Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />
Das Modell 2 führt insoweit zu keinen Verän<strong>der</strong>ungen gegen<strong>über</strong> dem<br />
Ist-Zustand.<br />
f) Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Das Modell 3 ist mit <strong>der</strong> Verpflichtungszusage von E.ON nicht vereinbar:<br />
Danach scheidet eine Beteiligung von Gesellschaften des E.ON-<br />
Konzerns an <strong>der</strong> Netzgesellschaft (jedenfalls für einen Zeitraum von 10<br />
Jahren) aus. Dar<strong>über</strong> hinaus sollte <strong>der</strong> Käufer des E.ON-<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzes we<strong>der</strong> <strong>über</strong> Stimmrechte in einem an<strong>der</strong>en <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen,<br />
das auf dem Gebiet <strong>der</strong> Erzeugung o<strong>der</strong><br />
des Vertriebs tätig ist, verfügen noch <strong>über</strong> das Recht, Organmitglie<strong>der</strong><br />
zu bestellen. Ebenso wenig sollte ein solches <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />
Stimmrechte im Hinblick auf den Käufer haben o<strong>der</strong> das Recht,<br />
Organmitglie<strong>der</strong> zu bestellen. Folglich könnte das <strong>Übertragung</strong>snetz von<br />
E.ON nicht in eine Deutsche Netz-Gesellschaft eingebracht werden,<br />
wenn an <strong>die</strong>ser einer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en drei ÜNB-Konzerne stimmberechtigt<br />
wäre.<br />
Wettbewerbsrechtlich wäre <strong>der</strong> Zusammenschluss von E.ON, RWE,<br />
Vattenfall und EnBW im Hinblick auf ihr <strong>Übertragung</strong>snetz hingegen<br />
wohl zulässig. Die ÜNB haben in ihrem jeweiligen Netzbereich bereits<br />
eine Monopolstellung (Marktanteil von 100 % im jeweiligen Netzbereich).<br />
Schon jetzt ist kein Ausweichen auf einen alternativen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />
möglich. An <strong>die</strong>ser Situation würde <strong>die</strong> Bildung einer einheitlichen<br />
Netzgesellschaft nichts än<strong>der</strong>n. Auch würde es hier – an<strong>der</strong>s<br />
als in ähnlichen Fällen, in denen es zur horizontalen Integration von „lokalen<br />
Monopolen“ kommt – nicht zu einer Beseitigung von Restwettbewerb<br />
zwischen den marktbeherrschenden Unternehmen <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Monopole kommen. 25 Die ÜNB machen einan<strong>der</strong> in den verschiedenen<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbereichen keine Konkurrenz und werden <strong>die</strong>s auch<br />
künftig nicht tun. Die Ausweitung eines <strong>Übertragung</strong>snetzes in an<strong>der</strong>e<br />
<strong>Übertragung</strong>snetzbereiche ist allenfalls eine rein theoretische Option.<br />
25 Vgl. aber den insoweit unterschiedlichen Fall im Kabelmarkt, Entscheidung des Kartellamtes zu ish/iesy, B7-<br />
22/05.<br />
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