Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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Ertragslage des Unternehmens. Vorstand und Aufsichtsrat sind<br />
getrennt; eine Doppelmitgliedschaft ist ausgeschlossen.<br />
Auch im Hinblick auf <strong>die</strong> geltenden und künftig verschärften Entflechtungsregeln<br />
für <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber sollte für eine<br />
Deutsche Netz AG vorgesehen werden, dass Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats<br />
eines <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmens nicht zugleich<br />
Vorstandsmitglied o<strong>der</strong> Leitungspersonal <strong>der</strong> Deutschen Netz AG<br />
sein dürfen. Ebenso ist <strong>der</strong> umgekehrte Fall zu untersagen, also<br />
Leitungspersonal eines <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmens darf<br />
nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat <strong>der</strong> Netzgesellschaft sein.<br />
Dar<strong>über</strong> hinaus sind auch Karenzzeiten, sog. „Cool-off“-Zeiten zu<br />
berücksichtigen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 EltRL dürfen Personen <strong>der</strong><br />
Unternehmensleitung und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane<br />
in den letzten drei Jahren vor ihrer Tätigkeit für <strong>die</strong> Deutsche Netz<br />
AG we<strong>der</strong> direkt noch indirekt berufliche Aufgaben o<strong>der</strong> Interessen-<br />
o<strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen bei dem vertikal integrierten Unternehmen,<br />
einem seiner Unternehmensteile o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en<br />
Mehrheitsanteilseignern ausgeführt haben. Ferner ist sicherzustellen,<br />
dass <strong>die</strong>se Personen nach ihrem Ausscheiden aus <strong>der</strong> Deutschen<br />
Netz AG für einen Zeitraum von vier Jahren solche Tätigkeiten<br />
bei den Mehrheitsanteilseignern <strong>der</strong> Deutschen Netz AG nicht<br />
aufnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 7 EltRL).<br />
Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Personen bestehen.<br />
Beschäftigt <strong>die</strong> Netz AG 500 Arbeitnehmer o<strong>der</strong> mehr, ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />
nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel mit<br />
Vertretern <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu besetzen. Existieren mehr als<br />
2000 Arbeitnehmer, gilt das Mitbestimmungsgesetz. Danach ist <strong>die</strong><br />
Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, darunter<br />
mit mindestens zwei Vertretern <strong>der</strong> Gewerkschaften. Wir gehen<br />
angesichts <strong>der</strong> bisherigen Beschäftigungszahl in den <strong>Übertragung</strong>snetz-Gesellschaften<br />
davon aus, dass <strong>die</strong>ser Schwellenwert<br />
nicht erreicht wird.<br />
bb) Rechte <strong>der</strong> Aktionäre<br />
Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
wahr. Diese hat an<strong>der</strong>s als <strong>die</strong> Gesellschafterversammlung einer<br />
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