br />

Deutsche Netz AG vorgesehen werden, dass Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats<br />

eines <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmens nicht zugleich<br />

Vorstandsmitglied o<strong>der</strong> Leitungspersonal <strong>der</strong> Deutschen Netz AG<br />

sein dürfen. Ebenso ist <strong>der</strong> umgekehrte Fall zu untersagen, also<br />

Leitungspersonal eines <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmens darf<br />

nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat <strong>der</strong> Netzgesellschaft sein.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus sind auch Karenzzeiten, sog. „Cool-off“-Zeiten zu<br />

berücksichtigen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 EltRL dürfen Personen <strong>der</strong><br />

Unternehmensleitung und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane<br />

in den letzten drei Jahren vor ihrer Tätigkeit für <strong>die</strong> Deutsche Netz<br />

AG we<strong>der</strong> direkt noch indirekt berufliche Aufgaben o<strong>der</strong> Interessen-<br />

o<strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen bei dem vertikal integrierten Unternehmen,<br />

einem seiner Unternehmensteile o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en<br />

Mehrheitsanteilseignern ausgeführt haben. Ferner ist sicherzustellen,<br />

dass <strong>die</strong>se Personen nach ihrem Ausscheiden aus <strong>der</strong> Deutschen<br />

Netz AG für einen Zeitraum von vier Jahren solche Tätigkeiten<br />

bei den Mehrheitsanteilseignern <strong>der</strong> Deutschen Netz AG nicht<br />

aufnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 7 EltRL).<br />

Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Personen bestehen.<br />

Beschäftigt <strong>die</strong> Netz AG 500 Arbeitnehmer o<strong>der</strong> mehr, ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />

nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel mit<br />

Vertretern <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu besetzen. Existieren mehr als<br />

2000 Arbeitnehmer, gilt das Mitbestimmungsgesetz. Danach ist <strong>die</strong><br />

Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, darunter<br />

mit mindestens zwei Vertretern <strong>der</strong> Gewerkschaften. Wir gehen<br />

angesichts <strong>der</strong> bisherigen Beschäftigungszahl in den <strong>Übertragung</strong>snetz-Gesellschaften<br />

davon aus, dass <strong>die</strong>ser Schwellenwert<br />

nicht erreicht wird.<br />

bb) Rechte <strong>der</strong> Aktionäre<br />

Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

wahr. Diese hat an<strong>der</strong>s als <strong>die</strong> Gesellschafterversammlung einer<br />

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