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Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

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sichtigt ist. In <strong>die</strong>sem Falle müsste eine in einer an<strong>der</strong>en Rechtsform<br />

ausgestaltete Netzgesellschaft zuvor in eine AG umgewandelt werden.<br />

Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass <strong>die</strong> Deutsche Netz-<br />

Gesellschaft in Rechtsform einer AG errichtet werden sollte.<br />

b) Europäische Aktiengesellschaft<br />

Soweit eine grenz<strong>über</strong>schreitende Zusammenlegung <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetze<br />

in Europa beabsichtigt ist, bietet sich zusätzlich zu den reindeutschen<br />

Rechtsformen <strong>die</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Europäischen Aktiengesellschaft<br />

(Societas Europaea, „SE“) an. An <strong>der</strong> Gründung einer SE<br />

müssen jeweils Unternehmen aus mindestens zwei verschiedenen<br />

EU/EWR-Staaten beteiligt sein (Art. 2 SE-VO). Die SE kommt daher bei<br />

<strong>der</strong> Gründung einer rein nationalen Netzgesellschaft zunächst nicht in<br />

Betracht. Im Falle einer künftigen grenz<strong>über</strong>schreitenden Netzfusion in<br />

Europa ermöglicht aber <strong>die</strong> Gründung einer SE, Transaktions- und Organisationskosten<br />

einzusparen. Außerdem erlaubt <strong>die</strong> SE <strong>die</strong> Wahl zwischen<br />

einem dualistischen (Vorstand und Aufsichtsrat) o<strong>der</strong> einem monistischen<br />

Leitungsgremium (Verwaltungsrat). Die SE stellt keine europäische<br />

Einheits-AG dar. Die europäischen Vorschriften betreffen nur<br />

einen Teilbereich (v.a. <strong>die</strong> Gründung und den Aufbau <strong>der</strong> SE), daneben<br />

gilt das am Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft anwendbare nationale Aktienrecht.<br />

c) Corporate Governance in <strong>der</strong> AG<br />

aa) Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

Die AG hat zwingend ein duales Führungssystem. Der Vorstand<br />

leitet <strong>die</strong> Geschäfte in eigener Verantwortung. Er unterliegt we<strong>der</strong><br />

Weisungen des Aufsichtsrats noch <strong>der</strong> Aktionäre (§ 76<br />

Abs. 1 AktG). Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden vom Aufsichtsrat<br />

bestellt, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um von den Gesellschaftern in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

gewählt wird. Der Aufsichtsrat <strong>über</strong>wacht und berät den<br />

Vorstand. Die Satzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufsichtsrat selbst hat zu bestimmen,<br />

dass bestimmte Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands<br />

nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen<br />

(§ 111 Abs. 4 AktG). Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für Entscheidungen<br />

von grundsätzlicher Bedeutung für <strong>die</strong> Vermögens-, Finanz- o<strong>der</strong><br />

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