Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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egulatorischen Rahmenbedingungen und insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Frage ab,<br />
ob durch solche Investitionen zusätzlich eine angemessene Rendite erwirtschaftet<br />
werden kann. Die damit verbundene Frage stellt sich bei allen<br />
hier diskutierten Modellen und wird sub F. näher behandelt.<br />
d) Effektive Aufsicht<br />
Bleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen Netzbetreiberstruktur lediglich mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />
dass <strong>die</strong>se zur Schaffung einer gemeinsamen Regelzone enger<br />
kooperieren müssen, än<strong>der</strong>t sich an den Aufsichtsmöglichkeiten des<br />
Bundes nichts. Die Aufsicht würde weiterhin <strong>über</strong> <strong>die</strong> Regulierungsbehörden<br />
mit den aufgrund des EnWG zur Verfügung stehenden Instrumentarien<br />
erfolgen. Einen dar<strong>über</strong> hinaus gehenden Einfluss auf das<br />
Geschäft <strong>der</strong> <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber gäbe es nicht.<br />
e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />
Das Modell 1 führt insoweit zu keinen Verän<strong>der</strong>ungen gegen<strong>über</strong> dem<br />
Ist-Zustand.<br />
f) Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Das Modell 1 ist nur teilweise mit den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
vereinbar. Nach <strong>der</strong> E.ON-Verpflichtungszusage ist E.ON<br />
verpflichtet, seine Anteile an <strong>der</strong> E.ON Netz GmbH vollständig zu veräußern.<br />
Es wird deshalb in jedem Fall zu einer Heraustrennung des <strong>Übertragung</strong>snetzes<br />
von E.ON aus dem E.ON-Konzern und dem Eintritt eines<br />
neuen Investors in <strong>die</strong> E.ON Netz GmbH kommen.<br />
Der Verkauf des E.ON-Netzes än<strong>der</strong>t aber nichts daran, dass grundsätzlich<br />
nach dem geltenden Recht vier voneinan<strong>der</strong> getrennte und lediglich<br />
in Bezug auf eine einheitliche Regelzone enger kooperierende <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
fortbestehen können.<br />
Entscheidet sich <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland bei <strong>der</strong> Umsetzung<br />
<strong>der</strong> EltRL in nationales Recht für das „ITO“-Modell, sind aber Anpassungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Art. 17 bis 21 EltRL sicherstellen.<br />
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