Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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d) Option 1: Kontrollmehrheit des Bundes<br />
Bei einer Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Deutschen Netz AG in Höhe<br />
von 75 % o<strong>der</strong> 50 % plus eine Stimme kann <strong>der</strong> Bund <strong>die</strong> Netzgesellschaft<br />
nahezu vollständig o<strong>der</strong> weitgehend kontrollieren:<br />
Bei einer Netz AG kann <strong>der</strong> Bund mit einer Mehrheit von 75 % <strong>der</strong><br />
Stimmen insbeson<strong>der</strong>e Kapitalerhöhungen und an<strong>der</strong>e wesentliche<br />
Strukturmaßnahmen (bspw. Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Kapitalmaßnahmen<br />
o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen) beschließen;<br />
<strong>die</strong> Entscheidungen <strong>über</strong> Netzerhalt und -ausbau lägen also<br />
in staatlicher Hand, soweit solche Kapitalerhöhungsmaßnahmen zur Finanzierung<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
Bei einer einfachen Beteiligungsmehrheit von 50 % plus eine Stimme<br />
könnte <strong>der</strong> Bund dagegen Kapitalmaßnahmen und an<strong>der</strong>e wesentliche<br />
Strukturmaßnahmen nicht gegen den Willen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Aktionäre beschließen.<br />
Er hätte jedoch <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> Fassung von sonstigen<br />
Beschlüssen, bei denen lediglich eine einfache Stimmen- und Kapitalmehrheit<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist, durchzusetzen.<br />
Die Abberufung des Aufsichtsrats erfor<strong>der</strong>t grundsätzlich eine Mehrheit<br />
von 75 % <strong>der</strong> Stimmen; allerdings kann <strong>die</strong> Satzung vorsehen, dass<br />
dar<strong>über</strong> <strong>die</strong> einfache Mehrheit entscheidet.<br />
e) Option 2: Sperrminorität des Bundes<br />
In Betracht kommt auch eine Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung des Bundes, insbeson<strong>der</strong>e<br />
eine Sperrminorität von 25 % plus eine Aktie. Wichtige Strukturmaßnahmen<br />
wie Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Kapitalmaßnahmen o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />
Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen könnten dann<br />
aufgrund <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse nicht<br />
ohne Zustimmung des Bundes beschlossen werden.<br />
Auch <strong>die</strong> im Rahmen eines Börsengangs in <strong>der</strong> Regel notwendige Kapitalerhöhung<br />
bedarf <strong>der</strong> Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von<br />
drei Vierteln des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />
Gleiches gilt für <strong>die</strong> Entscheidung <strong>über</strong> den Ausschluss des Bezugs-<br />
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