Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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sichtigt ist. In <strong>die</strong>sem Falle müsste eine in einer an<strong>der</strong>en Rechtsform<br />
ausgestaltete Netzgesellschaft zuvor in eine AG umgewandelt werden.<br />
Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass <strong>die</strong> Deutsche Netz-<br />
Gesellschaft in Rechtsform einer AG errichtet werden sollte.<br />
b) Europäische Aktiengesellschaft<br />
Soweit eine grenz<strong>über</strong>schreitende Zusammenlegung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />
in Europa beabsichtigt ist, bietet sich zusätzlich zu den reindeutschen<br />
Rechtsformen <strong>die</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Europäischen Aktiengesellschaft<br />
(Societas Europaea, „SE“) an. An <strong>der</strong> Gründung einer SE<br />
müssen jeweils Unternehmen aus mindestens zwei verschiedenen<br />
EU/EWR-Staaten beteiligt sein (Art. 2 SE-VO). Die SE kommt daher bei<br />
<strong>der</strong> Gründung einer rein nationalen Netzgesellschaft zunächst nicht in<br />
Betracht. Im Falle einer künftigen grenz<strong>über</strong>schreitenden Netzfusion in<br />
Europa ermöglicht aber <strong>die</strong> Gründung einer SE, Transaktions- und Organisationskosten<br />
einzusparen. Außerdem erlaubt <strong>die</strong> SE <strong>die</strong> Wahl zwischen<br />
einem dualistischen (Vorstand und Aufsichtsrat) o<strong>der</strong> einem monistischen<br />
Leitungsgremium (Verwaltungsrat). Die SE stellt keine europäische<br />
Einheits-AG dar. Die europäischen Vorschriften betreffen nur<br />
einen Teilbereich (v.a. <strong>die</strong> Gründung und den Aufbau <strong>der</strong> SE), daneben<br />
gilt das am Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft anwendbare nationale Aktienrecht.<br />
c) Corporate Governance in <strong>der</strong> AG<br />
aa) Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
Die AG hat zwingend ein duales Führungssystem. Der Vorstand<br />
leitet <strong>die</strong> Geschäfte in eigener Verantwortung. Er unterliegt we<strong>der</strong><br />
Weisungen des Aufsichtsrats noch <strong>der</strong> Aktionäre (§ 76<br />
Abs. 1 AktG). Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden vom Aufsichtsrat<br />
bestellt, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um von den Gesellschaftern in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
gewählt wird. Der Aufsichtsrat <strong>über</strong>wacht und berät den<br />
Vorstand. Die Satzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufsichtsrat selbst hat zu bestimmen,<br />
dass bestimmte Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands<br />
nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen<br />
(§ 111 Abs. 4 AktG). Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für Entscheidungen<br />
von grundsätzlicher Bedeutung für <strong>die</strong> Vermögens-, Finanz- o<strong>der</strong><br />
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