Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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organisiert, börsennotiert o<strong>der</strong> befinden sich im Besitz von Kantonen<br />
und Gemeinden. 23<br />
Im Verwaltungsrat von swissgrid sind neben den Aktionären zwei Vertreter<br />
<strong>der</strong> Kantone sowie drei unabhängige Personen vertreten.<br />
Die swissgrid wurde aufgrund einer Interessengemeinschaft von sieben<br />
im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen gegründet.<br />
Zum 1. Januar 2008 sind in <strong>der</strong> Schweiz <strong>die</strong> Neureglungen des Bundesgesetz<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Stromversorgung („StromVG“) zum <strong>Übertragung</strong>snetz in<br />
Kraft getreten. 24 Diese sehen vor, dass <strong>die</strong> nationale Netzgesellschaft<br />
(also swissgrid) Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes wird. Nach<br />
Art. 33 Abs. 4 S. 1 StromVG besteht dazu eine Frist bis spätestens fünf<br />
Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, in <strong>der</strong> das <strong>Übertragung</strong>snetz<br />
auf gesamtschweizerischer Ebene auf <strong>die</strong> nationale Netzgesellschaft<br />
zu <strong>über</strong>führen ist. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Gründung von swissgrid waren<br />
<strong>die</strong> acht schweizerischen Stromverbundunternehmen Atel, BKW,<br />
CKW, EGL, EOS, NOK und EWZ und Rätia <strong>Energie</strong> Netzeigentümer<br />
des <strong>Übertragung</strong>snetzes. Ob bereits Netzeigentums<strong>über</strong>tragungen auf<br />
<strong>die</strong> swissgrid stattgefunden haben, ist <strong>der</strong>zeit nicht ersichtlich.<br />
Art. 18 StromVG fasst das zukünftige System des <strong>Übertragung</strong>snetzbetriebs<br />
wie folgt zusammen:<br />
• Das <strong>Übertragung</strong>snetz auf gesamtschweizerischer Ebene<br />
wird von <strong>der</strong> nationalen Netzgesellschaft betrieben; <strong>die</strong>se<br />
hat <strong>die</strong> Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft<br />
mit Sitz in <strong>der</strong> Schweiz.<br />
• Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen<br />
Netzes sein.<br />
• Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital<br />
und <strong>die</strong> damit verbundenen Stimmrechte direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />
mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.<br />
23 Baur/Pritzsche/Klauer, Ownership Unbundling, S. 24<br />
24 Die einzelnen Abschnitte des StromVG traten und treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Der <strong>über</strong>wiegende<br />
Teil des StromVG ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die restlichen Bestimmungen treten zum<br />
1. Januar 2009 bzw. noch später in Kraft.<br />
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