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Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

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Eine reine Sperrminorität würde den Staat noch nicht in <strong>die</strong> Lage versetzen,<br />

den Aktionärskreis zu kontrollieren.<br />

Staatliche Son<strong>der</strong>rechte sind, wenn <strong>über</strong>haupt, nur in engen Grenzen<br />

zulässig.<br />

D.<br />

Einbringung <strong>der</strong> Netze in eine bundesweite Netzgesellschaft<br />

Die Einbringung und horizontale Bündelung <strong>der</strong> vier <strong>Übertragung</strong>snetze in einer<br />

Gesellschaft könnte auf verschiedenen Wegen vollzogen werden:<br />

1. Verschmelzung<br />

I.<br />

Überblick<br />

Je<strong>der</strong> <strong>der</strong> heutigen Eigentümer könnte seine Netzgesellschaft auf <strong>die</strong> neue<br />

Netz AG im Wege <strong>der</strong> Gesamtrechtsnachfolge verschmelzen (§ 2 UmwG).<br />

Den Anteilsinhabern <strong>der</strong> bestehenden Netzgesellschaften würden Anteile an<br />

<strong>der</strong> Deutschen Netz-Gesellschaft gewährt.<br />

2. <strong>Übertragung</strong> durch Abspaltung o<strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung<br />

Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Netzgesellschaft könnten<br />

im Wege <strong>der</strong> teilweisen Gesamtrechtsnachfolge auf <strong>die</strong> neue Netz AG<br />

<strong>über</strong>tragen werden. Dies kann entwe<strong>der</strong> durch Abspaltung (§ 123 Abs. 2<br />

UmwG) o<strong>der</strong> durch Ausglie<strong>der</strong>ung erfolgen (§ 123 Abs. 3 UmwG). Im ersten<br />

Fall würden <strong>die</strong> bisherigen Anteilsinhaber an <strong>der</strong> Netz AG beteiligt; im zweiten<br />

Fall <strong>die</strong> bisherigen Netzgesellschaften.<br />

3. Einbringung als Sacheinlage<br />

Die existierenden Netzgesellschaften könnten <strong>die</strong> Vermögensgegenstände<br />

und Verbindlichkeiten im Wege <strong>der</strong> Einzelrechts<strong>über</strong>tragung als Sacheinlage<br />

in <strong>die</strong> Netz AG einbringen. Den Netzgesellschaften würden wie<strong>der</strong>um Anteile<br />

an <strong>der</strong> Netz AG gewährt.<br />

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