Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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Der für <strong>die</strong> EltRL nach langem Ringen gefundene Kompromiss gibt den Mitgliedstaaten<br />
gemäß Art. 9 Abs. 8 und 9 EltRL <strong>die</strong> Möglichkeit, zwischen drei<br />
Optionen zu wählen, um den Betrieb <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze von <strong>der</strong> Stromversorgung<br />
und –erzeugung zu trennen:<br />
• Eigentumsrechtliche Entflechtung (Ownership Unbundling)<br />
• Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator – „ISO“)<br />
• Unabhängiger <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber (Independent Transmission Operator<br />
– „ITO“)<br />
Für alle drei Optionen gilt jedoch gemäß des Erwägungsgrundes (8a) <strong>der</strong><br />
EltRL:<br />
„Jedes Entflechtungssystem sollte <strong>die</strong> Interessenkonflikte<br />
zwischen Erzeugern, Lieferanten und Fernleitungs- bzw.<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize<br />
für <strong>die</strong> notwendigen Investitionen zu schaffen und den<br />
Zugang von Markteinsteigern durch einen transparenten<br />
und wirksamen Rechtsrahmen zu gewährleisten und den<br />
nationalen Regulierungsbehörden keine zu schwerfälligen<br />
Regulierungsvorschriften auferlegen.“<br />
Dies haben <strong>die</strong> Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie in nationales<br />
Recht zu beachten.<br />
a) Ownership Unbundling<br />
Die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung ist in Art. 9 EltRL vorgesehen.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> in Art. 9 Abs. 1 und 2 EltRL nie<strong>der</strong>gelegten eigentumsrechtlichen<br />
Entflechtung sollen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten gewährleisten,<br />
dass keine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, <strong>die</strong> direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />
<strong>die</strong> Kontrolle <strong>über</strong> Erzeugung/Bezug und Versorgung hält, an einem<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber o<strong>der</strong> an einem <strong>Übertragung</strong>snetz beteiligt<br />
sein und auch keine sonstigen Rechte (z.B. Stimmrechte, Benennung<br />
von Organmitglie<strong>der</strong>n, Halten von Mehrheitsbeteiligungen) in <strong>der</strong> Netzgesellschaft<br />
ausüben darf. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall einer<br />
Netzgesellschaft, <strong>die</strong> Erzeugung und Versorgung kontrolliert. Im Rahmen<br />
<strong>die</strong>ser Beschränkungen sollte ein Erzeugungs- o<strong>der</strong> Versorgungs-<br />
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