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Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

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echts. Der Bund könnte daher seine Sperrminorität im Falle eines Börsengangs<br />

vor Verwässerung schützen.<br />

f) Option 3: Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes und staatliche Son<strong>der</strong>rechte<br />

In Betracht kommt ferner eine Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes, <strong>die</strong><br />

durch zusätzliche staatliche Son<strong>der</strong>rechte ergänzt wird.<br />

Bei einer Beteiligung des Bundes von weniger als 50 % plus 1 Stimme<br />

o<strong>der</strong> weniger als 25 % plus 1 Stimme stellt sich <strong>die</strong> Frage, inwieweit<br />

staatliche Son<strong>der</strong>rechte („Golden Shares“) zulässig sind. Dies betrifft vor<br />

allem <strong>die</strong> Sicherung des Einflusses in <strong>der</strong> Hauptversammlung, <strong>die</strong> Mitwirkung<br />

bei <strong>der</strong> Zusammensetzung des Aufsichtsrats und <strong>die</strong> Kontrolle<br />

des Kreises <strong>der</strong> Aktionäre. Son<strong>der</strong>rechte für Aktionäre können in <strong>der</strong><br />

Satzung o<strong>der</strong> durch Gesetz begründet werden. Staatlichen Son<strong>der</strong>rechten<br />

zieht das EG-Primärrecht durch <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>lassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit<br />

(Art. 43, 56 EG) allerdings enge Grenzen. Zu berücksichtigen<br />

ist hier insbeson<strong>der</strong>e das Urteil des EuGH zum VW-Gesetz aus<br />

dem Jahre 2007 und <strong>die</strong> Position <strong>der</strong> EU-Kommission zur Umsetzung<br />

<strong>die</strong>ses Urteils durch den deutschen Gesetzgeber. 27<br />

aa) Sicherung des Einflusses in <strong>der</strong> Hauptversammlung durch<br />

Höchststimmrechte und Sperrminorität<br />

Mehrstimmrechte verleihen ihrem Inhaber mehr Stimmen als es<br />

dem Kapitalanteil entspricht. Heute dürfen Mehrstimmaktien nicht<br />

mehr geschaffen werden (§ 12 Abs. 2 AktG).<br />

Höchststimmrechte begrenzen <strong>die</strong> Stimmrechte des Aktionärs auf<br />

einen bestimmten Prozentsatz des Grundkapitals (z.B. 5 %, 10 %<br />

o<strong>der</strong> 20 %), auch wenn <strong>die</strong> Kapitalbeteiligung höher ist. Sie sind<br />

nur in nicht börsennotierten AG zulässig (§ 134 Abs. 1 Satz 2<br />

AktG) und dürfen nur allen Aktionären auferlegt werden.<br />

27<br />

EuGH, Urt. v. 23.10.2007 – C-112/05, NJW 2007, 3481; Pressemitteilungen <strong>der</strong> EU-Kommission v. 5.6.2008 –<br />

IP/08/873 und v. 27.11.2008 – IP/08/1797.<br />

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