20.02.2013 Aufrufe

Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

e) Schutz vor unerwünschten Übernahmen<br />

Das Modell 2 führt insoweit zu keinen Verän<strong>der</strong>ungen gegen<strong>über</strong> dem<br />

Ist-Zustand.<br />

f) Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Das Modell 3 ist mit <strong>der</strong> Verpflichtungszusage von E.ON nicht vereinbar:<br />

Danach scheidet eine Beteiligung von Gesellschaften des E.ON-<br />

Konzerns an <strong>der</strong> Netzgesellschaft (jedenfalls für einen Zeitraum von 10<br />

Jahren) aus. Dar<strong>über</strong> hinaus sollte <strong>der</strong> Käufer des E.ON-<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzes we<strong>der</strong> <strong>über</strong> Stimmrechte in einem an<strong>der</strong>en <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen,<br />

das auf dem Gebiet <strong>der</strong> Erzeugung o<strong>der</strong><br />

des Vertriebs tätig ist, verfügen noch <strong>über</strong> das Recht, Organmitglie<strong>der</strong><br />

zu bestellen. Ebenso wenig sollte ein solches <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />

Stimmrechte im Hinblick auf den Käufer haben o<strong>der</strong> das Recht,<br />

Organmitglie<strong>der</strong> zu bestellen. Folglich könnte das <strong>Übertragung</strong>snetz von<br />

E.ON nicht in eine Deutsche Netz-Gesellschaft eingebracht werden,<br />

wenn an <strong>die</strong>ser einer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en drei ÜNB-Konzerne stimmberechtigt<br />

wäre.<br />

Wettbewerbsrechtlich wäre <strong>der</strong> Zusammenschluss von E.ON, RWE,<br />

Vattenfall und EnBW im Hinblick auf ihr <strong>Übertragung</strong>snetz hingegen<br />

wohl zulässig. Die ÜNB haben in ihrem jeweiligen Netzbereich bereits<br />

eine Monopolstellung (Marktanteil von 100 % im jeweiligen Netzbereich).<br />

Schon jetzt ist kein Ausweichen auf einen alternativen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber<br />

möglich. An <strong>die</strong>ser Situation würde <strong>die</strong> Bildung einer einheitlichen<br />

Netzgesellschaft nichts än<strong>der</strong>n. Auch würde es hier – an<strong>der</strong>s<br />

als in ähnlichen Fällen, in denen es zur horizontalen Integration von „lokalen<br />

Monopolen“ kommt – nicht zu einer Beseitigung von Restwettbewerb<br />

zwischen den marktbeherrschenden Unternehmen <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Monopole kommen. 25 Die ÜNB machen einan<strong>der</strong> in den verschiedenen<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbereichen keine Konkurrenz und werden <strong>die</strong>s auch<br />

künftig nicht tun. Die Ausweitung eines <strong>Übertragung</strong>snetzes in an<strong>der</strong>e<br />

<strong>Übertragung</strong>snetzbereiche ist allenfalls eine rein theoretische Option.<br />

25 Vgl. aber den insoweit unterschiedlichen Fall im Kabelmarkt, Entscheidung des Kartellamtes zu ish/iesy, B7-<br />

22/05.<br />

48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!